Inhaltsangabe
A) Vorbemerkungen 1
B) Ausgangslage 1
I. Grundlagen des Verhältnisses von Staat und Kirche in 1
Deutschland
II. Die staatliche Pflicht zu weltanschaulich- religiöser Neutralität 2
III. Mit dem Islam neu aufgetretenes Konfliktpotenzial 3
IV. Betroffene Grundrechte 3
1. Der staatliche Erziehungs- und Bildungsauftrag in der Schule 4
2. Die (positive) Glaubensfreiheit der Lehrkräffte aus Art. 4 Abs. 1 und 2 GG 4
3. Die (negative) Glaubensfreiheit der Schüler aus Art. 4 Abs. 1 GG 4
4. Das Erziehungsrecht der Eltern aus Art. 6 Abs. 2 GG 5
)C Der der Entscheidung zugrunde liegende Fall 5
D) Der Beschluss des BverfG vom 24. 9. 2003 6
I. Urteilsgründe 6
1. Eingriff in Art. 33 Abs. 2 GG 7
2. Eingriff in Art. 33 Abs. 3 GG 8
3. Eingriff in Art. 4 Abs. 1 und 2 GG 8
4. Widerstreitende Verfassungsgüter 8
5. Bedeutung des Kopftuches 9
6. Gesetzliche Regelung durch die Länder 10
II. Die abweichende Meinung der Richter Jentsch, Di Fabio 11
und Mellinghoff
E) Kritische Auseinandersetzung mit dem Urteil 12
I. Argumente der Kritiker 12
II. Argumente der Befürworter 16
F) Schlussbetrachtung 18
G) Literaturverzeichnis 20
II
A) Vorbemerkungen
Der Beschluss des BVerfG vom 24.9.2003 und die Entscheidungen im Vorfeld zum Tragen eines Kopftuches durch Lehrpersonen im Staatsdienst der Bundesrepublik Deutschland hat wie nur wenige Entscheidungen die Öffentlichkeit erregt und zu heftigen Diskussionen geführt.
Das Urteil hat es ausdrücklich den Ländern überlassen zu entscheiden, ob und ggf. was für eine einschränkende Gesetzesregelung zum Kopftuch getroffen wird oder ob davon abgesehen wird 1 . Hiermit und in anderen Punkten hat es sich scharfe Kritik aus juristischen Fachkreisen zugezogen. Diese kritische Auseinandersetzung soll im Folgenden dargestellt werden. Dazu wird zunächst in Abschnitt A) die Ausgangslage beschrieben und die verfassungsrechtliche Grundlage umrissen. Nach Darstellung des Sachverhaltes in Abschnitt C) werden unter D) die Urteilsgründe skizziert. In Teil E) erfolgt die kritische Auseinandersetzung, indem Argumente der Kritiker und Befürworter des Urteils gegeneinander abgewogen werden. In der Schlussbetrachtung (F)) wird ein Ausblick auf mögliche Folgen gegeben und ein Beispiel- Gesetz angeführt.
B) Ausgangslage I. Grundlagen des Verhältnisses von Staat und Kirche in Deutschland Die wesentlichen Aspekte des Verhältnisses von Staat und Kirche sind im Grundgesetz geregelt, in das mehrere Artikel der Weimarer Reichsverfassung (Art. 135 bis 139 und Art. 141 WRV) übernommen wurden. Art. 140 GG eröffnet das Recht, Steuern einzutreiben und legt fest, dass bei der Vergabe öffentlicher Ämter die Religion keine Rolle spielen darf und niemand gezwungen werden darf, seine Religionszugehörigkeit zu offenbaren. Die Grundrechte der Glaubens- und Weltanschauungs- sowie der Bekenntnisfreiheit sind in Art. 4 Abs. 1 und 2 GG niedergelegt, die keine ausdrücklichen Grundrechtsschranken enthalten 2 .
1 Engelken, 2004, 6
2 Adenau, Michael, 2003,14 f.
1
II. Die staatliche Pflicht zu weltanschaulich- religiöser Neutralität
Der Begriff der „religiösen und weltanschaulichen Neutralität“ findet sich im Grundgesetz selbst nicht wieder, sondern wurde 1960 3 erstmals erwähnt und später eingehender formuliert 4 .
Der Grundsatz der Neutralität folgt aus dem Zusammenspiel verschiedener Bestimmungen, die das Verhältnis des Staates zu Fragen der Religion bzw. Weltanschauung berühren. Insoweit ist vor allem auf die Religions- und Gewissensfreiheit nach Art. 4 Abs. 1 und 2 GG, auf das Verbot der Staatskirche in Art. 140 Abs. 1 GG iVm. Art. 137 WRV aber auch auf das Verbot der Benachteiligung und Bevorzugung des Bürgers aus religiösen Gründen in Art. 3 Abs. 3 GG sowie die Unabhängigkeit des bürgerlichen und staatsbürgerlichen Individualstaates und der öffentlichen Ämter vom Bekenntnis gemäß Art. 33 Abs. 3 GG zu verweisen 5 .
