Inhaltsverzeichnis
Einleitung 3
1. Warum gerade Frauenrechte im Mittelalter 4
2. Ehe und Familie 5
2.1 Verschiedene Formen der Ehe 5
2.1.1 Die Muntehe (auch Kaufehe) 5
2.1.2 Die Friedelehe (fridila (ahd ): Freundin Geliebte) 6
2.1.3 Die Kebsehe 6
2.2 Die Scheidung 6
2.3 Die Verwitwung 7
2.4 Vormundschaften 7
2.5 Erb- und Vermögensrecht 8
3. Rechtliche Stellung der Frau in der Gesellschaft 9
3.1 Volksrechte 9
3.2 Stadtrechte 9
3.3 Rechte der Frau in den Rechtsbüchern 11
4. Frauenarbeit in der Stadt 13
Resümee 16
Literatur- und Quellenverzeichnis 17
2
Einleitung
Während meiner Beschäftigung mit dem Thema „Frauenrechte“ stieß ich immer auf das Thema „Frauenrechte im Mittelalter“. Dieses Thema faszinierte mich und regte mich zu weiteren Recherchen an.
Wie gestaltete sich der Alltag der Frauen? Wie weit gingen ihre Freiheiten? Wann mussten oder durften sie heiraten? Durften sie überhaupt entscheiden? Hatten sie hierzu überhaupt Recht? Welche Rechte hatten sie überhaupt? Diese Gedanken konnte ich unendlich weiter fortführen.
Meine einleitenden Gedanken beschäftigen sich mit dem Thema Mittelalter und dem Interesse an den Lebensformen der Menschen im Mittelalter. Danach beschäftige ich mich mit den Rechten der Frau in der Ehe und in der Familie. Die verschiedenen Eheformen und die Vormundschaften erläutere ich schließlich in diesem Kapitel, welches auch die Erb- und Vermögensrechte beinhaltet. Dann folgt das Kapitel der rechtlichen Stellung der Frau in der Gesellschaft. In diesem Kapitel erläutere ich die rechtliche Stellung der Frau in den Volks- und Stadtrechten zu dem auch die Rechte der Frauen in den Rechtsbüchern gehören. Zuletzt erarbeite ich das Kapitel „Frauenarbeit in der Stadt“, welches die Arbeitsbereiche der Frau im Mittelalter darstellt und detailliert.
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1. Warum gerade „Frauenrechte im Mittelalter“?
Das Interesse am Mittelalter hat in den vergangenen Jahren ständig zugenommen. Zu erkennen ist dies auf dem Büchermarkt oder auch in Fernsehreihen. Dabei steht nicht mehr das Interesse an Kaiser, Könige, Kriege, etc. im Vordergrund, sondern die Lebensbedingungen der breiten Bevölkerung und die Kultur.
Der Begriff „Kulturgeschichte“ wurde dabei sehr weit verstanden und umfasste u. a. Wirtschaftsgeschichte, Sozialgeschichte und Geistesgeschichte. 1931 formulierte E. Keyser in einer Einführung in die Geschichtswissenschaft: „Die Einwirkung des Staates auf alle Gebiete geschichtlichen Lebens ist ebenso allgemein anerkannt, wie der Staat in seiner kulturellen Bedeutung gewürdigt zu werden pflegt.“ 1 Derzeit werden vergangene „Lebenswelten“, die „Lebensformen“ früherer Epochen, die Formen menschlichen Handelns und Denkens bis in die alltäglichen Bereiche wie z.B. Wohnen, Kleiden, Essen und die Rechte der Frau untersucht.
Auch für eine uns zunächst so fern liegende Epoche wie das Mittelalter kann die Alltagsgeschichte einen neuen Zugang bieten und helfen, die Menschen dieser Zeit besser zu verstehen. Die Alltagsgeschichte kann dazu beitragen, politische Entwicklungen des Mittelalters aus den Lebensbedingungen der Menschen heraus besser zu verstehen und nachzuvollziehen.
Im nachfolgenden Kapitel beschäftige ich mich daher mit dem Alltag verheirateter Frauen, und untersuche deren Rechte in der Ehe und Familie.
1 Keyser, Erich: Geschichtswissenschaft, Aufbau und Aufgabe. München 1931
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2. Ehe und Familie
Die Familie gilt als „die Grundgemeinschaft der mittelalterlichen Gesellschaft“ 2 „Familia“ (lat.) bedeutet Hausgemeinschaft oder Verwandtschaftsverband, wurde aber auch auf die Gemeinschaft der Mönche oder den Verbund der Hörigen in der Grundherrschaft übertragen. Der Verwandtschaftsverband umfasste die auf der Ehe basierende Kernfamilie erweitert um die Blutsverwandten und verschwägerte. Die Hausgemeinschaft schloss neben der Familie (Mann, Frau, Kinder, Geschwister) alle im Haus lebenden Personen, also auch Gäste ein. Das Haus galt nach germanischer Tradition als abgegrenzter Friedens- und Rechtsraum (bei Verstoß „Hausfriedensbruch“) und gab dem Hausherren eine weitgehende Personenrechtliche Macht als Ehemann, Vater oder Vormund. Unter christlichem Einfluss wandelten sich diese Herrschaftsrechte in Schutzbefugnisse um. 3 Ein konkretes Bild der mittelalterlichen Familie ist nur schwer zu gewinnen, denn als Normalität findet sie wenig Beachtung in Quellen und ihre Erforschung steckt noch in den Anfängen.
Grundlage aller Familienformen ist die Ehe, die bis ins Hochmittelalter vom weltlichen Recht geprägt ist. Man kannte verschiedene Formen der Ehe.
2.1 Verschiedene Formen der Ehe
Im Mittelalter gab es drei verschiedene Formen der Eheschließung: Muntehe, Friedelehe und Kebsehe, die im Folgenden näher beschrieben werden.
Anschließend werde ich die Rechte der Frau im Falle einer Scheidung erläutern. Des Weiteren werde ich die Rechte in Vormundschaften und das Erb- und Vermögensrecht definieren.
2.1.1 Die Muntehe (auch Kaufehe)
Die Frauen heirateten im meistem Fall im Alter von 12 bis 16 Jahren. Die Ehefrau war ihrem Mann untertan – wie es in der Trauungsformel hieß. Die Frau unterstand der Muntgewalt des Vaters oder des nächsten männlichen Verwandten. Dieser hatte auch das Recht die Frau gegen ihren Willen zu verheiraten. Nach der Eheschließung ging die Muntgewalt dann auf den Ehemann über. Der Gatte besaß die Vormundschaft über die Frau, welches sich besonders in Rechtsangelegenheiten auswirkte. Das Nutzungsrecht über das eheliche Vermögen hatte der Ehemann allein.
2 Goetz, H.-W.: Leben im Mittelalter vom 7. bis zum 13. Jh., München 1991
3 aus: Der Brockhaus in 15 Bänden
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Carmen Araxian, 2007, Frauenrechte im Mittelalter, Munich, GRIN Publishing GmbH
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