1. Einleitung. 3
2. Überblick Mediation. 4
2.1 Definition und Ziel der Mediation. 4
2.2 Entwicklung und Herkunft 5
2.2.1 Erste Ansätze bis zum 19. Jahrhundert 5
2.2.2 Entwicklung in den Vereinigten Staaten von Amerika 5
2.2.3 Entwicklung in Deutschland 6
2.3 Voraussetzungen. 7
2.4 Grundsätze 8
2.5 Verfahrensablauf. 8
2.6 Organisationsformen 12
2.6.1 Allgemeines. 12
2.6.2 Spezielles Beispiel: Gerichtsmediation. 12
2.7 Die Rolle des Mediators. 13
2.8 Abgrenzung zur Streitschlichtung 14
3. Anwendungsbereiche der Mediation. 16
3.1 Bauplanungsrecht 16
3.1.1 Zweck und Ziel 16
3.1.2 Nutzungsmöglichkeiten nach § 4 b BauGB. 17
3.1.3 Offene Anwendungsfragen 18
3.1.4 Anmerkungen zum Verwaltungsverfahren 18
3.2 Bauordnungsrecht. 19
3.3 Stadtplanung. 19
3.4 Weitere Anwendungsbereiche 20
4. Fazit und Ausblick. 22
5. Anhang. 24
5.1 Literaturverzeichnis 24
5.2 Abbildungsverzeichnis 25
5.3 Tabellenverzeichnis 25
Einleitung
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1. Einleitung
Seit mehr als zwei Jahrzehnten vollzieht sich ein tiefgreifender Wandel im Planungsverständnis. Dieser umfasst den Staat und damit auch die Verwaltung. In dieser Zeit, die zu Recht als Krise der Staatlichkeit bezeichnet werden kann, entwickelt sich der bisher au-toritäre Staat zum kooperativen Partner, der um die Akzeptanz seiner Entscheidungen bemüht ist. Kooperationen sind das Ergebnis. „Kooperative Verfahren dienen der In-formation der Verwaltung, der Gewähr von Sachrichtigkeit und Effizienz ihres Handelns, der Schonung der Ressourcen und ihrem Bemühen um Akzeptanz.“ 1 Mit zahlreichen Gesetzesänderungen wird versucht, dem Wandel gerecht zu werden. So sollte mit der Novelle des Baugesetzbuches im Jahr 1998 die Bürgerbeteiligung gestärkt werden. Mit der Einführung des § 4 b wurde nach der Einführung der §§ 11 und 12 ein weiterer Schritt zur Privatisierung der Planung getan.
Diese Stärkung ist notwendig. Denn immer da, wo der Staat in die Rechte der Bürger eingreift, kommt es zu Konflikten. Aber auch zwischen den Bürgern oder zwischen Unternehmen und der Verwaltung/den Bürgern kommt es immer wieder zu Streitfällen. Um diese Konflikte zu lösen, bedarf es neutraler Vermittler. Denn: „Der Schlüssel zum Erfolg liegt nicht darin, andere zu bezwingen, sondern sie zur Kooperation zu ermuntern“ 2 . Das relativ späte Vordringen der Kooperation in des Rechtswesen kann mit der Innovationsfeindlichkeit begründet werden.
Da aber nicht nur die Verwaltung über knappere finanzielle Mittel verfügt, besteht die Notwendigkeit, neue Möglichkeiten der Streitbeilegung zu fördern. In den 1990er Jahren wurde deshalb begonnen, die schon lange existierende Verhandlungsform der Mediation einzuführen. Dadurch erhofft man sich die Einsparung von Geld und Zeit und dem Wandel im Planungsverständnis begegnen zu können.
Diese Ausarbeitung gibt einen Überblick über das in Deutschland relativ neue Feld der Mediation. Dabei wird auf die Definition, Herkunft und den Verfahrensablauf eingegangen. Weitere Grundlagen zum Verständnis des Themenfeldes liefern die Voraussetzungen und Grundsätze der Mediation. Anschließend werden einige Anwendungsbereiche erläutert. Der Schwerpunkt liegt hierbei auf der Anwendung dieser Verhandlungs-form im Bauplanungsrecht. Es soll gezeigt werden, in welchen Bereichen sie anwendbar ist.
