Inhaltsverzeichnis
Inhaltsverzeichnis 2
Abk ürzungsverzeichnis. 3
I. Einleitung. 4
II. Gibt es ein Recht auf humanitäre Intervention? 5
1. Die humanitäre Intervention als völkerrechtlicher Begriff. 5
2. Die traditionelle Einordnung der humanitären Intervention. 6
a) Rechtsquellen der humanitären Intervention im modernen Völkerrecht 6
b) Humanitäre Intervention nach Völkergewohnheitsrecht. 7
c) Humanitäre Intervention mit Mandat der Vereinten Nationen. 8
d) Humanitäre Intervention ohne Mandat der Vereinten Nationen 10
3. Die Diskussion um die Rechtfertigung der humanitären Intervention 10
a) Das Prinzip der Verhältnismäßigkeit. 10
b) Die Humanitäre Intervention durch den Sicherheitsrat. 11
c) Die humanitäre Intervention durch Einzelstaaten 13
III. Zur Rechtmäßigkeit der humanitären Intervention im Kosovo. 16
1. Die Ausgangslage 16
2. Die Legalität der NATO-Intervention im Kosovo. 17
3. Die Legitimität der NATO-Intervention im Kosovo 21
4. Schlußfolgerungen 23
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Abkürzungsverzeichnis
ABl.EG Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften Abs. Absatz ArchVölkR Archiv des Völkerrechts Art. Artikel ECOWAS Wirtschaftsgemeinschaft Westafrikanischer Staaten EU Europäische Union EuGRZ Europäische Grundrechtszeitschrift f./ff. folgende Seite(n) Hrsg. Herausgeber IGH Internationaler Gerichtshof i.V.m. in Verbindung mit JZ Juristen Zeitung m. w. Nachw. mit weiteren Nachweisen NATO North Atlantic Treaty Organization NILR Netherlands international law review NJW Neue Juristische Wochenschrift Nr. Nummer OSZE Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa Rdn. Randnummer S. Seite SR Sicherheitsrat SZIER Schweizerische Zeitung für internationales und europäisches Recht UCK Befreiungsarmee Kosovo UN-Charta Charta der Vereinten Nationen UNO United Nations Organization USA United States of America vgl. vergleiche z. B. zum Beispiel ZaöRV Zeitschrift für ausländisches öffentliches Recht und Völkerrecht ZP I 1. Zusatzprotokoll zu den Genfer Übereinkommen zum Schutz der Opfer bewaffneter Konflikte ZRP Zeitschrift für Rechtspolitik
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I. Einleitung
Der internationale Menschenrechtsschutz entfaltet zu Beginn des 21. Jahrhunderts einen der dynamischsten Entwicklungsprozesse des modernen Völkerrechts. Stand die erste Hälfte des 20. Jahrhunderts noch ganz im Zeichen des nach innen und außen souveränen Nationalstaates, wuchs nach den schrecklichen Erfahrungen zweier Weltkriege das Bewußtsein, daß allein der Nationalstaat als Garant von Bürgerrechten nicht mehr ausreichte. Menschenrechte wandelten sich von innerstaatlichen Angelegenheiten zur Sache der Völkergemeinschaft. 1 Im Namen der universalen Idee der Menschenrechte entwickelte sich im Rahmen der Vereinten Nationen und verschiedenen Regionalbündnissen ein institutiona-lisiertes System eines präventiven und repressiven Menschenrechtsschutzes. 2 Der Schutz der Menschenrechte und das Verbot der Gewaltausübung wurden zu den wichtigsten zivilen Errungenschaften der Vereinten Nationen. 3
Mit der Beilegung des Ost-West-Konflikts und dem Ende des „Kalten Krieges“ entzündeten sich in zahlreichen Regionen der Welt alte oder bisher von der jeweiligen Hegemonialmacht unterdrückte Aggressionsherde. 4 Forderungen nach einer überstaatlichen Vermittlungs- und Ordnungsinstanz wurden laut, die sich so-wohl auf politische als auch auf militärische Aktionen bezogen. Dem Sicherheits-rat der Vereinten Nationen kommt in diesem Bereich eine zentrale Bedeutung zu. Nach Art. 24 Abs. 1 UN-Charta soll der Sicherheitsrat „ein schnelles und wirk-sames Handeln der Vereinten Nationen“ gewährleisten und „die Hauptver-antwortung für die Wahrung des Weltfriedens und der internationalen Sicherheit“ tragen. In den letzten Jahren zeigte sich, daß dieser bisher mehr oder weniger handlungsunfähige Rat in der Lage war, diese ihm durch die Charta der Vereinten Nationen zugewiesene Rolle verstärkt wahrzunehmen. 5 Gerade durch die Zu-nahme von Krisen und Konflikten in verschiedensten Regionen der Welt, wuchs das Bedürfnis nach militärischen Aktionen der internationalen Staatengemein-schaft und der politische Druck auf die Vereinten Nationen und regionale Sicher-heitseinrichtungen, wie beispielsweise die OSZE und die NATO. 6
