Gliederung
Gliederung. 2
I. Einleitung. 3
1. Zielsetzung. 3
2. Die Bedeutung von Kreuz und Kruzifix 3
3. Berührung der Religionsfreiheit durch das Kreuz in öffentlichen Räumen 4
II. Höchstrichterliche Entscheidungen. 6
1. Der Entscheid der I. Öffentlichrechtlichen Abteilung des Schweizerischen. 6
Bundesgerichts vom 26. September 1990 6
a) Der Sachverhalt und die grundlegende Fragestellung. 6
b) Das Urteil und die Erwägungen des Bundesgerichts 7
2. Das Urteil des Ersten Senats des deutschen Bundesverfassungsgerichts vom
16. Mai 1995 8
a) Der Sachverhalt und der brisante rechtliche Streitpunkt. 8
b) Die Erwägungen und Begründungen des Bundesverfassungsgericht 9
c) Die „Abweichende Meinung“ der Senatsminderheit 11
3. Vorentscheidungen zum „Kruzifix-Urteil“ 12
III. Die Behandlung der Urteile im Schrifttum. 13
1. Vorbemerkung 13
2. Der Schutzbereich der Religionsfreiheit. 13
a) Sachlicher Schutzbereich. 13
b) Persönlicher Schutzbereich 15
3. Schranken der Glaubens-, Gewissens-, und Religionsausübungsfreiheit. 15
4. Die religiös-weltanschauliche Neutralität des Staates. 17
5. Die (negative) Religionsfreiheit 19
IV. Fazit 21
Literaturverzeichnis 22
2
I. Einleitung
1. Zielsetzung
Kaum andere höchstrichterliche Entscheidungen haben in der Vergangenheit eine derartig heftige Diskussion ausgelöst wie die sogenannten „Kruzifix-Urteile“ des schweizerischen Bundesgerichtes und des deutschen Bundesverfassungsgerichtes. So wies das schweizerische Bundesgericht in Lausanne am 26. September 1990 die gegen das Urteil des Verwaltungsgerichtes des Kantons Tessin gerichtete Beschwerde der Gemeinde Cadro ab, in der sich diese für die Gültigkeit ihrer Anordnung wehrte, in den Klassenzimmern der Gemeinde Kruzifixe anzubringen. 1 Fünf Jahre später, am 16. Mai 1995, erklärte der Erste Senat des deutschen Bundesverfassungsgerichtes die bayerische Volksschulordnung für verfassungswidrig, soweit sie vorschrieb, daß in den Klassenräumen der bayerischen Volksschulen ein Kreuz anzubringen ist. 2 Die nachfolgende Bearbeitung setzt sich mit beiden Entscheiden auseinander und stellt die Grundfragen, die das Vorhandensein von Kreuzen und Kruzifixen in öffentlichen Einrichtungen betreffen, in einen Gesamtzusammenhang. Des Weiteren wird auf Auslegungstendenzen, Praktiken und Probleme jener Entscheidungen eingegangen, die sowohl Rechtswissenschaftler wie auch Kirchenrechtler und Gesellschaftskritiker seither auf allen Ebenen beschäftigt haben.
2. Die Bedeutung von Kreuz und Kruzifix
Wer in katholischen oder katholisch geprägten Ländern lebt oder sich in solchen vorübergehend aufhält, sieht sich einer Fülle von religiösen Zeichen ausgesetzt. Das landläufige Bild setzt sich vor allem aus katholischen Elementen und Strukturen, wie Kirchen, Klöstern und Wegkreuzen zusammen. Unser alltägliches Leben ist somit ständig vom Kontakt mit Symbolen und Elementen des christlichen Glaubens geprägt. Nicht nur Kirchen und Kapellen, sondern auch zahlreiche Kreuze und Kruzifixe, mit oder ohne Korpus, gehören zum allgemeinen Erscheinungsbild.
