Gliederung
Einf ührung. 2
Struktur der Vorschrift 3
Verhaltensdefizite als Eignungsmängel 4
Die Voraussetzung: „Nichtbeachten von Verkehrsvorschriften“ 5
Entscheidung der Straßenverkehrsbehörde 8
Adressaten des Verkehrsunterrichts 9
Zweck des Verkehrsunterrichts. 11
Planung und Durchführung 12
Sanktionen. 12
Fazit. 13
1
Einführung
Zunehmend werden u. a. von Seiten der Straßenverkehrsbehörden an die Verkehrspolizei konkrete Anfragen herangetragen, die Durchführung des Verkehrsunterrichts gem. § 48 StVO zu übernehmen. Teilweise hat es die Polizei bereits übernommen, den Verkehrsunterricht durch eigene Angebote sicherzustellen, teilweise unternimmt sie - z. T. gedrängt durch die Politik - erste Schritte in Richtung auf eine entsprechende Einrichtung des Unterrichts. An dieser Stelle sind kritische Fragen über den Stellenwert, aber insbesondere auch über die rechtlichen Verantwortlichkeiten gestattet, die es der Polizei ermöglichen, sich angemessen und ihrem gesetzlichen Auftrag angepasst zu positionieren. Zuvor jedoch einige grundsätzliche und einführende Anmerkungen.
Die Vorschrift des § 48 StVO über den Verkehrsunterricht führt insgesamt ein unverdientes Schattendasein im deutschen Straßenverkehrsrecht. Sie ist in ihrer konkreten Anwendbarkeit und ihrem praktischen Gebrauchswert für das soziale System Straßenverkehr bislang dogmatisch zu wenig ausgelotet und wird von allen in der Verkehrssicherheitsarbeit tätigen Institutionen insgesamt zu wenig beachtet. Dabei schlummert in dieser Vorschrift ein ungeahntes Potenzial für die Verbesserung der Verkehrssicherheit 1 . Wenig nachvollziehbar ist es, wenn allenthalben über mangelnde Verkehrssicherheit, nachlassende Verkehrsmoral und Verkehrsrowdytum geklagt wird, auf der anderen Seite aber nahe liegende staatliche Reaktionsmöglichkeiten wie der Verkehrsunterricht gem. § 48 weder angemessen beachtet noch zeitgerecht fortentwickelt bzw. situationsbezogen genutzt werden . 2
Der Verkehrsunterricht ist in diesem Zusammenhang zwar eindeutig kein Allheilmittel für die Bewältigung aller Probleme um die Verkehrssicherheit im Straßenverkehr, bietet aber
1 Die Vorschrift wird in ihrer generellen Anwendung für „grundsätzlich umstritten“ gehalten von Stollenwerk, Detlef, VD 1994, S. 221, und von Beck, Wolf-Dieter, Für die Praxis - Anordnung des Verkehrsunterrichts, in: DAR 1993, S. 405.
2 Vgl. dazu, um nur eine kleine Auswahl zu benennen von Seiten der Verkehrspolitik Bundesministerium für Verkehr, Bauen und Wohnen (Hrsg.), Verkehrsbericht 2000, S. 41 f.; von Seiten der Verhaltenswissenschaft Ellinghaus, Dieter/Steinbrecher, Jürgen, Verfall der Sitten?, 25. Uniroyal-Verkehrsuntersuchung, Köln/Hannover 2000, S. 8 ff.; von Seiten der Rechtswissenschaft Berz, Ulrich, Sondermaßnahmen gegen Temposünder?, in: ZRP 1988, S. 204 f., Kettler, Dietmar, Notwendigkeit und Perspektiven einer StVO-Reform, in: NZV 2000, S. 273 ff.; von Seiten der Justiz Geppert, Klaus, Reicht das gesetzliche Instrumentarium zur Verbesserung der Verkehrssicherheit aus?, in: Blutalkohol 1990, S. 24 und von Seiten der Polizei Kraus, Kurt, Inwieweit können repressive Verkehrsüberwachungsmaßnahmen zur Verbesserung der Verkehrssicherheit beitragen?, in: PVT 1987, S. 359 ff.
