Gliederung
A. Einführung 4
I. Der Raub als Schnittstelle der Rechtsgüterordnung 4
II. Die Systematik der Tatbestände des 20. Abschnitt 5
III. Das Verhältnis zu anderen Tatbeständen 6
1. Diebstahl (§ 242) und Nötigung (§ 240) 6
2. Räuberischer Diebstahl (§ 252) 6
3. Erpressung (§ 253) und Räuberische Erpressung (§ 255) 7
4. Räuberischer Angriff auf Kraftfahrer (§ 316 a) 8
B. Raub und Erpressung im RStGB von 1871 10
I. Die Raubtatbestände im RStGB. 10
1. Einleitung 10
2. Raub (§ 249 RStGB) 11
3. Schwerer Raub (§ 250 RStGB) 11
4. Besonders Schwerer Raub (§ 251 RStGB) 12
5. Räuberischer Diebstahl (§ 252 RStGB) 13
II. Erpressung und Räuberische Erpressung im RStGB. 13
1. Erpressung (§ 253 RStGB) 13
2. Schwere Erpressung (§ 254 RStGB) 14
3. Räuberische Erpressung (§ 255 RStGB) 14
III. Das Gesetz gegen Straßenraub mittels Autofallen von 1938. 15
1. Die Entstehung. 15
2. Auslegung und Anwendung. 15
3. Die Entwicklung bis 1974. 16
C. Der Entwurf 1962 17
I. Einleitung 17
II. Die Zusammenfassung von Raub und Räuberischer Sacherpressung 17
III. Schwerer Raub 20
IV. Räuberischer Diebstahl. 22
V. Räuberischer Angriff auf Kraftfahrer. 23
VI. Die Erpressungstatbestände im E 62 24
1. Erpressung (§ 259 E 62) 24
2. Schwere Erpressung (§ 260 E 62) 26
3. Räuberische Erpressung (§ 261 E 62) 27
D. Das VerbrechensbekämpfungsG vom 1. Dezember 1994 29
E. Das 6. Strafrechtsreformgesetz vom 1. April 1998. 31
I. Einleitung 31
II. Die Raubtatbestände im Wandel der 6. Strafrechtsreform. 32
1. Raub (§ 249) 32
2. Schwerer Raub (§ 250) 32
3. Raub mit Todesfolge (§ 251) 36
III. Räuberischer Angriff auf Kraftfahrer (§ 316 a) 36
IV. Fazit. 38
Literaturverzeichnis 40
A. Einführung
I. Der Raub als Schnittstelle der Rechtsgüterordnung
Der Raub (§§ 249-251 1 ) wird vom StGB zusammen mit der Erpressung (§§ 253-255) im 20. Abschnitt unter einem gemeinsamen Titel behandelt. Hierzu kommt der im Titel nicht ausdrücklich erwähnte räuberische Diebstahl (§ 252). Raub, räuberischer Diebstahl und Erpressung weisen deutliche Gemeinsamkeiten auf. Alle Tatbestände schützen Vermögenswerte, und zwar vor den Mitteln der Nötigung, nämlich Gewalt und Drohung, wobei der Raub, der räuberische Diebstahl und die räuberische Erpressung (§ 255) die gesteigerten Nötigungsmittel der Gewalt gegen eine Person oder die Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben verlangen. 2
Primäres Schutzgut der Raubtatbestände ist nach überwiegender Meinung das Eigentum 3 , da sie die Wegnahme einer fremden beweglichen Sache voraussetzen und sich insoweit nicht vom Diebstahl unterscheiden. Schutz und Angriffsgut der Erpressungstatbestände ist im Gegensatz dazu in erster Linie das Vermögen als Ganzes 4 , da sie die Herbeiführung eines Vermögensschadens in Bereicherungsabsicht erfordern. Während bei den Raubtatbeständen das Eigentum als einzelnes Vermögensgut im Zentrum des Schutzes steht, dreht es sich im Rahmen der Erpressungsdelikte um den Gesamtbestand sehr unterschiedlicher Rechtsgüter einer Person.
