1 Einleitung
Die neueren Auseinandersetzungen um die Mohammed-Karikaturen und die satirische Sendung „Popetown“ auf MTV belegen, wie trefflich es sich um Kunst streiten lässt. Befürworter der kontroversen Karikaturen und der Serie fürchten trotz harter Kritik kein Verbot, denn Kunst ist frei (Vogel 2006). Zweifellos ist Kunst als wichtige Ausdrucksform der Gesellschaft schützenswert. Dennoch bleibt die Frage offen, ob sie deshalb alles darf.
Die in Artikel 5 des Grundgesetzes gewährleistete Kommunikationsfreiheit umfasst neben der Meinungsfreiheit, der Informationsfreiheit, der Freiheit der Massenmedien auch die Freiheit von Kunst und Wissenschaft (Pürer 1996, S.264f). In Art. 5 Abs. 3 GG heißt es: „Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre sind frei. Die Freiheit der Lehre entbindet nicht von der Treue zur Verfassung.“
Im medienrechtlichen Zusammenhang mag die Kunstfreiheitsgarantie zunächst wie ein „Fremdkörper“ (Fricke 1997, S.16) wirken. Trotzdem ist sie relevant. Denn Medien sind heutzutage als wichtige Träger von Kunst und Kultur anzusehen. Vor allem erzählende Kunstwerke brauchen Schutz, da sie ohne Vervielfältigung, Veröffentlichung und Verbreitung in Form verschiedener Medien (Druckmedien, Ton-, Filmträger) keine Wirkung in der Öffentlichkeit erzielen könnten. (Pürer 1996, S.269f) Art. 5 Abs. 3 GG schützt alle, die innerhalb der Medien künstlerisch tätig sind. Damit dient die Kunstfreiheit nicht nur dem schaffenden Künstler, sondern auch den Mittlern, die zwischen Künstler und Publikum wirken. (Fechner 2005, S.42)
Als ‚geschlossenes Grundrecht’ ohne Schrankenvorbehalt stellt die Kunstfreiheit ein „besonders starkes Grundrecht“ (Fechner 2005, S.42) dar. Sie kann nur durch ein anderes Grundrecht oder ein mit Verfassungsrang ausgestattetes Rechtsgut eingeschränkt werden. (S.42) Ihre Schranken müssen sich aus der Verfassung selbst ergeben. Zwar kann der Gesetzgeber für Abwägungsfälle Rechtsnormen schaffen, aber ein Gesetz, das ein geschlossenes Grundrecht einschränkt, ohne sich auf das Grundrecht oder ein Verfassungsprinzip zu stützen, ist verfassungswidrig. (S.30)
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Die Kunstfreiheit beansprucht damit scheinbar Vorrang gegenüber anderen Medienfreiheiten (S.42).
Als besondere Schwierigkeit der Kunstfreiheitsgarantie erweist sich die Definition von Kunst (Pürer 1996, S.269). Der Begriff der Kunst wird nicht von der deutschen Rechtordnung vorgeschrieben. So gibt es bis heute keine klare juristische Definition von Kunst. Denn eine solche Abgrenzung entspräche einem Ausschluss von ‚Nichtkunst’ aus dem künstlerischen Bereich. (Fechner 2005, S.43) Der Grund für diese definitorische Unklarheit liegt in der deutschen Geschichte. Der Nationalsozialismus stigmatisierte alle nicht-arische Kunst als entartete Kunst. Kunst und Kultur waren nicht autonom, sondern wurden in den Dienst des NS-Regimes und der Rassenideologie gestellt. (DHM 2006) Deshalb sind die Umschreibungsversuche des Bundesverfassungsgerichts für ‚Kunst’ nur sehr vorsichtig und vermeiden eindeutige Vorgaben. Der Staat darf Kunst nicht definieren. (Fechner 2005, S.43)
Die im Folgenden dargestellten Urteile des Verfassungsgerichts sollen helfen, das Verständnis für die im Grundgesetz verankerte Kunstfreiheit zu schärfen. Es soll gezeigt werden, an welche Grenzen die Kunstfreiheitsgarantie stößt und welche Problemstellungen im Rahmen einer Klage auf Kunstfreiheit am Bundesverfassungsgericht zu klären sind. Dazu werden auch kritische Stimmen zu den einzelnen Urteilen berücksichtigt. Abschließend soll die Frage geklärt werden, inwiefern die Kunstfreiheit tatsächlich als privilegiert gegenüber den anderen Komponenten des Art. 5 GG angesehen werden kann.
Aufgrund mangelnder juristischer Kenntnisse erlaubt diese Seminararbeit keinen Anspruch auf Vollständigkeit oder hinreichendes Wissen um die aktuelle Rechtslage und deren Entwicklungstendenzen.