1 Riedel, S. 11.
2 Butros Ghali, Europa-Archiv 1993, S. 123.
3 Vgl. Art. 2 UN-Charta.
4 Isensee, JZ 1995, S. 422.
5 Tomuschat, Europa-Archiv 1994, S. 684.
6 Vgl. Isensee, JZ 1995, S. 422. Isensee spricht hier sogar von einem „weltpolizeilichen Interventionismus“.
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Im Folgenden soll die Problematik der sogenannten „humanitären Intervention“ als Instrument der Konfliktbewältigung näher untersucht werden und anhand zahlreicher Beispiele völkerrechtlich bewertet werden. Dabei geht es um die Frage, ob es ein Recht auf eine humanitäre Intervention mit militärischen Mitteln gibt und unter welchen Voraussetzungen eine solche Intervention völkerrechtlich zulässig sein kann.
II. Gibt es ein Recht auf humanitäre Intervention?
1. Die humanitäre Intervention als völkerrechtlicher Begriff
Das moderne Völkerrecht hat, als epochale Errungenschaft, ein allgemeines Gewaltverbot hervorgebracht. 7 Es untersagt den Staaten „in ihren internationalen Beziehungen jede gegen die territoriale Unversehrtheit oder die politische Unabhängigkeit eines Staates gerichtete oder sonst mit den Zielen der Vereinten Nationen unvereinbaren Androhung oder Anwendung von Gewalt“ 8 . Von diesem umfassenden Gewaltverbot läßt die UN-Charta nur zwei Ausnahmen zu. Hierzu gehört zum einen das nach Art. 51 UN-Charta garantierte Recht eines Staates „zur individuellen Selbstverteidigung“ gegen bewaffnete Angriffe und zum anderen das Recht des Sicherheitsrates, nach Art. 39 UN-Charta kollektive Zwangsmaß-nahmen im Falle einer Bedrohung oder eines Bruchs des Friedens durch eine Angriffshandlung zu beschließen. 9 Das Recht auf Selbstverteidigung eines Staates gegen einen äußeren Angriff eines fremden Staates spielt heute allerdings eine eher untergeordnete Rolle gegenüber der Gewaltanwendung, die sich in Staaten hinein verlagert hat und in Menschenrechtsverletzungen, ethnischer Vertreibung und Unterdrückung von Minderheiten ihren Ausdruck findet. 10 Obwohl das Völkerrecht eine sogenannte Einmischung in innere Angelegenheiten eines souveränen Staates ausdrücklich untersagt, soll dennoch im Falle von Unter-drückung, Folter, Mord und Vertreibung die internationale Staatengemeinschaft nicht nur passiver Zuschauer bleiben dürfen. 11 Vielmehr soll hier die Rechtsfigur der „humanitären Intervention“ als zulässiges Eingriffsinstrument zur Verfügung stehen, um die Abwendung schwerer Menschenrechtsverletzungen und Völker-mord zu gewährleisten. 12