Ein Blick auf die sich im Text des § 249 Abs. 1 widerspiegelnden Tatbestandsmerkmale läßt erkennnen, daß sich hier deutliche Parallelen zum Tatbestand des Diebstahls aufzeigen. So zählen einige Tatbestände zu den geschützten Rechtsgütern auch den Gewahrsam. Dennoch ist es verfehlt den Raub als eine bloße qualifizierte Erscheinungsform des Diebstahls anzusehen. Sein eigentümliches Gepräge erhält der Raub nämlich auf Grund des Hinzutretens weiterer Rechtsgüter, die durch einen vollendeten Raub verletzt und durch einen versuchten Raub zumindest gefährdet werden: Da der Raub mittels Gewalt gegen eine Person oder Drohung mit einer gegenwärtigen Gefahr für Leib oder Leben begeangen wird, ist auch die Freiheit der Willensentschließung und -betätigung betroffen. 5 Auf dieses elemtare immaterielle Rechtsgut wird durch jede Form eines tatbestandsmäßigen Raubes eingewirkt. Des Weiteren sind auch die Rechtsgüter der körperlichen Unversehrtheit und des Lebens geschützt, wenn sie durch die schädlichen Folgen eines Raubes unter den qualifizierten
1 §§ ohne Gesetzesangabe sind solche des StGB
2 Maurach/ Schroeder/ Maiwald, BT 1, § 35 I, Rdn. 1
3 Schönke/ Schröder/ Eser, § 249, Rdn. 1; Wessels, BT 2, Rdn. 312; anders Otto, BT,
S.184: Vermögen
4 BGHSt 19, 342 (343)
5 Mitsch, BT 2, § 3, Rdn. 1
Umständen der § 250 Abs. 1 Nr. 1c, Abs. 2 Nr. 3 und § 251 verletzt sind. Diese Doppelnatur des Raubes als einer gegen die Person und gegen das Eigentum gerichteten Straftat führte in der Vergangenheit dazu, daß er bald unter die Vermögensdelikte, bald unter die Freiheitsdelikte eingereiht wurde. 6 Für das geltende Recht kann allerdings gesagt werden, daß der Raub zum einen ein Eigentumsdelikt, und zum anderen aber auch ein Gewaltdelikt ist. 7
II. Die Systematik der Tatbestände des 20. Abschnitt
Das Gesetz verwendet systematisch zwei Gliederungsgesichtspunkte. Es unterscheidet zunächst zwischen Eigentums- und Vermögensdelikten und danach zwischen einfachen und qualifizierten Nötigungsmitteln.
Der Raub ist im Zusammenhang mit den Delikten seines Umfeldes zu sehen. Den Grundtatbestand des Raubes normiert § 249. Auf ihm bauen sich, untereinander abhängig, die beiden unselbstständigen Qualifikationstatbestände mit qualifizierten Nötigungsmitteln auf. Der schwere Raub in § 250 enthält in seinen Absätzen 1 und 2 nach der Schwere des Unrechts voneinander abgeschichtete Qualifikationen zum Grundtatbestand des § 249. 8 Der Raub mit Todesfolge ist als eine echte Erfolgsqualifikation, bei der wenigstens Leichtfertigkeit erforderlich ist, anzusehen. Die qualifizierte Folge besteht hier im Tod eines anderen Menschen. Privilegierte Raubtatbestände gibt es nicht. Vielmehr sind die §§ 249 Abs. 2, 250 Abs. 3 als Strafzumessungsvorschriften zu verstehen. 9 Weiterhin kombiniert das Gesetz das Vermögensdelikt in § 253 mit einfachen Nötigungsmitteln und in § 255 mit den qualifizierten Nötigungsmitteln des Raubes. Der Tatbestand des räuberischen Angriffs auf Kraftfahrer (§ 316 a) schließlich, baut auf den Tatbeständen des Raubes, des räuberischen Diebstahls und der räuberischen Erpressung auf. Sein Standort gibt diesem Rechtsgut ein besonderes Gewicht, macht die Tat aber nicht zu einem reinen Verkehrsdelikt. § 316 a fügt eine der Struktur des § 251 entsprechenden Erfolgsqualifikation hinzu. Für sie muß der mindestens leichtfertig verursachte Tod die unmittelbare Folge des Angriffs oder der zur Verwirklichung der tatbestandsspezifischen Absicht eingesetzten Nötigungsmittel sein. 10
6 LK - Herdegen, § 249, Rdn. 1
7 Mitsch, BT 2, Rdn. 1
8 Wessels, BT 2, Rdn. 339
9 Mitsch, BT 2, § 3, Rdn. 2
10 Wessels, BT 2, Rdn. 381
III. Das Verhältnis zu anderen Tatbeständen
1. Diebstahl (§ 242) und Nötigung (§ 240)
