Inhaltsverzeichnis
1. Einleitung 3
2. Instrumente zur Qualitätssicherung 4
2.1 Gesetzliche Regelung 5
2.1.1 Fernunterrichtsschutzgesetz (FernUSG) 5
2.1.2 SGB III 6
2.2 Verbraucherschutz 7
2.2.1 Stiftung Warentest 8
2.2.2 Checklisten/Ratgeber 9
2.3 Freiwillige Qualitätskontrolle 9
2.3.1 DIN/EN/ISO 9000 ff. 9
2.3.2 Selbstevaluation 10
2.3.3 Gütesiegelverein 10
3. Organisatorische Prämissen zur Implementierung
eines Qualitätssicherungsansatzes 11
4. Qualitätssicherung in der Praxis, dargestellt am
Beispiel der BFW Saarland GmbH 12
5. Fazit 13
Anhangverzeichnis 15
Anhang 16
Abbildungsverzeichnis 19
Abk ürzungsverzeichnis 20
Quellenverzeichnis 21
2
1. Einleitung
Ständig verbesserte und effizientere Informationsmedien sowie der immer mühelosere Zugang zum Internet ermöglichen einen sehr hohen Zuwachs an Wissen und dessen leichterer Publikation. Die Zeit hingegen, in der das erworbene Wissen einer Person nicht mehr anwendbar bzw. veraltet ist, nimmt permanent ab. Dies verdeutlicht das Stichwort „Halbwertszeit des Wissens". So ist etwa erworbenes EDV-Fachwissen nach einem Jahr zu fünfzig Prozent nicht mehr auf dem neuesten Stand der Erkenntnis. Das Hochschulwissen hat in zehn Jahren die Halbwertszeit des Wissens erreicht. Die Informationszunahme spiegelt sich auf allen Wissenschaftsgebieten wider. Dies und die ständige nationale und internationale Konkurrenz auf den (Arbeits-)Märkten führen zu steigenden Qualifizierungsanforderungen an die Arbeitnehmer und -geber. Das heißt, die Menschen im Berufsleben müssen sich auch nach dem erfolgreichen Universitätsabschluss, der Berufsausbildung oder einem Volkshochschulkurs weiterbilden. Dies wird an der plakativen Redewendung „lebenslanges Lernen" deutlich. 1 Den Prozess und die Notwendigkeit des lebenslangen Lernens haben die Bundesbürger offenbar stark verinnerlicht, denn lag die Teilnahmequote an der beruflichen Weiterbildung im Jahre 1979 noch bei zehn Prozent, so stieg sie im Jahr 2003 auf 26 Prozent (etwa 13 Millionen Teilnehmern). Dies entspricht einer Zunahme von 16 Prozentpunkten. 2 Zudem lag im Jahr 2003 der Anteil der beruflichen Weiterbildung im gesamten Weiterbildungsbereich bei 52 Prozent. 3
Laut einer Schätzung bieten ca. 28.500 Bildungsträger berufliche Weiterbildungskurse an. Aus dieser relativ hohen Anzahl ergibt sich, dass das Leistungsangebot heterogen sowie intransparent ausfällt. Damit geht einher, dass ein Interessierter vor der Heraus-forderung steht, das für sich geeignete Weiterbildungsangebot herauszufiltern. 4 Die Beteiligten, d. h. die jeweiligen Kursteilnehmer, evtl. Arbeitgeber oder Arbeitsagenturen investieren Zeit und Geld in die berufliche Weiterbildung und erwarten im Gegenzug eine qualitativ angemessene Leistung des Bildungsträgers. Diesen Qualitätsan-forderungen werden Weiterbildungsanbieter durch entsprechende Qualitätssicherungsmaßnahmen gerecht. Diese Maßnahmen können unterschiedlich initiiert und
1 Vgl. Jung, Personalwirtschaft, 2005, S. 244 ff.
2 Vgl. Kuwan, Berichtssystem Weiterbildung IX, 2006, S.38 f.
3 Vgl. Kuwan, Berichtssystem Weiterbildung IX, 2006, S. 42.
4 Vgl. Hartz, Moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt, 2002, S. 158.
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ausgeprägt sein, z. B. durch gesetzliche Regelungen, den Verbraucherschutz oder durch eine freiwillige Selbstkontrolle. 5
Die Anbieter haben die Relevanz der Qualitätssicherung weitgehend verinnerlicht, denn in der CATI-Befragung 6 gaben 95% der Einrichtungen an, der Hauptgrund für Qualitätsaktivitäten bestünde darin, dass sie die Problematik verstanden hätten. 7 Insbesondere aus diesem Grund steigen die Qualitätssicherungsaktivitäten bei den Weiterbildungsanbietern, siehe hierzu Anhang 1.
