Inhaltsverzeichnis
I. Einleitung. 3
II. Grundrechtsschutz im europäischen Vertragsrecht. 5
1. Die Gründungsverträge. 5
2. Die Einheitliche Europäische Akte (EEA) 6
3. Der Vertrag von Maastricht 7
4. Der Vertrag von Amsterdam. 8
III. Die Entwicklung der Grundrechtsrechtsprechung des EuGH 11
1. Die anfängliche Zurückhaltung 11
2. Die Herausbildung einer Grundrechtsjudikatur. 12
a) Die Urteile „Stauder“, „Internationale Handelsgesellschaft“ und „Nold“ 12
b) Die Reaktionen nationaler Verfassungsgerichte 13
c) Die Verfestigung des Grundrechtschutzes durch den EuGH 15
3. Die Rechts(erkenntnis-)quellen des EuGH. 16
a) Rechtsquelle. 16
b) Rechtserkenntnisquellen. 17
aa) Die Verfassungsüberlieferungen der Mitgliedstaaten 17
bb) Die internationalen Verträge zum Schutz der Menschenrechte 18
IV. Die Bedeutung der Europäischen Menschenrechtskonvention 21
1. Die Bindung der Gemeinschaft an die EMRK 21
2. Das Verhältnis zwischen der EMRK und dem Gemeinschaftsrecht 22
3. Der materielle Einfluss der EMRK. 24
V. Die Rechtsprechung des EuGH zu einzelnen Grundrechten 29
1. Das Grundrecht auf Eigentum 29
2. Das Grundrecht auf Meinungsfreiheit 30
3. Das Verbot der Doppelbestrafung 31
VI. Perspektiven im gemeinschaftlichen Grundrechtsschutz 33
Literaturverzeichnis 37
Rechtsprechungsverzeichnis. 41
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I. Einleitung
Die Forderungen nach einem angemessenen Grundrechtsschutz in Europa sind ebenso alt wie aktuell. Mit der fortschreitenden Übertragung von nationalen Zuständigkeiten auf die Europäische Gemeinschaft wuchs die Gefahr, dass durch gemeinschaftliche Akte zunehmend in grundrechtsgeschützte Positionen des Einzelnen eingegriffen werden konnte. In der Folge sahen sich die Bürgerinnen und Bürger der Mitgliedstaaten neben der nationalen auch der supranationalen Hoheitsgewalt der EG und ihrer Organe ausgesetzt. 1 Nach westlichem Ver-fassungsverständnis muss diese Herrschaft der Europäischen Gemeinschaft wie jede öffentliche Hoheitsgewalt rechtlich gebunden sein und insbesondere ihre Grenzen in den Grundrechten der Bürger finden. 2 Dieser Herausforderung hat sich der Europäische Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften seit 1969 mit der Entwicklung eines gemeinschaftlichen Grundrechtsschutzes gestellt. Obwohl die inhaltliche Entwicklung der Gemeinschaftsgrundrechte bis vor kurzem durch das Fehlen eines ausdrücklich kodifizierten Grundrechtskatalogs erschwert war, gelang es dem EuGH in den letzten Jahrzehnten, einen akzeptablen Grundrechts-standard zu entwickeln. 3 Somit vollzieht sich der Grundrechtsschutz heute auf nationaler, internationaler und supranationaler Ebene. Neben den nationalen Verfassungsgerichten und dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte tritt nun auch der EuGH in Luxemburg als Grundrechtsschützer auf. 4
Die vorliegende Bearbeitung soll sich mit den Grundlagen der Entwicklung der Gemeinschaftsgrundrechte durch den EuGH befassen. Es handelt sich um die rechtlichen Grundlagen, die historische Entwicklung und vor allem um den vom Gerichtshof durch seine Rechtsprechung zu den allgemeinen Rechtsgrundsätzen entwickelten gemeinschaftlichen Grundrechtsschutz. Es gilt die unterschiedliche