Der Tatbestand des Raubes verbindet die Merkmale des Diebstahls (§ 242) mit einer qualifizierten Nötigung (§ 240) zu einem zweiaktigen Delikt eigenständiger Art. 11 Der Räuber nötigt sein Opfer, durch Gewalt oder Drohung mit einer gegenwärtigen Gefahr für Leib oder Leben, die Wegnahme einer beweglichen Sache zu dulden. Gewalt oder Drohung werden von ihm als Mittel zum Zweck eingesetzt, die Wegnahme zu ermöglichen und den Widerstand dagegen zu verhindern oder zu überwinden. Raub ist somit die Wegnahme fremder beweglicher Sachen zwecks Zueignung mittels der in § 249 umschriebenen Nötigungshandlung. 12 Das Gesetz sieht in ihm eine Unrechtskumulation, die es als Verbrechen nach § 12 einstuft. Deshalb und wegen der systematischen Stellung des Raubes, welcher mit der Erpressung einen eigenen Abschnitt bildet, steht es außer Frage, daß er als eine gegenüber seinen Elementen eigenständige Straftat, als delictum sui generis anzusehen ist. 13
2. Räuberischer Diebstahl (§ 252)
Abgrenzungsprobleme wirft allerdings ein raubähnlicher Tatbestand auf, der sich vom Raub nur geringfügig unterscheidet und auf der Rechtsfolgenseite dem Raub gleich steht. Wie der Raub ist der räuberische Diebstahl aus Nötigungs- und Diebstahlselementen zusammengesetzt. Aber Gewalt gegen eine Person oder Drohungen mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben sind hier nicht Mittel der Erlangung des Gewahrsams über eine fremde bewegliche Sache, sondern dienen der Verteidigung schon erlangter Sachherrschaft. Gewahrsamsbruch und Begründung neuen Gewahrsams in Zueignungsabsicht gehen also voraus. So unterscheidet sich der räuberische Diebstahl (§ 252) vom Raub insofern, daß die Nötigung nicht das Mittel zur Wegnahme ist, sondern erst nach Vollendung der Wegnahme zur Sicherung des bereits erlangten Gewahrsams eingesetzt wird. Außerdem weist § 252 ein zusätzliches Merkmal auf: Das „Betroffensein auf frischer Tat“. 14
11 Wessels, BT 2, Rdn. 316
12 Wessels, BT 2, Rdn. 316
13 LK - Herdegen, § 249, Rdn. 1; Geilen in Jura 1979, S. 53; Schünemann in JA 1980, S. 349
14 LK - Herdegen, § 252, Rdn. 2
Daher ist es unbestreitbar, daß der räuberische Diebstahl gerade durch dieses Erfordernis eine unverwechselbare Struktur erhält. Er ist weder ein qualifizierter Diebstahl 15 noch eine Sonderform des Raubes, sonderen er ist eigenständiger Tatbestand, ein delictum sui generis 16 , das man als raubähnliches Sonderdelikt 17 bezeichnen kann. § 249 und § 252 stehen daher in einem Exklusivitätsverhältnis zueinander. 18
3. Erpressung (§ 253) und Räuberische Erpressung (§ 255)
Eine weitere sehr umstrittene Frage ist das Verhältnis zwischen dem Tatbestand des Raubes und der räuberischen Erpressung (§ 253, 255). Trotz der offenkundigen Gemeinsamkeiten der Tatbestände des Raubes mit den Tatbeständen der Erpressung bestehen dennoch grundlegende Verschiedenheiten. So nimmt der Täter beim Raub und beim räuberischen Diebstahl eine fremde Sache weg, bei der Erpressung nötigt er das Opfer zu einer eigenen Handlung, Duldung oder Unterlassung und führt dadurch den Vermögensschaden herbei. Da zum objektiven Tatbestand ein Vermögensnachteil gehört, der dem betroffenen Vermögensinhaber durch die Nötigung zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung zugefügt worden ist, muß das abgenötigte Verhalten eine vermögensschädigende Wirkung haben. Das Handeln, Dulden oder Unterlassen des Nötigungsopfers muß also eine Ursache des Vermögensnachteils sein. Folglich kann man das abgenötigte Verhalten auch als eine Vermögensverfügung bezeichnen. 19 Die Rechtsprechung 20 und ein Teil der Literatur 21 lehnen dieses Tatbestandsmerkmal der Vermögensverfügung ab. Sie gehen davon aus, daß durch diesen restriktiven Verfügungsbegriff insbesondere solche Fälle ausgegrenzt werden, in denen das Opfer dazu genötigt wird, einen unmittelbar vermögensschädigenden Eingriff des Täters oder eines Dritten zu dulden. Der Hauptfall der danach nicht vom Erpressungstatbestand erfaßten Vermögensschädigungen ist die Wegnahme von Sachen, zu deren Duldung das Opfer mit Gewalt oder Drohung gezwungen wird. So vertritt diese Lehre die Auffassung, daß auf das restriktiv definierte Merkmal der Vermögensverfügung im Erpressungstatbestand verzichtet, und diesem auch die erzwungene Duldung vermögensschädigender Eingriffe unterstellt werden sollte. Dies lehnt die herrschende Literaturmeinung zu Recht ab, da sonst der Selbstschädigungscharakter der Erpressung abgeschliffen würde. 22 Die herrschende Meinung geht davon aus, daß diese Vermögensverfügung ein Verhalten des Opfers sein muß,
