Inhaltsverzeichnis
Inhaltsverzeichnis................................................................................................................................. 2
1. Einleitung 4
2. Der Global Compact. 5
2.1. Entstehung und Funktionsweise 5
2.2. Theoretische Einordnung. 7
2.3. Bewertung und Kritik. 8
3. Ansätze weitergehender Regulierung. 13
3.1. Allgemeiner Überblick 13
3.2. Vorschläge für eine Konvention 14
4. Erfolgsaussichten und Probleme weitergehender Regulierung 16
4.1. Initiativen 16
4.2. Strukturen 22
4.3. Durchsetzung 23
5. Fazit 24
Literaturverzeichnis 26
2
Abkürzungsverzeichnis
ICC Internationale Handelskammer (International Chamber of Commerce)
ILO Internationale Arbeitsorganisation (International Labour Organisation)
FoEI Friends of the Earth International
MAI Multilaterales Investitionsabkommen (Multilateral Agreement on Investments)
NRO Nichtregierungsorganisation
UNHCR Flüchtlingshochkommissar der VN (United Nations High Commissioner for
1. Einleitung
In Zeiten wirtschaftlicher Globalisierung wächst die Bedeutung transnationaler Konzerne, während die Steuerungsfähigkeit des Nationalstaats abnimmt. Durch internationalen Wettbewerbsdruck wird es schwieriger, auf nationaler Ebene verbindliche Standards für unternehmerisches Handeln durchzusetzen, etwa in den Bereichen Menschenrechtsschutz, Arbeitsschutz oder Umweltschutz. Denn Unternehmen können prinzipiell immer in ein Land mit geringeren Standards abwandern. Sie handeln mehr und mehr global.
Es stellt sich daher die Frage, ob und wie das Handeln von transnationalen Konzernen auf internationaler Ebene reguliert werden kann. Bislang erfolgt dies hauptsächlich über freiwillige Selbstverpflichtungen und Codes of Conduct, denen sich die Unternehmen freiwillig- teilweise mit, größtenteils aber ohne externe Kontrolle - unterwerfen. Eine Initiative, die ebenfalls auf Freiwilligkeit setzt, ist der Global Compact der Vereinten Nationen (VN) - ein Pakt zwischen VN und Unternehmen, bei dem sich letztere auf gewisse Leitsätze verpflichten.
Von zivilgesellschaftlicher Seite sieht sich der Global Compact scharfer Kritik ausgesetzt, die vor allem auf mangelnde Verbindlichkeit und Kontrolle abzielt. Als Gegenmodell schlagen die Kritiker verbindliche und einklagbare internationale Regeln zur
Unternehmensverantwortung vor, die im Rahmen der VN entwickelt und verabschiedet werden sollen.
Ziel der vorliegenden Arbeit ist es, zu prüfen, inwieweit diese Vorschläge im internationalen System, so wie es sich derzeit darstellt, tatsächlich realisierbar wären. Dazu wird zunächst der Global Compact und die Kritik daran vorgestellt. Daran anschließend wird dargestellt, welche Überlegungen es zur Ausgestaltung verbindlicher Regelungen gibt.
Schließlich sollen dann Überlegungen zu den Realisierungsmöglichkeiten solcher internationaler, verbindlicher Regeln angestellt werden. Dabei sind verschiedene Fragen zu beantworten, darunter: Von wem könnten derartige Initiativen ausgehen? Wie sind in Anbetracht der Kräfteverhältnisse die Chancen, dass solche Initiativen tatsächlichen Erfolg haben? Welche institutionellen Besonderheiten der VN und des internationalen Systems müssen beachtet werden, damit Regelungen auch funktionieren? Wer wäre für die Durchsetzung verantwortlich?
Die zentralen Ergebnisse der Arbeit sollen abschließend in einem Fazit dargestellt werden.
