Inhaltsverzeichnis
1. Das neue Schuldrecht/Allgemeines 4
Die Unmöglichkeit, § 275 1
2. 4
2.1. Einwendung, § 275 I 5
2.1.1. Rechtsverhindernde Einwendung gemäß § 275 I 5
2.1.2. Rechtsvernichtende Einwendung gemäß § 275 I 5
2.1.2.1 Echte Unmöglichkeit 5
2.1.2.2 Kein Vertretenmüssen 6
2.1.2.3 Fallgruppen 7
2.1.2.3.1. Zweckerreichung 7
2.1.2.3.2. Zweckfortfall 7
2.1.2.3.3. Zweckstörung 7
2.1.2.4 Unmöglichkeit bei Gattungsschulden 7
2.1.2.5 Unmöglichkeit bei Geldschulden 8
2.1.2.6 Teilunmöglichkeit 8
2.1.2.7 Vorübergehende Unmöglichkeit 9
2.2. Einrede, § 275 II III 9
2.2.1. Praktische Unmöglichkeit, § 275 II S.1 9
2.2.2. Persönliche Unmöglichkeit, § 275 III 11
3. Rechtsfolgen der Unmöglichkeit 11
3.1. Auswirkung auf die Gegenleistung, § 326 12
3.1.1. Voraussetzungen für das Freiwerden des Gläubigers 12
3.1.2. Ausnahmen 13
3.2. Rücktritt gemäß §§ 326 V, 323 14
3.2.1. Voraussetzung des Rücktritts 15
3.2.2. Rechtsfolgen des Rücktritts 15
3.3. Schadensersatz statt der Leistung, § 311a II 15
3.3.1. Voraussetzungen 15
3.3.2. Rechtsfolgen 16
3.3.2.1 Schadensersatz statt der Leistung 16
3.3.2.2 Schadensersatz statt der ganzen Leistung 16
3.3.2.3 Herausgabe des Ersatzes, § 285 16
1 §§ ohne besondere Bezeichnung sind solche des Bürgerlichen Gesetzbuches.
2
3.3.2.4 Ersatz vergeblicher Aufwendungen 16 3.4. Schadensersatz statt der Leistung, §§ 280 I,III 283 17 3.4.1. Voraussetzungen 17 3.4.2. Rechtsfolgen 17 4. Schuldnerverzug 17 4.1. Schadenersatz, §§ 280 I,III 286 18 4.1.1. Voraussetzungen 18 4.1.2. Verzögerungsschaden 20 4.2. Haftungsverschärfung, Zinspflichten 21 4.3. Schadensersatz statt der Leistung 22 4.4. Rücktritt 23 5. Annahmeverzug (Gläubigerverzug) 26 5.1. Voraussetzungen des Annahmeverzugs 26 5.2. Rechtsfolgen des Annahmeverzugs 27 6. Nebenpflichtverletzung 28 6.1. Nebenpflichten 28 6.2. Rechtfolgen 29 6.2.1. Schadensersatz neben der Leistung, §§ 280 I, 241 II 30 6.2.2. Schadensersatz statt der Leistung, §§ 280 I,III, 282 31 6.2.3. Rücktritt, § 324 32 7. Schlechtleistung 32 7.1. Schadensersatz statt der Leistung, § 280 I, III, 281 I 33 7.2. Rechtsfolgen 35 8. Störung der Geschäftsgrundlage, § 313 35 8.1. Subsidiäre Anwendbarkeit 36 8.2. Voraussetzungen 36 8.3. Rechtsfolgen 37 8.4. Beispielfall 37
1. Das neue Schuldrecht/Allgemeines
Das am 01.01.2002 in Kraft getretene Schuldrechtsmodernisierungsgesetz (BGBL. 2001 I, 2183) brachte verschiedene Änderungen mit sich. Die Modernisierung der teilweise 100 Jahre alten Normen des Bürgerlichen Gesetzbuches wurde nötig, aufgrund einer Richtlinie der EU. Eine wesentliche Neuerung ist die Einführung eines einheitlichen Tatbestandes, der „Pflichtverletzung“ (=Leistungsstörung). Der folgende Teil wird die verschiedenen Arten der Pflichtverletzung aufzeigen, sie näher erläutern und ihnen die jeweiligen Rechtsfolgen zuordnen.
