Inhaltsverzeichnis
Einleitung 3
Frauen in der attischen Gesellschaft. 5
Prostituierte und Hetären. 5
Konkubinen 7
Frauen mit Bürgerstatus 8
Das Leben von Neaira und Phano nach Apollodoros 9
Neaira 9
Phano. 13
Der Prozess gegen Neaira 17
Schlusswort 20
Die Lebenswelt Attikas 21
Quellen und Literatur: 26
2
Einleitung
Im vierten vorchristlichen Jahrhundert lebten in Athen zwei ungewöhnliche Frauen: Neaira und Phano. Inmitten einer demokratischen, aber überaus patriarchalischen Gesellschaft mit Regeln und Normen, die uns heute fremd und zum Teil sogar unmoralisch erscheinen, gerieten sie zwischen die Mühlen zweier Todfeinde - Apollodoros aus Archanai (A) und Stephanos aus Eroiadai (A). Neaira, eine ehemalige Sklavin und Prostituierte war die Lebensgefährtin des Stephanos. Phano oder auch Strybele, wie sie in ihrer Jugend genannt wurde, war die Tochter desselben.
Stephanos und Apollodoros, zwei politisch und gesellschaftlich überaus aktive Männer hatten bereits eine Folge von Gerichtsprozessen gegeneinander ausgefochten, als Apollodoros schließlich über seinen jungen Verwandten Theomnestos eine Anklage gegen Neaira einreichte um sich bei Stephanos für dessen Attacken zu rächen.
Alles was wir heute über Neaira und Phano wissen, rührt aus der Anklageschrift des Apollodoros. Das Schicksal der beiden Frauen ist ein Glücksfall für die Geschichtswissenschaft, da die Rede anhand von Neaira und Phano erstaunlich aufschlussreich vom Leben und der Rolle der Frau im antiken Griechenland berichtet. Diese Hausarbeit soll das Schicksal von Neaira und Phano näher beleuchten und zusätzlich einen Eindruck von der Lebenswelt des alten Attikas insgesamt vermitteln.
Die Hausarbeit nutzt als Primärquelle ausschließlich die Rede des Apollodoros. Statt Fußnoten zu setzen, wird der Bezug zu Passagen der Rede im Text durch die betreffenden Abschnittszahlen kenntlich gemacht. Die Sekundärliteratur wird wie üblich in Fußnoten angegeben.
Begriffe, die - teils in griechischer Sprache - charakteristisch und spezifisch für die attische Gesellschaft sind, sind mit einem Buchstaben versehen und werden im Teil „Die Lebenswelt Attikas“ noch einmal näher erläutert.
3
Apollodoros und die Hintergründe der Rede gegen Neaira
Vermutlich zwischen 343 und 340 vor Christus hielt Apollodoros (394/393 - 340 v. Chr.), Sohn des Pasion, aus dem attischen Demos Acharnai (A) als Ankläger im Gerichtsgebäude auf der Agora (B, F) (Sitz des Volksgerichts) ein Plädoyer. 1 Er tat dies als synegoros (= Mitredner) seines jungen Verwandten Theomnestos, der im ersten Teil der Anklage auch zu Wort kommt, es dann aber mit dem Verweis auf seine Unerfahrenheit und den Eigeninteressen des Apollodoros an diesen weitergibt (1-15).
