Sachverhalt
Quelle 1: Lex Salica (Entstehungszeit ca. 508 – 511), hrsg. V. K.A Eckhardt, in: Germanenrechte (Sellert, Wolfgang; Rüping, Hinrich, Studien- und Quellenbuch zur Geschichte der deutschen Strafrechtspflege, Bd.1, Aalen 1989, S.88.
[36. b.] Lex Salica (Entstehungszeit ca. 508-511), hrsg. v. K.A. Eckhardt. in: Germanenrechte (vgl. Qu. 7. c.) Kap.42 (Folter, Geständnis) §1 Si cuius servus de furtu fuerti interpellatus, si talis causa est, unde ingenius DC denariis qui faciunt solidos XV conponere debeat, servus super scamnum tensus CXX ictus accipiat.
Wenn jemandes Knecht wegen Diebstahls belangt wird, erhalte der Knecht, wenn es eine solche Sache ist, wofür ein Freier 600 Pfennige gleich 15 Schillinge büßen müsste, auf eine Bank gespannt, 120 Hiebe.
§2
Si vero, antequam torquetur, fuerit confessus, et domino eius ita placuerit, CXX denarios qui faciunt solidos III pro dorso suo reddat, et capitale dominus servi in locum restituat.
Wenn er aber, bevor er gefoltert wird, gesteht und es seinem Herrn so genehm ist, gebe er 120 Pfennige gleich 3 Schillige für seinen Rücken und der Herr des Knechts leiste Wertersatz.
§4
Et si in ipso subplitio fuerit confessus, aut castretur aut CCL denarios qui faciunt solidos VI solvat. Dominus vero servi capitale dominus servi capitale in locum restituat requirenti.
Und wenn er bei dieser Folter gesteht, werde er entweder entmannt oder zahle 240 Pfennige gleich 6 Schillinge. Der Herr des Knechts aber leiste dem Kläger Werteratz.
Quelle 2: Constitutio Criminalis Carolina Art.20, Art.57
Das on redliche anzeygung niemant soll
20. Item wo nit zuvor redlich anzeygen der mißthat darnach man fragen wolt vorhanden, vnnd
beweist wurde, soll niemants gefragt werden, vnd ob auch gleich wol, auß der marter die missethat bekannt wurd, So soll doch der nit geglaubt noch jemants darauff verurteylt werden. Wo auch eyniche oberkeyt oder richter in solchem überfüren, Sollen, die dem so also wider recht, on die bewisen anzeygung, gemartrert wer, seiner schmach schmerzen kosten vnd schaden, der gebüre ergetzung zuthun schuldig sein. §. Es soll auch keyn oberkeyt oder richter inn disem fall, keyn vrphede helffen, schützen oder schrimen, daß der gepeinigt sein schmach, schmertzen, kosten vnd schaden mit recht, doch alle thetliche handlung außgeschlossen, wie recht nit suchen möge.
So der gefangen vor bekanter missethat wider
57. Item wo der gefangen der vorbekanten missethat laugnet, vnnd doch der argkwon, als
vorsteht, vor augen wer, so soll man jn wider inn gefengknuß füren, vnd weiter mit peinlicher frage gegen jm handeln, vnd doch mit erfarung der vmbstende, als vorsteht, inn al weg
II
fleissig sein nach dem der grundt peinlicher frage, darauff steht, Es wer dann daß der gefangen solche vrsachen seines laugnes, fürwendet, dadurch der Richter bewegt würde, zu glauben, daß der gefangen solch bekantnuß auß irrsal gethan, alßdann mag der Richter den selben gefangen, zu außfürung vnd beweisung solch irrsals zulassen.