Leistungsstörungen können auftreten in einer der folgenden Form: Unmöglichkeit Schuldnerverzug Gläubigerverzug Schlechtleistung Nebenpflichtverletzung Störung der Geschäftsgrundlage
Die Problematik der Leistungsstörung wird nur relevant bei Vorliegen eines Vertrages (§§ 145 ff.) oder eines anderes Schuldverhältnisses. Anmerkung:
Um das Inhaltsverzeichnis ein wenig übersichtlicher und nicht allzu umfangreich zu gestalten wurde darauf verzichtet, die weitere Unterteilung in Kleinbuchstaben auch noch darin aufzunehmen. 2. Die Unmöglichkeit, § 275
Eine unmögliche Leistung kann von niemand erbracht werden. Für diesen Fall regelt § 275 den Untergang der Leistungspflicht. Sofern ein Schuldverhältnis entstanden ist, kann dieses durch Einwendung (gemäß § 275 I) oder Einrede (§ 275 II+III) untergehen. Dies führt zu folgenden Prüfungspunkten und Fallgruppen.
4
2.1. Einwendung, § 275 I
Bei der Einwendung sind zwei Fälle zu unterscheiden: Die der rechtsverhindernden Einwendung bei anfänglicher Unmöglichkeit und die rechtsvernichtende Einwendung bei nachträglicher Unmöglichkeit. 2.1.1. Rechtverhindernde Einwendung gem. § 275 I
Bei anfänglicher Unmöglichkeit kann § 275 I rechtshindernd wirken, also bereits das Entstehen des Anspruchs - nicht des Schuldverhältnisses - verhindern. 2 Dies ergibt sich aus § 311a I.
„Anfängliche Unmöglichkeit ist gegeben, wenn die Unmöglichkeit schon vor der Entstehung des Schuldverhältnisses vorgelegen hat.“ 3
„Nachträgliche Unmöglichkeit liegt vor, wenn die Unmöglichkeit erst nach Entstehung des Schuldverhältnisses eingetreten ist.“ 4
Nach dem Wortlaut des §311a I ist der maßgebliche Zeitpunkt für die Bestimmung der Vertragsschluss. Beispiel:
V verkauft dem K am 01.01.2006 um 12.00 Uhr seine Segelyacht. Die Übereignung soll am nächsten Tag erfolgen. Kurz vor 13.00 Uhr erfährt V, dass seine Segelyacht um 11.00 Uhr aus ungeklärter Ursache untergegangen und völlig zerstört ist.
=> Da der Untergang des Schiffs bereits um 11.00 Uhr stattfand, war die Leistung dem V bereits bei Vertragsschluss um 12.00 Uhr, also anfänglich, unmöglich. Wäre die Yacht hingegen erst um 12.30 Uhr gesunken, läge ein Fall der nachträglichen Unmöglichkeit vor. 5 2.1.2. Rechtsvernichtende Einwendung gem. § 275 I
2.1.2.1 Echte Unmöglichkeit
Bei der rechtsvernichtenden Einwendung geht es um die Fälle der „echten“ Unmöglichkeit. Danach kann der geschuldete Leistungserfolg endgültig nicht mehr herbeigeführt werden, da diesem ein unüberwindbares Leistungshindernis entgegensteht.
