Inhaltsverzeichnis
1, Einleitung 3
2. Der Gentechnik-Streitfall 4
3. Rechtliche Grundlagen. 4
4. Ablauf des Streitschlichtungsverfahrens 6
5. Stand der Streitschlichtung zur Gentechnik 7
6. Gentechnikstreitfall illustriert WTO-Kritik 7
6.1. Intransparenz 7
6.2. Einseitige Orientierung am Freihandel 8
6.3. Machtzuwachs der WTO. 9
6.4. Konflikte mit UN-Abkommen 10
6.5. Einfluss der Konzerne 11
7. Risiken und Chancen für NGOs. 12
7.1. Chancen 12
7.2. Risiko: Komplexe Zusammenhänge 13
7.3. Risiko: Anschaulichkeit und Beteiligungsmöglichkeit 14
7.4. Risiko: Konkrete Forderungen 14
7.5. Risiko: Länge des Verfahrens 15
7.6. Risiko: Unsicherer Ausgang. 15
8. Fazit. 17
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1, Einleitung
Am 13. und 14. Mai 2003 haben die Vereinigten Staaten von Amerika, Kanada und Argentinien bei der Welthandelsorganisation (WTO) Beschwerde gegen die Europäischen Gemeinschaften eingereicht. Grund der Beschwerde ist die EU-Politik zu gentechnisch veränderten Organismen (GVOs), insbesondere das seit 1998 bestehende De-facto-Moratorium für Neuzulassungen solcher Organismen (USDA/USTR 2003).
Dieser Streitfall illustriert eine Vielzahl von Kritikpunkten an der WTO: Einfluss mächtiger Konzerne und Wirtschaftslobbys, ungeklärtes Verhältnis zu multilateralen Umweltabkommen, Intransparenz und eine einseitige Orientierung am Freihandelsprinzip ohne Rücksicht auf andere berechtigte Politikziele wie Umwelt- oder Verbraucherschutz.
Gentechnik ist gerade in Europa ein Thema, mit dem sich öffentliche Aufmerksamkeit erreichen lässt. Susan George, Vizepräsidentin von Attac Frankreich und eine der bekanntesten Globalisierungskritikerinnen, vertritt wohl auch deshalb die Auffassung „If we use this rigth, it can be a nail in the WTO’s coffin“.
Diese These soll im vorliegenden Essay überprüft werden. Kann der Gentechnikstreitfall tatsächlich ein „Nagel im Sarg der WTO“ sein? Inwiefern eignet er sich als erfolgversprechendes Kampagnenthema für WTO-kritische Nicht-Regierungs-Organisationen (NGOs)?
Zunächst wird kurz die Geschichte des Streitfalls dargestellt und erläutert, auf welchen rechtlichen Grundlagen das Streitschlichtungsverfahren bei der WTO beruht. Danach werden die oben erwähnten Kritikpunkte, die grundsätzlich an der WTO bestehen, am konkreten Beispiel Gentechnik-Streitfall diskutiert. Abschließend soll dann bewertet werden, welche Vorteile eine Kampagne zu diesem Thema für WTO-kritische NGOs bietet, aber auch wo Risiken einer solchen Strategie liegen.
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2. Der Gentechnik-Streitfall
Die Welthandelsorganisation wurde 1995 gegründet. Im Unterschied zu den meisten internationalen Organisationen verfügt die WTO über effektive Sanktionsmechanismen. Bei Verstößen gegen die WTO-Verträge haben die davon betroffenen Mitgliedsstaaten die Möglichkeit, ein gerichtsähnliches
Streitschlichtungsverfahren auszulösen, dass zu empfindlichen Sanktionen und Strafzöllen führen kann.
Von dieser Möglichkeit haben die USA, Kanada und Argentinien im Mai 2003 Gebrauch gemacht. Vorausgegangen war ein jahrelanger Streit über die Gentechnik-Politik der EU und einiger ihrer Mitgliedsstaaten. Dabei geht es um die sogenannte „Grüne Gentechnik“, also Gentechnik in der Landwirtschaft.
3. Rechtliche Grundlagen
Die Zulassung gentechnisch veränderter Sorten für den Import in die EU oder den Anbau in der EU wurde 1990 in der Richtlinie 90/220/EWG geregelt, die 2001 durch die strengere Richtlinie 2001/81/EG abgelöst wurde, die im Oktober 2002 in Kraft trat. Ähnliche Regeln für die Zulassung von Lebens- und Futtermitteln, die GVO enthalten, sind in der Verordnung 1829/2003 vom November 2003 enthalten, die ab dem 18. April 2004 in Kraft ist. GVO-Produkte, die in der EU angebaut oder auf den Markt gebracht werden sollen, müssen grundsätzlich zuvor zugelassen werden. Die Entscheidung darüber treffen die Mitgliedsstaaten mit qualifizierter Mehrheit auf Grundlage eines Vorschlages der Kommission, die wiederum ihren Vorschlag an den Empfehlungen der zuständigen Behörde orientieren soll. Können sich die Mitgliedstaaten nicht einigen, d.h. kommt weder eine Mehrheit für die Ablehnung noch für die Zulassung zustande, entscheidet die Kommission. (Die VerbraucherInitiative 2004)
Seit Oktober 1998 bestand in der EU jedoch de facto ein Zulassungsstopp, das sogenannte Moratorium, weil die Mitgliedsstaaten Frankreich, Luxemburg, Dänemark, Italien und Griechenland erklärt hatten, gegen jede weitere Zulassung zu stimmen. Begründet wurde dies vor allem als Übergangsmaßnahme bis neue
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Regeln für die Rückverfolgbarkeit und Kennzeichnung von GVOs entwickelt worden sind. Seit 2004 sind diese neuen Regeln in Kraft, es hat schon erste Zulassungen gegeben, das Moratorium ist also aufgehoben. Dennoch halten die USA, Kanada und Argentinien an ihrer Beschwerde fest. Im Einzelnen richten sich die Beschwerden 1 gegen: - das De-facto-Moratorium
- die Verzögerung der Zulassung von Sorten, deren Zulassung bereits beantragt wurde
- nationale Anbau- oder Verkaufsverbote in einzelnen Mitgliedsstaaten (Österreich, Frankreich, Deutschland, Griechenland, Italien, Luxemburg). Dies betrifft Sorten, die bereits von der EU zugelassen wurden.
