Gliederung
Gliederung 2
1. Einleitung 3
2. Die Idee der westlichen Menschenrechte 4
2.1 Der universelle Anspruch der Menschenrechte 5
2.2 Die Positivierung der Menschenrechte 6
3. Kurze Zwischenbetrachtung 8
4. Die Idee der islamischen Menschenrechte 9
4.1 Universalismus und islamisches Menschenrecht 11
4.1.1 Der Vorwurf des Kulturimperialismus 12
4.1.2 Der Kulturrelativismus 13
4.2 Der Rechtspositivismus im Islam 14
4.3 Die islamische Menschenrechtserklärung (UIDHR) 15
5. Die Vereinbarkeit von Islam und Menschenrechten 16
5.1 Der Islam als Ursprung der Menschenrechte 16
5.2 Widersprüche zwischen dem westlichen und dem islamischen Menschenrecht 17
5.3 Ist der Islam reformierbar 18
6. Schlussbetrachtung 21
Literaturverzeichnis 22
2
1. Einleitung
Die Vereinigten Staaten von Amerika führten den Krieg im Irak, um ‚Freiheit, Demokratie und Menschenrechte’ in das islamische Land zu bringen. Nach dem Einsetzen einer demokratisch gewählten Regierung gilt es nun, dort eine freiheitliche Gesellschaftsordnung zu gewährleisten. Dies ist nur möglich, wenn in dem Land Menschenrechte anerkannt und staatlich durchgesetzt werden. In westlichen Gesellschaften besteht hierüber ein Konsens, der in der UN-Menschenrechtserklärung von 1948 schriftlich fixiert und meist in den jeweiligen Verfassungen verankert wurde. In islamischen Gesellschaften stellt der Koran das geistige Fundament dar, aus dem die Freiheiten, wie auch die Pflichten der Menschen abgeleitet werden. Da islamische Staaten Probleme haben, weltliche Gesetze zu akzeptieren, weil durch den Koran ein Rückgriff auf das göttliche Gesetz möglich ist, wird hier ein Spannungsverhältnis offenbar: ein von Menschenhand gemachter Gesetzeskodex, wie die UN- Menschenrechtserklärung, kann nicht über den heiligen Prinzipien der koranischen Offenbarung stehen. Die Heilige Schrift der Moslems besitzt ja den Anspruch, dass Mohammed das göttliche Gesetz wortgetreu zu Papier gebracht hat und es somit himmlischen Ursprungs ist. Dennoch muss dieses Spannungsverhältnis nicht zwingend in einen Widerspruch münden. Es stellt sich allerdings die Frage, ob unser westlicher Menschenrechtskatalog in die koranische Botschaft und deren Deutung integriert werden kann. Also ob auf islamischen Prinzipien beruhende Gesellschaften dennoch unseren Konsens über die Grundrechte des Menschen akzeptieren können, ohne auf Widersprüche zu ihrem Glaubensdogma verweisen zu können.