2 Vgl. Hütte & Helbron, 2004, S.140.
3 Hütte & Helbron, 2004, S.144.
4 Hütte & Helbron, 2004, S.144.
5 Vgl. Wörlen, 2005, S.111.
5
„Hierbei handelt es sich um die „physische“ oder „wirkliche“ Unmöglichkeit. Daher darf die Leistung auch nicht theoretisch noch zu erbringen sein. Soweit die Erfüllung der geschuldeten Leistung lediglich nach den Anschauungen des Lebens faktisch ausscheidet, greift § 275 Abs. 1 BGB nicht ein. Es werden vielmehr nur solche Fälle erfasst, in denen die Leistungserbringung absolut nicht mehr möglich ist.“ 6 Das Erbringen der Leistung kann aus verschiedenen Gründen nicht möglich sein: Rechtliche Gründe Beispiel :
Ein Werkunternehmer verpflichtet sich zur Errichtung eines Bauwerks, das nach baurechtlichen Vorschriften nicht genehmigungsfähig ist. 7 Tatsächliche Gründe (Naturgesetzliche Anschauung, Stand der Technik und Wissenschaft)
Zeitliche Gründe, besonders beim absoluten Fixgeschäft Beispiel:
Bestellung einer Taxe zu einem genau bestimmten Zeitpunkt, um ein Flugzeug zu erreichen. Kommt die Taxe hier zu einem Zeitpunkt, zu dem das Ziel unter keinen Umständen zu mehr rechtzeitig zu erreichbar ist, so kann der Gläubiger mit dieser Leistung des Taxifahrers offenkundig nichts mehr anfangen, so dass sie für ihn sinnlos geworden ist. 8
Eine Unterscheidung zwischen objektiver und subjektiver Unmöglichkeit bzw. zwischen anfänglicher und nachträglicher Unmöglichkeit ist für den Tatbestand der Unmöglichkeit nach neuem Recht nicht mehr von Nöten (nur für die Rechtsfolgen, siehe 3. Seite).
2.1.2.2 Kein Vertretenmüssen
„Nach § 275 Abs. 1 BGB tritt die Befreiung zur Leistung allgemein bei Unmöglichkeit und nicht nur bei der vom Schuldner nicht zu vertretenden Unmöglichkeit ein. Die Rechtsfolge des § 275 Abs. 1 wird demnach lediglich als Befreiung von der Primärverpflichtung verstanden und nicht als eine etwaige Verpflichtung zum Schadensersatz. Da es insoweit nicht auf ein Vertretenmüssen des Schuldners ankommt, wird der Schuldner bei feststehender Unmöglichkeit in jedem Fall von seiner Primärleistungspflicht befreit.“ 9
6 Hütte & Helbron, 2004, S.141.
7 Vgl. Looschelders, 2006, S.187.
8 Vgl. Emmerich, 2005, S.52-53.
9 Hütte & Helbron, 2004, S.146.
6
2.1.2.3 Fallgruppen
Es folgen einige typische Fallgruppen, bei denen es sich in der Regel um echte Unmöglichkeit handelt.
2.1.2.3.1. Zweckerreichung
„Zweckerreichung liegt vor, wenn der mit dem Vertrag bezweckte Erfolgt ohne Zutun des Schuldners eintritt und von ihm daher nicht mehr herbeigeführt werden kann.“ 10 Beispiel:
Der kranke G ruft einen Arzt. Als dieser bei G antrifft, ist G wider Erwarten bereits gesund.
2.1.2.3.2. Zweckfortfall
„Von Zweckfortfall wird gesprochen, wenn der Leistungserfolg wegen Wegfalls des vom Gläubiger zu stellenden Leistungssubstrats oder aus einem in der Person des Gläubigers liegenden Grund nicht mehr verwirklicht werden kann.“ 11 Beispiel:
Die Oma des G ist krank. G ruft einen Arzt an. Beim Eintreffe des Arztes ist die Oma bereits verstorben.
2.1.2.3.3. Zweckstörung
„Eine Zweckstörung liegt vor, wenn der Gläubiger an der Leistung durch den Schuldner kein Interesse mehr hat, weil ein bestimmtes Ereignis nicht oder anders als erwartet eingetreten ist.“ 12
2.1.2.4 Unmöglichkeit bei Gattungsschulden
Eine Gattungsschuld ist die Schuld eines nicht nach individuellen, sondern nur nach gattungsmäßigen Merkmalen bestimmten Gegenstands gemäß § 243 I.