Quelle3: C. Beccarla, Dei delitti e delle pene, Erstausgabe Livorno 1764 (Über Verbrechen und Strafen, Übersetzung, Frankfurt am Main 1998, Kap. XVII
XVI Über die Folter • Eine bei den meisten Nationen durch den Brauch geheiligte
Grausamkeit ist die Folterung des Angeklagten während der Voruntersuchung, man will ihn damit entweder zum Geständnis eines Verbrechens zwingen oder ihn in Widersprüche verwickeln oder seine Mitschuldigen entdecken oder in ihm eine, ich weiß nicht welche, metaphysische und unbegreifliche Reinigung bewirken oder schließlich andere Verbrechen, derer er schuldig sein könnte, doch noch nicht beschuldigt wird, herausfinden. Ein Mensch kann vor dem Urteilsspruch eines Richters nicht schuldig heißen noch vermag die Gesellschaft ihm den öffentlichen Schutz zu entziehen, ehe entschieden ist, daß er die Verträge verletzt hat, kraft derer dieser Schutz ihm zugesagt wurde. Ist es also ein anderes Recht als das der Gewalt, das einem Richter die Vollmacht verleiht, einen Bürger mit einer Strafe zu belegen, solange seine Schuld oder Unschuld zweifelhaft sind: Dieses Dilemma ist nicht neu: entweder ist das Verbrechen erwiesen oder nicht; ist es erwiesen, dann gebührt dem Täter nur die vom Gesetz bestimmte Strafe, und nutzlos sind dann die Foltern, weil nutzlos das Geständnis des Schuldigen. Wenn es aber nicht erwiesen ist, dann darf nicht ein Unschuldiger gequält werden; unschuldig nämlich ist nach den Gesetzen ein Mensch, dessen Verbrechen nicht bewiesen ist. Doch gehe ich hierüber noch hinaus und behaupte, daß es alle Verhältnisse durcheinanderbringen heißt, wenn man fordert, ein Mensch solle gleichzeitig Ankläger und Angeklagter sein, der Schmerz zum Prüfstein der Wahrheit werden, als würde diese in den Muskeln und Nerven eines elenden Menschen zu finden sein. Es ist dies das sichere Mittel, kräftige Verbrecher freizusprechen und schwache Unschuldige zu verurteilen. Das sind die verhängnisvollen Unzuträglichkeiten dieses vorgeblichen Mittels zur Erkennung der Wahrheit, eines Mittels nämlich, das eines Kannibalen würdig ist und das die Römer, auch sie Barbaren in mehr als einer Hinsicht, nur bei den Sklaven, den Opfern einer rüden und immer noch allzu sehr gepriesenen Tugend; anwandten.
Worin besteht der politische Zweck der Strafen? In der Abschreckung der anderen. Was jedoch ist von den geheimen und privaten Tötungen zu halten, die nach tyrannischem Brauch an Schuldigen und Unschuldigen vollzogen werden? wichtig ist, daß kein bekannt gewordenes Verbrechen unbestraft bleibt; aber es nützt nichts, zu erfahren, wer ein Verbrechen begangen hat, wenn dieser in der Finsternis begraben ist. Ein bereits eingetretenes Übel, für das es keine Abhilfe mehr gibt, kann von der politischen Gesellschaft nur bestraft werden, wenn es durch die Vorspiegelung der Straflosigkeit auf andere einen Einfluß haben würde. Steht es fest, daß die Zahl der Menschen, die, sei es aus Furcht, sei es aus Tugend, die Gesetze achten, größer ist als die Zahl derjenigen, die sie übertreten, so ist die Gefahr, einen Unschuldigen den Qualen der Folter zu unterwerfen, um so höher anzusetzen, als die Wahrscheinlichkeit größer ist, daß ein Mensch unter gleichen umständen die Gesetze eher geachtet als mißachtet hat. Man führt einen weiteren, und zwar lächerlichen, Grund für die Folter an, nämlich die Reinigung von der Ehrlosigkeit. das heißt ein vom Gesetz für ehrlos erklärter Mensch soll seine Aussage mit der Verrenkung seiner Glieder bekräftigen. Dieser Mißbrauch sollte im achtzehnten Jahrhundert nicht mehr geduldet werden.
