Vergleichende Sozialarbeit in Europa
T äter-Opfer-Ausgleich in Deutschland und HALT-Regelung in den Niederlanden als
Alternativen bei der Bekämpfung der Jugendkriminalität
Gliederung
01. Worum geht es?
02. Der Täter-Opfer-Ausgleich
03. Entstehung des Täter-Opfer-Ausgleiches
04. Ziele des Täter-Opfer-Ausgleiches
05. Bedeutung für den Geschädigten
06. Bedeutung für den Täter
07. Rechtliche Vorraussetzungen
07.1. Einstellung im Vorverfahren
07.2. Einstellung im Hauptverfahren
07.3. Verhängung von richterlichen Weisungen
08. Kriterien für die Teilnahme am Täter-Opfer-Ausgleich
09. Ablauf eines Täter-Opfer-Ausgleiches
10. Jugendkriminalität in unserer Gesellschaft
11. Zuständigkeit
12. Finanzierung der Einrichtungen des Täter-Opfer-Ausgleiches
13. Bedeutung des Täter-Opfer-Ausgleiches für die soziale Gemeinschaft
14. Fazit
15. Was ist HALT ?
16. Was macht HALT?
17. HALT Büros
18. HALT Niederlande
19. HALT Regelung
20. Kriterien für eine Teilnahme an einer HALT Regelung
21. Mein Kind tut doch so etwas nicht
22. HALT - Zielgruppe
23. Effekt der HALT-Regelung
24. Vorteile der HALT-Regelung
25. HALT Informationsblatt für Jugendliche
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26. STOPreaktion 27. Prävention
27.1. Information und Beratung für Aufsichtskräfte und Polizisten 27.2. Aufklärung über HALTernativen für Jugendliche 27.3. Thema Graffiti
27.4. Spezielle Information für den Jahreswechsel/Silvester 27.5. Spezielle situationsbezogene Präventionsarbeit 27.6. Vandalismusprävention 27.7. Signalisierung und Analyse bei Problemen 27.8. Ladendiebstahl 28. Statistik 29. Fazit 30. Vergleichende Einschätzung 31. Legende Quellen/Abkürzungen/Begriffserläuterungen 32. Quellenverzeichnis
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Vergleichende Sozialarbeit in Europa
Täter-Opfer-Ausgleich in Deutschland und HALT-Regelung in den Niederlanden als Alternativen bei der Bekämpfung der Jugendkriminalität
„Die Jugend liebt heutzutage den Luxus. Sie hat schlechte Manieren, verachtet die Autorität, hat keinen Respekt für ältere Leute und plaudert, wo sie arbeiten sollte. Die Jungen stehen nicht mehr auf, wenn Ältere das Zimmer betreten. Sie widersprechen ihren Eltern, schwätzen in der Gesellschaft, verschlingen bei Tisch die
01. Worum geht es?
Der Täter-Opfer-Ausgleich in Deutschland und die niederländische HALT-Regelung sind beides Alternativen zur traditionellen Strafverfolgung. Ich halte dabei das holländische Modell für das bessere, effektivere und für mein Verständnis für weitreichendere, weil für die Betroffenen verständlicher, das mit viel pädagogischem Geschick versucht, Kindern und Jugendlichen, die oft nur aus kindlichem Übermut oder pubertärem Geltungsbewusstsein heraus straffällige Handlungen begangen haben, der Tatbestand wird hierbei schon durch den Diebstahl eines Lutschers erfüllt, die Möglichkeit zu bieten, ohne weiterreichende juristische Folgen, quasi „noch mal mit einem blauen Auge davonzukommen“, das begangene Unrecht bewusst zu machen, damit aus dem Lutscher keine Handtasche und aus der Handtasche kein Bankraub wird. Dies möchte ich darzustellen versuchen. Da der Täter-Opfer-Ausgleich sicherlich hierzulande einen höheren Bekanntheitsgrad besitzt als die holländische HALT-Regelung, möchte ich diese etwas ausführlicher vorstellen.
