Inhaltsverzeichnis
Teil I 3
1 Ein europäisches Phänomen. 3
2 Überlegungen zur Quelle 4
2.1 Auffindung und Beschreibung 4
2.2 Quellenkritik. 5
3 Die Quelle 7
Teil II 10
1 Die Aussagen und Hintergründe der Quelle. 10
1.1 An welchem Ort hat sich der Prozess abgespielt? 10
1.2 Welche Personen und Institutionen waren involviert? 12
1.3 Wer war der oder die Angeklagte? 14
1.4 Geständnis und Ideologie der Richter? 16
1.5 Was war das Schicksal der Margaretha Lechner? 19
Quellen und Literatur 20
Quellen 20
Literatur 20
2
Teil I
1 Ein europäisches Phänomen
Das Thema dieser Arbeit ist ein Phänomen in der Geschichte Europas, das über Jahrhunderte die Menschen beschäftigt und fasziniert hat: der Glaube an Hexen und Zauberer und deren Verfolgung. Nicht, wie oft geglaubt und kolportiert, handelt es sich hierbei um ein Phänomen des europäischen Mittelalters, das zu Unrecht oft als „finster“ bezeichnet wird, sondern um eine Erscheinung der Neuzeit, die vom Ende des Mittelalters bis zum Beginn der Aufklärung andauerte.
In mehreren Wellen wurden in den österreichischen Ländern gesellschaftliche Außenseiter und der Obrigkeit suspekte Personen denunziert, angeklagt, und oft getötet, weil man ihnen Zauberei und Teufelsbund vorwarf. Volksaberglaube, theologische Theorien und die Häufung von Schaden bringenden Naturereignissen ließen ein Klima entstehen, das zur Verfolgung eines Phantoms führte. Heute kann aufgrund wissenschaftlicher Erkenntnisse über die Natur davon ausgegangen werden, dass es so etwas wie Hexen oder Zauberer in der damals vorgestellten Form nicht gegeben haben kann, jedoch entfaltete das Phänomen der Hexen und Zauberer zur damaligen Zeit eine vernichtende Realität.
Nicht nur waren dem Volk, vor allem auf dem Land, mit seiner Verbundenheit zur Natur und den daraus entstehenden Abhängigkeiten magische Praktiken keineswegs fremd, sondern auch die geistlichen „Eliten“ glaubten, sich stützend auf verschiedene bedeutende, teils spätantike Autoren, an die Möglichkeit von realen Teufelsbündnissen. Kombiniert man dies mit der Tatsache, dass für die Juristen Jahrhunderte lang das Geständnis der höchste Beweis war und man dieses im Zeitraum der Hexenverfolgung legitimerweise mit der Folter herbeiführen konnte, wird die Realität des Phänomens in den Köpfen der Menschen trotz naturwissenschaftlicher Unmöglichkeit klar.
Die vorliegende Arbeit nähert sich diesem weit reichenden Phänomen auf eine regionalgeschichtliche und sehr quellennahe Weise. Es wird von Prozessakten ausgegangen, die einen Zaubereiprozess im steirischen St. Lambrecht dokumentieren. In den folgenden Abschnitten wird zunächst die Quelle vorgestellt, kritisch untersucht und in einer Transkription wiedergegeben. Das Auffinden, die Beschaffenheit und der Inhalt wird also Inhalt des ersten Teils der Arbeit sein. Danach werden im zweiten Teil Fragen an die Quelle gestellt und versucht, diese im Gesamtkontext der Verfolgung in rechtlichen, geographischen und ideologischen Rahmenbedingungen beziehungsweise Atmosphären zu verorten. Es wird
3
in diesem zweiten Teil zudem stets versucht, den Fall im Spannungsfeld von Allgemeinem und Speziellem zu verorten und somit zu fragen, inwieweit es sich um einen typischen oder speziellen Hexenfall handelt.