Man glaubt, der Schmerz, der doch eine Empfindung ist, tilge die Ehrlosigkeit, die nur etwas mir der Moral zu tun hat. Ist er etwa ein Schmelztiegel: Und die Ehrlosigkeit etwa ein unreiner gemischter Körper: Es ist nicht schwierig, den Ursprung dieses lächerlichen Gesetzes aufzufinden; denn selbst der größte Unsinn, den eine ganze Nation sich zu eigen gemacht hat,
III
steht immer in irgendeiner Beziehung zu anderen gemeinsamen und von ihr anerkannten Ideen. Es scheint nämlich dieser Brauch den religiösen und geistlichen Ideen entnommen zu sein, die einen so starken Einfluß auf die Gedanken der Menschen, die Nationen und die Zeiten haben. Ein unfehlbares Dogma versichert uns, dar die Makel, derer der Mensch aus Schwachheit schuldig wird und die nicht den ewigen Zorn des Höchsten Wesens verdienen, durch ein unbegreifliches Feuer getilgt werden müssen. Nun ist die Ehrlosigkeit aber ein bürgerlicher Makel, und wenn Schmerz und Feuer die geistlichen und unkörperlichen Makel hinwegnehmen warum sollten nicht ebenso die Qualen der Folter den bürgerlichen Makel, den die Ehrlosigkeit darstellt, hinwegnehmen? Ich meine, daß das Geständnis des Schuldigen, das von einigen Gerichten als für die Verurteilung wesentlich verlangt wird, auf einen nicht unähnlichen Ursprung zurückgeht; denn vor dem geheimnisvollen Gericht der Buße stellt das Bekenntnis der Sünde einen wesentlichen Teil des Sakramentes dar. So also mißbrauchen die Menschen das sichere Licht der Offenbarung; und da dieses Licht das einzige in den Zeiten der Unwissenheit ist, so nimmt die fügsame Menschheit bei jeder Gelegenheit zu ihm ihre Zuflucht und benutzt es auf die widersinnigste und weithergeholteste Weise. Aber die Ehrlosigkeit ist ein weder dein Gesetz noch der Vernunft, sondern der gewöhnlichen Meinung unterworfenes Gefühl. Die Folter indessen macht ihr Opfer wirklich ehrlos. Also würde man auf diese Weise jemanden dadurch von der Ehrlosigkeit zu befreien suchen, daß man ihn ehrlos macht.
Ein drittes Motiv für die Folter besteht darin. daß der vermutlich Schuldige bei der Untersuchung sich in Widersprüche verstrickt, als ob die Furcht vor der Strafe, die Ungewißheit des Urteils, das feierliche Auftreten und die Majestät des Richters, die fast allen Verbrechern wie den Unschuldigen eigene Unwissenheit nicht, und dafür spricht die Wahrscheinlichkeit, sowohl den Unschuldigen, der von Furcht ergriffen wird, als auch den Schuldigen, der sich zu decken sucht, in Widersprüche fallen lassen müßte; als ob nicht die bei den Menschen bereits im Zustand der Ruhe üblichen Widersprüche in der Aufregung eines Geistes, der von dem Gedanken, sich einer drohenden Gefahr zu entziehen, besessen ist, noch zunehmen müßten.
Dieser Schmelztiegel der Wahrheit erinnert leider immer noch an die alte und rohe Gesetzgebung jener Zeiten, als die Proben mit Feuer und kochendem Wasser wie das ungewisse Los der Waffen Urteile Gottes hießen, als ob die Glieder der ewigen Kette, die in der Höchsten Vernunft beschlossen ist, in jedem Augenblick durch eine armselige menschliche Veranstaltung sich trennen und wiederum knüpfen ließen. Der einzige Unterschied zwischen der Folter und den Proben mit Feuer und kochendem Wasser besteht darin, daß der Ausgang der ersteren vom Willen des Schuldigen abzuhängen scheint und der der letzteren von einem rein physischen und äußeren Faktum: aber dieser Unterschied besteht nur dem
IV
Aufgabenstellung:
1. Exegese der Q1: Rolle der Folter im Verfahren, beteiligte Personengruppen am Verfahren
beteiligt, mögliche Ausgänge des Verfahrens
2. Exegese der Q2; mit einer Einbeziehung auch anderer Artikel der Carolina in die
Ausführungen (falls nötig), Charakterisierung der Carolina auch als Werk insgesamt.
3. Exegese der Q3 mit besonderer Berücksichtigung des beschriebenen Reformpostulats.
Anforderungen des Beccaria an ein funktionstüchtiges Strafprozessrecht, inwieweit hat Beccaria mit seiner Forderung Erfolge erzielt?
