Inhaltsverzeichnis
1. Einleitung. 3
2. Föderalismus in Deutschland. 3
2.1 Allgemeines zum föderativen System 3
2.2 Föderalismus in Deutschland vor Inkrafttreten der Reform 4
3. Reformbedarf vor Inkrafttreten der Reform 5
3.1 Politikverflechtung als föderales Problem. 5
3.2 Reformvorschäge der Bertelsmann-Stiftung 5
4. Inhalte der Föderalismusreform I 7
5. Eine Bewertung der Föderalismusreform I 10
5.1 Die Rolle einer Neuordnung der Finanzen 10
5.2 Das geänderte Zustimmungsrecht des Bundestages 10
5.3 Neue Verantwortlichkeiten für die Länder 11
5.4 Zur angestrebten Steigerung von Transparenz 11
6. Fazit 12
7. Literaturverzeichnis 13
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1. Einleitung
Die Föderalismusreform I beinhaltet die umfassendste Grundgesetzreform für die Bundesrepublik Deutschland seit Staatsgründung. Als angestrebtes Ziel verstehen ihre Initiatoren “die Handlungs- und Entscheidungsfähigkeit von Bund und Ländern zu verbessern und die politischen Verantwortlichkeiten deutlicher zuzuordnen.“ (Schultze 2005, S. 13) Nachdem schon seit Ende der sechziger Jahre problematische
Entwicklungstendenzen des föderativen Systems in Deutschland beschrieben wurden, kam es am ersten September 2006 zum Inkrafttreten der hauptsächlichen Regelungen der Reform. Das zuvor schon lange als notwendig erkannte, aber meist auf Grund unterschiedlicher Mehrheiten in Bundestag und Bundesrat nicht realisierbare, schien nun erreicht. Eine grundlegende Reform des deutschen Bundesstaates.
Kritiker bezweifeln jedoch nicht selten die Effektivität dieses Projekts. Bezeichnungen wie “Minireform” (Füller, C. 2006, S. 4) lassen sich nicht selten in den Medien finden.
Es bleibt zu klären in wie weit die Föderalismusreform I bezüglich ihrer Ziele und der Reformansprüche an das föderative System in Deutschland erfolgreich war. Dies soll Gegenstand der folgenden Abhandlung sein.
Zunächst wird dazu grundlegend der Föderalismus in Deutschland vor Inkrafttreten der Reform beschrieben. Darauf aufbauend soll der Reformbedarf dieses Systems erklärt werden. Der dritte Gliederungspunkt befasst sich mit den Inhalten der letztendlichen Reform. Diese sollen schließlich im vierten Schritt mit Bezug auf den zuvor dargelegten Reformbedarf kritisch betrachtet. Um den formalen Ansprüchen an den Umfang dieser Arbeit zu genügen, soll hierbei ein Fokus auf die zentralen Aspekte von Reformbedarf und Reform liegen.
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2. Föderalismus in Deutschland 2.1 Allgemeines zum föderalen System
“Föderalismus (von lat. foedus = Bund) im weiteren Sinn eine gesellschaftliche oder staatliche Institutionenordnung, die aus einem Bund von mehreren, weitgehend selbstständigen Teilen besteht.“ (Schmidt 2004, S. 231) Der Ausdruck “Vielfalt in der Einheit“ (Laufer; Münch, U. 1997, S. 14) fasst diese entscheidende Charakteristik föderativer Systeme zusammen. Ihre verschiedenen Erscheinungsformen sind darin begründet, dass Vielfalt und Einheit jeweils unterschiedliche Gewichtung finden können. Die
Variationsmöglichkeiten erstrecken sich zwischen zwei Extremen; dem Zentralstaat, in dem Vielfalt kaum noch eine Rolle spielt und den Einzelstaaten, für die die Einheit fast keine Gewichtung mehr hat. Föderalismus zielt auf den Ausgleich zwischen Einheit und Vielfalt (dem Ganzen und den Gliedern) ab. (vgl. Laufer; Münch 1997, S. 15)
Die staatlichen Aufgaben sind der Theorie nach im föderalen Bundesstaat so aufgeteilt, dass beide politischen Ebenen für bestimmte, verfassungsgemäß festgelegte, Aufgaben selbst zuständig sind.