1 BGE 116 Ia 252 ff.
2 BVerfGE 93, 1 ff.
3
Kreuze werden heute in Europa gemeinhin als Symbol des christlichen Glaubens in einem allgemeinen Sinn verstanden. 3 Sie sind äußere Zeichen, die dazu bestimmt sind, auf die christliche Religion zu verweisen. Das Kreuz erinnert an den etwa im Jahre 30 n. Chr. eingetretenen gewaltsamen Tod Jesu Christi am Kreuz. Es stammt aus der Mitte der christlichen Glaubenswelt und versinnbildlicht damit eine zentrale Glaubensaussage. 4 Die Botschaft des Kreuzes und die mit ihr verbundene theologische Botschaft wird allerdings nur demjenigen zu Teil, der eine entsprechende Interpretation dieses Symbols vornimmt. Für einen Christen ist das Kreuz vor allem ein heiliges Zeichen des Glaubens an Gott, der die Menschen in Jesus Christus erlöst hat. 5 Dagegen bleibt das Kreuz für einen Nichtchristen eine plastische Form, die aber dennoch an die christliche Religion und den Glauben an Gott erinnert. 6 In der religiösen wie auch rechtlichen Betrachtung ist es nicht erforderlich zwischen Kreuz und Kruzifix einen Unterschied zu machen. Beiden Gestaltungsformen, von denen das Kruzifix häufig ein denkmalähnliches Objekt mit hohem künstlerischen Anspruch darstellt, kommt eine christlich missionarische Funktion zu, indem es auf die Wiederkunft Christi und den Anbruch seiner Herrschaft hinweisen will. 7
3. Berührung der Religionsfreiheit durch das Kreuz in öffentlichen Räumen
Wie in den meisten europäischen Staaten Westeuropas hat die Religion in der Schweiz einen staatlich geförderten Platz im öffentlichen Leben eingenommen. Sie ist zwar ein religionsneutraler, jedoch nicht ein religionsloser Staat. 8 Deutlich wird dies etwa in der Präambel der schweizerischen Bundesverfassung 9 , im Schulgebet und im schulischen Religionsunterricht. 10 Obwohl die Verfassung in Art. 15 BV garantiert, daß jeder seine Religion frei wählen und bekennen kann und dabei von staatlicher Seite keinen Zwang erfahren darf, kam die Diskussion auf, ob Symbole mit einem religiösen Aussagegehalt wie das Kreuz nicht mit der garantierten Religionsfreiheit bzw. Glaubens- und Gewissensfreiheit des Einzelnen in Konflikt geraten können, wenn sie in öffentlichen
3
Czermak, Kruzifix-Beschluß, S. 25.
4 Karlen, Kruzifixentscheid, ZBl 1989, S. 14; BVerfGE 35, 366 (374); BGE 101 Ia 392 (397).
5 So Wetter auf einer katholischen Großkundgebung in München am 23.9.1995.
6 Gut, Kreuz und Kruzifix, S. 14.
7 Dinkler, Religionsgeschichte , Spalte 46.
8 Vgl. Mortanges, Religiöse Minderheiten, S.18.
9 BV - Präambel: „Im Namen Gottes des Allmächtigen“; ähnlich in der Präambel des Grundgesetzes der BRD: „ Im Bewusstsein seiner Verantwortung vor Gott und den Menschen...“.
10 Vgl. Kraus, Staatskirchenrecht, S. 132.
4
Räumen angebracht werden. Es stellte sich daher zunehmend die Frage, ob ein an der Wand eines Klassenzimmers hängendes Kreuz oder Kruzifix die Glaubens- und Gewissensfreiheit eines Schülers nicht nur verletzen könne, sondern auch tatsächlich verletze und mit der staatlichen Neutralität der Schule nicht vereinbar sei. Aufgabe der Gerichte war es somit eine rechtliche Bewertung des Schulkreuzes vorzunehmen, um diese höchstbrisante und empfindliche Problematik abschließend zu regeln. Damit wurde die Frage unausweichlich, in welcher Weise sich der Staat zur aufkommenden Wertedebatte über religiöse und weltanschauliche Überzeugungen verhalten muß.