Somit lautet die Kernfrage dieser Abhandlung: Wie kann die Qualität in der beruflichen Weiterbildung gesichert werden?
Kapitel 2 geht auf die einzelnen Qualitätssicherungsinstrumente ein. Die Auswahl der Instrumente wurde dabei nicht willkürlich getroffen, sondern richtet sich zum einen nach der derzeitigen und zukünftigen Relevanz und Repräsentativität - vgl. hierzu Anhang 2 - und zum anderen nach dem Grad der Verbindlichkeit. Der daran anschließende Abschnitt stellt die Voraussetzungen im Weiterbildungsinstitut vor, damit Qualitätssicherungsmaßnahmen erfolgreich implementiert werden können. Ein Beispiel im vierten Kapitel erläutert, wie Qualitätssicherungsinstrumente in der Praxis sinnvoll angewendet werden können. Das Fazit schließlich fasst alle Erkenntnisse zusammen.
2. Instrumente zur Qualitätssicherung
Qualitätssicherungsinstrumente differenzieren sich in gesetzlich vorgeschriebene Maßnahmen, den Verbraucherschutz sowie freiwillige Verfahren. Unter gesetzlichen Qualitätssicherungsinstrumenten ist zu verstehen, dass ein Weiterbildungsträger entweder erst nach Einhaltung gewisser gesetzlicher Auflagen ein Angebot schaffen darf (vgl. 2.1.1) oder dass bei Einhalten gesetzlicher Vorgaben die Weiterbildungskosten staatlich subventioniert werden (vgl. 2.1.2).
5 Vgl. Balli, Bewährte und neue Instrumente zur Qualitätssicherung der Weiterbildung, 2004, S. 177.
6 Die CATI-Befragung wurde im Auftrag des BMBF durch das BIBB, das Institut für Entwicklungsplanung
und Strukturforschung GmbH an der Universität Hannover sowie die Sozialwissenschaftliche Forschung
und Beratung München im Jahre 2002 durchgeführt. Hierbei wurden Weiterbildungseinrichtungen nach
deren Anwendung von Qualitätssicherungs- und Managementsystemen befragt. Es wurden insgesamt
1.504 telefonische Interviews durchgeführt und durch qualitative Interviews mit 39 Einrichtungen ergänzt.
Vgl. hierzu: Bötel, Trends und Strukturen der Qualitätsentwicklung bei Bildungsträgern, 2004, S. 20 f.
7 Vgl. Bötel, Trends und Strukturen der Qualitätsentwicklung bei Bildungsträgern, 2004, S. 25.
4
Der Verbraucherschutz in Gestalt der Stiftung Warentest priorisiert, die qualitativ hochwertigen Weiterbildungsangebote herauszufiltern und den jeweiligen Zielgruppen vor einer Weiterbildungsmaßnahme zugänglich zu machen. Anhand von Checklisten können die Verbraucher selbst eruieren, inwieweit ein Angebot ihren Anforderungen entspricht. Damit soll die Transparenz und die Entscheidungsrationalität der Kunden erhöht werden, womit wiederum der Druck auf qualitativ minderwertige Angebote gesteigert werden soll. 8
2.1 Gesetzliche Regelung
2.1.1 Fernunterrichtsschutzgesetz (FernUSG)
Beim Fernunterricht sind die Lernenden und Lehrenden räumlich voneinander getrennt. Die Überprüfung des Lernerfolgs erfolgt durch Fremdkontrolle eines Korrektors und/oder durch Selbstkontrolle. 9
Alle Fernlehrgänge müssen nach § 12 Abs. 1 Satz 1 und 2 FernUSG, soweit sie nicht der Freizeitgestaltung oder Unterhaltung dienen, von der Zentralstelle für Fernunterricht (ZFU) zugelassen werden. Vor der Zulassung kann laut § 19 Abs. 2 Satz 3 FernUSG und § 6 Abs. 2 Nr. 2a BerBiFG das Landesrecht bestimmen, dass das Bundesinstitut für Berufsbildung (BIBB) eine Stellungnahme über den jeweiligen Fernlehrgang abgeben muss. Ferner muss das BIBB laut § 15 Abs. 1 FernUSG die Fortbildung als geeignet anerkennen. 10
Das konkrete Zulassungsverfahren lässt sich allerdings nicht aus dem FernUSG oder BerBiFG ableiten, hierbei kommen andere Richtlinien zum Tragen. 11 Im Rahmen der Zulassung wird kontrolliert, ob die Informationen zum Lehrgang diesen korrekt beschreiben, der Fernunterrichtsvertrag rechtlich einwandfrei ist und ob das Lehrgangsziel - welches von den Weiterbildungsträgern individuell und eigenständig definiert werden kann - durch den Kurs angemessen erreicht werden kann (Eignungsprüfung). Während der Eignungsprüfung wird zuerst das theoretische Lehrgangskonzept überprüft. Dieses muss beinhalten: Ziel, Zielgruppe, Durchführung, Betreuungskontrolle,
8 Vgl. hierzu: Kuwan, Empirische Untersuchung der Wirkung von Weiterbildungstests auf den deut-
schen Weiterbildungsmarkt, 2005, S. 5.