2 Überlegungen zur Quelle
2.1 Auffindung und Beschreibung
Am Anfang dieser Seminararbeit stand die Idee etwas über Hexenverfolgungen zu schreiben. Da die Lehrveranstaltung, für die diese Arbeit verfasst wird, eine Exkursion in die „historische“ Steiermark ist und somit Konzentration auf steirische Geschichte erfordert, lag es nahe, einen steirischen Hexenfall zu bearbeiten. Als Ort der Suche erschien dem Autor das Steiermärkische Landesarchiv als geeignet.
Dort sollte sich bei der Recherche in den letzten Adventtagen des Jahres 2005 schnell herausstellen, dass die Akten eines den Autor besonders interessierenden Falles, nämlich die Anklage der Murauer Adeligen Anna Neumann von Wasserleonburg, nicht vorhanden sind. Wohl aber fand sich in dem Bestand, den das Archiv von den Gerichtsakten des Landgerichtes St. Lambrecht in der Nähe von Murau hat, ein interessanter Hexenfall. Der Akt 1 besteht aus sechs handgeschriebenen Seiten, die sich wie folgt gliedern lassen: Zunächst werden in einer Art Einleitung Gerichtsort, Gerichtstyp, Richter, Angeklagte und Art des Verhörs beschrieben. Dann folgt eine ausführliche Darstellung des Geständnisses mit Beschreibung der Herstellung von Zauberpulver, Schädigung von Menschen und Teufelspakt und Teufelsbuhlschaft. Abschließend wird das Urteil genannt und darüber hinaus in einem Zusatz über die Vollstreckung des Urteils berichtet. Es handelt sich somit um ein gerichtliches Dokument, das aus dem Bereich des Rechtssystems stammt, gewisse
Entstehungsbedingungen, Funktion und Tendenzen aufweist. Inhaltlich ist der Text sehr ergiebig, wenn man sich vor Augen hält, dass man von einem erheblichen Teil der Hexen-und Zauberprozesse weitaus weniger Details aus deren Quellen entnehmen kann. 2 Da sich die vorliegende Arbeit stark an der Quelle orientiert, ist es geboten, auf diese zunächst besonderes Augenmerk zu richten, und zwar in Hinblick auf Authentizität, Veränderungen im Laufe der Zeit und Richtigkeit des Inhalts.
1 Unbetitelter Akt aus den Beständen des Stiftes St. Lambrecht im Steiermärkischen Landesarchiv. Signatur:
STLA A. St. Lambrecht, K 3 H 38
2 vgl. Schönleitner, Ulrike: Zauberei- und Hexenprozesse in Österreich. Diplomarbeit, Wien, 1987. (im
Folgenden zitiert als Schönleitner) Seiten 95-145
4
2.2 Quellenkritik
Die Authentizität der Quelle sei hier kein besonders ausführlich debattierter Punkt. Es wird davon ausgegangen, dass der Inhalt der Quelle auf die Ereignisse im Sommer des Jahres 1610 größtenteils unproblematisch zurückzuführen ist. Es dürfte der Bannrichter, oder vielmehr ein Schreiber das ursprüngliche Schriftstück verfasst haben und darin die wesentlichen Punkte des Geständnisses und der Umstände festgehalten haben. Die Unterschrift des Bannrichters am Ende des Dokumentes ist jedoch ein Hinweis auf einen Punkt, der auch bei der Kritik hinsichtlich zeitlicher Veränderungen eine Rolle spielt.
