Einleitung. 1
1. Historische Entwicklung. 4
1.1. „Wahhabismus“ als Staatsdoktrin. 4
1.2 Die traditionelle Rechtsprechung Najd. 5
1.3. Das Justizsystem im Hijas. 6
2. Das Gerichtssystem. 8
2.1. Schnell-und Shari a-Gerichte. 8
2.2. Das Berufungsgericht. 9
2.3. Der Oberste Justizrat. 9
2.4. Das Amt für Beschwerde. 10
3. Der Prozess der Urteilsfindung. 12
3.1. Die festgelegten Rechtsquellen. 12
3.2. Das Prinzip des ijtihad. 12
3.3. Ijtihad an saudi-arabischen Gerichtshöfen 13
3.3.1 Das Selbstverständnis der Richter. 14
4. Der Kompetenzbereich des Herrschers. 15
4.1. Die religiösen und weltlichen Befugnisse des Herrschers. 15
4.2. Die Siyasa-Kompetenzen des Herrschers. 16
4.3. Das Nizam-Gesetzgebungsverfahren. 17
4.4. Die Ta zir-Befugnisse des Herrschers. 18
5. Schlussbetrachtung. 19
Literatur. 20
2
Einleitung
In einem auf Gewaltenteilung basierendem Staatssystem, gehen Rechtsprechung und legislative Gewalt im allgemeinen von zwei getrennten, sich gegenseitig kontrollierenden Institutionen aus: die Rechtsprechung untersteht in der Regel den Gerichten und ist Aufgabe der ihnen angehörigen Richter, während die Legislative hingegen durch die Befugnisse eines Parlaments oder eines Herrschers erfolgt.
In Saudi-Arabien, einem Staat wo laut Verfassung alle drei Gewalten vom Herrscher ausgehen und es demnach keine Gewaltenteilung gibt, wird der Judikative einerseits Unabhängigkeit gegenüber der königlichen Gewalt zugesprochen, andererseits kann sie jedoch keine wirksame Kontrolle über die dem König zugeordneten exekutiven und legislativen Befugnisse ausüben. Hinzu kommt, dass sich der Machtbereich des Königs und der ihm unterstehenden lokalen Statthalter und Gouverneure, mittels des Konzepts der siyasa shar‘ia, durch zahlreiche Kompetenzen, immer weiter ausdehnen lässt, so dass Kompetenzstreitigkeiten im Bereich der Rechtsprechung vorprogrammiert sind. Das Thema der vorliegenden Arbeit, ist die Untersuchung des saudischen Rechtssystem und der von dem Prinzip der siyasa shar‘ia abgeleiteten Funktionen des Herrschers. Dazu werden die Institutionen und Verfahrensweisen der saudi-arabischen Judikative, den exekutiven, legislativen und judikativen Befugnissen des Herrschers gegenübergestellt und anschließend verglichen.
Die Arbeit ist in vier Teilbereiche gegliedert. Der erste Teil versucht die historischen Grundlagen des heutigen saudi-arabischen Staats- und Rechtssystem zu verdeutlichen. Er eröffnet mit der Erklärung der wahhabitischen Ideologie und gibt einen Überblick über die historische Rechtsentwicklung auf der Arabischen Halbinsel zu Beginn des 20. Jahrhunderts. Im zweiten Teil wird das saudi-arabische Gerichtssystem mit seinen wichtigsten Institutionen vorgestellt. Der dritte Teilbereich bildet einen Schwerpunkt dieser Arbeit. Er befasst sich mit dem Prozess der Urteilsfindung saudi-arabischer Richter. Hierbei wird vor allem die Praktizierung des ijtihad an saudi-arabischen Gerichtshöfen beleuchtet und der Frage nachgegangen, inwieweit der Richter sich von den Lehrmeinungen der hanbalitschen Schule entfernen darf und wie frei er in seiner Rechtsfindung wirklich ist. Mit dem spezifisch saudischen Phänomen der siyasa shar‘ia, und der Frage nach der Kompetenzverteilung innerhalb des Staates, beschäftigt sich der vierte Abschnitt, der zusammen mit dem dritten Teilbereich, den Schwerpunkt dieser Arbeit bildet. Die Arbeit schließt in Form einer Zusammenfassung.