Die Länder sind in der Ausgestaltung der religiösen Bezüge im Unterricht an den Grundsatz der offenen und fördernden Neutralität gebunden. Religiöse Neutralität bedeutet dabei jedoch nicht Laizismus. Aus dem Verbot der Staatskirche folgt nicht die Verpflichtung des Staates alle religiös- weltanschaulichen Tatsachen zu ignorieren 6 . Vielmehr trägt dem Prinzip der Neutralität ein Grundrechtsverständnis Rechnung, das umfassend alle religiös und weltanschaulich intendierten Verhaltensweisen ergreift 7 .
III. Mit dem Islam neu aufgetretenes Konfliktpotential
Ein wichtiges Ziel staatlicher Neutralität in religiöser Hinsicht ist die Abwehr befürchteter Desintegration, was im Hinblick auf die zunehmende religiöse Veränderung der Gesellschaft immer mehr an Bedeutung gewinnt. Während lange Zeit die deutsche Gesellschaft durch die Zugehörigkeit zu den beiden großen christlichen Konfessionen geprägt war und die meisten Freiheitsrechte ihren Ursprung in der christlichen Morallehre haben, gewinnen heute nichtchristliche Religionen - besonders der Islam - immer mehr eine Position einer stabilen Größe in der Religionsstruktur Deutschlands. Es ist zu erwarten, dass die gesellschaftliche Relevanz des Islam in Zukunft stärker zunehmen
3 BVerfGE 12, 1 (4)
4 BVerfGE 19, 206 (216)
5 Adenau, 2003, S. 17 ff.
6 Engelken, 2004, S.16
7 Müller- Volbehr, JuS 1997, 223 f.
2
wird. Dieser Prozess stellt das Prinzip der religiös- weltanschaulichen Neutralität auf eine Bewährungsprobe. Konfliktpotential bergen unter anderem die Problematiken des koedukativen Sportunterrichts, des Schächtens, mittels Lautsprecheranlagen verbreitete islamische Gebetsrufe und die hier behandelte Kopftuchproblematik. Die garantierte Religions- und Bekenntnisfreiheit muss auch für nichtchristliche Bekenntnisse Anwendung finden. Dabei sollte und kann der deutsche Staat seine christlichen Wurzeln jedoch nicht verdrängen 8 .
IV. Betroffene Grundrechte
Beim Kopftuchtragen einer Lehrerin sind auf Seiten von vier Beteiligten Grundrechte und Gemeinschaftsgüter von Verfassungsrang abzuwägen. Die Glaubensfreiheit der Lehrkräfte und der Schüler, das Erziehungsrecht der Eltern und der staatliche Erziehungs- und Bildungsauftrag müssen unter Beachtung der Neutralität und des Toleranzgebots so in Ausgleich gebracht werden, dass allen berührten Verfassungsgütern die jeweils optimale Entfaltung zuteil wird 9 .
8 Adenau, 2003, 20 ff.
9 Engelken, 2004, 10
3
1. Der staatliche Erziehungs- und Bildungsauftrag in der Schule
Dieser ist im Grundgesetz in Art. 7 Abs. 1 GG verortet. Objektivrechtlich ist die pädagogische Freiheit ein Gehalt des Art. 7 Abs. 1 GG, dem individualrechtlich eine Wahrnehmungszuständigkeit des Lehrers entspricht 10 .
Das BVerfG räumt den Ländern umfassende Gestaltungsfreiheit im Schulwesen ein 11 .
2. Die (positive) Glaubensfreiheit der Lehrkräfte aus Art. 4 Abs. 1 und 2 GG Lehrpersonen haben selbstverständlich auch das Recht, ihr persönliches soziales und religiöses Leben zu führen und in diesen Lebensbereichen Bekleidungsregeln des eigenen Glaubens zu folgen. Die Ausnahme bildet jedoch die Sphäre des Dienstes und seiner Aufgaben. Aus Art. 33 Abs. 5 GG lässt sich eine besondere Treuepflicht der Beamten ableiten. Diese ist konkretisiert im Bundesbeamtengesetz. Aus § 7 Abs. 1 BBG und
§ 52 Abs. 2 BBG ergibt sich, dass in das Beamtenverhältnis nur aufgenommen wird, wer die Gewähr dafür bietet, sich jederzeit zur freiheitlich- demokratischen Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes zu bekennen und für deren Erhaltung einzutreten 12 .