Die Unterschrift ist, ohne Ausschmückungen und Schnörkel, in der Schrift des Dokuments gehalten und weist daher darauf hin, dass es sich um eine Kopie des Originalaktes handelt. Dem Schriftbild zufolge dürfte diese um das Ende des 17. Jahrhunderts angefertigt worden sein. 3 Daher handelt es sich beim untersuchten Objekt nicht um den authentischen Akt an sich, sondern um eine Abschrift, die etwa 90 Jahre später entstanden sein dürfte. Bei der Anfertigung einer händischen Kopie können Fehler passieren, was zur Folge hat, dass beim Original einige Details abweichen oder dass das Original umfassender ist. Der Gesamteindruck des Schriftstückes ist ein in sich geschlossener, wenngleich es nicht alle Information enthalten muss; das kann jedoch nur durch Vergleich mit dem Original festgestellt werden können, was im Rahmen dieser Arbeit nicht durchgeführt wurde. In der Literatur wird zu diesem Fall auch ein Bestand des Stiftsarchivs St. Lambrecht erwähnt, der weitere Details enthält und weiter unten noch angesprochen wird. 4 Eine differenzierte Analyse fordert die Frage, ob die Quelle richtig ist, das heißt, ob die angeblichen Vorgänge nach dem heutigen Maß der menschlichen Einsicht möglich sind. 5 Wenn man den Boden der modernen Naturwissenschaft nicht in Richtung esoterischer Gefilde verlässt, so ist klar, dass es Teufelsbündnisse und schädliches Zauberpulver in dieser Form nicht geben kann und es auch in der Vergangenheit nicht geben konnte. Die Quelle mag darüber Auskunft geben, was die Richter und Beamten damals für Vorstellungen von Hexen hatten, was diese der Angeklagten unter der Folter suggerierten, und welche Taten die Gefolterte unter körperlichen Schmerzen zugegeben hat, um der Folter ein Ende zu bereiten; die Tatsächlichkeit dieser Ereignisse belegt sie jedoch nicht.
3 Für die wesentliche Hilfe bei der Datierung des Schriftstückes sowie für wichtige Hinweise zur Transkription
bedanke ich mich sehr herzlich bei Frau Prof. Dr. Meta Niederkorn.
4 vgl. Brunner, Walter: Hexen und Zaubereiprozesse im Bezirk Murau. In: Pferschy, Gerhard; Posch, Fritz (Hg.):
Zeitschrift des historischen Vereins für Steiermark. 78. Jahrgang, Graz, 1987. (im Folgenden zitiert als Brunner)
Seite 195
5 vgl. Droysen, Johann Gustav: Historik. Vorlesungen über Enzyklopädie und Methodologie der Geschichte.
Herausgegeben von Rudolf Hübner. München und Wien, 1977. (im Folgenden zitiert als Droysen) Seite 123
5
Der zweite Teil dieser Arbeit im Anschluss an die Wiedergabe der Quelle wird sich auch damit beschäftigen, „sich die geistige [sowie die soziale und rechtliche, S.W.] Atmosphäre, in der jene lebten und webten, vorstellig zu machen.“ 6 Dies ist laut Droysen schwer beziehungsweise oft ganz unmöglich, und wird hier freilich nur versucht ohne das Ideal erreichen zu können. 7
Als Abschluss dieser Betrachtungen seien noch einige Bemerkungen zur Wiedergabe der Quelle angefügt. Sie wird nachfolgend in ihrer vollen Länge und in heutige Schrift transkribiert wiedergegeben. Beibehalten wurden die Rechtschreibung, der Duktus, die erratische Groß- und Kleinschreibung, Interpunktion, die Verdoppelung von Konsonanten, die Verwendung von „u“ anstatt von „v“ und umgekehrt, die Abteilungen, die Absätze und doppelt geschriebene Worte. Somit gibt die Transkription die Quelle sehr originalgetreu wieder, ohne auf eine bessere Lesbarkeit Rücksicht zu nehmen. Geändert wurde der Zeilenumbruch und es wurden Bindestriche und Doppelpunkte in die heutige Form übertragen, sowie unterstrichene Worte wurden ohne Unterstreichung wiedergegeben. Bei Wörtern, die nicht eindeutig transkribiert werden konnten, wurde nach dem Wort ein Fragezeichen in Klammern hinzugefügt.
6 Droysen S 123
7 vgl. Droysen S 123
6
Arbeit zitieren:
Stefan Wedrac, 2006, Das Schicksal der Margaretha Lechner - Zur Anatomie eines steirischen Hexenfalles aus dem Jahr 1610, München, GRIN Verlag GmbH
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