1 Köster, B., Die Privatisierung des Bauleitplanverfahrens und der Einsatz von Mediation in den Beteiligungsverfahren, S. 19.
2 Schönhauser, J., Entstaatlichung von Rechtsschutz und wettbewerbsrechtliche Grenzen der gerichtsnahen Mediation, in: Mediation in der Verwaltungsgerichtsbarkeit, hrsg. von Pitschas, R., Walther, H., S. 111.
3
Überblick: Mediation
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2. Überblick Mediation
2.1 Definition und Ziel der Mediation
Mediation stammt vom spätlateinischen Wort mediatio ab. Dies bedeutet Vermittlung. Trotz einer schon über 10jährigen Diskussion über Mediation in Deutschland existieren nur unklare Definitionen. Die aktuelle Literatur liefert zahlreiche Versionen. Die von MOHR 3 verwendete Definition erscheint am umfangreichsten und schlüssigsten. Danach ist Mediation ein „rationales Verfahren zur Konfliktlösung, bei dem die Parteien versuchen, freiwillig, selbständig und eigenverantwortlich unter Hilfe eines allparteilichen Vermittlers ohne eigene Entscheidungsbefugnis eine Lösung zu erarbeiten, die zukunftsgerichtet den Interessen beider Seiten in möglichst hohem Maße zur Durchsetzung verhilft“.
Alle Definitionen sind durch folgende Inhalte gekennzeichnet:
• neutraler, allparteilicher Vermittler/Dritter ohne Entscheidungsbefugnis,
• Parteien/Beteiligte,
• freiwillige Teilnahme und
• selbständige und eigenverantwortliche Erarbeitung einer interessengerechten Lösung.
Diese Bestandteile verdeutlichen einige Grundsätze und das Ziel des Mediationsverfahrens, auf die später eingegangen wird.
Die Mediation gehört „zum informellen Verwaltungshandeln, da es keine rechtlichen Regelungen gibt“ 4 .
Folgendes Beispiel 5 soll das Ziel des Verfahrens verdeutlichen: Es gibt einen Streit um eine Orange zwischen zwei Parteien. Beide möchten die Orange für sich beanspruchen. Keine der beiden Parteien kennt die Interessen der anderen. Ein neutraler Dritter soll vermitteln und ermittelt als erstes die verschiedenen Interessen. Dabei wird deutlich, dass Partei A die Schale benötigt, um einen Kuchen zu backen. Partei B möchte das Fruchtfleisch essen. Nach einer kurzen Verhandlung kommen beide zu dem Ergebnis, dass man die Orange aufteilen kann: die eine bekommt das Fruchtfleisch, die andere die Schale. Somit wurden beide Parteiinteressen gefördert und
3 Mohr, S., Richteramt und Mediation, in: Mediation in der Verwaltungsgerichtsbarkeit, hrsg. von Pitschas, R., Walther, H., S. 195 f.
4 Köster, B., Die Privatisierung des Bauleitplanverfahrens und der Einsatz von Mediation in den Beteiligungsverfahren, S. 63.
5 Vgl. Breidenbach, S., Mediation - Komplementäre Konfliktbehandlung durch Vermittlung, in: Mediation für Juristen, hrsg. von Breidenbach, S., Henssler, M., Köln, 1997, S. 5 f.
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Überblick: Mediation
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es ergibt sich eine sogenannte win-win-Situation.
In einem gewöhnlichen Gerichtsverfahren würde es zu einem Nullsummenspiel kommen. Jede Partei versucht den Richter von ihrem Standpunkt zu überzeugen. Die Entscheidung fällt so aus, dass nur eine Partei die gesamte Orange bekommt, da nicht deutlich wird, welche Absicht die andere Partei hat. Damit gewinnt sie. Die andere Seite geht leer aus.
Dieses Beispiel verdeutlicht einige Grundzüge und den Unterschied zum normalen Gerichtsverfahren. Ein neutraler Dritter fördert den Interessenaustausch. Darauf aufbauend kann eine für beide Parteien gerechte Lösung erfolgen.