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Bundesrepublik Deutschland
02. Der Täter-Opfer-Ausgleich
Ziel des Täter-Opfer-Ausgleiches ist es, den durch die Straftat gestörten Frieden zwischen Täter und Opfer wiederherzustellen. Die Bearbeitung des Konfliktes und die Wiedergutmachung des entstandenen Schadens sind dabei die zentralen Ziele. Zwischen den Interessen des Geschädigten und dem Leistungsvermögen des Täters soll dabei ein Kompromiss gefunden werden. 05)
Täter-Opfer-Ausgleich wird verstanden als Versuch, zwischen Täter und Opfer einer der Justiz bekannt gewordenen Straftat, eine vorgerichtliche Konfliktlösung herbeizuführen. Durch den Ausgleich sollen berechtigte Wiedergutmachungsbedürfnisse des Opfers befriedigt werden, strafende Reaktionen gegenüber dem Täter entbehrlich, sowie unnötiger straf- und zivilrechtlicher Verfahrensaufwand vermieden werden. Täter-Opfer-Ausgleich bietet für Opfer und Täter eine Gelegenheit, außerparteilich unter Beteiligung eines unparteiischen Dritten, eine befriedende Regelung von Konflikten herbeizuführen.
1994 wurde der Täter-Opfer-Ausgleich aus dem Jugendstrafrecht in das allgemeine Strafrecht übernommen, das heißt er ist auch Erwachsene anwendbar. 06) Eine Wiedergutmachung ist einerseits materie ll möglich, denn Schadensersatz und Schmerzensgeld sind im Täter-Opfer-Ausgleich geregelt. Dies ist der Regel schneller abgeklärt, als in einem langwierigen und für das Opfer belastenden Zivilprozess. Es wird hierbei aber auch an die Möglichkeit für das Opfer gedacht, den Konflikt ein Stück weit psychisch aufzuarbeiten. Die Geschädigten können, anders als im Strafprozessrecht, wo sie nur als Zeugen gehört werden, ihre Emotionen ausdrücken und eine Auseinandersetzung mit dem Täter führen. In einem Strafrecht sprozess interessiert das keinen. Die Täter hingegen können nach § 45a Strafgesetzbuch ihre Strafe mildern oder ihr ganz entgehen, sofern sie sich um eine Wiedergutmachung bemühen. 07)
03. Entstehung des Täter-Opfer-Ausgleiches
Ende der Siebziger, Anfang der Achtziger Jahre traten zwei Themen in den Vordergrund, die wesentlich dazu beitrugen, die Gedanken des Täter-Opfer-Ausgleiches in die
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kriminalpolitischen Strategien einzubeziehen. Dies sind zum einen Erfahrungen mit informellen Erledigungen von Straftaten (Diversion) im Jugendstrafrecht und damit entstehende Möglichkeiten sozialpädagogisch einzusetzender Maßnahmen für jugendliche Straftäter. Zum anderen wurden aufgrund erster Untersuchungen der Täter-Opfer-Beziehung eine völlig neue Sichtweise auf die Belange des Opfers eingeleitet. 08) Erste systematische Versuche mit jugendlichen Straftätern dazu, Konflikte nach Straftaten zu schlichten, wurden in den Städten Braunschweig, Köln und Reutlingen unternommen. Es gründeten sich beispielsweise, auch in anderen Arbeitsfeldern operierende Projekte und eingetragene Vereine wie „Der weiße Ring“, „Die Waage“ und „Die Brücke“. Mitte der Achtziger Jahre entstanden durch Initiativen von Richtern, Staatsanwälten, Kriminologen und Sozialarbeitern diese ersten Täter-Opfer-Projekte des Jugendgerichtsgesetzes. Sie wurden im Aufbau von den jeweiligen Bundesländern unterstützt. Teilweise wurde auch eine wissenschaftliche Begleitung durch das
Bundesjustizministerium finanziert. Auf Beschluss des Bundestages wurde 1992 eine überregionale Beratungsstelle eingerichtet. Sie untersteht der Deutschen Bewährungs-, Gerichts- und Straffälligenhilfe e.V. und trägt die Bezeichnung „Servicebüro für Täter-Opfer-Ausgleich und Konfliktschlichtung“.
Zentrale Aufgabe dieses Büros ist die Informationsversorgung und Beratung der Täter-Opfer-Ausgleich-Einrichtungen sowie die Organisation von Aus- und Weiterbildungsmaßnahmen. 09)
04. Ziele des Täter-Opfer-Ausgleiches
Durch den Täter-Opfer-Ausgleich sollen einerseits die Konfrontation des juge ndlichen Straftäters mit seiner gesetzüberschreitenden Handlung, sowie mit seinem Opfer, als auch die Wiedergutmachung des entstandenen Schadens erreicht werden. Der Prozess des Ausgleichens soll in dem jugendlichen Straffälligen Verhaltensveränderungen bewirken: durch die persönliche Begegnung mit dem Geschädigten wird die Auseinandersetzung mit der Tat und ihren Folgen gefördert, beziehungsweise deren Verdrängung erschwert. Damit soll das
Verantwortungsbewusstsein für eigenes Handeln und seine Folgen gestärkt werden.