Angeklagt war eine Frau namens Neaira, die dem Prozess aufgrund der Regeln der attischen ‚Männergesellschaft‘ jedoch nicht beiwohnen durfte. Dies war für den Prozess aber nicht von Belang, denn die Anklage des Apollodoros’ galt nur vordergründig ihr - in erster Linie sollte sie ihrem Schutzherren (prostates) (J) und Verteidiger Stephanos schaden. Hintergrund und Motivation für die Anklage war eine langjährige Feindschaft zwischen Apollodoros und Stephanos, dem Sohn des Antidorides aus Eroiadai (A). 2
Zur Vorgeschichte: Im Jahre 348 vor Christus hatte Apollodoros, in Antizipation einer mazedonischen Bedrohung dafür plädiert, nicht verwendete öffentliche Gelder in den Militärfonds zu überführen. Die Volksversammlung (E) stimmte dafür, Stephanos jedoch reichte daraufhin gegen diese Initiative eine Schriftklage (graphe paranomon) wegen Gesetzeswidrigkeit ein, in deren Ergebnis ihm in der Sache Recht gegeben wurde. Allerdings erzielte er nicht die Durchsetzung, der von ihm für Apollodoros anvisierten, vernichtenden Geldstrafe. Kurze Zeit später klagte Stephanos dann erneut gegen Apollodoros, diesmal mit dem Vorwurf, dieser habe eine Frau (vermutlich eine Sklavin) getötet. Diese Anklage scheiterte aufgrund mangelnder Beweise. 3
Apollodoros hatte spätestens jetzt allen Grund auf Rache zu sinnen 4 und mit dem Prozess
1 Vgl., Brodersen, Kai, Antiphon, Gegen die Stiefmutter und Apollodoros, Gegen Neaira (Demosthenes 59): Frauen vor Gericht, Darmstadt 2004, S. 11; Kapparis, Konstantinos A., Apollodoros. ‚ Against Neaira’ [D. 59], Berlin, New York 1999, S. 28 f; Carey, C., Greek Orators. Volume VI, Apollodoros. Against Neaira [Demosthenes 59], Warminster 1992 S. 3.
2 Vgl., Brodersen, Frauen vor Gericht, S. 30 f; Carey, Greek Orators, S. 4 f; Vgl., Kapparis, ‘Against Neaira’, S. 29-31.
3 Vgl., Brodersen, Frauen vor Gericht, S. 30 f; Carey, Greek Orators., S. 4 f; Kapparis, ‚ Against Neaira’, S. 29-31.
4 Rache als Vergeltung für erlebtes Unrecht war im antiken Athen ein legitimer Grund zur Anklage. Das Motiv der Rache wird nicht zuletzt deshalb von Theomnestos und Apollodoros auch mehrfach angeführt. Vgl.,
4
gegen Neaira tat er dies dann auch. Neaira war die Geliebte und Hetäre des Stephanos, zusätzlich eine Fremde und Nichtbürgerin. Mit ihrer ausschweifenden, exzessiven Lebensgeschichte und dem unklaren rechtlichen Verhältnis zu Stephanos lieferte sie vermutlich eine aus Sicht des Klägers brauchbare Angriffsfläche um Stephanos schaden und sich somit rächen zu können. 5
Das Gesetz, das ihm als Grundlage für seine Anklage diente, war jenes welches die Ehe zwischen einer/m Fremden und einem athenischen Bürger verbot (H). Apollodoros zitiert dieses Gesetz gleich zu Beginn seines Teils der Anklagerede (16). Für den Fall, dass Neaira für schuldig befunden worden wäre, drohte ihr der Verkauf in die Sklaverei, Stephanos aber der politische und finanzielle Ruin sowie, für den Fall, dass er die verhängte Strafsumme nicht bezahlen konnte, die Entrechtung (16). 6
Nahezu alles, was wir heute über Neaira und ihre Tochter Phano wissen, rührt denn auch von der Gerichtsrede des Apollodoros.
Frauen in der attischen Gesellschaft
Prostituierte und Hetären
Die Frauen der attischen Gesellschaft lassen sich Apollodoros folgend in drei Gruppen untergliedern: Die Prostituierten, die Konkubinen und die Frauen mit Bürgerstatus. 7 Eine Gruppe bildeten, wie bereits erwähnt, die Prostituierten, zu denen auch die Hetären zählten. Hetären bildeten dabei, die höchste soziale Stufe der Prostituierten, im weiteren Sinne also eine Art „Edelhure“ [Das Wort sei mir verziehen, es umschreibt die Stellung der Hetären aber so gut, wie kein anderes]. Angefangen bei den unfreien Prostituierten, die in einem Bordell lebend, de facto gefangen, für jedermann - selbst für Sklaven - zu haben waren, über freischaffende Huren und Tänzerinnen bis hin zu den erwähnten Hetären, war die Gruppe der Prostituierten sozial sehr stark untergliedert. Apollodoros verwischt in seiner
Brodersen, Frauen vor Gericht, S. 23.
