Inhaltsverzeichnis
I. Disziplinarrecht kein Zopf aus Kaisers Zeiten 3
II. Einleitung. 4
III. Einführung in das Disziplinarrecht. 5
IV. Landes-Disziplinargesetz LDG NRW - Informationen zum neuen Disziplinarrecht
- 7
4.1 Einrichtung der Zentralstelle für Disziplinarangelegenheiten 7
4.2 Neues LDG NRW ersetzt die DO NW 9
4.3 Gesetz zur Neuordnung des Landes-Disziplinarrechts vom 16.11.2004 und deren
Folgeänderungen. 9
4.4 Kernpunkte des LDG NRW. 9
LDG NRW 9
4.5 Disziplinarmaßnahmen. 10
Das Disziplinarverfahren nach dem LDG (Grafische Darstellung) 11
4.6 Zuständigkeiten 12
4.7 Rechtsweg. 12
4.8 Übergangs- und Schlussbestimmungen (§ 82 bis 84 LDG NRW) 13
V Fall zum Disziplinarrecht - Trunkenheit eines Beamten - 14
VI Literaturverzeichnis. 19
Gesetze und Verordnungen 19
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I. Disziplinarrecht kein Zopf aus Kaisers Zeiten !
(...sondern seit dem 16.11.2004 novelliert und in der Praxis höchst relevant.)
Im Gegensatz zu den "Normalbürgerinnen und Bürgern" ist es für
Polizeivollzugsbedienstete mit dem Strafverfahren noch nicht getan. Fast automatisch mit dem staatsanwaltschaftlichen Anfangsverdacht leitet der oder die Dienstvorgesetzte gegen die Betroffenen disziplinarrechtliche Maßnahmen ein. Also ein weiteres "Sonderopfer" im Vergleich zu "normalen Verdächtigen".
Dabei wurde nach altem Recht in der Regel im sog. Vorermittlungsverfahren dem Beamten (noch) kein Beistand schon gar kein Rechtsanwalt beigeordnet, obwohl es aus meiner Erfahrung heraus dringend erforderlich wäre, so früh wie möglich das vorbereitende Disziplinarverfahren möglichst von derselben Person begleiten zu lassen, die auch das förmliche oder gar das Strafverfahren betreut. Leider beobachtete ich diese Nachlässigkeit allzu oft, was möglicherweise damit zusammen hängt, dass das Disziplinarverfahren völlig zu Unrecht unterschätzt wird. In seinen beamtenrechtlichen Folgen kann es nämlich so gravierende Auswirkungen haben, wie den Verlust des Arbeitsplatzes ("Entfernung aus dem Dienst" etc.), wohingegen das Strafverfahren ggf. noch glimpflich ausgehen kann. Außerdem gelten im Disziplinarrecht andere prozessuale Verhältnisse, die keineswegs etwa freundlicher sind, als im Strafverfahren. Und: Die Tatsachenfeststellungen in beiden Verfahren sind in der Regel "kompatibel".
Seit dem 16. November 2004 gilt nunmehr ein zweigeteiltes Verfahren: §§ 17 - 44 LDG NRW regelt das sog. behördliche Disziplinarverfahren. Ergebnis kann eine Disziplinarverfügung nach § 34 LDG NRW sein, wonach Verweis, Geldbuße oder Kürzung der Dienstbezüge ausgesprochen werden können. Rechtsmittel sind Widerspruch und Klage, § 41 LDG NRW.
Soll gegen eine Beamtin oder einen Beamten auf Zurückstufung oder auf Entfernung aus dem Beamtenverhältnis erkannt werden, ist gem. § 35 LDG NRW Disziplinarklage nach Teil 4, §§ 45 ff. LDG NRW zu erheben. So sehr die Straffung zu dieser zweigliedrigen Förmlichkeit durch das neue Disziplinargesetzes NRW zu begrüßen ist, um so mehr unterstreicht dies meine These, dass die Zeiten des "geruhsamen" Vorermittlungsverfahrens vorbei sind und der Ernst der Lage von Anfang an eine kundige Beratung erfordert.
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(Den Text des Landesdisziplinargesetzes NRW und vieler anderer Landesgesetze und Verordnungen finden Sie hier: NRW)
II. Einleitung
Neuordnung des Landesdisziplinarrechtes
- Landesdisziplinargesetz - LDG NRW -
Mit Kraft getreten. Dieses Gesetz hat damit die bisherige Disziplinarordnung des Landes NRW ( DO NW ) außer Kraft gesetzt.