10 Looschelders, 2006, S.186.
11 Looschelders, 2006, S.186.
12 Hütte & Helbron, 2004, S.149.
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„Objektive Unmöglichkeit i.S.d. § 275 Abs. 1 BGB liegt bei Gattungsschulden vor, wenn die ganze Gattung untergeht oder den gleichen unbehebbaren Mangel aufweist. Auch kann objektive Unmöglichkeit gegeben sein, wenn sich die Gattungsschuld durch Konkretisierung gem. § 243 Abs. 2 BGB oder § 300 Abs. 2 BGB auf bestimmte Stücke beschränkt hat und diese Stücke untergehen.“ 13
Durch Konkretisierung beschränkt sich die Leistungsgefahr auf den vom Schuldner ausgewählten Gegenstand. Ansonsten muss der Schuldner grundsätzlich versuchen, einen Gegenstand aus dieser Gattung auf dem Markt zu beschaffen.
2.1.2.5 Unmöglichkeit bei Geldschulden
Die Geldschuld ist eine Schuld, die sich nach einem bestimmten Nenn/-Geldbetrag bemisst. Diese kann aber nicht durch Erfüllung einer bestimmten Voraussetzung befriedigt werden. Vielmehr ist ein konkreter Geldbetrag zu zahlen. Mithin ist eine Geldschuld keine Sachschuld, sondern lediglich eine Wertbeschaffungsschuld. Somit auch keine Gattungsschuld.
„Gegenüber einem Geldanspruch kann sich der Schuldner grundsätzlich nicht auf § 275 BGB berufen, da er unabhängig von einem Verschulden für seine finanzielle Leistungsfähigkeit einzustehen hat („Geld hat man zu haben“). 14 Anders zu behandeln sind nur Geldherausgabe- oder Münzsortenschulden. Beispiel:
V verpflichtet sich gegenüber K 50 spanische Goldmünzen aus dem 16. Jahrhundert zu liefern. Bei einer solchen atypischen Geldschuld, bei der die Leistung auf eine individuelle oder der Sorte nach bestimmte Geldstücke gerichtet ist, könnte § 275 ggf. angewendet werden.
2.1.2.6 Teilunmöglichkeit
„Eine Teilunmöglichkeit liegt vor, wenn die Leistung im natürlichen und rechtlichen Sinn teilbar ist und wenn ein abteilbarer Teil der Leistung i.S.d. § 275 BGB unmöglich geworden ist. Teilbar ist eine Leistung, wenn sie ohne Wertminderung und ohne Beeinträchtigung des Leistungszweckes in Teilleistungen zerlegt werden kann.“ 15
13 Hütte & Helbron, 2004, S.148-149.
14 Hütte & Helbron, 2004, S.150.
15 Hütte & Helbron, 2004, S.151.
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Insofern wird der Schuldner auch nur für den Teil von der Leistung befreit, der unmöglich ist. Beispiel:
V verkauft dem K 10 Flaschen Bordeaux Rotweins. Beide vereinbaren, dass K die Flaschen einen Tag später abholt. Durch ein Ungeschick des V gehen 4 Flaschen zu Bruch. Weiterhin ist zu unterscheiden zwischen qualitativer Teilunmöglichkeit (Stückkauf mit unbehebbarem Mangel) und quantitativer Teilunmöglichkeit (z.B. wenn der Schuldner anstelle von zwei vertraglich vereinbarten nur eines erfüllen kann, da das andere zerstört ist).
2.1.2.7 Vorübergehende Unmöglichkeit
Die vorübergehende Unmöglichkeit kann ebenfalls unter den Tatbestand des § 275 I subsumiert werden.