1 Kokott, AöR 121 (1996), S. 599 (602).
2 Müller, ZSR 110 (1991), S. 103 (109).
3 Kingreen, JuS 2000, S. 857 (857).
4 Theurer, S. 8.
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Gewichtung der verschiedenen Rechtserkenntnisquellen zu beurteilen. Im Vordergrund soll insbesondere die Bedeutung und der Einfluss der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten stehen. Zudem soll auf bestimmte Abgrenzungsprobleme, Spannungen und Rivalitäten der drei Grundrechtsschutzinstanzen eingegangen werden. Dabei wird auch die Frage nach dem Verhältnis zwischen europäischem Gemeinschaftsrecht und der Europäischen Menschenrechtskonvention zu stellen sein. Im Anschluss erfolgt eine kurze zusammenfassende Darstellung der entwickelten Gemeinschaftsgrundrechte. Schliesslich sollen allfällige Perspektiven und Entwicklungsmöglichkeiten eines (kodifizierten) gemeinschaftlichen Grundrechtsschutzes aufgezeigt werden.
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II. Grundrechtsschutz im europäischen Vertragsrecht
1. Die Gründungsverträge
Die Gründungsverträge der drei Gemeinschaften 5 enthalten keinen ausdrücklichen Grundrechtskatalog, sondern lediglich einzelne Regelungen, die unmittelbar oder mittelbar als sogenannte Grundfreiheiten angesehen werden können. 6 Zu den wichtigsten Bestimmungen gehören hier die Waren-, Dienstleistungs-, Kapital-und Niederlassungsfreiheit sowie das
Diskriminierungsverbot, welches insbe-sondere das Verbot von Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit (Art. 12 EGV, ex-Art. 6 EGV; Art. 39 Abs. 2 EGV, ex-Art. 48 Abs. 2 EGV) und das Gebot der Lohngleichheit von Mann und Frau (Art. 141 Abs. 1 EGV, ex-Art. 119 EGV) beinhaltet. 7 Die Gründe für diese Grundrechtsabstinenz lassen sich an Hand der historischen Entwicklung und der verfolgten Ziele der Gemeinschaft erklären.
Der Schwerpunkt des europäischen Integrationsgedankens lag in den 60er Jahren vorrangig auf wirtschaftlichen und technischen Interessen, so dass eine Grundrechtsdiskussion zunehmend als eine Behinderung und zu grosse politische Belastung angesehen wurde. 8 Die nicht abklingenden Forderungen nach einer umfangreichen Grundrechtskodifizierung führten in den folgenden dreissig Jahren zu unterschiedlichsten Organerklärungen, die die Absicht hatten, den europäischen Grundrechtsschutz zu stärken.
5 Vertrag über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl vom 18.4.1951
(EGKSV); Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft vom 25.3.1957
(EWGV); Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft vom 25.3.1957 (EAGV).
6 Theurer, S. 10; vgl. auch Zuleeg, DÖV 1992, S. 937 (938).
7 Hirsch, in: Kreuzer/Scheuing/Sieber, S. 10.
8 Vgl. Wetter, S. 3 f.; so auch Theurer, S. 11.
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Danach verpflichteten sich die Organe der Gemeinschaft, bei der Ausübung ihrer Befugnisse die Grundrechte zu achten 9 , und dass die Achtung der Demokratie und der Menschenrechte in allen Mitgliedstaaten die wesentliche Grundlage für die Zugehörigkeit zur Gemeinschaft sein soll. 10 Diese Erklärungen erreichten den Grad einer rechtlichen Selbst-bindung der Gemeinschaftsorgane und stellen insoweit eine rechtliche Verbind-lichkeit im Sinne eines „soft law“ dar. 11
2. Die Einheitliche Europäische Akte (EEA)
Einen deutlichen Integrationsfortschritt stellte die am 1. Juli 1987 in Kraft getretene EEA dar. 12 In ihrer Präambel findet sich erstmals ein kodifiziertes Bekenntnis zur Existenz eines Grundrechtsschutzes, der aus dem Demokratiegebot abgeleitet wird und durch die Bezugnahme auf die Verfassungen der Mitgliedstaaten, die Europäische Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) und die Europäische Sozialcharta (ESC) 13 konkretisiert wird. Diese am 18. Oktober 1961 in Turin unterzeichnete ESC enthält in den Art. 1-19 die Grundrechte auf Arbeit, auf gerechte, sichere und gesunde Arbeitsbe-dingungen sowie zahlreiche Rechte auf soziale Sicherheit und auf Inanspruch-nahme sozialer Dienste. 14 Allerdings bleibt zu berücksichtigen, dass man auf-grund der Formulierung und der systematischen Stellung der EEA-Präambel nicht von einer verfassungsrechtlichen Qualität derselben ausgehen kann, da es sich lediglich um „grundrechtliche
9 Gemeinsame Erklärung von Parlament, Rat und Kommission vom 5.4.1977, ABl. 1977 Nr. C
103, S. 1.
