Gliederung
Einleitung 1
I. Die Entwicklung der Rechtsphilosophie Kohlers 2
1. Die Rechtsphilosophie im Werk Josef Kohlers. 2
2. „Die Rechtsphilosophie des 20. Jahrhunderts“ (DJZ 1904) 2
3. Die Erstausgabe des Archivs für Rechts- und Wirtschaftsphilosophie (1907) 4
4. Das „Lehrbuch der Rechtsphilosophie“ (1. Auflage, 1909) 5
5. „Hegels Rechtsphilosophie“ (ARWPh 1911 / 1912) 6
6. „Recht und Persönlichkeit in der Kultur der Gegenwart“ (1914) 8
7. Spätere Veröffentlichungen (1915 - 1919) 9
II. Kernthesen der Rechtsphilosophie 10
1. Grundlagen 10
2. Rechtsphilosophie und „Universalrechtsgeschichte“ 13
3. Rechtsphilosophie und Völkerrecht 15
4. Rechtsphilosophie und Gesetzesauslegung. 17
III. Die Rezeption der Kohlerschen Rechtsphilosophie 18
IV. Die rechtsgeschichtliche Bedeutung der Kohlerschen Rechtsphilosophie 20
Fazit 21
Die Rechtsphilosophie Josef Kohlers Patrick Mello
Einleitung
Zu Beginn des 20. Jahrhunderts erlebte die Rechtsphilosophie in Deutschland eine Renaissance. Zwischen 1900 und dem Beginn des Ersten Weltkriegs veröffentlichten unter anderem so unterschiedliche Juristen wie Rudolf Stammler, Fritz Berolzheimer, Hans Kelsen, Gustav Radbruch und eben auch Josef Kohler Werke zum Thema 1 . Josef Kohler selbst sprach von der „Wiedergeburt der Rechtsphilosophie“ 2 . Freilich erhoffte er sich dabei eine Renaissance nach seinen Vorstellungen, doch die genannten Rechtsphilosophien gehörten unterschiedlichen Denkrichtungen an. „Neukantianer“ standen „Neuhegelianern“ und anderen Lagern gegenüber 3 . Damit stellt sich die rechtsgeschichtliche Frage nach den Beweggründen für diese „neue“ Rechtsphilosophie, handelte es sich dabei tatsächlich um neue Ideen oder war diese Phase rückwärtsorientiert? Und weshalb kam es gerade in dieser Zeit zu einem derartigen Schub an Veröffentlichungen?
In dieser Arbeit werde ich versuchen, mich diesen Fragestellungen ausgehend vom Werk Josef Kohlers zu nähern und dabei die rechtsgeschichtlichen Hintergründe zu beleuchten. Den Schwerpunkt bilden hierbei Kohlers eigene Schriften, insbesondere die erste und zweite Auflage des Lehrbuchs der Rechtsphilosophie, sowie seine Beiträge zum Thema im Archiv für Rechts- und Wirtschaftsphilosophie (ARWPh). Ergänzend werden auch andere Quellen und Literatur hinzugezogen, um ein weit gefächertes Bild zu erhalten. Es sei jedoch angemerkt, daß im Rahmen dieser Arbeit nur auf einzelne Aspekte eingegangen werden kann; keinesfalls besteht ein Anspruch auf Vollständigkeit in der Behandlung des Themas. Im ersten Kapitel werden bedeutende rechtsphilosophische Veröffentlichungen Kohlers in chronologischer Reihenfolge analysiert. Dabei soll sich ein möglichst umfassendes Bild der Rechtsphilosophie Josef Kohlers und ihrer Bedeutung in der Jurisprudenz seiner Zeit ergeben. Ausgehend von dieser Betrachtung werden im zweiten Kapitel die Kernthesen der Kohlerschen Rechtsphilosophie herausgearbeitet und an konkreten juristischen Fragestellungen auf ihre Konsequenz hin untersucht.
Abschließend wird die zeitgenössische Rezeption von Kohlers Rechtsphilosophie skizziert und eine kurze Einschätzung der rechtsgeschichtlichen Bedeutung der Kohlerschen Rechtsphilosophie vorgenommen.
