Inhaltsverzeichnis:
1 Einleitung. 3
2 Die Europäische Union im Wandel. 4
2.1 Der Weg zum EU-Verfassungsvertragsentwurf. 4
2.2 Die Institutionen der EU 5
2.2.1 Der Europäische Rat. 5
2.2.2 Die EU-Kommission 7
2.2.3 Der Ministerrat der E.U 9
2.2.4 Das Europäische Parlament. 14
2.2.5 Europäische Parteien 17
3 Theorien der Integration: 20
3.1 Die Europäische Außenpolitik: 22
4 Fazit: 24
Literatur : 26
2
1 Einleitung
Noch im Jahre 2000 sagte der damalige Deutsche Bundeskanzler Schröder anlässlich des zehnten Jahrestags des deutsch-russischen Vertrages: „Wir Deutsche bestimmen unsere Interessen nicht mehr im nationalen, sondern im vielseitigen Kontext, vor allem im Rahmen der Europäischen Union“. 1 Doch was bewegte den Kanzler gerade zu diesem Anlass dazu, das Hauptaugenmerk auf die EU zu lenken? Haben doch in naher Vergangenheit Begriffe wie das Europa der unterschiedlichen Geschwindigkeiten und die Denkpause bei der Ratifizierung der EU-Verfassung die Runde gemacht.
Diese Hausarbeit beschäftigt sich mit den Änderungen der EU-Institutionen im Verfassungsvertrag und zieht Verbindungen zu den Regelungen vor demselben. Außerdem wird gefragt, wie viel Demokratie die Europäische Union eigentlich braucht und ob es tatsächlich eine solche Dramatisierung ist, von einer Legitimitätskrise der Europäischen Union zu sprechen. 2 Strittig ist auch die Frage nach der Finalität der EU und ob sie sich nach dem föderativen Ansatz hin zu den ,Europäischen Staaten von Europa’ entwickeln wird oder nach den Nationalisten zu einer Art ,Vereinigtes Europa der Staaten’ 3 . Am Beispiel der Außenpolitik wird versucht werden, die föderalistische wie auch die funktionalistische Theorie gegenüberzustellen und nach Perspektiven für die Zukunft zu fragen; begann die Europäische Integration doch ohne definitiven Fahrplan des bindenden Anschlusses, der Finalität. 4
In Anlehnung an das Referat soll sich diese Arbeit im Kern aber nicht als philosophische Auseinandersetzung um den Richtungsstreit in der Staatenfrage verstehen. Vielmehr sollen die getroffenen und gültigen Vereinbarungen hinsichtlich der Institutionen und ihrer Akteure auf ihre Tauglichkeit hin geprüft und offensichtliche Legitimationsdefizite hervorgehoben werden. Dabei werden die formalen Gegebenheiten ebenso betrachtet wie deren Ausprägung in der Realität.
1 Kohler Koch, S. 296
2 vgl. Kielmansegg, S. 49
3 vgl. Weidenfeld/ Giering, S. 625
4 vgl. Yenal, S. 18f.
3
2 Die Europäische Union im Wandel
2.1 Der Weg zum EU-Verfassungsvertragsentwurf
Von Februar 2002 bis Juni 2003 hat sich ein Europäischer Verfassungskonvent mit der Ausarbeitung eines Verfassungsvertrages für die Europäische Union befasst. Der „Europäische Konvent zur Zukunft Europas“ wurde Mitte Dezember 2001 vom Europäischen Rat eingesetzt und bestand aus Valéry Giscard D’Estaing als Präsident des Konventes, fünfzehn Vertreter der Staats- und Regierungschefs der Mitgliedsstaaten (je ein Vertreter pro Mitgliedsstaat), dreißig Mitglieder der nationalen Parlamente (jeweils zwei pro Mitgliedsland), 16 Mitglieder des Europäischen Parlamentes sowie zwei Vertretern der Kommission. Auch die neuen Mitgliedsländer wie auch die Beitrittskandidaten Rumänien, Bulgarien und die Türkei haben sitz- und stimmberechtigt an den Verhandlungen teilgenommen. Der Ausschuss der Regionen, der Wirtschafts- und Sozialausschuss der EU, der Europäische Bürgerbeauftragte und die Europäischen Sozialpartner entsandten Vertreter, die beratend tätig waren. Der Konvent umfasste insgesamt 105 stimmberechtigte Mitglieder, 68 Prozent Parlamentarier und 27 Prozent Regierungsvertreter.