8 Art. 2 Nr. 4 UN-Charta.
9 Thürer, ArchVölkR, 38 (2000), S. 5.
10 Blumenwitz, Politische Studien, Sonderheft 4/99, S. 27; vgl. Kühne, in: Kaiser/ Schwarz, S. 446.
11 Varwick/ Woyke, S. 151; Laubach, ZRP 1999, S. 277; Greenwood, Europa-Archiv 1993, S. 93.
12 Pape, S. 128.
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Unter dem Begriff der „humanitären Intervention“ wird im völkerrechtlichen Schrifttum 13 die Anwendung bewaffneter Gewalt zur Verhinderung oder Beseiti-gung massiver Menschenrechtsverletzungen in einem fremden Staat verstanden. Sie soll auf Fälle beschränkt sein, in denen aufgrund von Handlungen der Regie-rung, oder dem Abgleiten eines Staates in die Anarchie, ein wesentlicher Teil der Bevölkerung von Tod oder Leid in hohem Maße bedroht ist. 14 Humanitäre Inter-ventionen im engen und eigentlichen Sinne beziehen sich deshalb auf den Schutz der einheimischen Bevölkerung eines fremden Staates und nicht auf den Schutz eigener Staatsangehöriger im Ausland. 15 In der Literatur und der Staatenpraxis unterscheidet man zudem zwischen verschiedenen Erscheinungsformen der humanitären Intervention. Danach kann die Intervention als eine einseitige Aktion durch einen Einzelstaat oder ein Staatenbündnis oder als eine kollektive Maßnahme mit der Autorisierung durch die Organisation der Vereinten Nationen erfolgen. 16
Über die Frage, inwieweit der Einsatz für Menschenrechte tatbestandsmäßige Verletzungen des Nichteinmischungsprinzips rechtfertigen kann, wird in unter-schiedlichen Zusammenhängen noch immer heftig diskutiert. Dabei geht es um die zentrale Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen ein von der Völker-rechtsordnung verbotenes Handeln, nämlich die Ausübung von Gewalt gegen einen Staat, ausnahmsweise gerechtfertigt sein kann, wenn dadurch humanitäre Ziele verfolgt werden. 17
2. Die traditionelle Einordnung der humanitären Intervention
a) Rechtsquellen der humanitären Intervention im modernen Völkerrecht
Bereits bei den Klassikern des Völkerrechts war es umstritten, ob ein Krieg zugunsten der Untertanen eines fremden Staates zu rechtfertigen sei. Bereits Hugo Grotius 18 , der in der Literatur als Vater der humanitären Intervention gilt, befürwortet ein solches Recht zur einzelstaatlichen Intervention. 19 Allerdings wies er zugleich darauf hin, daß ein solches Recht stets der Gefahr einer rechtsmiss-bräuchlichen Anwendung ausgesetzt ist, wenn der intervenierende Staat die Durchsetzung eigener Interessen unter dem Deckmantel der
13
Geiger, S. 364; Kimminich, ArchVölkR 33 (1995), 433; Fischer, in: Ipsen, S. 942, Rdn. 26; Kunig, S. 349;
Deiseroth, NJW 1999, S. 3084.
14 Vgl. auch Greenwood, Europa-Archiv 1993, S. 93.
15 Randelzhofer, in: Simma, Art. 2 Nr. 4 UN-Charta, Rdn. 49 m. w. Nachw.; Kimminich, ArchVölkR 33 (1995),
433.
16 Greenwood, Europa-Archiv 1993, S. 93.
17 Vgl. Kunig, S. 349.
18 Tesón, S. 56; Pape, S. 81.
19 So auch Kimminich, ArchVölkR 33 (1995), 438.
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humanitären Intervention betreibt. 20 Es zeigt sich, daß damit bereits vor dem Inkrafttreten der Charta der Vereinten Nationen im Jahre 1945 das Recht zur einzelstaatlichen Intervention aus humanitären Gründen höchst umstritten war und sich daher nicht ohne Weiteres aus einer gewohnheitsrechtlichen Geltung ableiten ließ. 21
Eine wichtige Zäsur bei der Beurteilung der Rechtmäßigkeit der humanitären Intervention stellte der grundlegende Wandel der Werteordnung im allgemeinen Völkerrecht seit Inkrafttreten der UN-Charta dar. 22 Die militärischen Inter-ventionen in das Territorium eines anderen Staates, so lobenswert die Motive auch sein mochten, wurden danach in der Regel als eine Verletzung des Gewaltverbots angesehen, wie es in Art. 2 Nr. 4 UN-Charta niedergelegt ist. Hiergegen wendet sich allerdings noch immer ein großer Teil der Völkerrechtslehre 23 , der die Auffassung vertritt, daß die gewaltsame humanistisch motivierte Gewaltan-wendung durch ein außerhalb der Satzung stehendes Gewohnheitsrecht zu recht-fertigen sei, jedoch verstärkt unter Beachtung der Grundprinzipien der Vereinten Nationen und den Voraussetzungen und rechtlichen Grenzen der UN-Charta behandelt werden sollte 24 .
b) Humanitäre Intervention nach Völkergewohnheitsrecht 25
Die völkerrechtliche Praxis zeigte, daß die internationale Staatengemeinschaft eher zurückhaltend von einer gewohnheitsrechtlichen Rechtfertigung solcher Einsätze Gebrauch machte. In den 70er Jahren stellte sich die Frage nach der humanitären Intervention gleich in drei Fällen, in denen es zur Gewaltanwendung zum Schutz der Bevölkerung eines fremden Staates kam. So als Indien 1971 in den Bangladesh-Konflikt eingriff, Vietnam 1978 gegen das Regime von Pol Pot in Kambodscha intervenierte oder der Sturz der Regierung von Idi Amin in Uganda im Jahre 1979, der durch Tansania erfolgte. In allen drei Fällen wurde die Gewaltanwendung in erster Linie mit dem Recht auf Selbstverteidigung begründet. 26 Tansania hatte auf Gewalt zurückgegriffen, da es selbst von Uganda angegriffen wurde, während Indien und Vietnam die Gewaltanwendung auf eigene Grenzkonflikte zurückführten. 27
21 Pape, S. 85; vgl. auch Deisenroth, NJW 1999, S. 3084.
22 Thürer, ArchVölkR, 38 (2000), S. 6.
23 Wilms, ZRP 1999, S. 227 m. w. Nachw.; zum Völkergewohnheitsrecht im Allgemeinen: Seidl-Hohenveldern,
S. 100, Rdn. 473.
24 Blumenwitz, Politische Studien, Sonderheft 4/99, S. 24; Isensee, JZ 1995, S. 422; Greenwood, Europa-Archiv
1993, S. 94.