3
2. Die Idee der westlichen Menschenrechte
Im 20. Jahrhundert wurde Europa von zwei verheerenden Weltkriegen erschüttert, die Millionen von Opfern forderten. Diese Kriege wurden ohne Rücksicht auf den Gegner geführt, der Feldzug Hitlers hatte ja sogar die Vernichtung eines ganzen Volksstammes, den der Juden, zum Ziel. Um einem solchen Rassenwahn unter dem Schutzmantel der Souveränität eines Landes zukünftig vorzubeugen, wurde 1948 die UN-Menschenrechtserklärung ratifiziert, die jedem einzelnen Menschen „Rechte und Freiheiten, ohne irgendeine Unterscheidung, wie etwa nach Rasse, Farbe, Geschlecht, Sprache, Religion, politischer und sonstiger Überzeugung, nationaler oder sozialer Herkunft, nach Eigentum, Geburt oder sonstigen Umständen” 1 garantiert. Diese Rechte sind somit nicht nationalstaatlich gebunden, sondern allumfassende, individuelle, angeborene und vorstaatliche Ansprüche aller Menschen gegenüber ihrem Staat 2 . Die UN-Menschenrechtsdeklaration soll die rechtstheoretische Grundlage für den Schutz aller Menschen gegen staatliche Willkür, Unrechts- und Gewaltherrschaft darstellen. Der theoretische Bezugsrahmen der Menschenrechte basiert auf dem Naturrechtsgedanken, wonach jedem Menschen, unabhängig von seiner kulturellen Zugehörigkeit, gewisse Freiheitsrechte zugebilligt werden. Bielefeldt weist auf den modernen Ursprung dieses Gedankens hin 3 , dessen Ursprung allerdings mit „geistig-kulturellen Strömungen in Christentum, hellenistischer Philosophie, Renaissance und Aufklärung vielfältig verwoben” 4 ist. Der westliche Menschenrechtsgedanke gründet zwar aufgrund seiner Entstehungsgeschichte auf okzidentalen Denktraditionen, seine Relevanz muss sich aber nicht zwingend auf die westliche Hemisphäre beschränken. Im Zuge der globalen Modernisierung der Gesellschaften ist auch eine weltweite Akzeptanz dieser Freiheitsrechte nicht generell auszuschließen. Die UN-Menschenrechtserklärung ist wegen ihrem universellen Anspruch grundsätzlich nur auf die Sicherung der Menschenwürde eines Jeden gerichtet:
„There is need for sincere and justificatory cross-cultural evaluations of human
dignity with a view to evolving international moral values which no repressive regime may find easy to circumvent in the business of State governance.” 5
1
Allgemeine Erklärung der Menschenrechte Art. 2,1
2
Vgl. Maier S. 11f.
3 Vgl. Bielefeldt S. 140 4 ebd. S. 129 5 Baderin S. 29
4
Kom-Por Yu merkt hierzu an, dass zumindest ein Teil dieser human morality als minimal morality 6 , also im Sinne des Rawls’schen overlapping consensus 7 , allgemeine Gültigkeit beanspruchen kann. Dieser Minimalkonsens müsste folglich von allen Menschen akzeptiert werden können, egal welcher Kultur sie nun angehören. Auf den daran anknüpfenden Vorwurf des Kulturimperialismus werde ich später aus islamischer Perspektive eingehen. Menschenrechte als Freiheitsrechte sind jedoch wohl im Sinne jedes einzelnen Menschen, obwohl sie so genannte ‚negative Leistungen’, also Verzicht (beispielsweise auf Gewalt), mit einschließen: Höffe nennt dies wegen der zugrunde liegenden Wechselseitigkeit der Interessen einen ‚transzendentalen Tausch’, der der Menschenrechtsidee immanent ist 8 . Dieser Gedanke basiert auf Rousseaus aliénation totale, dem totalen Freiheitsverzicht zugunsten des Gemeinwohls 9 . Der Mensch erlangt seine natürliche Freiheit erst dadurch wieder, indem er in diesen Gesellschaftsvertrag, der die Freiheit der Anderen garantiert, einwilligt 10 . Der Menschenrechtsidee liegt also der Gedanke einer minimalen Einschränkung menschlicher Freiheit zugrunde, ohne die sich unsere Gesellschaft an den Hobbes'schen Naturzustand annähern würde. Dennoch entstehen selbst mit diesem minimalem moralischen Konsens als Grundlage Probleme bei dem Versuch, universelle Gültigkeit für diesen Wertekanon zu beanspruchen. Hierzu folgen auch bei der Analyse der Menschenrechte im Islam weitere Ausführungen.