9 Vgl. § 1 Abs. 1 Nr. 1 und 2 FernUSG.
10 Vgl. Zu diesem Absatz: BIBB, Fernunterricht in der beruflichen Bildung, 2006.
11 Vgl. zu den Richtlinien der Zulassung und zu diesem Absatz: Vennemann, Qualitätssicherung von
Fernunterrichtsangeboten, 2000, 121 ff.
5
Zertifikat sowie eine Evaluation. Ist das Konzept schlüssig und zielorientiert, wird anschließend die praktische Umsetzung überprüft. Dies kann anhand der Lerngegenstände evaluiert werden, indem die fachliche Richtigkeit, Zielorientierung und Vollständigkeit untersucht werden.
Ist die Eignungs-, Vertrags- und Informationsprüfung erfolgreich, wird die Zulassung genehmigt und eine Zulassungsnummer vergeben. 12
2.1.2 SGB III
Damit die Teilnehmer einer Weiterbildung Anspruch auf eine staatliche Förderung erheben können, müssen sowohl sie als auch die Bildungsträger bestimmte (Quali-täts-)Anforderungen erfüllen. Die gesetzlichen Anforderungen hierzu wurden durch die Vorschläge der Kommission „Moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt“ in den §§ 77 bis 86 SGB III am 1. Januar 2003 geändert. 13
Nach § 77 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 SGB III ist eine Förderung der Teilnehmer dann möglich, wenn bspw. eine etwaige Arbeitslosigkeit verhindert werden kann, vor der Weiterbildung die Agentur für Arbeit den Teilnehmer beraten hat und zudem die Maßnahme und der Bildungsträger für eine Förderung zugelassen wurden. Bildungsträger werden für eine Förderung zugelassen, wenn sie folgende Anforderungen erfüllen: Der Träger muss die Weiterbildungsmaßnahme angemessen ausführen können, zudem sollte der Träger die Rückkehr eines Arbeitslosen in den Arbeitsmarkt unterstützen können. Des Weiteren ist die fachliche Kompetenz der Lehrkräfte unerlässlich. Schließlich muss der Bildungsträger ein Qualitätssicherungssystem implementiert haben. 14
Die Förderung von Maßnahmen eines Weiterbildungsanbieters wird dann anerkannt, wenn die Wissensvermittlung voraussichtlich erfolgreich sein wird und das Erlernte für den Arbeitsmarkt erforderlich erscheint. Ferner müssen die Teilnahmebedingungen angemessen sein. Zwei weitere Förderungsprämissen sind die Ausstellung eines Zeugnisses sowie ein überschaubarer Kosten- und Zeitrahmen der Weiterbildung. 15
12 Vgl. hierzu: Vennemann, Qualitätssicherung von Fernunterrichtsangeboten, 2000, 125.
13 Vgl. zu diesem Absatz: Hartz, Moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt, 2002, S. 158, vgl. auch
Balli, Bewährte und neue Instrumente zur Qualitätssicherung der Weiterbildung, 2004, S. 180. Vgl. fer-
ner Faulstich, Hartz-Gesetze - Konsequenzen und Alternativen, 2003, S. 1.
14 Vgl. zu diesem Absatz: § 84 SGB III.
15 Vgl. zu diesem Absatz: § 85 SGB III.
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Arbeit zitieren:
Diplom Volkswirt Jan Laser, 2006, Qualitätssicherung in der beruflichen Weiterbildung, München, GRIN Verlag GmbH
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