3
1. Historische Entwicklung
1.1 „Wahhabismus“ als Staatsdoktrin
Als „geistiger Vater“ des heutigen Königreich Saudi-Arabien gilt der hanbalitische Rechtsgelehrte Muhammad b. Abdalwahhab (1703-1792), der mit seiner als „Wahhabismus“ (al-Wahhabiyya) bezeichneten Reformbewegung, in den vierziger Jahren des 18. Jahrhunderts, dessen heutige Staatsdoktrin schuf. 1 Die Bezeichnung al-Wahhabiyya ist jedoch eine Fremdbezeichnung, die vom achtzehnten bis in das zwanzigste Jahrhundert in der islamischen Welt ausschließlich von Gegnern Muhammad b. Abdalwahhab verwendet wurde. Man beabsichtigte damit den Charakter seiner Lehre als vom sunnitischen Islam abweichend und seine Anhänger als der subjektiven Meinung eines einzelnen Gelehrten folgend darzustellen. Diese sahen sich selbst als „Muslime“ (ahl al-islam) oder auch als „Bekenner der Einheit Gottes und des Glaubens“ ( ahl al-tauhid wal-iman/ al-muwahhidun ) 2 . Vor allem mit der zweiten Bezeichnung verwiesen sie darauf, als einzige den „wahren“ Islam zu vertreten und die einzigen Bekenner der Einheit Gottes zu sein. Somit wurden automatisch alle jene die nicht der Auffassung Abdalwahhabs folgten, zu „Ungläubigen“ (kuffar) degradiert, die getreu der engen Interpretation ihres Lehrers, der lediglich Koran und Sunna als die beiden einzigen Quellen für das vorschriftsmäßige Handeln anerkannte, als Apostaten bekämpft werden mussten. 3 Die Umsetzung dieser Lehre fand ihren Ausdruck in der strikten Befolgung der hanbalitischen Rechtsschule, der Bekämpfung der auf der Arabischen Halbinsel weit verbreiteten Heiligenverehrung, und der Hinwendung zum Vorbild des Propheten und der „redlichen Altvorderen“ (as-salaf as-salih) 4 , der ersten drei Generationen zur Zeit und nach Muhammad.
Mit der im Jahre 1745 zugesicherten Verpflichtung Muhammad ibn Sauds gegenüber Muhammad b. Abdalwahhab, die shari‘a in wahhabitischer Auslegung als Staatsdoktrin in seinem Herrschaftsbereich durchzusetzen, sich der Obhut über den Gelehrten anzunehmen und dessen Lehre für alle Zeiten an die Familie der Sauds zu binden, wurde die Grundlage für das politische wie auch rechtliche System des modernen Königtums Saudi-Arabiens gelegt. 5 Die Nachkommen Muhammad b. Abdalwahhabs stellten bis zum heutigen Tag die wichtigsten Gelehrten der aufeinanderfolgenden saudischen Staaten. Ihre Aufgabe bestand in
1 siehe Elwan, O. S. 177.
2 vgl. Peskes, E., S. 15.
3 Ebd. S. 41.
4 siehe Reissner, J. , S. 337.
5 / 6 vgl. Steinberg, G., S. 24.