5 Neaira war vermutlich eine der wenigen, wenn nicht die einzige brauchbare Angriffsfläche für Apollodoros um Stephanos in Schwierigkeiten bringen zu können, was ja das eigentliche Ziel des Anklägers war. Vgl., Brodersen, Frauen vor Gericht, S. 30 f; Carey, Greek Orators, S. 4 f; Kapparis, ‘ Against Neaira’, S. 29-31.
6 Es ist allerdings unwahrscheinlich, dass Stephanos, die für dieses Vergehen vorgesehene Strafe von 1000 Drachmen nicht hätte zahlen können. Vgl., Brodersen, Gegen Neaira, S. 31; Kapparis, ‘ Against Neaira’, S. 31 f; Carey, Greek Orators, S. 5.
7 Vgl., Kapparis, ‘ Against Neaira’, S. 4.
5
Rede die Unterschiede allerdings mehrmals (112-114), wohl um die Verwerflichkeit von
Neairas Lebensführung zu untermauern. 8 Die Prostitution war in Attika legal und so zahlten selbständige Prostituierte auch eine Steuer, ähnlich den Betreibern anderer Gewerbe, wie etwa Handwerkern. Allerdings war das Gewerbe der Kurtisanen von wesentlich schlechterer Reputation. 9
Die Karriere einer Kurtisane war sehr kurz. Sie musste möglichst viel Kapital aus der kurzen Zeit ihrer Jugend herausschlagen, um später finanziell überlebensfähig zu sein. Der Kauf durch einen reichen Bürger, dessen Gunst und Zuneigung die Kurtisane besaß, versprach ein Leben unter wesentlich erträglicheren Bedingungen als im Bordell (porneion) oder auf der Straße. Für unfreie Prostituierte bestand deshalb die größte Hoffnung, darin von einem solchen Liebhaber gekauft und eventuell sogar frei gelassen zu werden (29-31). Darüber hinaus stiegen mit einer Freilassung oder der Obhut eines einflussreichen Bürgers auch die wahrgenommene Qualität und der Ruf der Kurtisane. Diese konnte so mehr Geld für ihre Dienste verlangen (41), schließlich wurde über diesen Weg der „Aufstieg“ zur Hetäre eröffnet. 10
Neaira hatte diesen Weg über die Stationen Timanoridas und Eukrates, dann Phrynion und schließlich Stephanos beschritten (29-32, 37-39). Hatten Prostituierte Sklavinnen die Freiheit erreicht, waren sie de facto Herr ihrer selbst, häufig brachten sie es sogar zu echtem Reichtum. Sie lebten in der Weise, die sie bevorzugten, ohne einen kyrios oder eine Zuhälterin nach Erlaubnis fragen zu müssen (J). Für viele andere jedoch endete die Karriere als alternde nicht länger begehrte und somit verarmende Unfreie in einem Bordell, bestenfalls aber als Zuhälterin eines solchen. 11 Paradox ist, dass obwohl die ‚Klasse‘ der Hetären dem Idealbild der attischen Frau derart widersprach, diese die mächtigsten, einflussreichsten und unabhängigsten Frauen der Gesellschaft Athens stellten, da sie die bezahlten Geliebten der einflussreichsten und mächtigsten Männer Athens waren. Diese überhäuften jene mit Gütern und Luxus, ihr Leben wurde geprägt von Bällen und rauschenden Festen. Ihre reichen Liebhaber (und Besitzer) ließen ihnen sogar Bildung zu gedeihen, was für die Mehrheit der Frauen untypisch war (18). 12