5
II. Höchstrichterliche Entscheidungen
1. Der Entscheid der I. Öffentlichrechtlichen Abteilung des Schweizerischen 11 Bundesgerichts vom 26. September 1990
a) Der Sachverhalt und die grundlegende Fragestellung
Am 19. September 1984 beschloß der Gemeinderat von Cadro, in jedem Zimmer des neuen Primarschulhauses ein Kreuz anbringen zu lassen. Vor Beginn des Unterrichts hängte der an der Gemeindeschule beschäftigte Lehrer Guido Bernasconi die Kreuze eigenmächtig ab. Daraufhin bestätigte der Gemeinderat seinen Beschluß. Gudio Bernasconi, die Tessiner Freidenkerbewegung sowie drei Gemeindebewohner fochten diesen Beschluß beim Staatsrat des Kantons Tessin an, wobei sie die Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes aus Art. 4 aBV, der Glaubens- und Gewissensfreiheit aus Art. 49 aBV und der konfessionellen Neutralität der Schule aus Art. 27 Abs. 3 aBV rügten. Nach der Abweisung der Beschwerde durch den Staatsrat erkannte das Verwaltungsgericht des Kantons Tessin auf die Aufhebung der Entscheide des Staatsrats und der Gemeinde Cadro. Am 30. Mai 1986 reichte die Gemeinde Cadro beim Bundesgericht staatsrechtliche Beschwerde wegen der Verletzung der Gemeindeautonomie in Verbindung mit Art. 4 aBV, Art. 27 Abs. 3 aBV und Art. 49 aBV ein und beantragte, das Urteil des kantonalen Verwaltungsgerichts vom 2. Mai 1986 aufzuheben. 12 Im bundesrechtlichen Verfahren machte der Sachverhalt den eigenartigen Weg von der bundesgerichtlichen Überweisung an den Bundesrat bzw. an die Bundesversammlung und wiederum zurück an das Bundesgericht. 13 Dieses sah sich nun gezwungen, neben der Beschwerdelegitimation der Gemeinde Cadro und dem Entscheidungsrecht Tessiner Gemeinden bezüglich des öffentlichen Unterrichts und der Schulorganisation zu prüfen, ob durch das Aufhängen von Kruzifixen eine Verletzung des Prinzips der konfessionellen Neutralität der Schule im Hinblick auf Glaubens- und Gewissensfragen vorliegen könnte. 14
11
BGE 116 Ia 252 in italienischer Sprache; ZBL 1991, S. 70 ff. und EuGRZ 1991, S. 89 ff. deutsche Übersetzung.
12 ZBl 1991, S. 71.
13 Mortanges, Religiöse Minderheiten und Recht, S.52.
14 Vgl. Gut, Kreuz und Kruzifix, S. 36.
6
Der Entscheid des Bundesgerichts wirft eine Reihe von Fragen auf, die nicht für alle beteiligten Parteien und Adressaten zufriedenstellend geklärt werden konnten. So ging es beispielsweise um den grundsätzlichen Symbolcharakter des Kreuzes, die religiöse Neutralität des Staates und um die Toleranz der Religiösität der Staatsbürger untereinander.