1 Klenner: Deutsche Rechtsphilosophie, S. 199.
2 Kohler: Die Wiedergeburt der Rechtsphilosophie, S. 445.
3 Klenner: Deutsche Rechtsphilosophie, S. 200.
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Die Rechtsphilosophie Josef Kohlers Patrick Mello
I. Die Entwicklung der Rechtsphilosophie Kohlers
1. Die Rechtsphilosophie im Werk Josef Kohlers
Josef Kohlers „Lehrbuch der Rechtsphilosophie“ erschien erstmals 1909 und später in einer zweiten Auflage 1917. Nach Kohlers Tod im Jahre 1919 hat dessen Sohn, Arthur Kohler, das Lehrbuch bearbeitet und 1923 die dritte Auflage herausgebracht. Bezogen auf das Gesamtwerk Josef Kohlers ist die Rechtsphilosophie ein Bereich dem er sich erst spät zuwandte. Neben dem Lehrbuch sind hier vor allem zu beachten die Veröffentlichungen im von Kohler mitherausgegebenen Archiv für Rechts- und Wirtschaftsphilosophie (ab 1907), sowie die Monographie „Recht und Persönlichkeit in der Kultur der Gegenwart“ (1914) und der philosophische Beitrag zur Holtzendorffschen Enzyklopädie der Rechtswissenschaft (1915).
Im Folgenden sollen einige der rechtsphilosophischen Arbeiten Kohlers in chronologischer Reihenfolge ihrer Entstehung betrachtet werden. Dabei kann die Analyse sich nur auf einzelne Aspekte der Veröffentlichungen konzentrieren. Durch die Auswahl dieser Aspekte soll sich schließlich ein Gesamtbild der Kohlerschen Rechtsphilosophie ergeben. Auf diesem aufbauend werden dann im zweiten Kapitel die Kernthesen von Josef Kohlers Rechtsphilosophie herausgearbeitet.
2. „Die Rechtsphilosophie des 20. Jahrhunderts“ (DJZ 1904)
Bereits im Jahre 1904 schilderte Kohler in einem Beitrag für die Deutsche Juristen-Zeitung (DJZ) seine Vorstellungen von der „Rechtsphilosophie des 20. Jahrhunderts“ 4 . Dieser Artikel enthielt schon die wesentlichen Ideen, welche später in ausführlicherer Form unter anderem in seinem Lehrbuch erschienen.
Zu Beginn des Artikels blickt Kohler zurück auf die vergangenen Jahrzehnte und konstatiert der Rechtsphilosophie „eine lange Periode der Krise“, denn „der Positivismus schien zu triumphieren“ 5 . Damit bezieht er sich auf die zweite Hälfte des 19. Jahrhunderts, in welcher der Gesetzespositivismus in Deutschland eine vorherrschende Stellung in der Rechtswissenschaft innehatte 6 . Kohler will diese Phase überwinden und dazu anknüpfen an die Rechtstheorie Hegels, welche jedoch den Erfordernissen der Zeit angepasst werden