2
deutliche Potenziale zu wirklichen Chancen auf deren allgemeiner Verbesserung - allerdings nur unter der wichtigen Vorbedingung, dass neue innovative Konzepte entwickelt werden. 3 Einerlei, wer die Verantwortung für den Verkehrsunterricht auch trägt, so bleibt die Prämisse klar: Verkehrsunterricht ist gelebte Verkehrsprävention in der Form von wirksamer Spezialprävention! 4
Struktur der Vorschrift
Die klar formulierte, in einen Satz gefasste Vorschrift des § 48 StVO beinhaltet eine Pflichtaufgabe für die Straßenverkehrsbehörden, den Verkehrsunterricht einzurichten. Bereits der Verordnungsgeber des Jahres 1970 konstatierte, dass über den Verkehrsunterricht „die Meinungen über die Zweckmäßigkeit der Beibehaltung geteilt“ seien 5 , äußerte sich aber eindeutig zu dessen Sinnhaftigkeit, indem der Bundesminister für Verkehr unmissverständlich feststellte: „Der bloße Umstand, dass (noch) nicht überall geeignetes Personal in ausreichender Stärke zur Verfügung steht, rechtfertigt nicht, eine Einrichtung aufzugeben, die bei vernünftiger Anwendung ein gutes Mittel zu unfallverhütender Aufklärung der Bevölkerung ist.“ 6
Eindeutig geht auch die VwV-StVO zu § 48 unter I. davon aus, dass die Einrichtung des Verkehrsunterrichts eine Pflichtaufgabe der Straßenverkehrsbehörde ist, wenn sie formuliert: „Zum Verkehrsunterricht sind auch Jugendliche von 14 Jahren an, Halter sowie Aufsichtspersonen in Betrieben und Unternehmen heranzuziehen, wenn sie ihre Pflichten nicht erfüllt haben“. Das Wort „auch“ bedeutet im Erst-recht-Schluss, dass die Heranziehungspflicht zuerst für die „Verhaltenssünder“ gilt.
Richtet eine Straßenverkehrsbehörde keinen Verkehrsunterricht ein, ignoriert sie damit eine ihrer Pflichtaufgaben.
Wer heute unermüdlich und vollkommen zu recht die nachlassende Verkehrsmoral auf Deutschlands Straßen beklagt, die in einem gleich bleibend hohen Stand der „Verkehrssünder“ im Flensburger VZR deutlich wird und auf der anderen Seite eine
3 Diese Zielsetzung wird nachdrücklich bereits betont durch von Brunn, Johann Heinrich, Anmerkung zu BVerwG NJW 1971, 261, in: NJW 1971, S. 636 f.. Abzulehnen ist die ignorante Ansicht von Beck (Fn. 1), der in pädagogischer Verkennung der Regelungsziele den Verkehrsunterricht insgesamt für „bedenklich“ hält, indem er dessen Zielsetzung in einer „zwangsweisen Erwachsenenerziehung“ sieht; a. A. BVerwG, NJW 1971, S. 261, das den Zweck in der „Weitergabe von Kenntnissen“ und dem „Wachrufen des Verantwortungsbewusstseins“ beim Kraftfahrer sieht.
4 Ebenso auch VGH München, NZV 1991, S. 207.
5 Begründung zu § 48 StVO, VkBl 1970, S. 826.
6 Begründung zu § 48 StVO, a.a.O., ebd.
3
prinzipiell gut geeignete verkehrspädagogische Einwirkungsmöglichkeit auf Verkehrsrowdys ignoriert, muss sich nicht wundern, dass Unfallzahlen stagnieren. Straßenverkehrsbehörden, die somit ihre ureigensten Aufgaben vernachlässigen, bedürfen eines Umdenkens und einer Rückbesinnung auf ihre tatsächlich schlummernden Möglichkeiten.
Wenn § 48 auch von „beauftragten Beamten“ spricht, die anstatt der Straßenverkehrsbehörde zum Verkehrsunterricht vorladen dürfen, bedeutet diese Formulierung keineswegs eine mögliche Verlagerung der Verantwortlichkeit für die Einrichtung und Durchführung des Verkehrsunterrichts. 7 Diese Auslegung entspricht der grundlegenden sachlichen Zuständigkeit der Straßenverkehrsbehörden für die Ausführung der StVO gem. § 44 Abs. 1 Satz 1 StVO. 8
Verhaltensdefizite als Eignungsmängel
Eignungsdefizite führen im Regelfall nicht zu einer Anordnung des Verkehrsunterrichts, bedürfen indessen einer Abgrenzung zu Verhaltensfehlern, die zu einer Anordnung des Verkehrsunterrichts führen können.