Das neue Disziplinarrecht wird verfahrensrechtlich aus seiner Bindung an das Strafverfahrensrecht herausgelöst. An dessen Stelle tritt eine verwaltungsverfahrens- und prozessrechtliche Orientierung, die es ermöglicht, Disziplinarverfahren auf der Grundlage der bewährten und den Anwendern des Landesdisziplinargesetzes vertrauten Verfahrensregeln des VerwVerfG NRW und der Verwaltungsgerichtsordnung ( VwGO ) durchzuführen. Diese Neuregelung beinhaltet ein erhebliches Potential für Effizienzsteigerungen. Weiterhin erfolgt eine Angleichung an das Bundesdisziplinargesetz und steht im Kontext eines vom Bund und Ländern verfolgten gemeinsamen Konzepts, eine Gleichbehandlung aller Beamtinnen und Beamten im Bundesgebiet zu erreichen.
Eine Unterscheidung zwischen dem förmlichen und nichtförmlichen Disziplinarverfahren wird es nicht mehr geben. Vielmehr gibt es ein einheitliches Verwaltungsverfahren, in dessen Mittelpunkt die in eine Abschlussentscheidung einmündenden Ermittlungen stehen. Die mit der Durchführung der Ermittlungen beauftragten Beamtinnen und Beamten, die nicht die Befähigung zum Richteramt besitzen müssen, sind nunmehr zwingend so weit im hauptamt zu entlasten, dass die Ermittlungen ohne Verzögerungen geführt werden können.
Neben verweis und Geldbuße kann nun auch die Kürzung der Dienstbezüge durch Disziplinarverfügung verhängt werden. Allein die Befugnis auf die Höchstmaßnahmen der Entlassung aus dem Beamtenverhältnis, der Aberkennung des Ruhegehaltes sowie der Zurückstufung verbleibt bei den Gerichten.
Die Disziplinarkammern werden voll in die allgemeine Verwaltungsgerichtsbarkeit integriert und verlieren damit ihren Sonderstatus. Neben der Berufung steht den Beteiligten nun grundsätzlich auch die Revision an das Bundesverwaltungsgericht offen. Das Landesdisziplinargesetz folgt damit der vom Gesetzgeber verfolgten Intension, eine vereinheitlichende, Seite 4 von 22
Maßstab setzende Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes auch auf Länderebene zu ermöglichen.
III. Einführung in das Disziplinarrecht
Das Disziplinarrecht befasst sich mit den Folgen der Verletzung dienstlicher Pflichten von Beamtinnen und Beamten. Während die beamtenrechtlichen Pflichten als solche in den Beamtengesetzen von Bund und Ländern festgelegt sind, regelt das Disziplinarrecht, welche Folgen Pflichtverletzungen nach sich ziehen können und welches Verfahren hierbei anzuwenden ist. (siehe auch
Gesetze)
Für die Beamtinnen und Beamten des Bundes und seiner Behörden gilt seit dem 1. Januar 2002 das Bundesdisziplinargesetz , mit dem das
Disziplinarrecht grundlegend reformiert und den Anforderungen einer modernen Verwaltung und Rechtspflege angepasst wurde. Für Beamtinnen und Beamte des Landes Nordrhein-Westfalen findet das Landesdisziplinargesetz 2005 Anwendung.
Ausgangspunkt disziplinarrechtlicher Überlegungen ist stets die Regelung des Bundesbeamtengesetzes bzw. des jeweiligen Landesbeamtengesetzes, wonach Beamtinnen und Beamte ein Dienstvergehen begehen, wenn sie schuldhaft die ihnen obliegenden Pflichten verletzen. Liegen zureichende tatsächliche Anhaltspunkte dafür vor, dass dies der Fall ist, hat der Dienstherr die Pflicht, ein Disziplinarverfahren einzuleiten und in diesem Verfahren den maßgeblichen Sachverhalt zu ermitteln. Nach Abschluss der Ermittlungen hat er zu entscheiden, ob das Verfahren eingestellt wird oder eine Disziplinarmaßnahme notwendig wird.
