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Inhaltsverzeichnis
Inhaltsverzeichnis.................................................................................................. 2
1.Einleitung 3
2.Begriff der Behinderung. 5
2.1.Entwicklung des Begriffs. 5
2.2.Definitionen und Abgrenzungen der Behinderung. 6
2.3.Behinderung und Krankheit. 9
2.4.Internationale Klassifikation (ICIDH-2) 10
3. Paradigmen der Behinderung 13
3.1.Das personenorientierte Paradigma 14
3.2.Das interaktionistische Paradigma. 14
3.2.1.Stigma, Stigmatisierung. 15
3.3.Das systemtheoretische Paradigma. 17
3.4.Das gesellschaftstheoretische Paradigma 18
4.Zusammenfassung 19
Literaturverzeichnis 20
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1.Einleitung
Menschliches Behindertsein ist eine allgegenwärtige Erscheinung. Wir begegnen auf der Strasse einem Rollstuhlfahrer, einem blinden Menschen. Der Fortschritt der Medizin hat uns längst eine Gesundheitsfalle beschert: Je länger wir leben, umso mehr ist unser Dasein mit altersbedingter Gebrechlichkeit verbunden. Wir alle können davon betroffen sein. Die Medien berichten täglich von Problemen, von Vernachlässigung, aber auch von Hilfen für benachteiligte Menschen. Behinderung ist nicht mehr, wie es in vergangenen Jahren oft der Fall war, etwas, was zu verstecken und zu verdrängen ist.
Bisher glaubte man zu wissen, was Behinderung sei: im medizinischen Sinne ein Folgeleiden nach Erkrankung; soziologisch gesehen eine Zuschreibung des Normalitätsbewusstseins; sozialrechtlich ein Akt bürokratischer Hilfezumessung. Wer über eine Person mit Behinderungen spricht, spricht über Probleme ihrer Daseinsentfaltung vor dem Hintergrund ihrer sozialen und physikalischen Umwelt, über die Ursachen dieser Probleme und darüber, wie diese überwunden werden können. Es gibt vermutlich mehr Probleme bei der Daseinsentfaltung als es Menschen gibt. Viele dieser Probleme können Menschen aus eigener Kraft lösen und tun dies auch. Diese Menschen benötigen offensichtlich keine Hilfen von anderer, insbesondere staatlicher Seite. Aber: Viele Menschen werden allein z.B. aus Gründen ihres Geschlechts, ihrer ethnischen Herkunft, ihrer Religionszugehörigkeit oder ihrer politischen Ansichten von der Teilhabe an Lebensbereichen (z.B. Bildung, Erwerbsleben, staatsbürgerliches Leben) ausgeschlossen oder in ihnen diskriminiert, so dass sie ihr Leben nicht ihren Neigungen und Fähigkeiten entsprechend gestalten können. In diesen Fällen sind ganze Personengruppen betroffen. Sie benötigen im Grundsatz weniger persönliche, sondern vor allem politische Hilfe, z.B. in Form einer geeigneten Menschenrechtspolitik. Menschen, die in der genannten Weise benachteiligt werden, gelten weder im nationalen noch im internationalen Sprachgebrauch als Behinderte. Behinderung ist stets mit (objektiven) gesundheitlichen Problemen verknüpft. Ein klares Verständnis des Begriffs der Behinderung ist u.a. deshalb wichtig, weil Personen mit Behinderungen durch soziale Rechte geschützt sind, durch Rechte also, die dazu dienen,
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ein menschenwürdiges Dasein zu sichern, gleiche Voraussetzungen für die freie Entfaltung der Persönlichkeit insbesondere auch für Kinder zu schaffen, den Erwerb des Lebensunterhalts durch eine frei gewählte Tätigkeit zu ermöglichen und besondere Belastungen des Lebens, auch durch Hilfe zur Selbsthilfe, abzuwenden oder auszugleichen. Eine Einzigartigkeit des deutschen Rechts ist es wohl, dass Personen, denen eine Behinderung droht, unter dem Schutz der gleichen Rechte stehen wie Personen mit Behinderungen.
Aus dem bisher Gesagten ergibt sich folgende Reihenfolge für die Behandlung der einzelnen Themenbereiche:
Zuerst werden wir ausführlich den Begriff der Behinderung (Kapitel 2) vorstellen. Im darauf folgenden Kapitel 3 werden wir uns mit den wesentlichen Paradigmen der Behinderung auseinandersetzen.
Bei der Bearbeitung der einzelnen Themenbereiche haben wir uns bemüht, von einer möglichst breiten Basis einschlägiger Veröffentlichungen auszugehen.
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2.Begriff der Behinderung
2.1.Entwicklung des Begriffs
Sowohl das Substantiv „Behinderung“ wie auch das Verb „behindern“ sind relativ junge Termini: von zwei niederdeutschen Autoren des 18.Jahrhunderts verwendet, wurde der Ausdruck „behindert“ in einer Tübinger Ausgabe des gleichen Werks noch durch „gehindert“ ersetzt. Dann fand er zunächst als juristischer Begriff Eingang in die Prozessordnung und spielt noch heute eine wichtige Rolle. Das Wort, von dem er abgeleitet ist („hindern“), hatte dabei ursprünglich die räumliche Bedeutung von „eine Sache nach hinten stellen“, so etwa im Mittelhochdeutschen noch bei Luther.