25 Gemäß Art. 38 Abs. 1b IGH-Statut erfordert Völkergewohnheitsrecht objektiv eine allgemeine Staatenpraxis,
subjektiv die Anerkennung dieser Praxis als Recht.
26 Bothe, in Festschrift für Klaus Dau, S. 16.
7
Auch der IGH nahm in seiner ersten Leitentscheidung 28 hinsichtlich der militärischen Aktionen der USA in Nicaragua eine ähnliche Position ein. So wies er die Vorstellung zurück, die Verletzung von Menschenrechten durch die Regierung von Nicaragua könne militärische Aktionen der Vereinigten Staaten rechtfertigen. 29
c) Humanitäre Intervention mit Mandat der Vereinten Nationen
Weniger ablehnend stellte sich die Haltung gegenüber humanitären Interventionen dar, die ausdrücklich durch die Organisation der Vereinten Nationen unterstützt wurden, da hier nach einhelliger Ansicht weniger Raum für Missbrauch und die Verfolgung eigener Interessen besteht. Dennoch stieß die Idee, daß die Vereinten Nationen in die Souveränität eines Nationalstaates eingreifen könnten vereinzelt auf Widerstand, so daß es bis zum Ende des Kalten Krieges nur zu Einsätzen kam, wenn die betroffenen Staaten ausdrücklich ihre Zustimmung gaben. Dabei berief man sich auf Art. 2 Nr. 7 UN-Charta, wonach die Vereinten Nationen aus dieser Charta keine Befugnisse zum Eingreifen in innere Angelegenheiten eines Staates ableiten könnten. 30 Es war jedoch nicht klar, ob Art. 2 Nr. 7 UN-Charta damit eine militärische Aktion aus humanitären Gründen unter allen Umständen ausschloß. 31 Die in den 70er Jahren aufkommende Ansicht, daß schwerwiegende Menschen-rechtsverletzungen nicht ausschließlich dem innenpolitischen Verantwortungs-bereich unterliegen können und die Möglichkeit des Art. 2 Nr. 7 UN-Charta, welcher die Anwendung von Zwangsmaßnahmen unter ganz besonderen Voraussetzungen nach Kapitel VII der Charta vorsieht, bestärkten die Befürworter im Rahmen der Vereinten Nationen humanitäre Intervention zuzulassen. 32
Das Ende des Ost-West-Konflikts und die daraus resultierende veränderte welt-politische Lage befreiten auch den Sicherheitsrat der Vereinten Nationen mehr und mehr aus seiner durch politische Erwägungen geleiteten Handlungsun-fähigkeit. Am 5. April 1991 stellte der Sicherheitsrat im Fall des Irak erstmals fest, dass die Mißhandlung eigener Staatsangehöriger eine „Bedrohung des Weltfriedens und der internationalen Sicherheit“ 33 darstelle. 34 Obwohl diese Resolution allein nicht als Rechtsgrundlage ausreichte und den Alliierten darin keine
27 Greenwood, Europa-Archiv 1993, S. 94.
28 Zum Nicaragua-Urteil des IGH vom 27.06.1986 siehe bei Randelzhofer, in: Simma, Art. 2 Nr. 4 UN-Charta,
Rdn. 25 ff.
29 Kimminich, ArchVölkR 33 (1995), 439; Lange, EuGRZ 1999, S. 314; Greenwood, Europa-Archiv 1993, S.
94; ähnlich Deisenroth, NJW 1999, S. 3087. Ablehnung einer gewohnheitsrecht-lichen Anerkennung eines
Rechts auf humanitäre Intervention bei Bothe, in: SZIER, 2000, S. 186.
30 Ermacora, in: Simma, Art. 2 Nr. 7 UN-Charta, Rdn. 10 ff..
31 Ermacora, in: Simma, Art. 2 Nr. 7 UN-Charta, Rdn. 43.
32 Greenwood, Europa-Archiv 1993, S. 95.
33 SR-Resolution 688 vom 5.4.1991. Abgedruckt in Europa-Archiv 1991, S. D 234.
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Arbeit zitieren:
Stephan Weinrich, 2001, Die humanitäre Intervention und das Völkerrecht, München, GRIN Verlag GmbH
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