3. Die (negative) Glaubensfreiheit der Schüler aus Art. 4 Abs. 1 GG
Die staatliche Erziehung dient in erster Linie dem durch Art. 2 Abs. 1 GG geschützten Rechtsgut der individuellen Persönlichkeitsentfaltung des Kindes in einem freien, humanen Sinne. Insofern genießen Kinder Religionsfreiheit. Bei deren Ausübung werden sie zunächst durch ihre Eltern vertreten oder sie können sie mit zunehmender Grundrechtsmündigkeit auch selbst wahrnehmen 13 . Das Grundrecht aus Art. 4 Abs. 1 GG gewährleistet dem Einzelnen unter anderem auch die Freiheit, kultischen Handlungen eines nicht geteilten Glaubens fern zu bleiben und zu entscheiden, welche religiösen Symbole er anerkennt und welche er ablehnt. Er hat dabei kein Recht, von fremden Glaubensbekundungen, kultischen Handlungen und religiösen Symbolen verschont zu bleiben 14 .
4. Das Erziehungsrecht der Eltern aus Art. 6 Abs. 2 GG
Art. 4 Abs. 1 GG, der auch das Recht zur religiösen Erziehung umfasst, stellt neben Art. 6 Abs. 2 GG ein selbständiges Abwehrrecht der Eltern dar, zu deren Erziehungsrecht auch die religiöse und bekenntnismäßige Erziehung gehört. Art. 6 Abs. 2 GG gewährt den Eltern ein allumfassendes Recht zur Erziehung ihres Kindes innerhalb und außerhalb der Familie. Dem steht ein aus Art. 7 Abs. 1 GG abgeleiteter Erziehungsauf-
10 Adenau,2003, 128
11 Engelken, 2004, 11
12 Adenau, 2003, 127 f.
13 Adenau, 2003, 124 f.
14 Engelken, 2004, 15
4
trag des Staates gegenüber. Somit ist die Frage der Unterrichtserteilung in religiös motivierter Kleidung eine Frage, die im Spannungsverhältnis zwischen Schul- und Elternrecht anzusiedeln ist. Das Recht des Staates zur Organisation und Ausgestaltung der öffentlichen Schulerziehung steht gleichgeordnet neben dem Elternrecht 15
C) Der der Entscheidung zugrunde liegende Fall
Frau Fereshta Ludin wurde 1972 als Tochter afghanischer Eltern in Kabul geboren, lebt seit 1987 in Deutschland und wurde 1995 eingebürgert 16 . Sie ist muslimischen Glaubens, was sie auch durch das Tragen eines Kopftuches in der Öffentlichkeit zum Ausdruck bringt. Sie bestand 1998 die Zweite Staatsprüfung für das Lehramt an Grund- und Hauptschulen mit den Ausbildungsfächern Deutsch, Englisch und Gemeinschaftskunde/Wirtschaftslehre mit der Gesamtnote 1,8 17 . Ihren Antrag auf Einstellung in den Schuldienst an den Grund- und Hauptschulen des Landes Baden- Württemberg lehnte die Schulbehörde ab, weil Frau Ludin in ihrem Einstellungsgespräch erklärt hatte, auf das Tragen eines Kopftuches während des Unterrichts nicht verzichten zu wollen 18 . Gegen diese Entscheidung blieben der Widerspruch, die Klage vor dem VG Stuttgart, die Berufung zum VGH Mannheim und schließlich die Revision zum BVerwG erfolglos. Das BVerwG führte in seiner Entscheidung an, den Staat treffe eine Pflicht zu religiöser und weltanschaulicher Neutralität, die er auch von seinen Lehrern erwarten müsse 19 . Am 24.9.2003 hat das BVerfG über die von Frau Ludin eingelegte Verfassungsbeschwerde entschieden. In der Mehrheitsentscheidung stellt der Zweite Senat fest, dass die beanstandeten Entscheidungen die Grundrechte von Fereshta Ludin verletzen. Für ein Verbot des Kopftuches fehle es an einer (landes-)gesetzlichen Grundlage. Das Urteil des BVerwG wurde aufgehoben und die Sache dorthin zurückverwiesen 20 .
16 Ipsen, NVwZ 2003, 1210
17 Baer/Wrase, JuS 2003, 1162
18 Ipsen, NVwZ 2003, 1210
19 BverwG, NJW 2002, 3344
20 Baer/Wrase, JuS 2003, 1162
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Arbeit zitieren:
Katharina Fliessbach, 2004, Das Kopftuchverbot für Lehrpersonen im Staatsdienst der Bundesrepublik Deutschland , München, GRIN Verlag GmbH
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