Abstract
Diese Arbeit wirft einen Blick auf das Verhältnis zwischen dem Bundesverfassungsgericht (BVerfG) und dem Europäischen Gerichtshof (EuGH), angesichts des Kompetenzkonflikts und des jeweiligen Entscheidungsverhaltens in den letzten Jahrzenten. Das Hauptaugenmerk liegt auf eventuellen Veränderungen seit den beiden bedeutsamen europabezogenen Urteilen zu diesem Thema seitens des Bundesverfassungsgerichts, der Solange-II-Entscheidung und dem Maastricht-Urteil. Mittels kritischer Betrachtung verschiedener Aspekte aus dem aktuellen Literaturspiegel und der Rechtssprechung wird der aktuelle Standpunkt der Richter des BVerfG gegenüber dem EuGH ermittelt. Als Ergebnis lässt sich zusammenfassen, dass zwar tendenziell ein europafreundlicher Grundton herrscht, man wirklich herausragende integrationsfreundliche Signale jedoch vergebens sucht. An den kritische Konflikte verursachenden Punkten halten die Verfassungsrichter größtenteils fest. Überträgt man dies auf die Europäisierungsdiskussion der Politikwissenschaft, so sprechen die Feststellungen des Vergleichs eher für den Widerstand des BVerfG gegen den Einfluss der fortschreitenden Europäischen Integration. Da das teilweise im Widerspruch zum allgemeinen Trend steht, stellt sich die Frage, welche Motivation die deutsche Verfassungsgerichtsbarkeit treibt diesen politischen Standpunkt zu beziehen und sich nicht in richterlicher Zurückhaltung zu üben.
This paper discusses the relationship between the German Federal Constitutional Court (BVerfG) and the European Court of Justice (ECJ), given the controversial question of competence and the recent legal practice. The Focus lies on a possible development in the attitude of the BVerfG towards the ECJ since the very significant “Solange-II” decision and the “Maastricht”- judgment. Using a critical analysis of the recent secondary literature and legal practice concerning this topic, the BVerfG’s recent position ought to be identified. Summing up the results, you can say that although generally a Europhile keynote dominated recent statements, there is no outstanding signal of a positive attitude towards the European Integration. The judges still hold on to most of the critical conflict provoking issues. Transferring the results of this paper onto the political science discussion about Europeanization, they indicate a resistance of the BVerfG against a further progressive Integration. Since this partly contravenes the general trend, the question is raised what the court’s motivation for taking such a political position is and why don’t rather exercise judicial self-restraint.
II
Inhaltsverzeichnis
1.0 Einleitung 1
2.0 Theoretischer Rahmen 2
2.1 Das Bundesverfassungsgericht 2
2.2 Der EuGH als Integrationsmotor 4
2.3 Die Europäisierungsdebatte 5
3.0 Solange-II und das Maastricht-Urteil 6
3.1 Rechtssprechungshistorie des BVerfG vor Solange-II 6
3.2 Inhalt und Bedeutung Solange-II und Maastricht-Urteil 8
3.3 Das Vorlageverfahren 10
3.4 Zusammenfassung der Position des BVerfG 11
4.0 Die Konfliktlinien 12
5.0 Durchführung 14
5.1 Die Entwicklung der Position des BVerfG seit dem Maastricht-Urteil 14
5.2 Positionsvergleich 19
6.0 Auswertung und Übertragung der Ergebnisse 19
7.0 Ausblick 21
Literaturverzeichnis 22
III
1.0 Einleitung
Bei der täglichen Lektüre der Tagespresse stehen die Entscheidungen des