Erst zu Beginn des 20.Jahrhunderts wurde der Terminus schließlich auf seinen jetzigen Gegenstandsbereich und die Sonderpädagogik angewandt. Noch 1906 hatte Bielsalski nicht etwa eine Körperbehinderten - sondern eine „Krüppelzählung“ durchgeführt, um alle von Geburt an mit körperlichen Mängeln Behafteten zu erfassen.
Als wesentlicher Anstoß für eine begriffliche Neubestimmung sind die Kriegsbeschädigten des 1.Weltkrieges (1914-1918) anzusehen, die die Bezeichnung „Krüppel“ nach ihrem Dienst am Vaterland als diskriminierend empfanden. Außerdem deckte der Krüppel-Begriff nicht die ebenfalls auf dem Felde erlittenen andersartigen Schädigungen ab, z.B. Sinnesschädigungen. Von da ab beginnt der Behinderungsbegriff sich einzubürgern. 1938 spricht das Reichsschulpflichtgesetz in Paragraph sechs von der „Schulpflicht geistig und körperlich behinderter Kinder“ und verwies sie auf die Hilfsschulen sowie die Schulen für Krüppel, Blinde, Taubstumme und ähnliche Gruppen. 1950 ersetzte die Kasseler Fassung eines dann 1957 verabschiedeten Körperbehindertengesetzes das Wort „Krüppel“ konsequent durch „Körperbehinderte“. Allmählich setzte sich der Begriff auch für die anderen Behindertengruppen durch. Zuletzt geschah dies über eine bewusste Angleichung des Sprachgebrauchs: so bei den Sprachbehinderten, die zuvor meist als Sprachgestörte bezeichnet worden waren. Der Begriff Verhaltensbehinderte setzte sich weder im allgemeinen Sprachgebrauch noch als Fachterminus durch. Der 1950 auf dem 1.Internationalen Kongress für Psychiatrie festgelegte Begriff „Verhaltensgestörte“ blieb für diese Gruppe von Kindern führend.
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Nachdem sich der Behinderungsbegriff schließlich für die Hauptgruppen der Sonderpädagogik durchgesetzt hatte, sind in den letzten Jahren Tendenzen zu beobachten, ihn noch weiter auszudehnen. Ob eine solche Erweiterung des Begriffs sinnvoll ist, mag bezweifelt werden; bekanntlich nimmt mit steigender Extension des Geltungsbereichs eines Begriffs, seine Intension, sein spezifischer Sinngehalt, ab. Eine angemessene Vertretung der Interessen von Schwerbehinderten könnte damit eher verwässert als gefördert werden. (Hensle, Vernooij 2000, S.8-9)
2.2.Definitionen und Abgrenzungen der Behinderung
Behinderung ist zunächst ein umgangssprachlich gebräuchlicher Begriff. Wir glauben zu wissen, was „ein Behinderter“ sei. Nichtsdestoweniger bereitet es erhebliche Schwierigkeiten, eine Definition vorzulegen, die ungeteilte Anerkennung findet. Wir pflegen Beispiele zu nennen, mit denen menschliches Behindertsein charakterisiert wird: Taubstummheit, Sprachstörung, Sehbehinderung, geistige Behinderung. (Bleidick 1999, S.11) Die Wiederholung des Wortbestandteils Behinderung in der geforderten Erklärung ist ungewollter Ausdruck eines Problems. Definieren heißt, einen begrifflichen Tatbestand auf einfachere Sachverhalte zurückzuführen und ihn von anderen Inhalten abzugrenzen. Darum darf die Explikation nicht Merkmale dessen enthalten, was erst noch definiert werden soll. Geschieht das dennoch, so spricht man von einer Tautologie, von einer überflüssigen Sinnverdoppelung. Selbst Gesetzestexte schließen tautologische Elemente nicht aus, so wie z.B. das Bundessozialhilfegesetz (BSHG) von 1961:
Behinderte sind Personen, die nicht nur vorübergehend körperlich, geistig und seelisch wesentlich behindert sind. Die Fassung von 1994 lautet:
Personen, die nicht nur vorübergehend körperlich, geistig oder seelisch wesentlich behindert sind, ist Eingliederungshilfe zu gewähren (§39).
Die Beeinträchtigung muss also „wesentlich“ sein (darüber entscheiden sich die Experten) und sie muss dauerhaft sein, um Behinderung von „Krankheit“ abzugrenzen (im Gesetz wird ein Zeitraum von mehr als 6 Monaten genannt). Vor allem aber orientiert sich diese Definition
Arbeit zitieren:
Olga Alferova, 2006, Behinderungsbegriff: Auf dem Weg zu einem neuen Verständnis, München, GRIN Verlag GmbH
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