2
Inhaltsverzeichnis
1. Einleitung 5
2. Definitionen 7
3. Rechtliche Aspekte zum Thema NEM unter dem 9
Gesichtspunkt „Verbraucherschutz“
3.1. Zugelassene Zutaten 9
3.2. Kennzeichnungspflicht 10
3.3. Anzeigepflicht 13
3.4. Rechtlicher Rahmen um gesundheitsbezogene Werbeaussagen 14
(Health Claims)
4. Situation des Marktes und des Konsumverhaltens 17
5. Werbung für NEM 20
6. Risiko durch verunreinigte NEM 24
7. NEM aus der Apotheke oder dem Discounter? 25
8. Die Bedeutung von Vitaminen und Mineralstoffen 30
f ür den menschlichen Organismus
8.1. Vitamine allgemein 30
8.2. Mineralstoffe allgemein 32
8.3. Funktionen von Vitamin C 33
8.3.1. Verlust durch breitensportliche Betätigung 33
8.3.2. Empfehlungen für die Bedarfsdeckung (Vorkommen in 34
Lebensmitteln )
8.3.3. Risikopotential von hohen Dosen 34
3
8.4. Funktionen von Magnesium 34
8.4.1. Verlust durch breitensportliche Betätigung 35
8.4.2. Empfehlungen für die Bedarfsdeckung (Vorkommen in 35
Lebensmitteln )
8.4.3. Risikopotential von hohen Dosen 35
8.5. Funktionen von Calcium 36
8.5.1. Verlust durch breitensportliche Betätigung 36
8.5.2. Empfehlungen für die Bedarfsdeckung (Vorkommen in 36
Lebensmitteln )
8.5.3. Risikopotential von hohen Dosen 37
8.6. Funktionen von Zink 37
8.6.1. Verlust durch breitensportliche Betätigung 37
8.6.2. Empfehlungen für die Bedarfsdeckung (Vorkommen in 37
Lebensmitteln )
8.6.3. Risikopotential von hohen Dosen 38
8.7. Funktionen von Kalium 38
8.7.1. Verlust durch breitensportliche Betätigung 38
8.7.2. Empfehlungen für die Bedarfsdeckung (Vorkommen in 39
Lebensmitteln )
8.7.3. Risikopotential von hohen Dosen 39
9. Leistungs- und Vitalitätssteigerung durch den Verzehr 39
von Nahrungsergänzungsmitteln über den Bedarf hinaus?
10. Gruppen mit erhöhtem Bedarf (Risikogruppen) 41
11. Schlussbetrachtung 42
12. Literaturverzeichnis 51
Tabellenverzeichnis
Tab. 1: Vorschläge für Höchstmengen des Bundesinstituts 12
für Risikobewertung
Tab. 2: Beispiele für gesundheitsbezogene Aussagen bei Lebensmitteln 16
Tab. 3: Einteilung von Nahrungsergänzungsmitteln 17
Tab. 4: Vitamin C-Präparate im Vergleich 25
Tab. 5: Calciumpräparate im Vergleich 28
Tab. 6: Vitamin C in Lebensmitteln 34
Tab. 7: Magnesium in Lebensmitteln 35
Tab. 8: Calcium in Lebensmitteln 36
Tab. 9: Zink in Lebensmitteln 37
Tab. 10: Kalium in Lebensmitteln 39
Abbildungsverzeichnis
Abb. 1: Einordnung und Zusammensetzung der Nahrungsmittel 8
Abb. 2: NKV Anlage 1: Vitamine und Mineralstoffe, die in der
Angabe enthalten sein können und ihre empfohlene Tagesdosis 10
Abb. 3: Beispiel für die Kennzeichnung nach § 5 Abs. 6 NKV 11
Abb. 4: Nahrungsergänzungsmittel, die in Deutschland gekauft werden 17
Abb. 5: Umsatz und Vertriebskanäle von Nahrungsergänzungsmitteln 18
Abb. 6: Absatz von Nahrungsergänzungsmitteln in Verpackungen 19
Abb. 7: Werbebotschaften auf Nahrungsergänzungsmitteln 21
Abb. 8: Vitamin C 1000 22
Abb. 9: Klassifizierung der Vitamine 31
Abb. 10: Der direkte und komplexe Einfluss lebenswichtiger Vitamine 31
Auf den Stoffwechsel nach Ketz (1973)
Abb. 11: Einteilung und Körperbestand der Mineralstoffe 32
Abb. 12: Ernährungspyramide - pflanzliche Lebensmittel 46
Abb. 13: Ernährungspyramide - Getränke 47
Abb. 14: Ernährungspyramide - tierische Lebensmittel 48
Abb. 15: Ernährungspyramide - Öle und Fette 49
Abb. 16: Ernährungskreis 50
1. Einleitung
Das Interesse der deutschen Bevölkerung an Breitensport wächst und mit ihm der Markt der Nahrungsergänzungsmittel (NEM). Der Trend zum „fit sein“ setzt sich durch und wird von den Herstellern von NEM erkannt und ausgenutzt.