Bundesverfassungsgerichts 1 häufig im Zentrum der Berichterstattung. Regelmäßig stoßen die Urteile aus Karlsruhe öffentliche Diskussionen an oder stellen einen entscheidenden Wendepunkt dar. Seit einigen Jahren gilt dieses Medieninteresse 2 verstärkt auch den Entscheidungen des in Luxemburg angesiedelten Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaft 3 . Beide Gerichte sind, aus Sicht der Medien, unumstritten von großem Interesse. Aber auch im wissenschaftlichen Diskurs wird die herausragende Bedeutung der beiden Institutionen immer wieder betont und unterschiedlich gedeutet. Aus juristischer Sicht sind sowohl das BVerfG als auch der EuGH mit den jeweiligen Funktionen und ihrer Rechtssprechung intensiv behandelt worden. Die Politikwissenschaft hat sich bisher größtenteils mit dem Staatsorgan BVerfG auseinandergesetzt, doch auch der EuGH wird zumindest in einige Theorien eingebunden. Getrennt betrachtet haben beide einen klar formulierten Rechtssprechungsauftrag, der ihnen im Staats- und Gemeinschaftsgefüge eine sehr starke Position zukommen lässt. Das Bundesverfassungsgericht sieht seine Aufgabe in der Wahrung des Grundgesetztes, der Europäische Gerichtshof in der Wahrung des Gemeinschaftsrechts. Dass es jedoch seit der Gründung des EuGH nicht bei den strikt getrennten Rechtssprechungsaufträgen blieb und an den „Nahtstellen“ von nationalem Verfassungs- und europäischem Gemeinschaftsrecht „Reibungspunkte“ zwischen den beiden Gerichten entstanden, scheint bisher nur für Juristen von größerem Interesse gewesen zu sein. Auch im Rahmen der politikwissenschaftlichen Debatte um die Europäisierung wird dem Konflikt zwischen dem EuGH, als „Motor der Integration“, und dem BVerfG, nur geringe Aufmerksamkeit gewidmet. Und dies, obwohl sich durch solch kontroverse und herausragende Urteile, wie dem Maastricht-Urteil seitens des BVerfG oder der Costa/E.N.E.L.-Fall des EuGH, ein klarer Widerspruch zwischen den jeweiligen Positionen erkennen lässt.
In dieser Hausarbeit soll auf diese sogenannten Kompetenzkonflikte näher eingegangen und ein besonderes Augenmerk auf ihre Bedeutung im Kontext der Debatte um die Europäisierung gelegt werden. Neben einer quantitativen Aussage, ob der EuGH als Europäisierungsfaktor auf das BVerfG wirkt, wird gleichwohl auch eine qualitative Aussage über die Wandlung und die Reaktion des BVerfG gemacht werden.
Die genaue Fragestellung soll dabei wie folgt lauten:
„ Haben die Richter des ersten und zweiten Senats zwanzig Jahre nach dem Solange-II-Beschluss und dreizehn Jahre nach dem Maastricht-Urteil ihre Position gegenüber dem Europäischen Gerichtshof verändert und welche Bedeutung ergibt sich daraus aus Sicht der Europäisierung?“
1 Im Folgenden BVerfG abgekürzt.
2 Vgl. erweiterte Ausschreibungspflicht für öffentliche Aufträge und die daraus resultierenden Probleme (17. Januar 2005, S.7), über den von Österreichs Universitäten befürchteten Massenansturm deutscher Medizinstudenten nach der Veröffentlichung des Gutachtenns durch den zuständigen Generalanwalt (21. Januar 2005, S. 11) (Bach 2005).
3 Im Folgenden EuGH abgekürzt.
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Der in den gegensätzlichen Positionen des BVerfG und des EuGH angelegte Konflikt und die damit zusammenhängende Frage, nach der Letztentscheidungskompetenz über
Kompetenzüberschreitungen der EU, ist der zentrale Punkt dieser Arbeit. Wie bereits oben erwähnt, ist die vorhandene Literatur spezifisch zu diesem Thema, juristisch dominiert. Franz C. Mayer verfolgt in seiner Monographie „Kompetenzüberschreitung und Letztentscheidung“ eine juristische Analyse des Maastricht-Urteils und der Problematik im Allgemeinen. Die politikwissenschaftlichen Quellen beschäftigen sich zum Beispiel mit dem Machtzugewinn des EuGH gegen den Willen der Regierungen der Mitgliedsstaaten. Die Hypothese, die dieser Arbeit zu Grunde liegt, ist, dass der fortschreitende Bedeutungszuwachs des Gemeinschaftsrechts, und damit auch des EuGH, einen gravierenden Effekt auf das BVerfG hatte und immer noch hat. Eine Reaktion auf diesen Druck von außen war unter anderem das Maastricht-Urteil. Von 1993 bis heute haben sich jedoch die Fronten seitens des BVerfG kaum verändert. Methodisch wird zur Untermauerung dieser Ergebnisse die Position der Verfassungsrichter zur Zeit des Maastricht-Urteils gegenüber dem EuGH mit ihrer aktuellen Meinung verglichen, um eine eventuelle Entwicklung festzustellen zu können.