10 Erklärung zur Demokratie vom 8.4.1978, Bull. EG Nr. 3/1978, S.5.
11 Beutler, in: Groeben/Thiesing/Ehlermann, Rz. 36 zu Art. F EUV.
12 ABl. EG 1987 Nr. L 169, S. 12.
13 BGBl. II 1964, S. 1262.
14 Bergmann, in: Bergmann/Lenz, S. 36, Rz. 27.
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Zielbestimmungen“ 15 und „politische Bekenntnisse der Vertragsparteien“ 16 handelt. Gemäss Art. 31 Abs. 2 der Wiener Vertrags-konvention ist die Präambel jedoch Bestandteil des Vertrages und dient daher der Auslegung des Vertragswerkes, weil sich in ihr die Beweggründe und Absichten wiederfinden, die die Vertragsstaaten mit dem Vertragswerk verbunden haben. 17 Somit wird die Präambel vom EuGH als Grundlage für die Grundrechtsrecht-sprechung herangezogen, um den Willen der Vertragsparteien zu untermauern, die Grundrechte im Gemeinschaftsrecht anzuerkennen. 18
3. Der Vertrag von Maastricht
Der Schritt von der wirtschaftlichen zur politischen Integration wurde mit dem Abschluss des Unionsvertrages vom 7. Februar 1992 vollzogen. In ex-Art. F EUV (heute: Art. 6 EUV) findet sich ein ausdrückliches Bekenntnis zu den Menschen-rechten und Grundfreiheiten und der Achtung der EMRK im gesamten Tätig-keitsfeld der EU. Der Begriff der Grundrechte tauchte nun erstmals in den Vertragstexten auf. 19 Es sollte zum Ausdruck gebracht werden, dass die Be-stimmungen der Konvention zum integrierenden Bestandteil des Gemeinschafts-rechts geworden sind und die darin enthaltenen Garantien, neben den Ver-fassungsüberlieferungen der Mitgliedstaaten, zum grundrechtlichen Mindest-standard erhoben werden sollen. 20
Allerdings blieben die Fragen hinsichtlich des konkreten Inhalts weiterhin offen und dem Bürger war es noch immer nicht möglich, Art und Ausmass des Grundrechtsschutzes aus dem primären Gemeinschaftsrecht zu ersehen. So war