In den letzten Jahren ist ein starker Zuwachs an sportlich aktiven Menschen in unserer Gesellschaft zu verzeichnen. Zugleich stieg die Zahl der auf dem Markt erhältlichen Präparate zur Nahrungsergänzung und die Einnahmeprävalenz in der deutschen Bevölkerung erhöhte sich beträchtlich. Ziel der vorliegenden Arbeit ist es der Frage nachzugehen, inwieweit der Verzehr von NEM im Breitensport sinnvoll ist. NEM sind für Verbraucherinnen und Verbraucher omnipräsent. Sie werden in Supermärkten bzw. bei den großen Discountern wie Lidl und ALDI, in Drogerien wie Rossmann und Schlecker, in Apotheken, Reformhäuser und nicht zuletzt in Zeitschriften und im Internet angeboten. Eine Suchanfrage am 01.04.2005 zum Begriff „Nahrungsergänzung“ bei Google ergab 1.280.000 Ergebnisse. Der Markt der NEM in Deutschland schreibt Umsatzzahlen in Milliardenhöhe laut der Gesellschaft für Sozialforschung und statistische Analysen mbH, Berlin (Forsa-Institut). Parallel dazu stieg in den letzten Jahren das Interesse an sportlicher Aktivität in der Bundesrepublik. Die Anzahl der Mitglieder in den 87.000 deutschen Turn- und Sportvereinen wächst stetig. Insgesamt kommen jedes Jahr rund 500.000 neue Mitglieder zu den jetzigen 27 Millionen Menschen hinzu, die der Deutsche Sportbund bereits zählt.
Eine nicht geringe Anzahl an sportlich Aktiven ist auch in den rund 7000 Fitnessstudios angemeldet. Aus einem Bericht des Wirtschaftsprüfungsunternehmens Deloitte geht hervor, dass insgesamt ca. 4,675 Mio. Deutsche in kommerziellen Studios trainieren. So zählen z.B. die vier größten Fitnessanbieter (Fitness Company, Kieser Training, INJOY und ELIXIA) zusammen rund 650.000 Mitglieder in Deutschland
(http://www.fitnessfakten.de, 01.05.2005).
Gegenstand der aktuellen Forschung ist die Frage, ob der Grundsatz „Je mehr Vitamine, desto gesünder!“ gilt oder ob es vielleicht sogar riskant ist weit über den eigentlich Bedarf hinausgehend Vitamine und Mineralstoffe zu konsumieren. Dem Schädigungspotential hoher Dosen für unseren Organismus gilt derzeit besondere Aufmerksamkeit, da die EU eine Höchstmenge an Vitaminen und Mineralstoffen in NEM fordert, die Festlegung und Einigung sich jedoch als schwierig darstellt. Viele Verbraucherinnen und Verbraucher sind der Meinung, dass sie NEM brauchen, weil sie glauben, dass sie über die aufgenommene Nahrung nicht genügend mit Nährstoffen versorgt werden.
Um einem vermeintlichen Mangel an Nährstoffen vorzubeugen, geben zahlreiche Menschen Geld aus in der Hoffnung ihre Vitalität zu steigern und sich vor Krankheiten zu schützen. Die Werbung der Anbieter suggeriert, dass Versorgungslücken ein Risiko für unsere Gesundheit darstellen.