4 Kohler: Die Rechtsphilosophie des 20. Jahrhunderts.
5 Kohler: Die Rechtsphilosophie des 20. Jahrhunderts, Sp. 28.
6 Kleinheyer/Schröder: S. 259.
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müsse. Dabei übernimmt er die geschichtliche Sicht und den Entwicklungsgedanken Hegels und fügt eine „Grundlegung in der Empirie der Forschung“ hinzu, wie Kohler es nennt 7 . Gemeint sind damit die Forschungen der vergleichenden Rechtswissenschaft und Rechtsgeschichte, welche eng mit der Rechtsphilosophie verbunden seien. Laut Kohler sei die Zeit der Suche nach einem unverändert gültigen Naturrecht vorbei, denn es hätte sich die Erkenntnis durchgesetzt, daß das richtige Recht immer das Recht der Zeit gewesen sei 8 . Außerdem nutzt Kohler das ihm gebotene Forum in der DJZ, um Stellung zu beziehen gegen andere Juristen und deren Theorien. Namentlich wendet er sich dabei insbesondere gegen den 1892 verstorbenen Rudolf von Jhering und dessen Lehre vom „Zweck im Recht“. Jhering habe sich ausgezeichnet durch „philosophischen Dilettantismus“. Das wenige, was an seiner Lehre richtig sei, wäre bereits von Hegel in treffenderer Form artikuliert worden. So folgert Kohler: „Zweck ist nichts anderes als das Ziel der Entwicklung, und als Hegel die Lehre von der Entwicklung schuf, schuf er philosophisch die Lehre vom Zweck“ 9 . Diese Vorgehensweise in der Auseinandersetzung mit gegnerischen Meinungen zieht sich durch das Werk Josef Kohlers; entweder eine ihm widersprechende Theorie sei grundsätzlich als falsch abzulehnen, oder sie enthielte zwar richtige Aspekte, diese seien jedoch nicht neu, sondern bereits von anderen artikuliert worden, vorzugsweise von Georg W. F. Hegel. So wendet sich Kohler im selben Artikel auch gegen Darwin und dessen Evolutionstheorie; diese sei lediglich eine „verblaßte Wiedererweckung Hegel-Goethescher Vorstellungen“ 10 .
Gegen Ende des DJZ-Artikels kommt Kohler auf das Völkerrecht zu sprechen. Er erwähnt die früheren Bestrebungen eine „Weltstaateneinheit“ zu gründen, beurteilt diese aber rückblickend als verfrüht, da die „nötige Einheit der seelischen Bestrebungen fehlte“. Folglich träte das Völkerrecht „einstweilen noch für lange Zeit“ an die Stelle eines „Weltstaatsrechts“, wie Kohler es nennt 11 . Diese Gedanken greift er in seinen späteren Schriften immer wieder auf, wenn auch leicht verändert, wie noch festzustellen sein wird.
7 Kohler: Die Rechtsphilosophie des 20. Jahrhunderts, Sp. 28.
8 Kohler: Die Rechtsphilosophie des 20. Jahrhunderts, Sp. 28.
9 Kohler: Die Rechtsphilosophie des 20. Jahrhunderts, Sp. 29.
10 Kohler: Die Rechtsphilosophie des 20. Jahrhunderts, Sp. 28.
11 Kohler: Die Rechtsphilosophie des 20. Jahrhunderts, Sp. 34.
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3. Die Erstausgabe des Archivs für Rechts- und Wirtschaftsphilosophie (1907)
Die Erstausgabe des Archivs für Rechts- und Wirtschaftsphilosophie öffnet 1907 mit einem Artikel Kohlers in dem er über „Wesen und Ziele der Rechtsphilosophie“ spricht. Der Artikel unterscheidet sich programmatisch nicht wesentlich von oben genanntem DJZ-Artikel von 1904, allerdings wird Kohler hier in seinen Forderungen noch deutlicher als zuvor. Gleich zu Beginn geht Kohler auf sein Verständnis vom „Recht“ ein und sagt: „das Recht ist Kulturerscheinung und Kulturbedingung“ 12 . Diese These steht im Kern der Rechtsphilosophie Kohlers; aus ihr leitet er ab, daß das Recht so zu gestalten sei, daß es den Kulturaufgaben der Zeit und des Ortes am besten entspricht. Das Recht solle die „bestimmungsgemäße Entwicklung des sozialen Organismus fördern“ 13 . Was Kohler unter einer solchen Forderung versteht wird im zweiten Kapitel eingehender untersucht werden. Kritik übt Kohler an der Theorie „vom richtigen Recht“. Dieser Abschnitt scheint sich auf Rudolf Stammlers „Lehre vom richtigen Rechte“ (1902) zu