Bei Verkehrsteilnehmern, die sich den Erfordernissen des modernen Straßenverkehrs nicht oder nicht mehr angepasst verhalten können oder wollen, bestehen auf der Grundlage dieser objektiv sichtbaren und subjektiv wahrnehmbaren Verhaltensdefizite potenzielle Gefahren für ihre Sicherheit und die Sicherheit anderer Personen im Straßenverkehr. Verhaltensdefizite können allerdings auf den verschiedensten Ursachen beruhen. Handelt es sich bei den möglichen Ursachen z.B. um körperliche Leistungsdefizite, die, wenn sie nicht kompensiert werden oder nicht mehr kompensiert werden können, beinahe zwangsläufig zu Problemen bei der Bewältigung fahrerischer Leistungen führen, ist damit zunächst die Frage der Fahreignung angesprochen. Aber auch bei geistigen und seelischen Defiziten, die grundsätzlich oder auf Zeit bestehen können, sind die Fragen der Kompensation, Besserung und Heilung angesprochen, die ebenfalls als Probleme der Fahreignung angesehen werden können.
Typische Leistungsdefizite tauchen im Straßenverkehr etwa auf im Konzentrationsvermögen auf fahrerische Anforderungen, der Aufmerksamkeit gegenüber dem Verhalten anderer
7 Unklar insoweit Stollenwerk (Fn. 1), S. 221, der von „die zuständigen Dienststellen spricht“ und damit Straßenverkehrsbehörde und Polizei meint.
8 Auch das Bundesverwaltungsgericht geht von einer alleinigen Verantwortung der Straßenverkehrsbehörde für den Verkehrsunterricht aus, BVerwG, NJW 1971, S. 261.
4
Arbeit zitieren:
Prof. Dr. jur. Dieter Müller, 2006, Der Verkehrsunterricht gemäß § 48 StVO, München, GRIN Verlag GmbH
Dieser Text kann über folgende URL aufgerufen und zitiert werden:
Einbetten
DOI
Zweite Moderne oder Postmoderne?
Ein Architektur–Diskurs
Kunst - Architektur, Baugeschichte, Denkmalpflege
Fachbuch, 77 Seiten
Karl August Lingner - Leben und Werk eines sächsischen Großindustriell...
Geschichte Europa - Deutschland - 1848, Kaiserreich, Imperialismus
Forschungsarbeit, 125 Seiten
'Dreipfeil gegen Hakenkreuz' - Symbolkrieg in Deutschland 1932
Geschichte Europa - Deutschland - Nationalsozialismus, II. Weltkrieg
Wissenschaftlicher Aufsatz, 25 Seiten
Die Vertreibung der Sudetendeutschen 1945 aus ihrer Heimat. Hintergrün...
Geschichte Europa - Deutschland - Nationalsozialismus, II. Weltkrieg
Wissenschaftlicher Aufsatz, 36 Seiten
'Flatland' and Einstein's Universe - On Our Relationship t...
Philosophie - Praktische (Ethik, Ästhetik, Kultur, Natur, Recht, ...)
Wissenschaftlicher Aufsatz, 15 Seiten
Social capital as competitive ...
Soziologie - Individuum, Gruppe, Gesellschaft
Doktorarbeit / Dissertation, 245 Seiten
Begriff, Bedeutung und Handhabung des Grundrechtes auf Eigentum in den...
Jura - Öffentliches Recht / Staatsrecht / Grundrechte
Doktorarbeit / Dissertation, 322 Seiten
Friar Lawrence's plan in William Shakespeare's "Romeo and...
Sachanalyse - Unterrichtsentwu...
Unterrichtsentwurf, 38 Seiten
Dieter Müller's Text Der Verkehrsunterricht gemäß § 48 StVO ist nun auf dem Buchmarkt erhältlich
Dieter Müller hat den Text Der Verkehrsunterricht gemäß § 48 StVO veröffentlicht
Dieter Müller hat einen neuen Text hochgeladen
OWi-Sachen im Straßenverkehrsrecht
mit OWi-Verfahren im Ausland
Wolf-Dieter Beck, Wolfgang Berr
0 Kommentare