2.2 Entwicklung und Herkunft
2.2.1 Erste Ansätze bis zum 19. Jahrhundert
Die ersten Ansätze von Streitvermittlung durch einen Dritten sind so alt wie die Demokratie. Schon der Athener Staatsmann und Dichter Solon (649 - 560 v. Chr.) übte sich als Vermittler. 6 Im antiken Rom bot der „mediator amicibilis“ einen neutralen Vermittlerdienst an. 7 Deren Aufgabe war die Wiederherstellung des Rechtsfriedens durch einen Interessenausgleich und die Versöhnung beider Konfliktparteien. Allerdings setzte der Vermittler seine Autorität bei der Konfliktlösung ein. 8
Im Mittelalter und der frühen Neuzeit wurde die Rolle des Mediators von Geistlichen eingenommen. Als Diener Gottes waren sie sozusagen von „ganz oben“ dafür berufen und befähigt.
Später übernahmen auch Nichtgeistliche die Position, da eine vollkommende Unabhängigkeit und Neutralität bei den Friedensverhandlungen Voraussetzung war (z. B. bei der Zweiten Haager Friedenskonferenz im Jahr 1907) 9 .
2.2.2 Entwicklung in den Vereinigten Staaten von Amerika
Das heutige Verständnis von Mediation beruht eher auf der Entwicklung in den USA. 10 Im 19. Jahrhundert gab es bei der Streitvermittlung bei Arbeitskonflikten die ersten Vorläufer heutiger Verfahren. 11 In den 1970er und 1980er Jahren entdeckten einige Har-vard-Professoren das Feld der Mediation als „alternative Form der Konfliktbeilegung“ 12
6 Vgl. ebenda.
7 Vgl. ebenda.
8 Vgl. ebenda.
9 Vgl. ebenda.
10 Seifert, H., Mediation - Eine neue Form der Streitschlichtung, in: Mediation in der Verwaltungsgerichtsbarkeit, hrsg. von Pitschas, R., Walther, H., S. 62.
11 Vgl. Rapp, D., Mediation im Verwaltungsrecht - Möglichkeiten der Integration mediativer Elemente in das Widerspruchsverfahren, S. 14.
12 Ebenda, S. 15.
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Überblick: Mediation
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und steigerten die Aufmerksamkeit durch zahlreiche Veröffentlichungen ihrer Forschung. Dabei bedeutet alternativ, dass die bisherigen Verfahren nicht ersetzt, sondern ergänzt werden sollen. Mediation ist eine von drei Säulen der Alternative-Dispute-Resolutions (ADR). 13
Neben dem Arbeitsrecht waren insbesondere die Wirtschaft und die Versicherungen an Möglichkeiten zur Kostensenkung und gerichtlichen Verfahren interessiert. Sie sahen in diesem Weg außerdem die Einsparung von Zeit und den Erhaltung der wirtschaftlichen Beziehungen zum (ehemaligen) Konfliktpartner. 14 Die enorme Anzahl dieser Verfahren rief den Gesetzgeber zum Handeln auf. Als Folge dessen wurden zahlreiche gesetzliche und gerichtliche Bestimmungen entwickelt, die das Mediationsverfahren regeln. 15
2.2.3 Entwicklung in Deutschland
Seit Anfang der 1990er Jahren findet die Mediation auch in Deutschland Anwendung. 16 Da es keine genaue Übersetzung dafür gibt, wurde das Wort ins Deutsche übernommen. Allerdings wird es oftmals mit Vermittlung teilweise mit Schlichtung übersetzt. Jedoch beinhaltet der Begriff mehr. 17
Anfangs wurde versucht, Streitfälle im Privatrecht (z. B. Scheidungs- und Arbeitsrecht) mit diesem Verfahren zu lösen. Mit der Zeit kamen das öffentliche Recht (hier vor allem Planungs- und Umweltrecht) und das Strafrecht als neue Anwendungsfelder hinzu. 18 In der Wirtschaft findet sie auch Anwendung.
Die unterschiedliche Entwicklung beruht auf den unterschiedlichen Verwaltungs- und Gerichtssystem in beiden Ländern. Ebenso ist die Streitmentalität in Deutschland „weniger auf Einigung als auf streitiges Verfahren mit Entscheidung von oben“ 19 geprägt.