beziehen, auch wenn Kohler den Namen Stammler hier nicht explizit erwähnt. So sei zwar in der Theorie „vom richtigen Recht“ die Veränderlichkeit des Rechts richtig erkannt worden, aber alles was diese Lehre weiter will sei verkehrt“ 14 . Kohlers Verständnis vom „Recht als Kulturerscheinung“ steht gegen absolute Prinzipien die für alle Zeit gelten sollen. So argumentiert Kohler beispielsweise, daß die Sklaverei „zu gewissen Zeiten der Kultur eine notwendige Einrichtung“ sei, welche eine „intensive Wirtschaft“ und „kräftige Machtentfaltung“ ermögliche 15 . Dann verfällt er ganz in Polemik:
„Ja, erweckt das Naturrecht wieder! erhitzt Euch über die Dienstmagd, der einmal Unrecht geschieht, und macht das Leiden des Schulmeisterleins, dem der Schulrat zusetzt, zu einer Weltaffäre! Eure weltgeschichtliche Tragik ist die Tragik der Kanzleiratsfamilie, der das Brot knapp wird, und die Pfarrerfamilie der Ottilie Wildermuth ist der Ausgangspunkt Eures philosophischen Denkens! Menschenrechte, Kultus der Einzelperson, weltgeschichtliche Verherrlichung des Stallknechts und das Lied vom braven Mann mit Orgelton und Glockenklang!“ 16
Auch wenn man diese Passage nicht überbewerten sollte und sie in ihrem Kontext betrachten muss, so ist sie doch aufschlussreich, da hier das Menschenbild, welches Kohlers Rechtsphilosophie und seiner juristischen Weltsicht zugrunde liegt, deutlich wird.
12 Kohler: Wesen und Ziele der Rechtsphilosophie, S. 3.
13 Kohler: Wesen und Ziele der Rechtsphilosophie, S. 4.
14 Kohler: Wesen und Ziele der Rechtsphilosophie, S. 4.
15 Kohler: Wesen und Ziele der Rechtsphilosophie, S. 5.
16 Kohler: Wesen und Ziele der Rechtsphilosophie, S. 5.
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Gleichzeitig deutet das Zitat auf eine lebhafte und hitzig geführte Debatte zu dieser Thematik hin. Letztlich läuft es dabei auf einen Konflikt zwischen unterschiedlichen Zielen hinaus. Kohler sieht das Ziel der Menschheit und die Aufgabe des Rechts in der Schaffung von „Kulturwerten“ und nicht in dem Erreichen von persönlichem Glück 17 . Die Erstausgabe des ARWPh von 1907 enthält eine Fülle thematisch relevanter Arbeiten Josef Kohlers auf die hier nicht weiter eingegangen werden kann. Erwähnt seien nur die Artikel zu „Rechtsphilosophie und Rechtsvergleichung“, „Neuhegelianismus“ und „Nietzsche und die Rechtsphilosophie“. Für Kohler waren diese Themen eng miteinander verknüpft und die Übergänge fließend.
4. Das „Lehrbuch der Rechtsphilosophie“ (1. Auflage, 1909)
Die in den oben genannten Artikeln erwähnten Thesen Kohlers finden sich schließlich in erweiterter Form in der ersten Auflage des „Lehrbuchs der Rechtsphilosophie“ von 1909 wieder. Systematisch ist das Lehrbuch untergliedert in einen allgemeinen und einen besonderen Teil und dann wiederum in Bücher beziehungsweise Kapitel. Der allgemeine Teil widmet sich grundlegenden Fragen der Rechtsphilosophie, Kulturentwicklung, Rechtsordnung und Rechtstechnik. Im besonderen Teil wendet sich Kohler dem Bürgerlichen Recht zu, dabei insbesondere dem Personenrecht und dem „Recht des Vermögens“, außerdem äußert er sich zum Staatsrecht und zu Fragen des Völkerrechts. Allerdings wirkt gerade der allgemeine Teil unausgewogen, denn während einzelne Abschnitte gut ausgearbeitet sind, wirken andere Bereiche noch skizzenhaft, wie beispielsweise das dritte und vierte „Buch“, welche zusammen keine vier Seiten ausmachen. Daher kann man sagen, daß Kohler das von ihm definierte Ziel mit der ersten Auflage noch nicht erreicht hat. Im Vorwort beschrieb Kohler seine Motivation wie folgt:
„Die philosophischen Ideen, die seit 30 Jahren in mir herangereift sind und nach langen Studien der alten und neueren Philosophie und nach Durchforschung des Rechtes der verschiedenen Völker eine feste Gestalt angenommen haben, suche ich hier in einem System darzulegen“ 18 .