15 so früher weit verbreitete Auffassung z.B. Olshausen, § 252, Anm. 1
16 RGSt 66, 353 (355); BGHSt 3, 76; 20, 235 (238)
17 Geilen in Jura 1979, S. 614
18 Schmidt/ Seidel, BT 2, S. 69
19 Mitsch, BT 2, § 6, Rdn. 37
20 RGSt 25, 435 (437); BGHSt 14, 386 (390)
21 Seelmann in JuS 1982, S. 914
22 Schünemann in JA 1980, S. 486 (488); Rengier in JuS 1981, S. 654 (659); Maurach/
das unmittelbar auf das Vermögen einwirkt und unmittelbar vermögensmindernde Wirkung hat; so zum Beispiel die Herausgabe einer Sache durch den Vermögensinhaber. Die räuberische Erpressung ist nach allgemeiner Ansicht ein qualifizierter Fall der Erpressung. Strafschärfend wirkt sich die Gefährlichkeit der Gewaltanwendung oder Bedrohung aus, die mit dem Einsatz der Raubmittel verbunden ist. Das Verhältnis der räuberischen Erpressung zum Raub hängt ebenso wie das der Erpressung entscheidend davon ab, ob der Tatbestand des § 253 durch das Erfordernis einer Vermögensverfügung eingeschränkt wird. Folgt man dieser Auffassung, stehen die beiden Tatbestände im Verhältnis der Exklusivität, weil Wegnahme und Vermögensverfügung sich ausschließen. Entscheidend ist auch hier nicht die innere Willensrichtung des Opfers, sondern das äußere Erscheinungsbild des Gebens oder Nehmens.
Obwohl sich Raub und räuberische Erpressung durch die einander ausschließenden Vorraussetzungen der Wegnahme und der Vermögensverfügung unterscheiden, sind sie doch eng miteinander verwandt. Sie stimmen in ihrem wesentlichen Unrechtsgehalt insofern überein, als durch den Einsatz derselben Zwangsmittel ein anderer geschädigt wird und ein rechtswidriger, aus fremdem Eigentum oder Vermögen stammender Vorteil erlangt werden soll. 23
4. Räuberischer Angriff auf Kraftfahrer (§ 316 a)
Raubähnlich ist auch der Tatbestand des räuberischen Angriffs auf Kraftfahrer (§ 316 a), welcher auf der Nahtstelle zwischen den Vermögens- und Verkehrsdelikten liegt. Die Kraftfahrereigenschaft des Opfers, der Straßenverkehrsbezug des Angriffs und dessen Ausnutzung durch den Täter Zeichnen das spezifisches Unrechtsgepräge des § 316 a aus. Sie unterscheiden ihn vom Unrechtsgehalt des Raubes, des räuberischen Diebstahls und von der räuberischen Erpressung. Seine systematische Einordnung in den 27. Abschnitt der „gemeingefährlichen“ Delikte und dort im unmittelbaren Anschluß an die Straßenverkehrsdelikte spricht nach langjährig gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes 24 sowie nach wohl herrschender Meinung 25 im Schriftum dafür, daß sein Hauptzweck im Schutz des Straßenverkehrs liegt. Nach gegenteiliger Ansicht handelt es sich um ein raubähnliches Sonderdelikt zum Schutz von Kraftfahrern vor räuberisch motivierten Angriffen. 26 Obwohl das Fehlen einer Gefahr im Gesetzestatbestand des § 316 a
Schroeder/ Maiwald, BT 1, § 42 II, Rdn. 37
23 LK - Lackner, § 255, Rdn. 4
24 BGHSt 5, 280 (281); 13, 27 (29); 22, 114 (117); 39, 249 (259)
25 Beyer in NJW 1971, S. 872; Günther in JZ 1987, S. 377
26 Maurach/ Schroeder/ Maiwald, BT 1, § 35 IV, Rdn. 45
eher auf dessen Qualifizierung als raubähnliches Sonderdelikt hindeutet, sprechen die besseren Gründe wohl für den Schutz des Straßenverkehrs und seiner Teilnehmer als geschütztes Rechtsgut dieser Norm. Somit hat der Gesetzgeber den Tatbestand durch das Erste Straßenverkehrssicherungsgesetz im Jahre 1952 wieder neu eingeführt, und ihn vorrangig als Tatbestand zum Schutz des öffentlichen Verkehrs angesehen. 27 Mittels dieser Betrachtungsweise ist es möglich, die Norm restriktiver auszulegen als dies bei der Einordnung als reines Vermögensdelikt geschehen könnte.
27 Niederschriften über die Sitzungen der Großen Strafrechtskommission, Band 9, S. 305 ff
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Stephan Weinrich, 2000, Der Entwurf 1962 als Grundlage des geltenden Rechts und seiner Reform - Raub, Erpressung und räuberischer Angriff auf den Kraftfahrer, München, GRIN Verlag GmbH
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