Sollte die Hypothese richtig sein, wird keine großartige Veränderung festzustellen zu sein. Um zu diesem Ergebnis zu kommen, wird zuerst eine Feststellung des aktuellen Zustandes zur Zeit des Maastricht-Urteils herausgearbeitet. Danach wird versucht, die Konfliktlinie, die sich zwischen den beiden Gerichten gebildet hat, klar herauszuarbeiten. Im Anschluss daran soll in der Durchführung der Zustand und die Entwicklung bis zur Gegenwart analysiert und auf eine eventuelle Veränderung hin untersucht werden. Im Schlusskapitel werden die Ergebnisse zusammengefasst und auf ihre Bedeutung hin bewertet, indem sie auf die Debatte um die Europäisierung übertragen werden.
2.0 Theoretischer Rahmen /Literaturkapitel
Dieser erste Abschnitt der Arbeit soll den rechts- und politikwissenschaftlichen Diskurs, zu den für diese Arbeit relevanten Themenbereichen, zusammenfassend darstellen.
Nach dieser Einführung in die Thematik wird ein möglichst genaues Bild des Verhältnisses zwischen den beiden Gerichten zur Zeit des Maastricht-Urteils herausgearbeitet, was im Anschluss mit der aktuellen Position des BVerfG verglichen wird.
2.1 Das Bundesverfassungsgericht
Die Kompetenzen der deutschen Verfassungsgerichtsbarkeit in Form des BVerfG gelten im internationalen Vergleich als sehr umfassend 4 (Rudzio 2006: 283). Unter anderem mit den negativen Erfahrungen der Weimarer Zeit lässt sich die herausragende Stellung des Verfassungsorgans im politischen System erklären. Es war 1948 ein Anliegen des Herrenchiemseer Verfassungskonvent, durch eine starke Verfassungsgerichtsbarkeit mit umfangreichen Kompetenzen sicher zustellen, dass die „Demokratie sich nicht in Mehrheitsherrschaft allein erschöpf[e](t)“ (Rudzio 2006: 282).
4 Nur in Spanien und Ungarn sind ähnlich ausgeprägte Verfassungsgerichtsbarkeiten festzustellen.
- 2 -
Seitens der Bevölkerung genießt das BVerfG großes Vertrauen (Schaal/Vorländer 2002: 357-364), doch ist dies bei Weitem nicht der einzige Grund für seine Rolle als „bedeutsamer Akteur im zentralen politischen Entscheidungssystem der Bundesrepublik Deutschland“ (Kranenpohl 2004: 39) Häufig verortet man Karlsruhe auch in ein „Spannungsfeld“ zwischen Recht und Politik (Säcker 2003: 20). Wobei in der Staatsrechtslehre häufig der unpolitische Charakter der Institution und dessen daraus folgendes unpolitisches „Wesen der Entscheidungsverfahren selbst“ (Kranenpohl 2004: 39) hervorgehoben wird. Betrachtet man jedoch die zahlreichen, zumeist politikwissenschaftlichen, Studien zum BVerfG ist eine politische Dimension kaum abzustreiten. Konrad Hesse geht sogar so weit, dem BVerfG „Anteil an der Staatsleitung“ (Hesse 1995: 278) zuzusprechen, da es ja wie Uwe Kranenpohl weiter ausführt, um „den Rahmen allen staatlichen Handelns, die Steuerung des gesamten Gemeinwesens“ (Kranenpohl 2004: 40) geht. Das dies nicht allzu realitätsfern ist, zeigen Beschreibungen von Praktiken wie „politische Streitfragen im Gewande der Verfassungsstreitigkeit weiter(zu)führen“ (vgl. Stüwe 1997) oder des „ständigen Seitenblick(s)“ (Rudzio 2006: 290) nach „Karlsruhe“, der den Gesetzgebungsprozess mitbestimmt.
