Gliederung
Einleitung 1
1. Historischer Überblick der Frauenbewegung 2
2. Stand der rechtspolitischen Diskussionen 6
3. Vergleichsaufstellung von Paragraphen aus dem Familienrecht 8
4. Patriarchale, geschlechtsneutrale und geschlechtergerechte Sprache 11
4.1 Anwendungsbeispiele 12
Literatur 14
II
Einleitung
„Männer werden immer richtig eingeordnet, Frauen fast nie, denn in unserer Sprache gilt die Regel: 99 Sängerinnen und 1 Sänger sind zusammen 100 Sänger. Futsch sind die 99 Frauen, nicht mehr auffindbar, verschwunden in der Männerschublade. Die Metapher bewirkt, daß in unseren Köpfen nur Manns-Bilder auftauchen, wenn von "Arbeitern", "Dichtern", "Studenten", "Rentnern" oder "Ärzten" die Rede ist, auch wenn jene "Rentner" oder "Ärzte" in Wirklichkeit überwiegend Ärztinnen oder Rentnerinnen waren.“ 1
Seit vielen Jahren wird nunmehr in Deutschland über "nicht-sexistische Sprache" diskutiert und die damit gemeinte sprachliche Gleichstellung von Mann und Frau in der Rechts- und Verwaltungssprache. Die juristische Literatur und sprachliche Ausführungen von Gesetzestexten sind so gut wie ausschließlich an der männlichen Sprachform orientiert aus welchem Grund auch nicht von einer Muttersprache im Vater Staat gesprochen werden kann. Während alte Arbeitsrechtslehrbücher Formulierungen wie z. B. »der schwangere Arbeitnehmer« beinhalten und diese vielleicht nur anachronistisch und überholt scheinen, so versteht es sich nahezu als selbstverständlich, dass es der Gläubiger, der Schuldner, der Ehepartner, der Teilzeitbeschäftigte etc. innerhalb unserer Rechtssprechung heißt.
Das Bundesarbeitsgericht hat in seinem Beschluss vom 11.11.1986 (3 ABR 74/85) zu diesem Problem Stellung genommen und führt aus:
»Die Begriffe des Arbeitnehmers, Arbeiters, Angestellten, Betriebsleiters, Meisters usw. werden als umfassende Oberbegriffe verwandt, die Männer und Frauen gleichermaßen kennzeichnen. (...) Wenn nicht besondere Umstände für das Gegenteil sprechen, ist davon auszugehen, daß funktionsbezogene Gruppenmerkmale männliche und weibliche Arbeitnehmer gleichermaßen erfassen sollen, selbst wenn die Regelung nur den männlichen Begriff verwendet.« 2
Frauen, so verlautet der Tenor dieser Äußerungen, sind einerseits in der Rechtssprache Menschen, also Männern gleichgestellt, andererseits kann es jedoch »besondere Umstände geben«, die für eine andere Interpretation sprechen. Die männliche Sprachform beschreibt das Verhältnis der Geschlechter im Recht, welches durch eine grundsätzliche Ambivalenz geprägt ist: Einerseits gelten Frauen
1 Pusch 1990, S. 85f.
2 DB 1987, S. 994f.
1
als Menschen, andererseits ist die Rechtsordnung durch männliche Interessen und Strukturprinzipien historisch und aktuell geprägt, deren Hintergrund die Dominanz des männlichen Geschlechts und die Unterordnung und Ausgrenzung des weiblichen Geschlechts ist. Aus diesem Grund ist die Kenntnis über den gegebenen historischen Kontext von massiver elementarer Bedeutung, möge es auch aus dem Grund sein, dass Man(n) die heutige emanzipierte Frauenrechtsbewegung versteht.
1 Historischer Überblick der Frauenrechtsbewegung
Im Zuge der Französischen Revolution bilden sich 1789- 1793 erste Frauenclubs. Sie fordern volle Bürgerrechte für Frauen, die Gleichstellung von Mann und Frau und das Frauenstimmrecht. Politischen Vereinen ist die Aufnahme von Frauenspersonen, Schülern, Lehrlingen verboten. Auch dürfen solche Personen nicht an Veranstaltungen und Sitzungen teilnehmen, bei denen politische Gegenstände behandelt werden. (§ 8 des Vereinsgesetzes, gültig bis 1908) 1865 gründen Luise Otto-Peters und andere Frauen in Leipzig den (bürgerlichen) "Allgemeinen Deutschen Frauenverein". Sie fordern die Erschließung aller Bildungsmöglichkeiten für Frauen, Recht und Anspruch auf Arbeit und Art und das Recht der freien Berufswahl. August Bebel fordert die Gründung von Arbeiterinnenvereinen und die Zulassung der Frauen zu allen Berufen. In einer Novelle zur Gewerbeordnung wird der Mutterschutz 13 Jahre später erstmalig geregelt, der ein Beschäftigungsverbot für die Dauer von drei Wochen nach der Niederkunft, unbezahlt beinhaltet.