4. Analyse der Entwicklung der Beweisführung im Strafverfahren basierend auf den
vorliegenden Quellen (signifikante Unterschiede und mögliche Gründe für diese Entwicklung)
V
Gliederung
A Bearbeitung der Lex Salica 1
I Herkunft und Rechtsqualität der Lex Salica 1
1. Bestimmung nach der äußeren Erscheinungsform 1
2. König Chlodwig I 1
3. Erläuterungen zum Text 1
4. Die Lex Salica 2
5. Echtheit der Lex Salica 2
6. Adressaten der Lex Salica 2
7. Stil und Satzbau 3
II Entstehung der Lex Salica 3
III Auslegung 4
1. Inhalt 4
2. Sprachlicher Befund 4
3. Die Folter 4
a) Auswirkung auf das Strafmaß 4
b) Beweisfindungsmittel 5
aa) Die Folter als Beweisfindungsmittel 5
bb) Die Ordale als Beweisfindungsmittel 5
c) Strafe 6
4. Zweigleisigkeit der Unrechtsverfolgung bei freien und unfreien Tätern 6
a) Fehde 6
b) Herrenhaftung 7
c) Bußgeldhöhe 7
5. Weitere Ausgänge des Verfahrens 7
VI
B Bearbeitung der Constitutio Criminalis Carolina 7
I Herkunft und Rechtsqualität der Carolina 7
1. Bestimmung nach der äußeren Erscheinungsform 7
2. Karl V 8
3. Johann Freiherr von Schwarzenberg 8
4. Erläuterungen zum Text 8
5. Die Constitutio Criminalis Carolina 8
6. Adressaten der Carolina 9
7. Stil und Satzbau 9
II Historischer Kontext 10
1. Rezeption 10
2. Entstehung der peinlichen Halsgerichtsordnung Kaiser Karl V 10
III Auslegung 11
1. Inhalt 11
a) Artikel 20 CCC 11
b) Artikel 57 CCC 11
2. Sprachlicher Befund 11
3. Strafverfahren 12
a) Akkusationsprozess 12
b) Inquisitionsprozess 12
4. Die Folter im Inquisitionsverfahren 13
a) Geständnis 13
b) Die Indizienlehre 14
c) Der Richter 14
d) Die Zeugen 15
e) Die Durchführung der Folter 15
VII
f) Endlicher Rechtstag 16
5. Die Bedeutung der Carolina 17
C Bearbeitung der Quelle Dei delitti e delle pene 17
I Herkunft und Rechtsqualität des Werkes 17
1. Cesare Beccaria Bonesana 17
2. Erläuterungen zum Text 17
3. Dei delitti e delle pene 18
4. Adressaten des Werkes 18
II Historischer Kontext 18
1. Das Zeitalter der Aufklärung 18
2. Entstehung des Werkes 18
III Auslegung 19
1. Inhalt 19
2. Sprachlicher Befund 20
3. Der Gesellschaftsvertrag 20
4. Argumente gegen die Folter 20
a) Unschuldsvermutung 20
b) Der Bestimmtheitsgrundsatz (nulla poena sine lege) 21
c) Der Zweck der Strafe 21
d) Die Öffentlichkeit 22
e) Die Wahrheitsfindung 22
f) Die Macht der Gewohnheit 23
5. Folgerung 24
6. Die Nachwirkungen des Reformpostulates 24
D Die Entwicklung der Beweisführung im Strafverfahren 25
VIII
Literaturverzeichnis
Baldauf, Dieter Die Folter, Köln 2004.
Beccaria, Cesare Über Verbrechen und Strafen,
1. Auflage, Frankfurt/Main, Leipzig 1998.
Buschmann, Arno Textbuch zur Strafrechtsgeschichte der Neuzeit: die klassischen Gesetze München 1998.
Conrad, Hermann Deutsche Rechtsgeschichte, Band 1 und 2
2. Auflage, Karlsruhe 1962.
Deimling, Gerhard Werk und Wirkung, in: Cesare Beccaria, Die Anfänge moderner Strafrechtspflege in Europa, Heidelberg 1989, Seite 11-35.
Ebel, Friedrich / Thielmann, Georg Rechtsgeschichte - Von der römischen Antike bis zur Neuzeit,
3. Auflage, Heidelberg 2003.
Eckhardt, W.A. Kapitularien, in: Handwörterbuch zur deutschen Rechtsgeschichte (HRG), Band 2, Berlin 1978, Spalte 623-629.
Eisenhardt, Ulrich Deutsche Rechtsgeschichte, 4.Auflage, München 2004.
Hattenhauer, Hans Europäische Rechtsgeschichte,
4. Auflage, Heidelberg 2004.
Ignor, Alexander Geschichte des Strafprozesses in Deutschland 1532-1846: von der Carolina Karls V. bis zu den Reformen des Vormärz, Schöningh 2002.
IX
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Hüsniye Saygin, 2006, Strafrechtsgeschichte - Eine Quellenexegese von Teilen der Lex Salica, der Constitutio Criminalis Carolina und Beccaria, München, GRIN Verlag GmbH
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