Darüber hinaus wurde in den neunziger Jahren die Praxis immer beliebter, dem Gericht unliebsame kontroverse politische Fragen zu übertragen und so eine „Programmformulierung“ (vgl. Voigt 2000) nach Karlsruhe „abzuschieben“ 5 (vgl.Ellwein/Hesse 1994: 135).
Angesichts der umfassenden Kontrollkompetenzen des BVerfG sei seine Position als „mächtiger Vetospieler“ unschwer zu identifizieren (Kranenpohl 2004: 40). Diese doch sehr weit gehende These wird allerdings in den meisten Studien durch das Prinzip der richterlichen Selbstbeschränkung eingegrenzt, da selbst der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts in seinen Ausführungen zum Grundlagenvertrag 6 ausdrücklich betont, „daß der Grundsatz des judicial self-restraint nicht eine Verkürzung oder Abschwächung der Kompetenz des Gerichts, sondern dessen Verzicht bedeute, ‚Politik zu treiben‘ “ (Limbach 1995: 2). Unumstritten ist wohl, dass das BVerfG, wenn auch begrenzt durch Verfahrensvorgaben und andere Faktoren häufig „auch aktiv an der Fortentwicklung der Rechts- und Verfassungsordnung mitwirkt“ (Kranenpohl 2004: 41). Selbst hat es in einem frühen Urteil festgestellt, dass jede Normenkontrolle „ein Hinübergreifen der richterlichen Gewalt in die gesetzgeberische Sphäre“ 7 ist. Gesellschaftspolitisch ist die Funktion des BVerfG nicht zu unterschätzen. Durch die oben beschriebenen Handlungsmöglichkeiten kann es aktuelle gesellschaftliche Werteveränderungen aktualisierend auf die Verfassung „einwirken“ lassen. Über verschiedene theoretische „Integrationskonzepte“ 8 ist es dem BVerfG möglich, vielschichtig den Verfassungs- und Wertekonsens zu fördern (vgl. Kranenpohl 2004: 43). Das Verfassungsgericht wird zum „Seismograph für soziale Missstände“ (Kranenpohl 2004: 44) und lenkt durch seine Verfassungsrechtsprechung häufig Aufmerksamkeit des politischen, juristischen und gesellschaftlichen Diskurses auf Themen, die sonst unter Umständen zu Unrecht keine weitere Behandlung oder Beachtung gefunden hätten. Nicht zu unterschätzen ist darüber hinaus die Kommunikationsfunktion, da durch die trennungsunscharfe Positionierung des BVerfG zwischen
5
Vgl. BVerfGE 88, 203 (Schwangerschaftsabbruch) und BVerfGE 90, 286 (Out-of-area Einsätze).
6 BVerfGE 36, 1.
7 BVerfGE 1, 396 (51) - Deutschlandvertrag.
8 Vgl. (Schaal/Vorländer 2002), S. 71-99.
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Politik und Recht eine Notwendigkeit entsteht die beiden Bereiche in seiner Tätigkeit effizient zu verbinden und für „eine sachgerechte ‚Übersetzung‘ wechselseitig relevanter Probleme“ (Kranenpohl 2004) Sorge zu tragen. Zusammenfassend bleibt festzuhalten, dass im politischen System Deutschlands das BVerfG umfangreiche Funktionen wahrnimmt. Es wäre unzulänglich eben dieses lediglich als rechtssprechende Institution zu beschreiben, weil viele seiner Funktionen sich nicht alleine auf die rechtliche Kontrolle politischen Handelns beschränken. Es nimmt, besonders durch die Normenkontrolle, aktiv an der Fortbildung der Rechtsordnung teil. Da dies aber durch Faktoren, wie zum Beispiel das Prinzip des „judical-self-restraint“ begrenzt ist, lässt sich das BVerfG auch nicht vollständig in die Sphäre der „Politik“ einordnen, wie dies etwa die Bezeichnung als „Dritte Kammer“, neben Bundesrat und Bundestag, andeutet.