Ziel dieser Arbeit ist es kritisch zu prüfen, inwieweit es erforderlich ist als Breitensportlerin bzw. Breitensportler NEM zu konsumieren. Am Beispiel von Magnesium, Calcium, Kalium, Zink und Vitamin C wird überprüft, ob durch Sport ein derart großer Mehrbedarf entsteht, dass eine Substitution gerechtfertigt wäre, bzw. ob dieser Mehrbedarf nicht durch eine abwechslungsreiche und ausgewogene Vollwertkost zu decken ist.
Es wird also der Frage nachgegangen, ob eine zusätzliche Zufuhr an bestimmten Vitaminen und Mineralstoffen einen positiven Effekt hat bzw. leistungssteigernd ist, oder anders ausgedrückt, ob der gesundheitsbewusste, sportlich aktive Mensch Geld in NEM investieren muss, um seine Leistungsfähigkeit zu erhalten. In diesem Zusammenhang geht es auch um das Thema „Risikobewertung für eine unkontrollierte Nahrungsergänzungsmittelzufuhr“.
In dieser Arbeit geht es ausschließlich um Breiten- bzw. Freizeitsportlerinnen und -sportler und deren Bedarf an Vitaminen und Mineralstoffen und nicht um Leistungssportlerinnen und -sportler. Zunächst werden im Kapitel 2 die Begriffe „Breitensport“ und
„Nahrungsergänzungsmittel“ definiert. Es wird dargelegt, worin der Unterschied zwischen Breiten- und Leistungssport besteht und wo die Abgrenzung zwischen Nahrungsergänzungsmittel und Arzneimittel zu sehen ist. Die Gesetzeslage, also die EU-Richtlinien und die NEM-Verordnung, werden im dritten Kapitel dargestellt. Veränderungen bzw. Vorteile für Verbraucherinnen und Verbraucher und Gründe für diese Gesetzesänderung werden herausgestellt u.a. unter dem Aspekt des Verbraucherschutzes am Beispiel krankheitsbezogener Werbeaussagen, den so genannten Health Claims.
Im vierten Kapitel wird die Entwicklung des Konsums von NEM betrachtet. Eine Übersicht der Produktvielfalt wird erstellt und die Produktpräferenzen der Konsumenten werden hier untersucht.
Im fünften Kapitel wird die Werbung für Nahrungsergänzungsmittel analysiert. Hier stehen die Aussagen der Hersteller über den Nutzen und die Wirkung sowie die optische Aufmachung im Vordergrund, um den psychologischen Effekt auf den Verbraucher zu verstehen. Die transferierten Werbeaussagen werden hier kritisch bewertet. Im sechsten Kapitel wird auf den Aspekt „Risiko durch verunreinigte NEM“ eingegangen.
In Kapitel 7 werden Präparate mit gleichem Inhalt von unterschiedlichen Herstellern und Vertreibern miteinander verglichen.
Im achten Kapitel werden im ersten Teil die Funktionen von Mineralstoffen und Vitaminen im Allgemeinen und im Speziellen erörtert. Die Bedarfe der beiden Gruppen „Nichtsportler“ und „Breitensportler“ an den o.g. Vitaminen und Mineralstoffen werden im jeweiligen zweiten Teil miteinander verglichen. Im jeweils dritten Teil werden Lebensmittel mit hohem Anteil der jeweiligen Nährstoffe aufgelistet.
Kapitel 9 widmet sich der Frage nach dem Zusatznutzen einer Zufuhr von Nährstoffen über den Bedarf hinaus.
Im zehnten Kapitel werden Gruppen mit einem erhöhten Bedarf herausgestellt. In Kapitel 11 erfolgen die Zusammenfassung sowie die Diskussion und ein Ausblick. Es wird der Sinn bzw. Unsinn von NEM aus ernährungsphysiologischer Sicht kritisch reflektiert und rekapituliert. Anregungen für mögliche Entwicklungen und weitere Verbesserungsmöglichkeiten zum Schutze der Verbraucherinnen und Verbraucher werden angeführt.