b) Das Urteil und die Erwägungen des Bundesgerichts
In einlässlichen Ausführungen befasste sich das Gericht mit der Beschwerdelegitimation der Gemeinde Cadro und dem Entscheidungsrecht der Gemeinde über das Anbringen von Kreuzen in den Räumen der Primarschule. Zusammenfassend kann man die Auffassung des Gerichts dahingehend auslegen, dass das Schulgesetz den Gemeinden das Anbringen von Kruzifixen in Schulzimmern nicht verbiete und daß ihre Autonomie auf diesem Gebiet durch die kantonale Gesetzgebung nicht eingeschränkt werde. 15 Wichtiger allerdings war die Entscheidung des Gerichts, daß das Anbringen eines Kreuzes oder Kruzifixes in der Primarschule gegen das Gebot der in Art. 27 Abs. 3 aBV vorgesehenen Neutralität der öffentlichen Schule verstoße. In seiner Begründung stellt das Bundesgericht die allgemeine Lehre über den Inhalt der Glaubens- und Gewissensfreiheit im Sinn des Art. 49 aBV dar, nach der „alle geistlichen oder geistigen Überzeugungen und Auffassungen geschützt sind, die sich auf das Verhältnis des Menschen zum Göttlichen beziehen“ 16 . Ergänzend verweist das Bundesgericht darauf, daß die Glaubens- und Gewissensfreiheit, die auch die Auslegung des Art. 27 aBV beeinflußt, kein absolut neutrales Verhalten des Staates erfordere, da sonst die gegenwärtige Ordnung der Beziehungen zwischen Kirche und Staat in den Kantonen in Frage gestellt würde. 17 Vielmehr bestehe die Verpflichtung des Staates darin, sich öffentlichen Handlungen konfessioneller Art zu enthalten, die geeignet wären, „die Freiheit der Bürger in einer pluralistischen Gesellschaft“ 18 zu beeinträchtigen oder den Staat mit einem bestimmten Bekenntnis zu identifizieren.
15 ZBl 1991, S. 74.
16 Häfelin/ Haller, Bundesstaatsrecht, S. 369, N 1196.
17 ZBl 1991, S. 75.
7
Art. 27 Abs. 3 aBV i.V.m. Art. 49 aBV verbietet daher ein Verhalten des Staates, wodurch die religiösen Empfindungen von Schülern und Eltern anderer Überzeugungen verletzt werden könnten.
Bezüglich der Kruzifixe vertrat das Bundesgericht den Standpunkt, das Aufhängen eines Kreuzes als Symbol der abendländischen Kultur, verstoße gegen das Verbot, den Unterricht mit bestimmten religiösen Bekenntnissen zu identifizieren. 19 Das Gericht hob jedoch hervor, das Anbringen eines Kreuzzeichens könne zwar als ein Festhalten an christlichen Grundlagen und Traditionen der abendländischen Kultur verstanden werden, es müsse allerdings eine Identifikation mit einem bestimmten Bekenntnis unbedingt vermieden werden. So kann sich der Staat als Garant der von Art. 27 Abs. 3 aBV garantierten religiösen Neutralität der Schule nicht die Befugnis herausnehmen, die eigene Verbundenheit mit einer Konfession deutlich zu zeigen. Vielmehr muß er es vermeiden, sich mit einer Mehrheits- oder Minderheitsreligion zu identifizieren. 20 Nach der Ansicht des Gerichts steht das Anbringen eines Kruzifixes in den Klassenräumen der Primarschule somit im Wiederspruch zur staatlichen Neutralität der Schule nach Art. 27 Abs. 3 aBV. Das Bundesgericht wies die staatsrechtliche Beschwerde der Gemeinde Cadro somit als unbegründet ab.
2. Das Urteil des Ersten Senats des deutschen Bundesverfassungsgerichts vom 21 16. Mai 1995
a) Der Sachverhalt und der brisante rechtliche Streitpunkt
Weit stärkere Reaktionen als die Entscheidung des schweizerischen Bundesgericht zog das sogenannte “Kruzifix-Urteil“ des deutschen Bundesverfassungsgerichts nach sich. Mit Beschluß vom 16. Mai 1995 hatte der Erste Senat darüber zu entscheiden, ob die bayerische Volksschulordnung 22 für verfassungswidrig erklärt werden sollte, soweit sie vorschrieb, daß in den Klassenräumen der bayerischen Volksschulen ein Kreuz anzubringen ist.
