Inhaltsverzeichnis
Inhaltsverzeichnis 1
1. Einleitung 2
2. Die institutionelle Stellung 3
2.1. Caesar Konsulate 5
2.2. Kompetenz zum Kriegführen 5
2.3. Verfügungsgewalt über die Soldaten 7
2.4. Die Finanzverwaltung 8
3. Die Reformtätigkeit 10
4. Caesars Machtbasis 13
4.1. Die Politik gegenüber der Armee 13
4.2. Kolonisations- und Bürgerrechtspolitik 14
4.3. Die Politik der Milde 16
5. Literaturverzeichnis 18
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1. Einleitung
Das Thema dieser Arbeit ist die Alleinherrschaft Caesars. Sie soll einen Einblick in die Struktur seiner Herrschaft geben. Mit welchen Kompetenzen war er durch seine Ämter ausgestattet? Welche Veränderungen seiner Machtbasis waren erforderlich, um schließlich auch noch die dictatura perpetua, die Diktatur auf Lebenszeit, zu stützen? Die Bedeutung dieser Fragen liegt darin begründet, dass sie auf die übergeordnete Fragestellung nach den Ursachen für den Untergang der Republik und der Entstehung des Prinzipats Hinweise zu geben versuchen. Inwiefern war Caesar durch seine Reformtätigkeit also auch Wegbereiter für das Prinzipat?
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2. Die institutionelle Stellung
Die Alleinherrschaft Caesars beginnt mit der kurzen Wahldiktatur des Jahres 49. 1 Ein Jahr später nach der Schlacht bei Pharsalos erfolgt die Ernennung zum Diktator für ein Jahr. Nach Thapsus wird die Frist um zehn Jahre verlängert und 44 wird ihm schließlich die dictatura perpetua übertragen. Grundsätzlich war dem herrschaftlichen Zugriff des Diktators kein staatlicher Bereich entzogen. Er besaß das Recht zur Heeresbildung und -leitung und sollte gerade im Falle einer militärischen Bedrohung unabhängig agieren können. Für die Verwendung der Finanzen musste keine Rechenschaft abgelegt werden und es gab keine Kontrollinstanz. Dennoch wurden die Gelder vom Senat bewilligt, der Diktator besaß keine freie Verfügungsgewalt über die Staatskasse. Im Senat besaß der Diktator das ius referendi und das ius agendi cum populo, damit standen ihm auch Vorrechte der Magistrate zur Verfügung. Auch die Wahlen zu den Ämtern der Gesamtgemeinde konnten von ihm geleitet werden. Wenig Berührung gab es mit dem zivilen Bereich der Rechtspflege, auch hier besaß der Diktator zwar die Möglichkeit zur Machtausübung, da sich seine Aufgaben aber im wesentlichen auf die Wiederherstellung der politischen Stabilität bezogen, spielte die zivile Rechtsprechung keine bedeutende Rolle. Ein großer Vorteil der Diktatur gegenüber dem Konsulat war, dass der Diktator sein Amt nicht mit einem Kollegen teilen musste. Er hatte zwar mit Beginn der Amtsführung einen magister equitum zu ernennen, dieser war ihm jedoch untergeordnet. Seiner Befehlsgewalt waren alle Beamten des populus zumindest soweit unterworfen, dass er ihnen ihre Amtshandlungen untersagen konnte. Anders verhielt es sich bei den Beamten der plebs, die Volkstribunen befanden sich nicht in der Ämterhierarchie und ihre Macht konnte auch nicht durch die Weisungen des Diktators beschränkt werden. An dieser Stelle muss allerdings hinterfragt werden, inwiefern sich der Amtsbereich des Diktators, der ja im Wesentlichen auf Befugnisse im Bereich der militiae zugeschnitten war, überhaupt mit den tribunicischen Rechten überschnitt.
1 Jehne, Martin: Der Staat des Dictators Caesar, 1987, S. 15 - 38.
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Dies konnte nur geschehen, wenn die Diktatur anlässlich eines schweren Konflikts unter Bürgern einberufen wurde, aber selbst dann war es unwahrscheinlich, dass ein Tribun versuchte sein Vetorecht gegen den mächtigen Diktator durchzusetzen. Entscheidender als die rechtlichen Möglichkeiten war also die Frage nach der Durchsetzbarkeit.