Dem Konvent fiel die Aufgabe zu, die Kompetenzen der EU und der Mitgliedsstaaten klar abzugrenzen, die Einbeziehung der Grundrechtecharta in die europäischen Verträge zu prüfen, die Vertragsstrukturen und -instrumente zu vereinfachen und die nationalen Parlamente zu stärken. Die EU sollte dadurch demokratischer, transparenter und effizienter werden. 5
Am 18. Juli 2003 wurde der Gesamtentwurf des Verfassungsvertrages dem amtierenden italienischen Ratsvorsitz übergeben. Ab Anfang Oktober wurde er auf Regierungskonferenzen beraten und verhandelt. Die Verhandlungen scheiterten Mitte Dezember, da über den Gottesbezug in der Präambel und die Stimmverteilung im Ministerrat keine Einigung erzielt werden konnte. Die Verhandlungen gingen jedoch weiter und der Verfassungsvertrag (VVE) wurde am 29. Oktober 2004 von den Staats- und Regierungschefs der EU-Mitgliedstaaten in Rom unterzeichnet. Seitdem durchläuft die Verfassung die nationalen Ratifizierungsverfahren und sollte
5 vgl. Läufer, S. 7-12
4
ursprünglich am 1. November 2006 in Kraft treten und durch die Zusammenführung der bisherigen Verträge in einem Gesamtdokument der EU eine einheitliche Rechtspersönlichkeit verleihen. 6
Aufgrund der gescheiterten Referenden in Frankreich und den Niederlanden hatten die Staats- und Regierungschefs auf dem EU-Gipfel im Juni 2005 in Brüssel beschlossen, eine „Denkpause" im Ratifizierungsprozess einzulegen. Sollte die Ratifizierung durch alle Mitgliedsstaaten oder evtl. sogar durch ein Europäisches Referendum Realität werden, würden die Regelungen hinsichtlich der Abstimmungsverfahren aber ohnehin erst ab 2009 gelten. Bis dahin werden die Regelungen des Nizza-Vertrages weiter Anwendung finden.
2.2 Die Institutionen der EU
Die EU soll künftig von einer Troika aus dem Präsidenten der Kommission, dem Außenminister und dem Präsidenten des Europäischen Rates angeführt werden. 7 Neben strittigen Fragen wie dem Gottesbezug, gab es während dem Verfassungskonvent und den späteren Regierungskonferenzen aber vor allem Diskussionen über die Reform der EU-Institutionen, die im Folgenden im Vordergrund stehen soll. So ergeben sich beim Europäischen Rat, der Kommission, aber auch dem Ministerrat und dem Parlament einige Neuerungen, die von weitreichenden Konsequenzen für die Zukunft der Gemeinschaft sein könnten.
2.2.1 Der Europäische Rat
„Der Europäsche Rat gibt der Union die für ihre Entwicklung erforderlichen Impulse und legt ihre allgemeinen politischen Zielvorstellungen und Prioritäten fest. Er wird nicht gesetzgeberisch tätig.“ Weiter heißt es: „Er besteht unter anderen aus den Staats-und Regierungschefs der Mitgliedsstaaten (…).“ 8 Somit ist eines der wichtigsten EU-Gremien, das die Leitlinien der Politik des Rates festlegt, kein „echtes“ EU-Organ, was Wallace wie folgt festhält:
6 vgl. Weidenfeld/ Giering, S. 632f.
7 vgl. Arndt, S. 19
8 Art. 20, 1-2 VVE
5
„Most of the policy-makers who devise and operate EU rules and legislation are from the member states themselves. They are people who spend the majority of their time as national policy-makers, for whom the European dimension is an extended policy arena, not a separate activity.” 9
Diese Frage nach der Trennung der Ebenen wird uns auch im Folgenden noch beschäftigen.