4
der Überwachung der Handlungen der saudischen Herrscher nach wahhabitischen Kriterien, wobei sie deren wichtigsten Berater stellten . 6
1.2 Die traditionelle Rechtsprechung des Najd
Um das heutige saudi-arabische Rechtssystem zu verstehen, muss man zunächst die rechtliche Situation auf der arabischen Halbinsel vor der Gründung des Königreiches betrachten. Im Nad herrschte Anfang des 20. Jahrhunderts neben der vom Gewohnheitsrechts (‘urf) geprägten tribalen Rechtsordnung der Nomaden, die am islamischen Recht (al-shari‘a) orientierte Rechtsprechung der Städte und Dörfer vor. In diesem traditionellen Rechtssystem fungierte der König neben einem aus der Nachkommenschaft ‘Abd al-Wahhabs (ahl ashshaykh) stammenden wahhbitischen Großmufti als höchste richterliche Autorität. Dem Großmufti war hierbei die Funktion einer Beschwerdeinstanz zuteil. 7 In den tribalen Gesellschaften der Nomaden nahm stets eine angesehene Persönlichkeit die Rolle des Richters ein, die meist ‘arifa genannt wurde. Die nach islamischen Recht urteilenden Richter der Städte und Dörfer trugen hingegen den Titel qadi. Man darf sich die beiden Rechtsräume jedoch nicht als von einander abgekapselt vorstellen. Gerade wenn die Beduinen aus klimatischen und ökonomischen Gründen in der Nähe von Siedlungen lebten, wurden auch sie der Rechtsprechung der Städter unterworfen. 8 Erst ab 1911 wurden unter dem Gründer der saudischen Monarchie Ibn Sa‘ud, im Zuge des Aufbaus der Ikhwan-Bewegung, verstärkt Richter aus den Städten zu den Stämmen im Najd entsendet und die ‘arifa schrittweise verdrängt. 9
Als charakteristisch für die Rechtsprechung im Najd, galt die Neigung der Richter die beiden Streitparteien zu einem gerichtlichen Vergleich bzw. einer außergerichtlichen Einigung (sulh) zu bewegen, die als außergerichtlichen Konsenssuche, eine weit verbreitete traditionell islamrechtliche Institution darstellt. Im sulh spiegelt sich nicht nur die geringe Komplexität der tribalen Gesellschaft des Najd wieder, sondern auch der Versuch des jeweiligen Richters, durch einen außergerichtlichen Konsens, seine durch die staatliche Zentralisierung bedrohte Unabhängigkeit zu wahren. 10
Für VOGEL liegt ein weiterer Grund für die Neigung zum sulh darin, dass der Richter die Strafe Gottes als Folge eines Fehlurteils zu vermeiden versuchte. Aus einem richterlichen Urteil könnte zudem Hass zwischen den beiden Streitparteien resultieren, was für eine
7 Vikor, K., S.264.
8 / 9 siehe Steinberg, G., S. 343.
10 Ebd., S. 345.
5
Stammesgesellschaft, die auf den inneren Zusammenhalt ihrer Gemeinschaft im besonderen Maße angewiesen ist, eine zersetzenden Wirkung zur Folge haben könnte. Dagegen führt ein Konsens die beiden Parteien in Form einer Einigung wieder zusammen. Gerade auf der Ebene der lokalen Schnellgerichte, ist die außergerichtliche Einigung an saudi-arabischen Gerichtshöfen bis heute als eine gängige Form der Streitschlichtung und zur Verhinderung einer Klage durch die Instanzen, üblich. 11
1.3. Das Justizsystem im Hijaz