Der Rückgriff auf die Diktatur erfolgte bei äußeren oder inneren Krisen. Für Caesar standen bis Thapsus die militärischen Anforderungen im Vordergrund, danach konnte er sich auf die innere Festigung der res publica konzentrieren. Damit folgte Caesar zwei Traditionssträngen, die ihm zur Absicherung seiner Diktatur sicherlich gelegen kamen. In der Verlängerung der Diktatur um zehn Jahre sahen die Republikaner keine Bedrohung, weil mit ihr auch die Tradition der Wiederherstellung der Ordnung verbunden wurde. In diesem Zusammenhang wirkte sicherlich auch noch das Vorbild Sullas, der sein Amt niederlegte, nachdem die Erneuerung der Republik vollzogen war. Insofern erwarteten die nobiles auch von Caesar, dass er vor Ablauf der Zehnjahresfrist zurücktreten würde. Caesar hielt sich zudem auch an die republikanischen Formen der Amtsführung. 44 trat er dann die dictatura perpetua an. Über die Bedeutung der Bezeichnung perpetuo gibt es in der Literatur unterschiedliche Positionen. Auf der einen Seite wird davon ausgegangen, dass die Diktatur auf Lebenszeit gemeint sei. Dagegen wird behauptet, dass die dictatura perpetua sich auf die Abwesenheit Caesars während des Partherfeldzugs beziehe und somit die kalkulierten drei Jahre meine, in denen es keiner Abdication, Designation und Jahreszählung bedürfe. Die Quellengrundlage ist hier nicht eindeutig. Insofern kann auch davon ausgegangen werden, dass es keine definitive Bestimmung des Begriffes perpetuo gab und sowohl die Diktatur auf Lebenszeit als auch der ununterbrochene Verlauf gemeint waren. Dies galt jedoch nicht für die Amtszeit des Reiterführers, der dem Diktator unterstellt war. Im Verlauf der Diktatur Caesars wurde das Amt zum Beispiel mehrere Male neu vergeben. Eine genaue Begrenzung der Amtszeit gab es wahrscheinlich nicht, dann eher eine Höchstfrist.
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46 hatte Caesar die Diktatur für zehn Jahre erhalten, die dementsprechend auch noch bis 36 angedauert hätte. Der Sinn dieser Verlängerung muss wohl eher ein symbolischer als ein praktischer gewesen sein und könnte somit als Signal für eine dauerhafte Umformung in ein autokratisches Regime gedeutet werden.
2.1. Caesar Konsulate
Caesar bekleidet auch in den Jahren nach 46 das Amt des Konsuls. 2 Mit dem 4. und 5. Konsulat gewann er jedoch keine zusätzlichen Amtbefugnisse. Vielmehr muss davon ausgegangen werden, dass Caesar in der Anzahl der Konsulate nicht hinter bekannten Persönlichkeiten der römischen Geschichte zurückbleiben wollte. Sein Onkel Marius bekleidete so zum Beispiel sieben Konsulate. Außerdem lag Caesar daran seinen Widersacher Pompeius in der Anzahl der Konsulate zu übertreffen. Auch die besondere Ehre zum consul sine collega ernannt zu werden, war wohl Ausdruck der Konkurrenz zu Pompeius, der zuletzt damit 52 gewürdigt worden war. In den Quellen gibt es auch Hinweise auf ein Dauerkonsulat, das einen schweren Eingriff in das republikanische Ämterwesen bedeutet hätte, nach den geltenden Bestimmungen mussten 10 Jahre zwischen 2 Konsulaten liegen, angesichts der Abwertung des Amtes und der Stärkung der Opposition muss die Durchführung eines Dauerkonsulats daher als unwahrscheinlich angesehen werden.
2.2. Kompetenz zum Kriegführen
Eine der Sondervollmachten Caesar war das Recht nach eigenem Ermessen über Krieg und Frieden entscheiden zu dürfen. 3 Dabei musste er keine Rücksicht auf Volk und Senat nehmen. Unklar ist die zeitliche Befristung dieses Rechts. Caesar hatte es schon vor der Diktatur auf Lebenszeit 48 v. Chr. erhalten. Auch historisch
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Arbeit zitieren:
Oliver Bruns, 2003, Caesars Alleinherrschaft, München, GRIN Verlag GmbH
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