Das Disziplinarrecht sieht hierzu fünf Disziplinarmaßnahmen vor, die je nach Schwere des Dienstvergehens nach pflichtgemäßem Ermessen ausgesprochen werden können:
Eine Entfernung aus dem Beamtenverhältnis wird allerdings nur dann verhängt, wenn die Beamtin oder der Beamte durch ein schweres Dienstvergehen das Vertrauen des Dienstherrn oder der Allgemeinheit endgültig verloren hat.
Für Ruhestandsbeamte gilt ein abweichender, auf zwei Disziplinarmaßnahmen beschränkter Maßnahmenkatalog; gegen sie ist nur eine Kürzung (§11 LDG
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NRW bzw. §11 BDG) oder eine Aberkennung des Ruhegehalts (§12 LDG NRW bzw. §12 BDG) möglich.
Die Disziplinarmaßnahme des Verweises, der Geldbuße, der Kürzung der Dienstbezüge und der Kürzung des Ruhegehalts können die Dienstvorgesetzten selbst durch eine so genannte Disziplinarverfügung aussprechen. Sie ist ein Verwaltungsakt, der mit den Rechtsbehelfen und Rechtsmitteln des Widerspruchs, der Anfechtungsklage und - unter bestimmten Voraussetzungen
- der Berufung und der Revision angefochten werden kann.
Hält der Dienstherr eine Zurückstufung, eine Entfernung aus dem Beamtenverhältnis oder die Aberkennung des Ruhegehalts für angezeigt, darf er diese Maßnahmen nicht selbst aussprechen, sondern muss hierzu vor dem zuständigen Verwaltungsgericht (in Nordrhein-Westfalen ausschließlich VG Düsseldorf oder VG Münster) eine so genannte Disziplinarklage erheben. Über die gebotene Maßnahme entscheidet das Verwaltungsgericht selbst. Jede der verfahrensbeteiligten Parteien kann gegen dessen Urteil Berufung (z.B. zum Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster) einlegen. In besonderen Fällen ist auch eine Revision zum Bundesverwaltungsgericht zulässig.
Je nach den Umständen des Einzelfalles kann die Notwendigkeit bestehen, dass bereits vor dem unanfechtbaren Abschluss des Disziplinarverfahrens die weitere Ausübung der Dienstgeschäfte untersagt wird. Neben der allgemeinen beamtenrechtlichen Möglichkeit, ein vorübergehendes Verbot der Führung der Dienstgeschäfte auszusprechen, kann ab der Einleitung eines Disziplinarverfahrens auch disziplinarrechtlich die vorläufige Entfernung aus dem Dienst erfolgen. Eine solche Maßnahme kommt vor allem dann in Betracht, wenn nach einer prognostischen Bewertung des Falles damit zu rechnen ist, dass im Disziplinarverfahren voraussichtlich die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis ausgesprochen werden wird. Unter dieser Voraussetzung kann ergänzend - je nach finanziellen Verhältnissen - ein Teil, höchstens 50% der monatlichen Dienstbezüge, einbehalten werden. Unter Verwendung von Informationen aus: Bundesministerium des Innern, Lexikon der Innenpolitik und Bundesverwaltungsgericht, Stichwortverzeichnis - Verwaltungsrecht/ Disziplinarrecht.
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IV. Landes-Disziplinargesetz LDG NRW
- Informationen zum neuen Disziplinarrecht - 4.1 Einrichtung der Zentralstelle für Disziplinarangelegenheiten
Zentrale Disziplinarstelle
Gründe für die Einrichtung der Zentralstelle für Disziplinarangelegenheiten:
• Verfahrensökonomie
• Beschleunigung der Verfahren
• Beratungs- und Servicefunktion
Aufbauschritte am Beispiel der Bezirksregierung Münster:
• Erfahrung anderer Bezirksregierungen
• Zahl der Verfahren in Münster 2004
• Ermittlung des Personalbedarfs
• Organisationsverfügungen vom 17.09.2004 und vom 27.01.2005
Aktueller Aufbaustand (BR Münster):
• Übernahme aller neu eingehenden Untersuchungsverfahren
• Haus, n.B, Dez. 25
• 1.4.2005: Herstellung der vollständigen personellen Besetzung
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Arbeit zitieren:
POM / KB André Hahne, 2007, Landes-Disziplinargesetz LDG NRW, München, GRIN Verlag GmbH
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