Die Rechtsprechung im Hijaz unterschied sich grundlegend von der des Najd. Das Gebiet welches die heiligen Stätten Mekka und Medina mit einschloss, hatte Jahrhunderte lang unter osmanischer Hoheit gestanden. Hier galt die Mejelle-i ahkam-i ‘adliyye, das osmanische Zivilgesetzbuch von 1876, dass außer den begrenzten Bereichen des Personenstandsrecht (Ehe-, Erb- und Scheidungsrecht) alle Bereiche des Zivilrechts abdeckte. Die lokalen Shari‘a-Gerichte des Hijaz waren hinsichtlich der Organisation ihrer Arbeitsabläufe und ihrer Gerichtsverwaltung wesentlich weiterentwickelter als die des Najd. Im Zuge der Tanzimat-Reformperiode und der von den europäischen Mächten aufgezwungenen Kapitulationen, wurden in der zweiten Hälfte des 19. Jhr. neben den Shari‘a-Gerichten auch Handelsgerichte und Konsulargerichte für Ausländer eingeführt. Das wichtigste Gericht war das von Mekka, an welchem vier Richter beschäftigt waren, wobei im Idealfall je einer von ihnen einer der vier sunnitischen Rechtsschulen an gehörte. 12 Mit der Gründung des saudischen Königreiches unter König Abd al-Azz am 9.9.1932, wurden auch die beiden unterschiedlichen Justizsysteme vereinheitlicht. Das weiterentwickeltere Justizsystem des Hijaz sollte hierbei die Grundlage für das Rechtssystem des neuen Staates bilden, auch wenn die beiden Regionen ihre jeweiligen Rechtssysteme faktisch beibehielten. 13 Die einschneidendste Maßnahme in das alte System war wohl die Aufhebung der Kapitulationen und die Verordnung, dass im gesamten Hijaz von nun an die shari‘a hanbalitischer Prägung als Recht gelten sollte. Zudem ließ der König 1927 ein Berufungsgericht im Hijaz installieren.
Mit der Festlegung der hanbalitischen Quellen als Grundlage der Rechtsprechung wurde neben einer Vereinheitlichung des Rechtssystems auch ein Schritt in Richtung einer Kodifizierung des Rechts getan. Steinberg sieht das Interesse an einer Kodifikation des geltenden Rechts auch in Hinblick auf den Wunsch des Königs nach Kontrolle über das
11 vgl. Steinberg, G., S. 345.
12 siehe Steinberg, G., S. 348.
13 Vikor, K., S. 264.
6
Justizsystem. 14 Aus dieser Absicht heraus lässt sich für ihn auch dessen Vorschlag im August 1927, zur Schaffung einer Gesetzessammlung auf der Grundlage der Hanbaliyya erklären, gegen welchen sich die wahhabitischen Gelehrten erfolgreich zu widersetzen wussten. Ihrer Meinung nach, konnte das sakrale islamische Recht nur durch Rechtsexperten immer wieder neu vermittelt und nicht in einem einzigen Akt durch den Herrscher erlassen werden. Außerdem hätte es zu Zeit der „redlichen Altvorderen“ keinen Präzedenzfall für eine Kodifizierung gegeben auf die man sich als wahhabitischer Gelehrter hätte berufen können. Zudem wäre die Gefahr entstanden, dass allein das kodierte Gesetz anstelle von Koran und Sunna zur wichtigsten Quelle der Rechtsfindung aufsteigen würde. Ein Hauptgrund lag jedoch sicherlich in der Angst der Rechtsgelehrten ihre Unabhängigkeit gegenüber dem Herrscher zu verlieren. 15
Am Beispiel dieses misslungenen Kodifikationsversuches, lässt sich ein entscheidendes Charakteristikum in der Entwicklung des saudischen Rechtssystem nachzeichnen: Das unausgewogene Verhältnis zwischen einem auf Reformen zur Modernisierung abzielenden Herrscher, und den dagegen wirkenden reaktionären Traditionalismus der Rechtsgelehrten, die in jeglichen, selbständigen Unternehmungen des Herrschers, den drohenden Verlust ihrer Unabhängigkeit wittern. 16
14 siehe Steinberg, G., S. 375.
15 Ebd. S. 377.
16 siehe dazu Vikor, K., S. 265.
7
Arbeit zitieren:
Stephan Kokew, 2006, Siyasa Shariya und Qadi-Gerichtsbarkeit-Judikative Rechtsprechung und der Kompetenzbereich des Herrschers im heutigen Saudi-Arabien, München, GRIN Verlag GmbH
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