18 Fischer, Gerichtssaal, NJW 1974, S. 1185.
19 ZBl 1991, S. 78 vgl. auch BVerfGE 35, 37.
20 ZBl 1991, S. 78.
21 BVerfGE 93, 1 ff.; veröffentlicht in: NJW 1995, S. 2477 ff.; JZ 1995, S. 942 ff.; EuGRZ 1995, S. 359 ff..
22 § 13 Abs. 1 BayVSO: „Die Schule unterstützt die Erziehungsberechtigten bei der religiösen Erziehung der Kinder. Schulgebet, Schulgottesdienst und Schulandacht sind Möglichkeiten dieser Unterstützung. In jedem Klassenzimmer ist ein Kreuz anzubringen.
Lehrer und Schüler sind verpflichtet, die religiösen Empfindungen aller zu achten.“.
8
Arbeit zitieren:
Stephan Weinrich, 2000, Kruzifx-Urteil - Das Kreuz im Klassenzimmer als Objekt höchstrichterlicher Rechtsprechung, München, GRIN Verlag GmbH
Dieser Text kann über folgende URL aufgerufen und zitiert werden:
Einbetten
DOI
Zur Kooperation von Jugendhilfe und Schule - Entwicklung, Rahmenbeding...
Sozialpädagogik / Sozialarbeit
Hausarbeit, 22 Seiten
Hermeneutik. Die Entstehung der Geisteswissenschaftlichen Pädagogik
Pädagogik - Wissenschaft, Theorie, Anthropologie
Seminararbeit, 29 Seiten
Erarbeitung einer Handlungstheorie für einen gemeindepsychiatrischen W...
Sozialpädagogik / Sozialarbeit
Hausarbeit, 23 Seiten
Aufwachsen in der Schule - Chancen und Risiken
Pädagogik - Pädagogische Psychologie
Seminararbeit, 13 Seiten
Medienpädagogik - Ein eigener Berufszweig?
Hausarbeit (Hauptseminar), 20 Seiten
Lebensweltorientierte Soziale Arbeit - Ein wissenschaftliches Praxisko...
Sozialpädagogik / Sozialarbeit
Hausarbeit, 18 Seiten
Das Beste an Augsburg ist der Zug nach München (Armutsdefinitionen)
Sozialpädagogik / Sozialarbeit
Seminararbeit, 32 Seiten
Charakteristische Merkmale der sozialen Problemlösung anhand von Case ...
Sozialpädagogik / Sozialarbeit
Studienarbeit, 20 Seiten
Gemeinsamkeiten und Unterschiede in der Darstellung der historischen E...
Pädagogik - Wissenschaft, Theorie, Anthropologie
Hausarbeit, 21 Seiten
Integration psychoanalytischer und transaktionsanalytischer Elemente i...
Pädagogik - Pädagogische Psychologie
Hausarbeit, 18 Seiten
Stephan Weinrich hat den Text Kruzifx-Urteil - Das Kreuz im Klassenzimmer als Objekt höchstrichterlicher Rechtsprechung veröffentlicht
Stephan Weinrich hat einen neuen Text hochgeladen
Zum außerordentlichen Rechtsschutz gegen Urteile und Beschlüsse bei Ve...
Durch die Zivilgerichtsbarkeit...
Sibylle Pawlowski
Die Anerkennung und Vollstreckung bundesdeutscher Urteile in den Verei...
Unter den 'Foreign Country Mon...
Fritz Weinschenk
Die Entwicklung der Rechtsprechung zum Recht der Allgemeinen Geschäfts...
Ein Vergleich des englischen u...
Sally Horler
50 Jahre EU - 50 Jahre Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs zu...
Franz Müntefering, Ulrich Becker
Die Auswirkungen der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs auf ...
Olaf Scholz, Ulrich Becker
Höchstrichterliche Rechtsprechung zum Besonderen Teil des Strafrechts
90 Entscheidungen für Studium,...
Kristian Kühl
0 Kommentare