Der Verfassungsvertrag sieht für die Rolle des bisherigen halbjährlichen Präsidenten die Wahl eines hauptamtlichen Präsidenten vor, der „für einen Zeitraum von zweieinhalb Jahren gewählt“ 10 wird. Die Unabhängigkeit „seiner Ebene“ wird am Ende des Artikels ausdrücklich hervorgehoben, gibt es doch derzeit eine Art Mischform, wo die nationalen Staats- und Regierungschefs das Amt für die Dauer eines halben Jahres parallel ausfüllen und so immer beiden Ebenen verpflichtet sind. Auch eine langfristige Etablierung im Amt gestaltet sich in dessen kurzer Dauer und dem „Nebenruf“ des Regierungschefs als schwierig. Durch die Neugestaltung kann es gelingen, „die Rolle des Europäischen Rates als konstitutionellem Architekt und Bauherr“ 11 neues Gewicht zu geben. Auch der dritte Artikel im Verfassungsvertrag macht die Trennung der Ebenen obligatorisch: „Der Präsident des Rates darf kein einzelstaatliches Amt innehaben.“ Es bleibt allerdings abzuwarten, mit welchen „realen“ Kompetenzen der Ratspräsident tatsächlich in der Lage sein wird, sich in das politische Geschehen aktiv einzumischen, hat doch Pfetsch bereits bei den mit deutlich mehr Kompetenzen ausgestatteten Kommissionspräsidenten in aktiven und passiven Stil unterschieden. 12 So wird sich zeigen, ob das neue Amt in seiner Ebene mehr erreichen wird als nur den formalen Vorsitz innezuhaben und einen Bericht zu schreiben. Hierbei wird es darauf ankommen, inwieweit tatsächlich der „Zusammenhalt und Konsens im Europäischen Rat gefördert werden“ 13 kann, da es neben den formalen Gegebenheiten eben auch auf den Verhandlungsstil ankommt, der zum gegenwärtigen Zeitpunkt noch in der Kommission „direkter und persönlicher (ist) als im Rat der EU“. 14
9 Wallace, S. 6f.
10 Art. 21,1 VVE
11 Wessels, S. 88
12 vgl. Pfetsch, S. 162
13 Art. 21, 2.4 VVE
14 Wessels, S. 88
6
2.2.2 Die EU-Kommission
„Die Kommission besteht aus einem Kollegium, das sich aus ihrem Präsidenten, dem Außenminister der Union, der Vizepräsident ist, und aus dreizehn Europäischen Kommissaren, die nach einem System der gleichberechtigten Rotation ausgewählt werden, zusammengesetzt.“ 15
Im Verfassungsvertrag ist an keiner Stelle von der Regierung der Europäischen Union die Rede. Da diese beiden Organisationsformen sich aber in ihrer Grundstruktur ähneln und der Begriff des Regierens laut Höreth prinzipiell nicht an den Nationalstaat gebunden ist, kann sie durchaus als solche verstanden werden. 16 Sie bildet also eine Art Regierung der Europäischen Union als einem nicht-staatlichen politischen System. Die Vergleichbarkeit zwischen der Regierung eines Staates und der der EU kann also durchaus gezogen werden, obwohl die Rekrutierung der Mitglieder auf europäischer Ebene nicht vom Kommissionspräsidenten direkt, wie bei den nationalen Regierungschefs, vonstatten geht.
Die Kommissare werden nämlich auch nach In-Kraft-Treten des Verfassungsvertrags, wie auch nach den jetzigen Regelungen von Nizza, von den Mitgliedsstaaten entsandt, bei dem Prozess die parteipolitische Zusammensetzung des Europäischen Parlaments kaum eine Rolle für die Postenverteilung spielen dürfte. Die Größe der Kommission besteht bis mindestens 2009 aus einem Kommissionsmitglied pro Mitgliedsstaat; unter Prodi waren es noch 20 der bisherigen EU-15 und 10 Kommissare ohne eigene Ressorts aus den Beitrittsländern. Dass die kleineren wie auch die damals künftigen Staaten befürchten, ohne einen eigenen Kommissar an Einfluss und Informationen aus Brüssel zu verlieren, steht in einem Gegensatz zur Unabhängigkeit der Kommissare; sollen sie doch an Weisungen der Nationalstaaten nicht gebunden sein. 17
Der Präsident der Kommission, der für die Zusammenstellung seines Kollegiums mit verantwortlich ist, wird lediglich unter Berücksichtigung des Wahlergebnisses zu den Parlamentswahlen ausgewählt und letztlich vom Parlament „abgesegnet“. Das Vorschlagsrecht liegt aber beim Rat, der sich in informellen Runden nach einem geeigneten (Kompromiss-)kandidaten umschaut. Dieser muss dann aus den Kandidatenvorschlägen der Mitgliedsstaaten Posten und Personen für seine
15 Art. 25, 3 VVE
16 vgl. Höreth, S. 69
17 vgl. Beichelt, S. 107
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Arbeit zitieren:
Matthias Finkemeier, 2006, Die Veränderungen der Europäischen Institutionen im Verfassungsvertrag - wie gestaltet sich die Zukunft der Union, München, GRIN Verlag GmbH
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Umfangreicher Überblick.
Die Arbeit gibt finde ich einen sehr guten Überblick über alle wichtigen Institutionen der EU. Es werden nicht nur die Institutionen einzeln erläutert, sondern auch in einen verständlichen Gesamtkontext gestellt.
am Wednesday, March 07, 2007-