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2 Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts und Kritik
2.1 Mephisto
Von besonderer Bedeutung für die Interpretation der Kunstfreiheit ist die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zu „Mephisto - Roman einer Karriere“, von Klaus Mann. Dieses schriftstellerische Werk handelt vom Schauspieler Hendrik Höfgen, der sich mit den Nationalsozialisten einlässt, um Karriere zu machen. (BVerfGE 30, S.174f) Da dem Protagonisten des Romans der reale Schauspieler, Gustav Gründgens, zum Vorbild diente, klagte dessen Adoptivsohn vor dem Zivilgericht gegen eine Veröffentlichung. Der Roman verzerre das Persönlichkeitsbild seines Adoptivvaters auf ehrverletzende Weise. (BVerfGE 30, S.177f) Als ihm vom Zivilgericht Recht zugesprochen wurde, erhob der Verlag eine Verfassungsbeschwerde (Fechner 2005, S.43).
In seinem Urteil vom 24. Februar 1971 führte das Gericht aus, dass der Lebensbereich ‚Kunst’, durch die vom Wesen der Kunst geprägten, ihr allein eigenen Strukturmerkmale zu bestimmen sei. Von ihnen habe auch die Auslegung des Kunstbegriffs der Verfassung auszugehen. (BVerfGE 30, S.188f; Fechner 2005, S.43) Den Kern des Kunstbegriffs beschrieben die Richter wie folgt:
Das Wesentliche der künstlerischen Betätigung ist die freie schöpferische Gestaltung, in der Eindrücke, Erfahrungen, Erlebnisse des Künstlers durch das Medium einer bestimmten Formensprache zu unmittelbarer Anschauung gebracht werden. Alle künstlerische Tätigkeit ist ein Ineinander von bewußten und unbewußten Vorgängen, die rational nicht aufzulösen sind. Beim künstlerischen Schaffen wirken Intuition, Phantasie und Kunstverstand zusammen; es ist primär nicht Mitteilung, sondern Ausdruck und zwar unmittelbarster Ausdruck der individuellen Persönlichkeit des Künstlers. (BVerfGE 30,S.188f)
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Damit schuf das Bundesverfassungsgericht eine sehr komplexe Begriffsbestimmung, die später nicht mehr konsequent aufrechterhalten wurde (Fechner 2005, S.43).
Der vorsichtige Definitionsversuch umschreibt Kunst sowohl formal (gewählte Ausdrucksmittel) als auch qualitativ (Rang des Nichtalltäglichen). Weder Form noch Qualität können allein entscheidend sein. Eine sprachliche Darstellung wird z.B. nicht allein durch Reimform zur Kunst im Sinne des Grundgesetzes. Genausowenig liegt ein allgemeingültiges Qualitätskriterium vor. Entscheidend sollte eine Gesamtbeurteilung sein. (Wenzel 1986, S.54)
Außerdem unterschied das Bundesverfassungsgericht zwischen dem ‚Werkbereich’ und ‚Wirkbereich’ eines Kunstwerks. Sie seien eine unlösbare Einheit. Nicht nur die künstlerische Betätigung an sich sei geschützt, sondern auch die Darbietung und Verbreitung eines Kunstwerks. (BVerfGE 30, S.189) „Dieser ‚Wirkbereich’, in dem der Öffentlichkeit Zugang zu dem Kunstwerk verschafft wird, ist der Boden, auf dem die Freiheitsgarantie des Art. 5 Abs. 3 GG vor allem erwachsen ist.“(BVerfGE 30, S.189). Die Medien fallen eindeutig in diesen Wirkbereich (Fechner 2005, S.43).
Das Bundesverfassungsgericht betonte mit einem Rückblick auf die Herrschaft des Nationalsozialismus, dass der alleinige Schutz der individuellen Rechte eines Künstlers nicht ausreiche, um die Freiheit der Kunst zu sichern (BVerfGE 30, S.189).
Da in vielen Fällen nur die Medien eine Beziehung zwischen Künstler und Publikum herstellen könnten, schütze die Kunstfreiheit in diesem Bereich vermittelnd tätige Personen, wie den Verleger (BVerfGE 30, S.190; Fechner 2005, S.44).
Den Sinn der Kunstfreiheitsgarantie erkannten die Richter im Schutz der Kunst vor jeglicher Einwirkung öffentlicher Gewalt.
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Arbeit zitieren:
Patrizia Pastuschak, 2006, Kunstfreiheit im Verfassungsrecht und ihre Grenzen, München, GRIN Verlag GmbH
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