2.1 Der universelle Anspruch der Menschenrechte
Ein wesentliches Merkmal der Menschenrechte ist deren allgemeine Verbindlichkeit, unabhängig von nationalen oder kulturellen Grenzen. Dadurch wird die völkerrechtliche Souveränität aller Staaten in dem Maße beschnitten, als dass sich keine Regierung über diesen Gesetzeskanon hinwegsetzen darf. Es entsteht ein Konflikt zwischen dem Völkerrecht, welches allen Nationen ihre Souveränität garantiert, und dem Menschenrecht. Tönnies sieht hier die Gefahr, dass das Völkerrecht durch einen universell gültigen Gesetzeskodex aus den Angeln gehoben werden könnte 11 . Allerdings wurden im UN- Menschenrechtskatalog nur Minimalstandards an individuellen Freiheitsrechten festgelegt, die die Autorität souveräner Staaten nur so weit beschränken, wie es für die Wahrung der Würde aller Menschen zwingend notwendig ist. Man kann nicht sämtliche Nationen als isolierte Einheiten betrachten und ihnen auf ihrem Hoheitsgebiet unbegrenzte Befugnisse zugestehen. Verdross bezieht sich hierzu auf Vitoria, der die staatlich organisierten Völker als Glieder einer einheitlichen
6
Vgl. Kam-Por Yu S. 66
7
Vgl. Rawls S. 133-172
8
Vgl. Höffe in Odersky S. 133
9
Vgl. Kühnhardt S. 94
10
Vgl. Rousseau S. 60
11
Vgl. Tönnies S. 131
5
Weltordnung betrachtet 12 . „Diese Lehre wurzelt in der stoisch-christlichen Auffassung, daß die ganze Menschheit eine im Naturrecht begründete moralisch-rechtliche Einheit sei.” 13 Somit kann man einen Minimalkonsens über die individuellen Freiheitsrechte der Menschen auch auf jeden Einzelnen beziehen, wodurch die Menschenrechte universelle Gültigkeit erhalten. Ihre Verbindlichkeit beschränkt sich nicht auf die Angehörigen der abendländischen oder der christlichen Kultur, sondern gelten als allgemeine, moralische Gesetze für den ‚Menschen an sich’ 14 . Durch diese generalisierende Abstraktion schafft Tönnies einen Gattungsbegriff ‚Mensch’, unter den man die gesamte Erdbevölkerung einordnen kann 15 . Aus dieser allgemeinen Wesensgleichheit aller Menschen kann man nun gleiche individuelle Rechte für jedermann ableiten, welche sie durch ihre bloße Zugehörigkeit zur ‚Gattung Mensch’ erhalten. „Die kulturneutrale Legitimation verfolgt hier den politischen Zweck, zu einem vorab definierten Ziel [nämlich die weltweite Anerkennung der Menschenrechte] die Zustimmungsbereitschaft zu wecken bzw. zu erhöhen.” 16 In westlichen Gesellschaften besteht über die Allgemeinverbindlichkeit der Menschenrechte ein genereller Konsens, weswegen die UN-Deklaration von diesen Staaten ausnahmslos ratifiziert wurde. Doch erstaunt es, dass Saudi-Arabien mit dem Hinweis auf die im Koran enthaltene Scharia davon Abstand nahm und religiöse Gründe - keine politischen, wie in kommunistischen Ländern – vorbrachte, um mit ihnen ihre Ablehnung zu begründen. Auf die Problematik der Vereinbarkeit von Menschenrechten und islamischer Glaubensdogmatik werde ich im dritten Teil dieser Arbeit ausführlicher eingehen.
2.2 Die Positivierung der Menschenrechte
Da die Vereinten Nationen keine politische Autorität innehaben, ist die UN-Menschenrechtsdeklaration nicht als verbindlicher Gesetzestext zu betrachten, sondern mehr als ein ausformulierter Wertekonsens, der einer nationalen Umsetzung bedarf. Das angestrebte Ziel des Menschenrechts ist eine aktive Sozialgestaltung, um Mindeststandards zur Garantie der Menschenwürde jedes Einzelnen zu gewährleisten. Somit müssen diese Standards auch von den Nationalstaaten in positives Recht umgesetzt werden, damit sie Gültigkeit erlangen können. Diese positiven Gesetze kann man gemäß Krawietz als Rechtsquellen ansehen, aus denen man die „ein Sollen beinhaltenden Rechtsnormen” 17 ableiten kann.
12 Vgl. Verdross S. 32
13 ebd. S. 32 14 Vgl. Tönnies S. 135 15 Vgl. ebd. S. 38f.
16 Höffe in Odersky S. 121 17 Krawietz S. 65
6
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Mathias Holzer, 2006, Die Vereinbarkeit von Islam und Menschenrecht, Munich, GRIN Publishing GmbH
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