2.2 Föderalismus in Deutschland vor Inkrafttreten der Reform
Für Deutschland ist dieses bundesstaatliche Organisationsprinzip schon im Grundgesetz festgeschrieben: “Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat” (Art. 20 Abs. 1 GG). Diese Bestimmung zählt zu den zentralen Grundsätzen der bundesdeutschen Verfassung und ist in Art. 79 Abs. 3 GG als unabänderlich festgeschrieben. Die Entwicklung der bundesstaatlichen Ordnung führte dazu, dass seit Ende der sechziger Jahre der Begriff des “kooperativen Föderalismus” zur hauptsächlichen Charakteristik wurde. Zudem spielt der Aspekt des Exekutivföderalismus eine Rolle.
Von Exekutivföderalismus kann in sofern gesprochen werden als den Bundesländern hauptsächlich die Ausführung von Bundesrecht zugeordnet ist. Sie besitzen nur geringe Gesetzgebungskompetenzen “unter denen lediglich Bildungs-, Kultur- und Verwaltungsangelegenheiten relevant scheinen“ (Rudzio 2003, S. 55) Andererseits besteht kooperativer Föderalismus insofern, als die Bundesländer
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einen nicht geringen Einfluss auf den Gesetzgebungsprozess des Bundes haben. Dieser wird durch den Bundesrat geltend gemacht, in dem Vertreter der Länderregierungen sitzen.
Bei “Einspruchsgesetzen” kann der Bundesrat mit absoluter Mehrheit ein Veto einlegen, welches jedoch vom Bundestag mit absoluter Mehrheit zurückgewiesen werden kann.
Der Umfang der Mitwirkung des Bundesrates ist vom jeweiligen Gesetzesbeschluss abhängig; diese werden in 3 Kategorien gegliedert:
“Verfassungsändernde” und “Zustimmungspflichtige” Getzesbeschlüsse treten nur bei Zustimmung von zwei Dritteln des Bundesrates in Kraft; der Bundesrat hat also ein absolutes Veto. Letztere Beschlüsse entsprechen derzeit etwa 60% aller Bundesgesetze, was die starke Stellung des Bundesrates im bundesstaatlichen Gesetzgebungsprozess deutlich macht. In diesem Bereich enthalten sind zum Beispiel Beschlüsse, welche die Finanzen der Länder, ihre Autonomie oder Gemeinschaftsaufgaben betreffen.
3. Reformbedarf vor Inkrafttreten der Reform 3.1 P olitikverflechtung als föderales P roblem
Der zuvor als charakteristisch dargestellte Begriff des kooperativen Föderalismus bringt insofern Probleme mit sich, als dass es in diesem Zusammenhang in Deutschland auch eine Entwicklungstendenz zur Politikverflechtung gegeben hat. Zusammengefasst bedeutet diese Verflechtung eine Überschneidung von “Zuständigkeiten, von Koordinations- und Absprachemustern sowie von formellen und informellen Mitsprachebefugnissen“ (Münch; Meerwaldt 2002, S.30) der verschiedenen staatlichen Akteure.
Im bundesstaatlichen Gesetzgebungsprozess stellt sich entstandene Politikverflechtung folgendermaßen dar: Einerseits sind dem Bund immer mehr Regelungskompetenzen zugewiesen worden; so kommen die Länder in der Bundesgesetzgebung nur noch zum Zug, “solange und soweit der Bund von seiner Gesetzgebungszuständigkeit nicht durch Gesetz Gebrauch“ (Art. 72 Abs. 1 GG) macht. Zudem haben Rahmenvorschriften nach Art. 75 GG zugenommen. Diese bewirken, dass die Länder innerhalb bundesgesetzlicher Vorgaben nur mehr detaillieren und ausgestalten dürfen.
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Arbeit zitieren:
Richard Wermes, 2007, Die Föderalismusreform in Deutschland, München, GRIN Verlag GmbH
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