2. Definitionen
Breitensport:
„Breitensport umfasst ein weites Spektrum sportlicher Aktivitäten. Je nach Art, Umfang und Intensität wird zunächst Energie verbraucht. Bei einer breitensportlichen Betätigung von 3 - 4 Stunden pro Woche (z.B. Tennis, Joggen, Tanzen) beträgt der zusätzliche Energieverbrauch durchschnittlich etwa 2000 kcal/8400 kj pro Woche“ (DGE). Dieser Wert entspricht einem 7-km-Lauf jeden zweiten Tag (Fit für den Sport - richtige Ernährung für Freizeitsportler, Verbraucher Zentrale). Im Gegensatz zum Leistungssport beinhaltet der Breitensport zusätzlich zum wettkampfgebundenen auch den wettkampfungebundenen Bereich, den so genannten Freizeitsport (www.wlsb.de, 02.04.2005).
Breitensport dient im Wesentlichen der Gesundheitsförderung. Es wird also nicht auf das Erreichen körperlicher Höchstleistung und den Vergleich mit anderen im Wettkampf abgezielt. Nahrungsergänzungsmittel:
Bevor die erste EU-Richtlinie 2001 den Begriff „Nahrungsergänzungsmittel“ gesetzlich eingrenzte, gab das Bundesinstitut für gesundheitlichen Verbraucherschutz und Veterinärmedizin (BgVV) 1998 folgende Begriffsbestimmung vor: „Nahrungsergänzungsmittel sind Lebensmittel, die einen oder mehrere Nährstoffe in konzentrierter Form enthalten und eine lebensmitteluntypische Form (Tabletten, Kapseln etc.) aufweisen“
(http://focus.msn.de/D/DG/DGD/DGD11/DGD11A/dgd11a.htm, 22.04.2005). Nach der Richtlinie 2002/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. Juni 2002 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedsstaaten über Nahrungsergänzungsmittel wird der Begriff wie folgt definiert: Im Sinne dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck
a) „Nahrungsergänzungsmittel“ Lebensmittel, die dazu bestimmt sind, die normale Ernährung zu ergänzen und die aus Einfach- oder Mehrfachkonzentraten von Nährstoffen oder sonstigen Stoffen mit ernährungsspezifischer oder physiologischer Wirkung bestehen und in dosierter Form in den Verkehr gebracht werden, d.h. in Form von z.B. Kapseln, Pastillen, Tabletten, Pillen und anderen ähnlichen
Darreichungsformen, Pulverbeuteln, Flüssigampullen, Flaschen mit Tropfeinsätzen und ähnlichen Darreichungsformen von Flüssigkeiten und Pulvern zur Aufnahme in abgemessenen kleinen Mengen; b) „Nährstoffe“ die folgenden Stoffe: i) Vitamine, ii) Mineralstoffe.
Demnach sind NEM also Lebensmittel. Als Einzelkomponenten, auch Nährstoffe genannt, sind sie Bestandteile unserer Nahrung und unterliegen damit dem Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetz (LMBG). Abb. 1: Einordnung und Zusammensetzung der Nahrungsmittel
Quelle: Weineck, Sportbiologie, 8.Auflage, 2002, S.610
Nach §1 des LMBG sind Lebensmittel wie folgt definiert: „Lebensmittel im Sinne dieses Gesetzes sind Stoffe, die dazu bestimmt sind, in unverändertem, zubereitetem oder verarbeitetem Zustand von Menschen verzehrt zu werden; ausgenommen sind Stoffe, die überwiegend dazu bestimmt sind, zu anderen Zwecken als zur Ernährung oder zum Genuss verzehrt zu werden. Den Lebensmitteln stehen gleich ihre Umhüllungen, Überzüge und sonstige Umschließungen, die dazu bestimmt sind, mitverzehrt zu werden, oder bei denen der Mitverzehr vorauszusehen ist.“
Da NEM in dosierter Form wie Arzneimittel in den Verkehr gebracht werden, ist eine Abgrenzung zwingend notwendig.