2.2 Der EuGH als Integrationsmotor
In der politikwissenschaftlichen Literatur wird der EuGH im Vergleich zu anderen Themenfeldern weniger intensiv erschlossen, dabei haben seine Urteil zum Teil große Wirkung auf die Mitgliedstaaten und eröffnen auch für die Politikwissenschaft hochinteressante thematische Gebiete (vgl. Bach 2005: 2). Er nimmt bei einigen Studien, als „principle motor for the integration of Europe” (Volcansek 1992: 109) eine zentrale Rolle in der Diskussion um Europa und seinen Entwicklung ein. Andere sehen ihn noch sehr in seiner, ursprünglich, von den aushandelnden Vertragsstaaten erdachten, Rolle als „advisory body“ und Kontrollorgan zur Einhegung von unerwünschten und voreiligen Versuchen eines Integrationsvorantriebes seitens der Hohen Behörde. Laut der Politologin Karen J. Alter hatte man das Bestreben, „to create a court that could not significantly compromise national sovereignty” (Alter 1998: 122). Das der EuGH aus diesem Rahmen, auch ohne Beihilfe der mitgliedsstaatlichen Regierungen, ausbrach, wird auch als „stille Revolution im Namen des Rechts“ umschrieben (Höreth 2000). Schaut man sich den heutigen Tätigkeitsbereich des EuGH an, so fällt unschwer auf, dass das Gericht in Luxemburg schon lange 9 nicht mehr im Sinne Montesquieus nur politisch unbedeutend "la bouche qui prononce les paroles de la loi" 10 , sondern in den orbiter dicta 11 zu ihren Entscheidungen immer weit reichendere Grundprinzipien aufgestellt hat und so auch seine Kompetenzen auf einer rechtlichen Ebene erheblich erweiterte. Der entscheidende Schritt war hier laut Alter, „the transformation of the preliminary ruling process“ 12 , der es Individuen ermöglichte, nationales Recht in den nationalen Fachgerichten anzufechten (Alter 1998: 122-123). Diese Theorie des zunehmenden Einflussgewinns, unabhängig vom Einfluss der Mitgliedsstaaten, wird eingebettet in „die Kernthese der wenigen politikwissenschaftlichen Untersuchungen (…), dass [dieser] (der EuGH) durch seine Rechtssprechung selbst ‚Politik‘ in dem Sinne mache, dass er die Gemeinschaftsrechtsordnung in kleineren Schritten umforme“ (Bach 2005: 8). Durch die Entscheidung über Grundprinzipien, wie des Vorrangs von Gemeinschaftsrecht gegenüber nationalem Recht, sogar Verfassungsrecht, wird dieser politische Aspekt des EuGH sehr greifbar, da eine verstärkte
9 Vgl. Zitat: „das Ringen (..) um mehr Einfluss begann (.) Anfang der 1960er Jahre“ ( Bach 2005: 9).
10 „der Mund, der die Worte des Gesetzes ausspricht“ (Montesquieu, De l’Esprit des Lois XI 6).
11 Von einem Gericht in einem Urteil geäußerte Rechtsansicht, die nicht zur Urteilsbegründung dient und damit nicht verbindlich entschieden wurde. Sie nimmt aber ggf. spätere Entscheidungen zu dieser Frage vorweg. (http://www.lexexakt.de/ Stand: Juli 2004).
12 Vgl. Vorlageverfahren nach Art.234 EG.
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Jan Kellerhoff, 2007, Das BVerfG und der Kompetenzkonflikt mit dem EuGH - Positionsanalyse und die Bedeutung aus Sicht der Europäisierung, München, GRIN Verlag GmbH
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