15 Chwolik-Lanfermann, S. 46.
16 Wetter, S. 5.
17 Theurer, S. 12.
18 Chwolik-Lanfermann, S. 42 f.
19 Theurer, S. 13.
20 Die Bedeutung von Abs. 2 wird von Thorsten Kingreen, in: Calliess/Ruffert, Rz. 17 zu Art. 6
EUV als Entscheidung in der Diskussion um weitere Rechtserkenntnisquellen angesehen,
wobei im Vordergrund die Festschreibung eines „status quo des gemeinschaftlichen Grund-
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er auch weiterhin auf das Studium der Recht-sprechung des EuGH angewiesen, um feststellen zu können, welche Grundrechte in der Gemeinschaft gelten. 21
4. Der Vertrag von Amsterdam
Auch der am 2. Oktober 1997 unterzeichnete Vertrag von Amsterdam sieht im Grundrechtsbereich keinen eigenen Katalog von Grundrechten vor. Dennoch hat der Amsterdamer Vertrag einen Reihe von primärrechtlichen Verbesserungen im Grundrechtsbereich bewirkt. So wurde beispielsweise die Vorschrift des ex-Art. F des Maastrichter Vertrages um einen neuen Abs. 1 erweitert. Gemäss ex-Art. F Abs. 1 EUV (heute: Art. 6 Abs. 1 EUV) beruht die EU auf den Grundsätzen der Freiheit, der Demokratie, der Achtung der Menschenrechte und den Grundfrei-heiten sowie der Rechtsstaatlichkeit, wobei diese Grundsätze ausdrücklich als allen Mitgliedstaaten gemeinsam bezeichnet werden. 22 Damit wurde zweifelsfrei zum Ausdruck gebracht, dass die EU selbst auf demokratischen Grundsätzen beruht und darüber hinaus die Rechtsstaatlichkeit primärrechtlich verankert ist. An diese Garantien knüpfen Art. 7 und 49 EUV an, indem sie im Fall einer schwerwiegenden und anhaltenden Verletzung von den in Art. 6 Abs. 1 EUV genannten Grundsätzen bestimmte Sanktionsmechanismen gegenüber einzelnen Mitgliedstaaten vorsehen und nur solche Staaten der EU beitreten können, die die bezeichneten Grundsätze beachten. 23
Des Weiteren sieht Art. 46 lit. d EUV eine ausdrückliche Kompetenz des EuGH für den Bereich der in Art. 6 Abs. 2 EUV angesprochenen Grund- und Menschen-rechte vor, sofern der EuGH im Rahmen der
Gemeinschaftsgründungsverträge und des EUV zuständig ist. 24 Damit wird die ständige Rechtsprechung des EuGH zu den Grundrechten nunmehr
rechtsschutzes“ stand; siehe auch oben unter II, 3, b.
21 Theurer, S. 13; so auch Chwolik-Lanfermann, S.281.
22 Thun-Hohenstein, S. 21.
23 Breitenmoser, S. 246.
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primärrechtlich bestätigt. Vielmehr wird der Gerichtshof durch Art. 6 Abs. 2 i.V.m. Art. 46 EUV zu einer Weiterentwicklung seiner Rechtsprechung auf dem Gebiet der Grundrechte angehalten, um durch seine Entscheidungen den Grundrechtsstandard der Gemeinschaft zu definieren. 25
Der erhöhte Stellenwert der Grundrechte kommt ausserdem noch in einer Reihe weiterer, punktueller Neuerungen zum Ausdruck. So wird in Art. 136 Abs. 1 EGV die Bedeutung der sozialen Grundrechte, wie sie in ESC und in der Gemein-schaftscharta der sozialen Grundrechte der Arbeitnehmer vom 8./9. Dezember 1989 festgelegt sind, bestätigt. Sowohl die ESC als auch die Gemeinschaftscharta sind allerdings nicht Bestandteil des Gemeinschaftsrechts. Inhaltlich sind sie aber heute weitgehend durch Primär- oder Sekundärrecht verwirklicht. 26
Weiterhin wurden mehrere Bestimmungen über die Gleichbehandlung bzw. Gleichstellung der Geschlechter, Diskriminierungen aus Gründen der Rasse, der ethischen Herkunft, der Religion oder der Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Ausrichtung in die Gemeinschaftsverträge aufgenommen. In der Erklärung Nr. 1 zur Abschaffung der Todesstrafe 27 in der Schlussakte des Vertrages von Maastricht erinnert die Konferenz von Amsterdam auch daran, dass das Zusatzprotokoll Nr. 6 zur EMRK, das von einer grossen Mehrheit der Mitgliedstaaten unterzeichnet und ratifiziert wurde, die Abschaffung der Todesstrafe vorsieht. 28
24 Zbinden, S. 125.
25 Thun-Hohenstein, S. 22.
26 Rebhahn, in: Schwarze, Rz. 10 zu Art. 136 EGV.
27 ABl.EG 1997, Nr. C 340, 125.
28 Hummer, in: Hummer, S. 97.
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Nachdem die sozialen Grundrechte durch den Amsterdamer Vertrag nunmehr „den Sprung in die EUV-Präambel“ 29 geschafft haben, konnte sie der EuGH in seine jüngere Grundrechtsjudikatur aufnehmen und so zu einem wichtigen Element der künftigen Grundrechtsordnung machen.