Die EU-Kommission und insbesondere die Regierungen der oben genannten Mitgliedsstaaten machen Gründe des Umwelt- und Verbraucherschutzes geltend. Insbesondere seien die Risken der Gentechnik für Ökosysteme und Biodiversität sowie für die menschliche Gesundheit nicht bekannt und bisher nicht ausreichend erforscht. Damit folgt die Politik dieser Staaten dem Vorsorgeprinzip, das spätestens seit dem Erdgipfel in Rio auch international als eines der entscheidenden Prinzipien nachhaltiger Entwicklung anerkannt ist: Die Politik muss Maßnahmen gegen mögliche Gefahren auch dann ergreifen, wenn nicht abschließend wissenschaftlich bewiesen ist, dass diese Gefahren tatsächlich auftreten können.
Da dieselben Regeln für europäische wie importierte GVOs gelten, lässt sich argumentieren, dass hier überhaupt keine Handelsschranke im engeren Sinne vorliegt (so etwa Public Citizen 2003:1). Dennoch begründen die USA und ihre Verbündeten die Beschwerde aus WTO-Recht, genauer aus einigem Artikeln im GATT 2 , im AoA 3 und im TBT 4 -, vor allem aber aus dem SPS-Abkommen 5 , das
1 Die Beschwerden sind bei der WTO im Internet abrufbar. Siehe dazu die Streitfälle DS291 (USA),
DS292 (Kanada) und DS293(Argentinien) auf:
http://www.wto.org/english/tratop_e/dispu_e/dispu_status_e.htm
2 General Agreement on Tariffs and Trade
3 Agreement on Agriculture
4 Agreement on Technical Barriers to Trade
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regelt, welche Ziele und Maßnahmen im Bereich der Nahrungsmittelsicherheit zulässig sind. (vgl. dazu WHO/WTO 2002: 63ff.)
4. Ablauf des Streitschlichtungsverfahrens
Der Ablauf des gerichtsähnlichen Streitschlichtungsverfahrens ist im Dispute Settlement Understanding (DSU) 6 geregelt. Am Anfang des Verfahrens steht eine schriftliche Beschwerde des klageführenden Mitgliedsstaates. In einem 60-tägigen Konsultationsprozess haben die Streitparteien zunächst die Möglichkeit, sich im Konsens zu einigen. Gelingt ihnen das nicht, wird das Streitschlichtungsgremium (Dispute Settlement Body, DSB) aktiv, in dem alle Mitgliedsstaaten vertreten sind. Das DSB setzt ein Panel ein, das den Streitfall klären soll. Dies besteht aus üblicherweise 3 unabhängigen Experten, die aus einer Liste von Handelsexperten gewählt werden, die die Mitgliedsstaaten bei der WTO gemeldet haben. Sie dürfen nicht aus einem der beteiligten Staaten stammen. Können sich die Streitparteien nicht auf Experten einigen, legt der Generaldirektor die Besetzung des Panels fest.
Nach spätestens neun Monaten legt das Panel dem DSB einen Bericht vor, in dem entweder festgestellt wird, dass kein Verstoß gegen Welthandelsrecht vorlag oder aber welche Änderungen der beklagte Staat vornehmen muss, um sich zukünftig WTO-konform zu verhalten. Während der Beratungen des Panels sind an mehreren Stellen Stellungnahmen der Streitparteien vorgesehen. Stimmt das DSB dem Bericht nicht zu - was häufig der Fall ist, da hierzu Einstimmigkeit erforderlich ist - beginnt ein Berufungsverfahren vor dem ständigen Berufungsgremium der WTO, dem sogenannten appellate body. Der Bericht des appellate body kann vom DSB dann nicht mehr abgelehnt werden. Setzt der beklagte Staat das Urteil aus dem Schlichtungsverfahren nicht um, ist er zu Kompensationen gegenüber den klagenden Staaten verpflichtet. Falls sich die Streitparteien darauf nicht einigen können, kann der klagende Staat Strafzölle
5 Agreement on the Application of Sanitary and Phytosanitary Measures, alle WTO-Verträge im
Internet: http://www.wto.org/english/docs_e/legal_e/legal_e.htm
6 im Internet: http://www.wto.org/english/docs_e/legal_e/legal_e.htm
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Arbeit zitieren:
Lutz Weischer, 2004, Der Gentechnik-Streitfall vor der WTO: Chance und Herausforderung für NGOs, München, GRIN Verlag GmbH
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