13 Neben Mediation gehören zum ADR die Negotiation (Verhandlung) und die Arbitration (Schiedsgerichtsbarkeit).
14 Vgl. Rapp, D., Mediation im Verwaltungsrecht - Möglichkeiten der Integration mediativer Elemente in das Widerspruchsverfahren, S. 16.
15 Vgl. ebenda, S. 17.
16 Haft, F., Verhandlung und Mediation - Die Alternative zum Rechtsstreit, S. 8.
17 Vgl. dazu: Rapp, D., Mediation im Verwaltungsrecht - Möglichkeiten der Integration mediativer Elemente in das Widerspruchsverfahren, S. 8; Köster, B., Die Privatisierung des Bauleitplanverfahrens und der Einsatz von Mediation in den Beteiligungsverfahren, S. 64 (in Deutschland wird oftmals irreführend der Slogan „schlichten statt richten“ verwendet).
18 Vgl. Köster, B., Die Privatisierung des Bauleitplanverfahrens und der Einsatz von Mediation in den Beteiligungsverfahren, S. 64.
19 Ebenda, S. 77. Eine Anwaltsweisheit im selben Text lautet: „Wenn Du gewinnen kannst, darfst Du nicht vergleichen.“.
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Überblick: Mediation
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2.3 Voraussetzungen
Um eine erfolgreiche Mediation durchführen zu können, müssen die zu bearbeitenden Verfahren folgende Voraussetzungen erfüllen 20 :
• Kompromissfähigkeit des Konfliktes
Damit ein Mediationsverfahren initiiert wird, muss ein Konflikt kompromissfähig bzw. erst einmal vorhanden sein. Verfahren, in denen nur die eine Lösungen existiert, sind ungeeignet für die Mediation. Es würde sonst zu Zeitverzögerungen kommen. Da das Ziel eine win-win-Situation ist, müssen die Interessen „harmonisierbar scheinen“ 21 . Es sollten optimale Alternativen für beide Seiten erkennbar sein.
• Verhandlungsanreize für die Beteiligten
Ist eine win-win-Situation erkennbar, so liefert diese für die Parteien mögliche Verhandlungsanreize. Auch eine Wahrscheinlichkeit zur Maximierung der Chancen der Interessenverwirklichung steigert das Interesse. 22
• Gescheiterte oder festgefahrene Parteiverhandlungen Das sogenannte Sackgassen-Kriterium bedeutet, dass die Mediation da ansetzt, wo bisherige Parteiverhandlungen ohne die Einbeziehung eines Dritten erfolglos waren. 23
• Bindungswirkung des Verhandlungsergebnisses
Da die Mediation ein gerichtliches Verfahren unterstützen soll, ist eine Bindungswirkung des Verhandlungsergebnisses sehr wichtig. Diese Verbindlichkeit kann in einem Vertrag festgehalten werden und das Ergebnis dann in die Fortführung des Gerichtsverfahrens einfließen.
• Neutralität des Mediators
Die Neutralität ist eine der wichtigsten Voraussetzungen für die Mediation. Nur so kann eine gegenseitige Anerkennung möglich sein. Wichtig ist sie zudem für die Ermittlung aller Anliegen, die aus der subjektiv-persönlichen Ebene ermittelt werden. Werden diese Motive, Ängste und Hoffnungen nicht vertraulich behandelt, kann es zu einer Benachteiligung einer Partei führen.
20 Vgl. Köster, B., Die Privatisierung des Bauleitplanverfahrens und der Einsatz von Mediation in den Beteiligungsverfahren; Rapp, D., Mediation im Verwaltungsrecht - Möglichkeiten der Integration mediativer Elemente in das Widerspruchsverfahren.
21 Köster, B., Die Privatisierung des Bauleitplanverfahrens und der Einsatz von Mediation in den Beteiligungsverfahren, S. 67.
22 Vgl. ebenda, S. 68.
23 Vgl. ebenda, S. 69.
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Jens Kunert, 2006, Mediation in der Stadtplanung, München, GRIN Verlag GmbH
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