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2. Der Global Compact
2.1. Entstehung und Funktionsweise
Das Verhältnis zwischen Unternehmen und den VN, das sich in früheren Jahrzehnten eher distanziert bis skeptisch gestaltete, hat sich in den letzten Jahren deutlich gewandelt (vgl. Hamm 2002: 26). Dieser Wandel wurde von Generalsekretär Kofi Annan seit seinem Amtsantritt 1997 vorangetrieben. Die Stärkung der Beziehungen zwischen Privatwirtschaft und VN stellt nach eigener Aussage einen Schwerpunkt seiner Amtszeit dar (vgl. Hüfner 2002: 4). Besonders deutlicher Ausdruck dieser neuen Prioritäten ist der Global Compact.
Die Gründung des Global Compact wurde von Annan bei seiner Rede auf dem Weltwirtschaftsforum in Davos am 31. Januar 1999 angekündigt (vgl. Hüfner 2002: 4) und mit einer Feier in New York am 26. Juli 2000 offiziell vollzogen (vgl. Hamm 2002: 17). Am Pakt beteiligt sind in erster Linie die VN, vertreten durch den Generalsekretär sowie das Hochkommissariat für Flüchtlingen (UNHCR), die Internationale Arbeitsorganisation (ILO) und das Umweltprogramm der VN (UNEP), sowie privatwirtschaftliche Unternehmen. Bei den Unternehmen handelt es sich in der Mehrzahl um transnationale Konzerne, es sind nur wenige kleine und mittlere Unternehmen darunter. Insgesamt waren bei der Gründung 50 Unternehmen beteiligt, heute sind es etwa 2000. Außerdem sind am Pakt Wirtschaftsverbände wie die Internationale Handelskammer (ICC) sowie Gewerkschaften und einige große internationale Nichtregierungsorganisationen beteiligt.
Der Global Compact beruht auf zehn Prinzipien in vier Bereichen (zit. nach Global Compact Büro 2005):
„Menschenrechte:
1. Unternehmen sollen den Schutz der internationalen Menschenrechte innerhalb ihres
Einflussbereiches unterstützen und achten und
2. sicherstellen, dass sie sich nicht an Menschenrechtsverletzungen mitschuldig machen. Arbeitsbeziehungen:
3. Unternehmen sollen die Vereinigungsfreiheit und die wirksame Anerkennung des Rechts auf
Kollektivverhandlungen wahren sowie ferner für 4. die Beseitigung aller Formen der Zwangsarbeit, 5. die Abschaffung der Kinderarbeit und
6. die Beseitigung von Diskriminierung bei Anstellung und Beschäftigung eintreten.
5
Umwelt:
7. Unternehmen sollen im Umgang mit Umweltproblemen einen vorsorgenden Ansatz
unterstützen,
8. Initiativen ergreifen, um ein größeres Verantwortungsbewusstsein für die Umwelt zu
erzeugen, und
9. die Entwicklung und Verbreitung umweltfreundlicher Technologien fördern. Korruptionsbekämpfung:
10. Unternehmen sollen gegen alle Arten der Korruption eintreten, einschließlich Erpressung und
Bestechung.“
Diese Prinzipien wurden aus einigen der bedeutendsten internationalen Dokumente abgeleitet: Der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte von 1948, den Grundlegenden Prinzipien und Rechten bei der Arbeit (Kernarbeitsnormen), die 1998 von der ILO verabschiedet wurden, sowie der Rio-Erklärung inklusive der Agenda 21, die 1992 auf dem Erdgipfel in Rio de Janeiro verabschiedet wurde. Diese Dokumente sind größtenteils völkerrechtlich verbindlich, d.h. sie verpflichten die unterzeichnenden Regierungen. Der Global Compact soll nun zusätzlich die Unternehmen in die Umsetzung der in diesen Dokumenten enthaltenen Werte einbeziehen (vgl. ebd.). Damit sollen die staatlichen und zwischenstaatlichen Maßnahmen nicht ersetzt, sondern ergänzt werden.