In einer weitgehend freundlichen Rezension bemerkt Adolf Lasson im ARWPh 1908 / 1909 zum Umfang des Kohlerschen Lehrbuchs pointiert: “Wenn das Berolzheimersche Werk erschöpfende Vollständigkeit anstrebt und das ganze weite Gebiet zu decken sucht, so hält
17 Kohler: Wesen und Ziele der Rechtsphilosophie, S. 6.
18 Kohler: Lehrbuch der Rechtsphilosophie, 1909, S. III.
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sich Kohler ganz knapp. Er hebt die wesentlichsten Gegenstände und die entscheidenden Gesichtspunkte heraus, die üppige Fülle des Materials nur eben streifend” 19 . Allerdings muss angemerkt werden, daß - wie Adolf Lasson auch heraushebt - die wesentlichen Elemente von Kohlers Rechtsphilosophie bereits in der ersten Auflage enthalten sind und später nur in einigen Punkten ergänzt und ausgearbeitet wurden. Insbesondere erweitert wurden der Abschnitt über die geschichtliche Entwicklung der Philosophie und die Betrachtungen zum Völkerrecht. Zu letzterem änderte sich Kohlers Auffassung in Folge des Weltkriegs.
Inhaltlich präzisiert Kohler im Lehrbuch seine Kritik an der „Lehre vom richtigen Rechte“, wobei er sich in dieser Veröffentlichung ausdrücklich auf Rudolf Stammler beruft. Er führt die Kontroverse zurück auf den Gegensatz zwischen den Philosophen Kant und Hegel. Stammler, der „Neukantianer“, habe zwar die Veränderlichkeit des Rechts erkannt, wolle aber das „richtige Recht“ dennoch an gewissen unveränderlichen Kriterien, wie den Menschenrechten, festmachen. Kohler wehrt sich gegen kategorische Urteile was „richtiges Recht“ ausmache und was nicht. Dabei führt er erneut das Beispiel der Sklaverei an 20 . Während Stammler noch an einem „absoluten Prinzip“ festhält und dieses zu vereinen sucht mit der aufgekommenen Entwicklungslehre, so stellt Kohler sich gegen jede naturrechtliche Vorstellung. Diesbezüglich schrieb Castillejo 1910 über Kohler: „für ihn gibt es kein anderes als positives Recht, als das Recht, das sich in jedem Volk und jeder Epoche erzeugt“ 21 .
5. „Hegels Rechtsphilosophie“ (ARWPh 1911 / 1912)
Im fünften Band des ARWPh von 1911 / 1912 widmet Josef Kohler einen Artikel der Rechtsphilosophie Hegels, auf welche er sich immer wieder als Ausgangspunkt seiner Theorien berufen hat. Dieser Beitrag ist daher auch aufschlussreich bezüglich Kohlers eigener Rechtsphilosophie. So bemerkt Kohler zu Hegels Kapitel über „Nationalökonomie“:
„Wenige Partien seines Werkes sind glänzender als die Kapitel über die Nationalökonomie. Diese damals neu entstandene Wissenschaft bot einen einleuchtenden Beweis für die Selbstdialektik der Entwicklung; sie zeigte, ad oculos, wie die Vermögensbestrebungen der Einzelnen, kraft der allgemeinen Weltvernunft, von selbst in gewissen vernünftigen Bahnen verlaufen“ 22 .
19 Lasson: S. 319; ähnlich äußern sich auch: Düringer, Sp. 102; Tuma, S. 601.
20 Kohler: Lehrbuch, 1909, S. 16.
21 Castillejo: S. 65.
22 Kohler: Hegels Rechtsphilosophie, S. 107.
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B.A. Patrick Mello, 2006, Die Rechtsphilosophie Joseph Kohlers, München, GRIN Verlag GmbH
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