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Im Täter-Opfer-Ausgleich werden Straftaten als Konfliktgeschehen verstanden. Im Mittelpunkt steht dabei die materielle sowie immaterielle Wiedergutmachung des Schadens.
Durch kommunikative Bereinigung eines Konfliktes und Wiedergutmachung soll zudem versucht werden strafrechtliche Sanktionen zu ersetzen. Dadurch werden den am Konflikt Beteiligten auch weiterreichende zivilrechtliche Auseinandersetzungen um
Schadensersatz und Schmerzensgeld erspart. Wichtiger Aspekt ist hierbei die Möglichkeit des integrativen Ansatzes, die Verantwortung für den Konflikt an den Täter zurückzugeben.
Die persönliche Begegnung zwischen Täter und Opfer, unter Beisein einer vermittelnden Person, eröffnen für beide Seiten konstruktiv mit der Tat und ihren Folgen umzugehen. Beide, Täter und Opfer, erhalten so die Chance Konfliktlösungsstrategien eigen-verantwortlich zu entwickeln und dabei verfügbare Kompetenzen wahrzunehmen. 10)
Täter-Opfer-Ausgleich umfasst regelmäßig:
• Konfliktberatung und/oder Konfliktschlicht ung
• eine Vereinbarung über die Wiedergutmachung und
• die Berücksichtigung der Täter-Bemühungen im Strafprozess.
05. Bedeutung für den Geschädigten
Im Strafprozess werden Opfer von Straftaten zumeist als Zeugen funktionalisiert und erfahren als Person, die geschädigt wurde kaum die erforderliche Beachtung. Die Erfahrung der Opferwerdung ist eine erhebliche Beeinträchtigung des Lebensgefühls. Verstärkt wird eine solche Beeinträchtigung, wenn der Betroffene den Ereignissen ohnmächtig gegenübersteht, wenn er nichts tun kann. Gefühle von Hilflosigkeit, Angst, Ärger und Zorn können auftreten. Opfern wird zudem oftmals noch die Schuld oder das forcieren der Straftat zugewiesen. Rein gerichtliche Verfahren bringen hier nur wenig zur Abhilfe beitragen. Auf dem W ege der außergerichtlichen, kommunikativen Rechtsfindung bieten sich hier Möglichkeiten der Verarbeitung des Geschehens, wie ebenso der Ausgleich und die Wiedergutmachung der persönlichen Interessen. 11)
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06. Bedeutung für den Täter
Die persönliche Begegnung mit dem Geschädigten eröffnet für den Täter die Möglichkeit die Sicht des Opferseins kennen zu lernen und sich mit seiner Tat und den daraus resultierenden Folgen auseinander zu setzen. Ein Verdrängen der Grenzübertretung wird dadurch erschwert.