Nach dem Arzneimittelgesetz (AMG) von 1976 sind Arzneimittel als Stoffe oder Zubereitungen definiert, die dazu bestimmt sind, Krankheiten, Leiden, Körperschäden oder krankhafte Beschwerden zu heilen, zu lindern oder zu verhüten (§1, Nr.1 AMG). Ein Präparat kann somit nur eins von beiden sein, entweder Lebensmittel oder Arzneimittel, abhängig von seiner Funktion, d.h. welche Substanzen in welcher Menge
enthalten sind, von seiner Aufmachung und von seiner Zweckbestimmung (Hahn, 2001, S.4).
NEM müssen im Gegensatz zu Arzneimitteln nicht beim Bundesgesundheitsamt zugelassen werden. Der Hersteller eines NEM ist lediglich verpflichtet, beim Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL) das Inverkehrbringen nach §5 der „Verordnung über Nahrungsergänzungsmittel“ (NemV) anzuzeigen. Er steht in der Pflicht die gesundheitliche Unbedenklichkeit zu garantieren und krankheitsbezogene Aussagen zu unterlassen. Da NEM Lebensmittel sind, haben diese ein Mindesthaltbarkeitsdatum und eine Zutatenliste auf der Verpackung im Gegensatz zu Arzneimitteln, die ein verbindliches Verfallsdatum haben und man bei ihnen von „Inhaltsstoffen“ spricht (Cantrup, 2000, S.15). In der Rechtssprechungspraxis hatte sich die Regelung etabliert, bei einer Nährstoffdosis in Nahrungsergänzungsmitteln, die die dreifache Höhe der empfohlenen Tagesdosis der Deutschen Gesellschaft für Ernährung (DGE) überschreitet, von einem Arzneimittel zu sprechen. Für die Vitamine A und D galten die einfache Menge als Höchstdosis, da hier bereits bei relativ hohen Dosierungen Vergiftungserscheinungen (Hypervitaminosen) möglich sind (Hahn, 2001, S.7). Für Mineralstoffe galt die gleiche Regelung, d.h. die einfache empfohlene Tagesdosis der DGE durfte nicht überschritten werden. Durch ein Urteil des europäischen Gerichtshofes, das dieser Regelung widersprochen hat, ist diese Lösung nicht mehr praktikabel. Nun obliegt es den Herstellern selbst die Nährstoffmengen zu bestimmen.
3. Rechtliche Aspekte zum Thema NEM unter dem Gesichtspunkt „Verbraucherschutz“
Da Nahrungsergänzungsmittel allgemein als Lebensmittel eingestuft werden, unterliegen sie dem LMBG und einer Reihe von Verordnungen mit rechtlichen Vorgaben, die zum Schutze des Verbrauchers einzuhalten sind.
3.1. Zugelassene Zutaten
Nach §1 LMBG dürfen NEM nur Zutaten enthalten, die selbst Lebensmittel sind oder für die Lebensmittelherstellung zugelassen sind.
Mit der aktuellen NemV die am 28.05.2004 in Kraft getreten ist, wird geregelt, welche Stoffe in NEM enthalten sein dürfen. Nach §1 der NemV ist ein Nahrungsergänzungsmittel „ein Konzentrat von Nährstoffen oder sonstigen Stoffen mit ernährungsspezifischer oder physiologischer Wirkung allein oder in
Zusammensetzung“. Nährstoffe sind nach §1 (2) Vitamine, Mineralstoffe und Spurenelemente. Zugelassen sind nach §3 die Vitamine A, D, E, K, B1, B2, Niacin, Pantothensäure, B6, Folsäure, B12, Biotin und C sowie die Mineralstoffe Calcium, Magnesium, Eisen, Kupfer, Jod, Zink, Mangan, Natrium, Kalium, Selen, Chrom, Molybdän, Fluor, Chlor und Phosphor.
Bis zum 30. November 2005 gilt eine Übergangsregelung, die den Herstellerfirmen einräumt die Umstellung an die neue Verordnung anzupassen.
