1. Einleitung
Das schnelle Zusammenwachsen der Wirtschaft innerhalb Europas hat vor dem Hintergrund einer allgemeinen Tendenz zur Globalisierung der Weltmärkte mit einem immer härter werdenden Wettbewerb in den letzten Jahren zu enormen Herausforderungen geführt. Während Unternehmen gezwungen sind, ihre Organisationsstrukturen umfassend und zügig den sich wandelnden Marktbedingungen anzupassen sind die Steuersysteme vor dem Hintergrund dieser globalen Entwicklungen einem hohen Anpassungsdruck ausgesetzt.
Der Entwurf eines Gesetzes über steuerliche Begleitmaßnahmen zur Einführung der Europäischen Gesellschaft und zur Änderung weiterer steuerrechtlicher Vorschriften (SEStEG) ist der aktuellste Versuch um diesen steigenden Anforderungen Rechnung zu tragen. Der Gesetzgeber beabsichtigt zum einen die Beseitigung steuerlicher Hemmnisse für betriebswirtschaftlich sinnvolle grenzüberschreitende Umstrukturierungen von Unternehmen um die Attraktivität des Investitionsstandorts Deutschland zu erhöhen und zum anderen die konsequente Sicherung des deutschen Besteuerungsrechtes unter Berücksichtigung des primären und sekundären Gemeinschaftsrechts. 1 Durch die erweiterten grenzüberschreitenden Umwandlungsmöglichkeiten sollen international tätigen Unternehmen neue Gestaltungsmöglichkeiten gegeben werden.
Im Folgenden werden die wichtigsten europäischen Vorgaben sowie ein Grundriss des Umwandlungssteuerrechts als Ausgangspunkt gezeigt und basierend darauf die wesentlichen Änderungen des Umwandlungssteuerrechts dargestellt und kritisch gewürdigt.
1 Vgl. SEStEG, Gesetzesbegründung Allgemeiner Teil (I.1.), S. 37.
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2. Europarechtliche Entwicklung
Durch diverse rechtliche Entwicklungen der Vergangenheit ist schon begonnen worden die globalen Handlungsspielräume von Unternehmen zu verbessern und den diesbezüglichen Anforderungen auf gesellschafts- und steuerrechtlicher Ebene zu begegnen.
Durch die SE-VO 2 besteht seit dem 8.10.2001 die Möglichkeit der grenzüberschreitenden Verschmelzung von mindestens zwei Aktiengesellschaften aus verschiedenen Mitgliedsstaaten zu einer Europäischen Gesellschaft, nach der SCE-VO 3 vom 22.7.2003 die Möglichkeit zu einer Europäischen Genossenschaft. Dadurch wurden erstmalig die gesellschaftsrechtlichen Hindernisse für die europaweite Umstrukturierung von Kapitalgesellschaften beseitigt. Die nationale Anpassung auf gesellschaftsrechtlicher Ebene folgte mit dem Gesetz zur Einführung der Europäischen Gesellschaft (SEEG 4 ) im Dezember 2004. 5 Über die Rechtsform der SE hinaus wurde die Möglichkeit der Verschmelzung von Kapitalgesellschaften aus verschiedenen Mitgliedstaaten durch den Erlass der Verschmelzungsrichtlinie vom 26. Oktober 2005 weiterentwickelt. 6 Zudem hat der EuGH in seinem Urteil vom 13.12.2005 in der Rs. C-411/03 (SEVIC System AG) 7 entschieden, dass in Deutschland Umwandlungen unter Beteiligung von Kapitalgesellschaften aus anderen Mitgliedstaaten der EU aufgrund der Niederlassungsfreiheit möglich sein müssen. Seit dem 17. Februar 2006, als Folge der VRL und Reaktion auf die SEVIC-Entscheidung, liegt ein Entwurf für ein Zweites Gesetz zur Änderung des Umwandlungsgesetzes vor, der die gesellschaftsrechtlichen Bestimmungen noch in diesem Jahr in deutsches Recht umsetzen soll. 8
Durch diese Änderungen der gesellschaftsrechtlichen Möglichkeiten sowie der SEVIC-Entscheidung wurden steuerrechtliche Anpassungen erforderlich. 9 Auf europäischer Ebene ist dies zunächst durch Erlass der geänderte Fusionsrichtlinie vom 17. Februar 2005 erfolgt, die unter bestimmten Voraussetzungen eine Steuerneutralität für Fusionen,
2 Verordnung (EG) Nr. 2157/2001 v. 8.10.2001, ABl. EG Nr. L 294 v. 10.11.2001, S. 1.
3 Verordnung (EG) Nr. 1435/2003 v. 22.7.2003, ABl. EG Nr. L 207 v. 18.8.2003, S. 1.
4 Vgl. SEEG, BGBl. I 2004 v. 22.12.2004, S. 3675.
5 Vgl. Rödder/Schumacher, SEStEG Teil I, DStR 2006, S. 1481.
6 Richtlinie 2005/56/EG v. 26.10.2005, ABl. EG Nr. L 310 v. 25.11.2005, S. 1.
7 m.w.A. Sedemund, SEVIC-Urteil, BB 2006, S. 519 ff.