Der jugendliche Straftäter kann hier (s)einen Beitrag zur Konfliktbewältigung leisten. In pädagogischer Hinsicht kann dadurch die Fähigkeit zur aktiven, nichtkriminellen Problembewältigung gefördert werden. 12)
07. Rechtliche Voraussetzungen
Der Täter-Opfer-Ausgleich bietet für die Justiz die Möglichkeit auf ein zusätzliches teures und eventuell langwieriges Strafverfahren verzichten zu können. Das
Jugendgerichtsgesetz ermöglicht unter Berücksichtigung dreier Paragraphen die Einstellung des Verfahrens, wenn der Täter-Opfer-Ausgleich als mögliche Alternative zum Jugendstrafverfahren in Betracht kommt. 13)
07.1 Einstellung im Vorverfahren
Nach § 45 Abs. 2 JGG (Abgesehen von der Verfolgung) sieht der Staatsanwalt „von der Verfolgung ab, wenn eine erzieherische Maßnahme bereits durchgeführt oder eingeleitet ist. / Einer erzieherischen Maßnahme steht das Bemühen gleich, einen Ausgleich mit dem Verletzten zu erreichen“. 14) 07.2 Einstellung im Hauptverfahren
Nach § 47 Abs. 1 Satz 2 kann der Richter das Verfahren einstellen, wenn „eine erzieherische Maßnahme im Sinne des § 45 Abs. 2, die eine Entscheidung durch Urteil entbehrlich macht, bereits durchgeführt oder eingeleitet ist“. 15)
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07.3 Verhängung von richterlichen Weisungen
Nach § 0 JGG; Satz 7, kann der Richter in der Hauptverhandlung Weisungen erteilen. „Weisungen sind Gebote und Verbote, welche die Lebensführung des Jugendlichen regeln und dadurch seine Erziehung fördern und sichern sollen. / Der Richter kann dem Jugendlichen insbesondere auferlegen, sich zu bemühe n, einen Ausgleich mit dem Verletzten zu erreichen (Täter-Opfer-Ausgleich)“. 16)
08. Kriterien für die Teilnahme am Täter-Opfer-Ausgleich
Da sich durchaus nicht jeder Fall für den Täter-Opfer-Ausgleich eignet, sollten bestimmte Kriterien erfüllt sein, damit durch die Teilnahme auch Aussicht auf Erfolg besteht. Wichtige Vorraussetzungen dabei sind:
1. Das Opfer sollte eine natürliche Person sein; wobei auch ein Ausgleich mit
2. Der Beschuldigte sollte geständig sein.
3. Es sollte sich nicht um eine Bagatellstraftat handeln, die üblicherweise ohne Weisungen/Auflagen eingestellt wird.
4. Beide Seiten, Opfer und Täter, sollten freiwillig an einem Täter-Opfer-Ausgleich teilnehmen können.
5. Der Täter sollte in der Lage sein, den Schaden angemessen wieder gut zu
Besonders geeignet für einen Ausgleichsversuch dürften Fälle sein, bei denen der Konfliktcharakter einer Straftat deutlich hervortritt, etwa bei Delikten, bei denen sich Täter und Opfer kennen und eine Konfliktregelung den künftigen Umgang miteinander erleichtert. 17)
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09. Ablauf eines Täter-Opfer-Ausgleiches
Das Verfahren des Täter-Opfer-Ausgleiches nach Überweisung eines Falles umfasst folgende Kriterien: Kontaktaufnahme mit Täter und Opfer, gegebenenfalls Versicherungen, Eltern und Rechtsbeiständen; der Vermittlung einer
Wiedergutmachungsvereinbarung, wenn möglich als Ergebnis einer persönlichen Begegnung von Täter und Opfer und der Kontrolle, ob diese Vereinbarung auch eingehalten wird. Die Arbeit erfolgt in Kooperation mit den jeweils verfahrensbeteiligten Staatsanwälten, Jugendrichtern und Jugend-gerichtshelfern. Fallzuweisung: Die Schlichtungsstelle kann vor der Ausfertigung der Anklageschrift oder auch nach der Anklageerhebung Kenntnis von den Fällen erhalten und somit aktiv werden.
Der Zugang zur jeweiligen Schlichtungsstelle erfolgt durch:
• Selbstmeldung: Täter wie Geschädigte, die sich direkt bei der Fachstelle für Täter-Opfer-Ausgleich mit der Bitte melden, in einem strafrechtlich relevanten Konflikt zu vermitteln;
• Vermittlung der Polizei mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft;
• der Jugendliche kommt durch die Jugendgerichtshilfe mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft zum Projekt;
• der Fall gelangt durch Staatsanwaltschaft oder Richter zur Schlichtungsstelle. 18)
Kontaktaufnahme: Zunächst wird Kontakt mit dem jugendlichen Täter aufgenommen und abgeklärt, ob er zu einem Ausgleich bereit ist und welche Möglichkeiten der Wiedergutmachung bestehen. Sodann wird Kontakt mit dem Geschädigten aufgenommen und ebenfalls in einem persönlichen Gespräch dessen Mitwirkungsbereitschaft, der Umfang des Schadens, sowie die Vorstellungen des Opfers über eine angemessene Entschädigung ermittelt. In diesem Gespräch können dann schon Informationen aus dem Kontakt mit dem Täter einfließen.
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Arbeit zitieren:
René Brandt, 2001, Täter-Opfer-Ausgleich in Deutschland und HALT-Regelung in den Niederlanden als Alternativen zur Bekämpfung der Kinder- und Jugendkriminalität, München, GRIN Verlag GmbH
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