29 Bergmann, in: Bergmann/Lenz, S. 36, Rz. 27.
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III. Die Entwicklung der Grundrechtsrechtsprechung des EuGH
1. Die anfängliche Zurückhaltung
Angesichts eines fehlendenden Grundrechtskatalogs in den Verträgen kam dem EuGH bei dem Bemühen, den gemeinschaftlichen Grundrechtsschutz nicht hinter dem der Verfassungsordnungen der Mitgliedstaaten zurückzulassen, eine zentrale Rolle zu. Obwohl sich bereits frühzeitig „Berührungsflächen der Gemeinschafts-gewalt mit elementaren Individualrechtspositionen“ 30 zeigten, hat der EuGH zunächst den Eindruck erweckt, dass gegenüber Akten der Gemeinschaft kein Grundrechtsschutz besteht. Im Jahre 1959 stellte er sich erstmals der Frage, in-wieweit nationale Grundrechte Geltung erlangen können. Im Urteil in der Rechts-sache Stork 31 lehnte er es ab, auf eine Grundrechtsverletzung der Artikel 2 und 12 des deutschen Grundgesetztes einzugehen, da er einer Bindung der Gemein-schaftsorgane an nationale Grundrechte ablehnend gegenüber stand. 32 Auch in den Rechtssachen Comptoir de Vente de Charbon de la Ruhr 33 und Sgarlata 34 verzichtete der Gerichtshof auf Ausführungen zu einer eventuellen Verletzung der Eigentumsgarantie aus Artikel 14 des deutschen Grundgesetzes, da es ihm nicht obliege, die Rechtmässigkeit von Gemeinschaftsakten an nationalen Grundrechten zu messen. Er kam zu dem Schluss, dass die Berufung auf Grundrechtsverletzungen anhand nationaler Verfassungsnormen nicht zu einer Erweiterung der Klagemöglichkeiten aus ex-Art. 173 Abs. 2 EGV (heute: Art. 230 Abs.2 EGV) führen kann. 35 Gründe für diese strikte Ablehnung waren einerseits die Befürchtungen, dass man Handlungen der Gemeinschaftsorgane
30 Dauses, JÖR nF 1982, S. 1 (3).
31 EuGH, Urteil vom 4.2.1959 in der Rs. 1/58, Stork/Hohe Behörde der Europäischen
Gemeinschaft für Kohle und Stahl, Slg. 1958/1959, S. 43 (48, 63 f.).
32 Pollak, Verhältnismässigkeitsprinzip, S. 27.
33 EuGH, Urteil vom 15.7.1960 in der Rs. 36, 37, 38/59, Ruhrkohlen-Verkaufsgesellschaften u.a./
Hohe Behörde der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl, Slg. 1960, S. 859.
34 EuGH, Urteil vom 1.4.1965 in der Rs. 40/64, Ruhrkohlen-Verkaufsgesellschaften u.a./Hohe
Behörde der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl, Slg. 1965, S. 280.
35 EuGH, Urteil vom 1.4.1965 in der Rs. 40/64, Ruhrkohlen-Verkaufsgesellschaften u.a./Hohe
Behörde der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl, Slg. 1965, S. 312.
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Arbeit zitieren:
Stephan Weinrich, 2001, Die Grundlagen der Grundrechtsrechtsprechung des EuGH und ihre Bezüge zur Europäischen Menschenrechtskonvention, München, GRIN Verlag GmbH
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