8 Vgl. Thömmes /Schulz/Eismayr/Müller, Kritische Anmerkungen zum SEStEG, IWB 2006, F. 11,
Gr. 2, S.748; Vgl. BMJ, Entwurf eines zweiten Gesetzes zur Änderung des UmwG (Internetquelle)
9 Umsetzung der FRL bisher nur § 23 UmwStG zur grenzüberschreitenden Einbringung;
vgl. Louven/Dettmeier/Pöschke/Weng, BB-Special 2006, S. 5.
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Spaltungen, Abspaltungen, die Einbringung von Unternehmensteilen und den Anteilstausch gewährleistet. 10 Die Umsetzung der verschiedenen gesellschafts- und steuerrechtlichen Vorgaben des europäischen Gemeinschaftsrechts in nationale steuerliche Vorschriften soll durch das SEStEG fristgerecht erfolgen. Neben einzelnen Änderungen im EStG und KStG sowie einer EG-rechtskonformen Anpassung des § 6 AStG wird vor allem eine Neufassung des Umwandlungssteuergesetzes (UmwStG) vorgenommen. 11
10 Richtlinie 2005/19/EG v. 17.2.2005, ABl. EG Nr. L 58 v. 4.3.2005, S. 19, zur Änderung der Richtlinie
90/434/EWG v. 23.7.1990, ABl. EG Nr. L 252, S.1.
11 Vgl. Ott, Neufassung, StuB 2006, S. 475.
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3. Wesentliche Änderungen des UmwStG durch das SEStEG
3.1 Konzeption des UmwStG und Europaweite Öffnung des Anwendungsbereichs Das Umwandlungsgesetz 12 und das UmwStG haben die Aufgabe Umwandlungsvorgänge zu vereinfachen und steuerliche Hindernisse bei Umstrukturierungen von Unternehmen abzuschaffen. Das Umwandlungssteuergesetz reduziert die Steuerbelastung einer Umwandlung, indem unter bestimmten Vorraussetzungen eine steuerneutrale Übertragung des Vermögens ermöglicht wird. Dadurch setzt es die allgemeinen Grundsätze der Bilanzierung und Besteuerung außer Kraft und trifft Sonderregelungen. 13 Das UmwStG begründet keine eigenständige Steuer, sondern enthält Regelungen, die sich auf Ertragssteuern beziehen. 14 Mit Ausnahme der in den §§ 20 ff. UmwStG geregelten Umwandlungen bildet das UmwG die zivilrechtliche Grundlage des UmwStG. 15
Nach derzeitigem Recht ist das UmwStG gemäß § 1 Abs. 1, 5 UmwStG im Wesentlichen nur auf inländische Umwandlungsvorgänge bzw. bei Beteiligung unbeschränkt steuerpflichtiger Rechtsträger anwendbar. Die wichtigsten Ausnahmen sind die Einbringungen von Betrieben, Teilbetrieben und Anteilen an EU-Kapitalgesellschaften, die nach §23 UmwStG möglich sind. Außerdem regelt §12 Abs. 2 Satz 2 KStG die Übertragung einer Betriebsstätte durch eine Verschmelzung im Ausland. 16
Gemäß §1 UmwStG-E soll der Anwendungsbereich „europäisiert“ werden und sich künftig nicht mehr nur auf inländische Umwandlungen, sondern auch auf das Gebiet der Mitgliedstaaten der EU und des Europäischen Wirtschaftsraums erstrecken. Laut Gesetzesbegründung sollen einheitliche Besteuerungsgrundsätze für innerstaatliche Umwandlungen und grenzüberschreitende Umwandlungen gelten. Eine Öffnung oder „Globalisierung“ gegenüber Drittstaaten erfolgt jedoch nicht. An Umwandlungen im europäischen Kontext werden gemäß §1 Abs. 1 UmwStG-E vergleichbare rechtliche Vorschriften im Ausland gefordert.
12 Das Umwandlungsgesetz vereinfacht zivilrechtlich die Umstrukturierung von Unternehmen, indem es
Umwandlungen des übertragenden Rechtsträgers auch ohne Abwicklung ermöglicht.
13 Vgl. Klingebiel/Patt/Rasche/Wehrmann, UmwStR, S. 40.
14 Vgl. Djanani/Brähler, UmwStR, S. 6.
15 Vgl. § 1 Abs. 1 UmwStG.
16 Vgl. Rödder/Schumacher, SEStEG Teil I, DStR 2006, S.1489.
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Magister phil. Marine Espinat, 2006, Fremdsprachiges in der deutschen Werbung, München, GRIN Verlag GmbH
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Medien / Kommunikation - Public Relations, Werbung, Marketing
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Religion in der Werbung. Analyse und Einsatz von religiösen Motiven in...
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