8 Vgl., Brodersen, Frauen vor Gericht, S. 17; Carey, Greek Orators, S. 16 f.
9 Vgl., Kapparis, ‚ Against Neaira’, S. 3 f; Brodersen, Frauen vor Gericht, S. 17.
10 Vgl., Kapparis, ‘Against Neaira’, S. 3 f; Carey, Greek Orators, S. 16 f.
11 Vgl., Kapparis, ‘Against Neaira’, S. 4 ff, 13; Carey, Greek Orators, S. 16 f.
12 Vgl., Kapparis, ‘Against Neaira’, S. 4 ff, 13.
6
Konkubinen
Eine zweite Gruppe von Frauen innerhalb der attischen Gesellschaft bildeten die so genannten Konkubinen. Sie waren Frauen, die mit einem Mann in einer Langzeitbeziehung lebten, ohne allerdings mit diesem verheiratet zu sein. Ursache hierfür waren häufig soziale und rechtliche Unterschiede. 13 So nahmen sich athenische Bürger eine Frau die sie liebten, aber aus bestimmten Gründen nicht heiraten konnten oder wollten (H), als Konkubine (18). Die Beziehung zwischen einem Bürger und einer Konkubine war denn auch geprägt von einer engeren emotionalen Bindung als in der Ehe. Hauptmotiv für diese Art der Beziehung war meist „echte“ Liebe, während in der Ehe rechtliche Formalita, verbunden mit der Zeugung legitimer Nachfahren, im Vordergrund standen (H, I). Nichts desto trotz war eine solche Beziehung - wenn auch auf niedrigerer Ebene als die Ehe - vor dem Gesetz anerkannt und geschützt. Fremde, Frauen und Sklavinnen durften an religiösen Ritualen teilnehmen, wenn auch nicht in tragender Rolle (86-87). 14
Konkubinen konnten sowohl freie Frauen, als auch Sklavinnen sein. Bürgerliche vermieden es vermutlich sich in eine Beziehung als Konkubine zu begeben, schon weil ein solcher Schritt moralisch anfechtbar und bezogen auf den Status kaum vertretbar gewesen wäre. Konkubinen wurden von ihren in einer Ehe befindlichen, bürgerlichen Lebenspartnern in klassischer Zeit vermutlich stets in separaten Häusern außerhalb deren Haushalts (oikos) (J) untergebracht. Dies geschah wohl vor allem aus Respekt und Rücksichtnahme gegenüber der Würde der Ehefrau (22). 15
Für (freie) Konkubinen charakteristisch war somit, dass sie einerseits unabhängig von den Grenzsetzungen des bürgerlichen Familienlebens agieren konnten, somit also im Gegensatz zu Bürgerinnen keiner Autorität unterstellt waren. Im Gegenzug bedeutete dies aber auch, dass sie nicht wie bürgerliche Frauen den Schutz der Familie genossen. In rechtlichen Fragen, mussten sich Konkubinen unter den Schutz eines prostates (J) begeben. Dies geschah auch im Falle Neairas, die sich in Voraussicht der Rache Phrynions schon früh in den Schutz des Stephanos begab (37). 16
Kinder von Konkubinen und Bürgern waren so genannte nothoi (Sg. nothos). Sie besaßen
13 Ein Beispiel hierfür wäre der Fremdenstatus (und ehemalige Sklavenstatus) der erwählten Partnerin, wie etwa im Falle Neairas (18-20, 118-119).
14 Vgl., Kapparis, ‘Against Neaira’, S. 13
15 Vgl., ebd., S. 8 ff.
16 Vgl., Kapparis, ‘Against Neaira’, S. 13; Carey, Greek Orators, S. 15 f.
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Arbeit zitieren:
Alexander Walter, 2007, Das Schicksal der Neaira und der Phano im Kontext der attischen Polis, München, GRIN Verlag GmbH
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