3.2. Kennzeichnungspflicht
Jedes Lebensmittel und somit auch NEM muss die Lebensmittel-Kennzeichnungs-Verordnung (LKV) berücksichtigen. Diese beruht im Wesentlichen auf der EU-Etikettierungsrichtlinie 2000/13/EG. Sie schreibt die Kennzeichnungselemente, die auf der Verpackung zu erscheinen haben, vor. Es müssen die Verkehrsbezeichnung, der Name des Inverkehrbringers, ein Zutatenverzeichnis und ein Mindesthaltbarkeitsdatum zu lesen sein. Die Verkehrsbezeichnung ist nach §4 der NemV mit „Nahrungsergänzungsmittel“ festgelegt worden.
Zusätzlich zu den Bestimmungen der LMKV müssen nach §4 (2) auf der Fertigpackung folgende Angaben stehen:
welche Art von Nährstoffen enthalten sind (z.B. Vitamin E), wie hoch die empfohlene tägliche Verzehrmenge ist, ein Warnhinweis, dass diese Menge nicht überschritten werden darf, ein Hinweis, dass eine ausgewogene und abwechslungsreiche Ernährung nicht durch NEM ersetzt werden kann,
ein Hinweis, dass die Produkte außerhalb der Reichweite von Kindern aufzubewahren sind.
Ferner darf weder in der Werbung noch auf der Verpackung behauptet werden, dass eine ausgewogene Ernährung zur Nährstoffversorgung nicht ausreicht. Nach §5 Abs. 6 NKV muss der Hersteller sämtliche Nährstoffe prozentual, bezogen auf die empfohlene tägliche Verzehrmenge oder auch RDA 1 genannt des jeweiligen Nährstoffs, aufführen. Die Referenzwerte für die empfohlenen Tagesdosen sind in der Anlage 1 der NKV angegeben. Dies dient u.a. der Orientierung der Verbraucherin und des Verbrauchers, um einen Anhaltspunkt über die quantitative Beschaffenheit eines Produkts zu haben.
Abb. 2: NKV Anlage 1 (zu §2 Nr. 2 Buchstabe c, §4 Abs. 2 Nr. 6 und §5 Abs. 3 Nr. 4 und Abs. 6) Vitamine und Mineralstoffe, die in der Angabe enthalten sein können, und ihre empfohlene Tagesdosis
1 RDA = recommended dietary allowances
Quelle: BGBl. I 1994, 3529
Abb. 3: Beispiel für die Kennzeichnung nach §5 Abs. 6 NKV
Eine Tagesportion muss mindestens 15% der empfohlenen Menge eines bestimmten Nährstoffs enthalten, sonst muss der Hersteller auf einen geringen Gehalt an Vitaminen und Mineralstoffen hinweisen.
In der NemV sind keine sicheren Höchstmengen für Vitamine und Mineralstoffe bezogen auf die vom Hersteller empfohlene Tagesdosis festgelegt. Dieser Sachverhalt ist durchaus kritisch zu sehen, da mit einer Überversorgung von einigen Nährstoffen ein gesundheitliches Risiko verbunden ist. Dass Vitamine und Mineralstoffe für unseren Organismus lebenswichtig sind, steht außer Frage. Der Verbraucher sollte jedoch nicht nach der irrigen Devise: „Je mehr ich zu mir nehme, desto gesünder bin ich“ handeln. Das Bundesinstitut für Risikobewertung (BfR) hat aus gegebenem Anlass eine Risikobewertung für Vitamine und Mineralstoffe durchgeführt und abgeleitete Höchstmengen für die Anreicherung in NEM empfohlen. Zuvor wurden die Stoffe im Hinblick auf ihr Risikopotential in drei Gruppen eingeteilt (hohes, mäßiges und geringes Risiko). In die Stoffgruppe, die sich durch ein hohes Risiko auszeichnet, sind die Vitamine A, D, Niacinsäure und ß-Carotin eingestuft worden sowie die Mineralstoffe und Spurenelemente Natrium, Kalium, Calcium, Eisen, Jod, Zink, Kupfer und Mangan. Vitamin A kann z.B. in hohen Dosen im ersten Drittel der Schwangerschaft teratogen wirken.
Arbeit zitieren:
Michael Wachter, 2005, Sinn und Unsinn von Nahrungsergänzungsmitteln im Breitensport, München, GRIN Verlag GmbH
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