„Eine vorübergehende Unmöglichkeit ist gegeben, wenn zwar ein Hindernis der Erbringung der Leistung entgegensteht, jedoch damit zu rechnen ist, dass es später wegfällt.“ 16 Hieraus ergibt sich, dass der Schuldner bei vorübergehender Unmöglichkeit für diese Zeitspanne von seiner Leistungspflicht befreit wird. Allerdings darf durch die vorübergehende Unmöglichkeit der Vertragszweck nicht in Frage gestellt sein. Bei Ungewissheit über die Dauer der Unmöglichkeit, ob und wann das Leistungshindernis behoben werden kann, ist in der Regel von dauerhafter Unmöglichkeit auszugehen. 2.2. Einrede, § 275 II + III
Bei § 275 II oder III handelt es ich um eine Einrede. Diese wirkt rechtsvernichtend. Allerdings muss sich der Schuldner auf die Einrede berufen (im Gegensatz zur Einwendung welche kraft Gesetz eintritt), will er von seiner Leistungspflicht befreit werden.
2.2.1. Praktische Unmöglichkeit, § 275 II S.1
Praktische Unmöglichkeit liegt dann vor, wenn die Leistung zwar theoretisch noch erbracht werden kann, der damit verbundene Aufwand aber in einem offensichtlichen Missverhältnis zu ihrem Wert steht. 17
16 Hütte & Helbron, 2004, S.152.
17 Vgl. Heinrichs in Palandt, 2005, § 275 Rn 22
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Folglich wird kein vernünftiger Schuldner die Erbringung der Leistung ernsthaft versuchen und kein vernünftiger Gläubiger sie ernsthaft erwarten. Beispiel:
V verkauft dem K ein Collier, ein altes Familienerbstück. V will es ein letztes Mal tragen, während einer Schifffahrt auf dem Bodensee. Bei stürmischem Seegang verliert K das Collier und es fällt in die Tiefen des Bodensees.
Der Aufwand ist allein an dem Leistungsinteresse des Gläubigers zu messen und nicht am Verhältnis zu den eigenen Interessen des Schuldners. Dabei sind das Leistungsinteresse und der Aufwand „unter Beachtung des Inhalts des Schuldverhältnisses und der Gebote von Treu und Glauben“ gegeneinander abzuwägen, § 275 II S.1. Zu berücksichtigen sind hierbei auch immaterielle Opfer des Schuldners sowie immaterielle Interessen des Gläubigers. 18 Hieraus ergibt sich die Frage, ob es sich bei dem zur Leistungserbringung erforderlichen Aufwand und dem Gläubigerinteresse um ein grobes Missverhältnis handelt. „Ein solches grobes Missverhältnis wird dann angenommen, wenn das Verhältnis zwischen Gläubigerinteresse und Schuldneraufwand ein besonders krasses, nach Treu und Glauben vollkommen untragbares Ausmaß erreicht.“ 19
Ein Freiwerden des Schuldners von seiner Leistungspflicht ist hingegen nicht möglich, wenn der Aufwand des Schuldners und das Leistungsinteresse des Gläubigers proportional im gleichen Maße erhöht werden. [Steigt der Preis eines zu erbringenden Gutes, so steigt für den Gläubiger auch der Wert und somit das Leistungsinteresse].
Hinzukommen durch den § 275 II drei weitere Faktoren, die darauf Einfluss nehmen können, ob ein groben Missverhältnis vorliegt:
1. Inhalt des Schuldverhältnisses (Übernahme eines Beschaffungsrisikos oder einer Garantie, § 276 I S.1)
2. Treu und Glauben (=> Anwendung/Beschränkung auf Extremfälle) 3. Vertretenmüssen (=> Schutzwürdigkeit: Hat der Schuldner das Leistungshindernis verschuldet, kann von ihm ein höherer Aufwand verlangt werden.)
18 Vgl. Hütte & Helbron, 2004, S.153.
19 Hütte & Helbron, 2004, S.154.
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Arbeit zitieren:
Andreas Schenk, 2006, Die Pflichtverletzung (Leistungsstörung), München, GRIN Verlag GmbH
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