1882 wird die erste Kranken- und Sterbekasse für Frauen und Mädchen gegründet. Das erste Arbeiterinnenschutzgesetz wird 1891 im Reichstag erlassen; Frauenarbeit unter Tage wird verboten, der 11-Stunden-Tag für Frauen sowie vier Wochen bezahlte Ruhepause nach der Entbindung werden eingeführt. Am 12. März wird in einer Reichstagssitzung die Zulassung von Frauen zum Universitätsstudium verweigert. Das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) tritt 1900 in Kraft. Mit seinen Regelungen zu Ehe und Familie verankert es die Rechtsstellung der Frau im Sinne der patriarchalischen Tradition, d.h. dem Ehemann kommt das Entscheidungsrecht in allen Fragen des Ehe- und Familienlebens zu (§ 1354).
2
1913 studieren an allen Hochschulen in Deutschland 3.900 Studentinnen, das sind 4,3% aller Studierenden.
Frauen erhalten am 30. November 1918 das aktive und passive Wahlrecht, verankert in Art. 109 Abs. 2 der Weimarer Verfassung vom 01.08.1919: "Männer und Frauen haben grundsätzlich dieselben Rechte und Pflichten". 1943 wird die Gleichberechtigung von Mann und Frau im Grundgesetz, Artikel 3, Absatz 2 festgelegt. Gemäß Artikel 117 Absatz 1 des Grundgesetzes tritt 9 Jahre später das dem Verfassungsgrundsatz der Gleichberechtigung von Mann und Frau entgegenstehende Recht außer Kraft.
Das Familienrechtsänderungsgesetz tritt 1961 in Kraft: Verbesserung der Rechtsstellung der Ehefrau, wenn der Mann die Scheidung wegen Zerrüttung verlangt. Eine Unterhaltspflicht des Vaters besteht grundsätzlich bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres des Kindes (vorher bis zur Vollendung des 16. Lebensjahres). Im gleichen Jahr wird erstmals mit Elisabeth Schwarzhaupt eine Frau Bundesministerin.
Mit dem Mutterschutzgesetz (Gesetz zum Schutz der erwerbstätigen Mütter) wird eine Schutzfrist vor der Entbindung von sechs Wochen eingerichtet. Die Schutzfrist nach der Entbindung ist auf acht Wochen (früher sechs Wochen) erhöht worden, bei Früh- und Mehrlingsgeburten verlängert sich diese Frist auf zwölf Wochen. 1971 wird eine Empfehlung des Bundeskanzlers an die Bundesministerien gerichtet zur Beschäftigung von Frauen im Öffentlichen Dienst, insbesondere zur vermehrten Einstellung von Beamtinnen und Angestellten im höheren und gehobenen Dienst. Im gleichen Jahr erscheint das Rentenreformgesetz mit folgenden Schwerpunkten: Öffnung der Rentenversicherung für Hausfrauen, Einführung einer flexiblen Altersgrenze. Mit Annemarie Senger wird erstmals eine Frau Bundestagspräsidentin. 1974 (Fünftes Gesetz zur Reform des Strafrechts) der Schwangerschaftsabbruch in den ersten 12 Wochen wird straffrei.
Urteil des Bundesverfassungsgerichts zur gesetzlichen Regelung des Schwangerschaftsabbruchs:
1975 §§ 218 a (Fristenregelung) des Strafgesetzbuches in der Fassung des Fünften Strafrechtsreformgesetzes ist mit dem Grundgesetz insoweit unvereinbar und nichtig, als es den Schwangerschaftsabbruch auch dann von der Strafbarkeit ausnimmt, wenn keine Gründe vorliegen, die vor der Wertordnung des Grundgesetzes Bestand haben.
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Arbeit zitieren:
Sandra Kaske, 2001, Frauen im Recht - "Vater Staat hat keine Muttersprache", München, GRIN Verlag GmbH
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