Dabei versteht sich der Global Compact allerdings nicht als verbindliches Regelwerk oder als Verhaltenskodex. Er soll stattdessen ein Dialog- und Lernforum darstellen, in dem sich die Beteiligten darüber austauschen können, wie die zehn Prinzipien durch die Wirtschaft umgesetzt werden können. Am Pakt kann prinzipiell jedes Unternehmen teilnehmen, das den Wunsch danach in einem Brief an den Generalsekretär der VN äußert und eine eindeutige Unterstützungserklärung für den Pakt abgibt. (vgl. Hamm 2002: 19) Die „Richtlinien für die Kooperation zwischen den Vereinten Nationen und der Privatwirtschaft“ vom Juli 2000 (United Nations 2000) enthalten allerdings einige Einschränkungen. Danach dürfen u.a. Unternehmen nicht Mitglied im Global Compact werden, die in Menschrechtsverletzungen verwickelt sind oder „gegen relevante Verpflichtungen und Verantwortungen der Vereinten Nationen verstoßen“ (ebd.).
Unternehmen, die Mitglied im Pakt sind, verpflichten sich, einmal im Jahr ein konkretes Beispiel für die Umsetzung eines oder mehrere Prinzipien des Paktes zu veröffentlichen (sog. Darüber hinausgehende Kontroll-oder good practice-Beispiele).
Rechenschaftsverpflichtungen kennt der Pakt nicht. Außerdem sollen die Unternehmen sich gemeinsam mit VN-Organisationen für die Umsetzung der Prinzipien engagieren.
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Im Rahmen des Paktes finden zudem regelmäßige jährliche Treffen zum Erfahrungsaustausch statt, dank derer der Pakt seine oben skizzierte Forumsfunktion erfüllen soll. Diese Treffen stehen immer unter einem Motto - 2002 etwa „Wirtschaft und Nachhaltige Entwicklung“ und sollen dem gegenseitigen Lernen dienen und einen offenen Dialog erlauben. (vgl. Hamm 2002: 18 ff.). Denn: „Ziel ist nicht die Kritik oder Bloßstellung von Unternehmen, die gegen die Prinzipien verstoßen, sondern das Lernen von positiven Erfahrungen und Beispielen“(ebd.).
Der Pakt funktioniert nicht reibungslos: In der Pilotphase bis Oktober 2001 wurden etwa nur von 30 Unternehmen überhaupt Berichte eingereicht. Nach Experteneinschätzung entsprach kein einziger der Berichte den case study-Richtlinien des Global Compact-Büros (vgl. Hamm 2002: 21). Mittlerweile liegen deutlich mehr Berichte vor, die im Internet einsehbar sind. Eine kritische Kommentierung durch Nichtregierungsorganisation und Wissenschaftler, die bei Errichtung des Paktes vorgesehen war, ist nicht möglich. Es ist bisher nicht vorgekommen, dass ein Unternehmen - etwa wegen Verstoß gegen die Pakt-Prinzipien - ausgeschlossen worden wäre.
2.2. Theoretische Einordnung
Inwiefern der Global Compact als eine Form der Public-Private-Partnership zu verstehen ist, ist umstritten. Hüfner und Hamm (2002: 17f.) betrachten ihn als eine solche, Hüfner ordnet ihn dem Bereich der strategisch-kooperativen Zusammenarbeit zwischen VN und Privatwirtschaft zu (vgl. Hüfner 2002: 7) zu. Weinzierl (2005: 128) legt dagegen Wert auf die Feststellung, dass es sich beim Pakt nicht um eine Partnerschaft zwischen VN und Privatwirtschaft handele, sondern um eine andere, außergewöhnliche Form der Zusammenarbeit.
Diese Streitfrage muss hier nicht geklärt werden. Unumstritten dürfte sein, dass der Global Compact eine einmalige Form der Kooperation zwischen VN und Privatwirtschaft darstellt. Er unterscheidet sich von den meisten Public-Private-Partnerships und ist kein Code of Conduct, sondern ein Lernforum.
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Arbeit zitieren:
Lutz Weischer, 2005, Weiter als der Global Compact? Zur Realisierbarkeit verbindlicher Regelungen zur Unternehmensverantwortung im Rahmen der Vereinten Nationen, München, GRIN Verlag GmbH
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