INHALTSVERZEICHNIS
Abk ürzungsverzeichnis III
Verzeichnis der Gesetze IV
1. EINLEITUNG 1
2. DIE ORGANSTELLUNG DES GMBH-GESCHÄFTSFÜHRERS 2
3. DIE HAFTUNG GEGENÜBER DER GESELLSCHAFT (INNENHAFTUNG) 4
3.1 Haftung wegen Sorgfaltspflichtverletzung 4
3.2 Haftungsverschärfung gemäß § 43 Abs. 3 GmbHG 6
3.3 Haftung gemäß § 64 Abs. 2 GmbHG. 7
4. DIE HAFTUNG GEGENÜBER DEN GESELLSCHAFTERN 8
4.1 Haftung bei unzulässiger Stammkapitalrückzahlung. 8
4.2 Haftung aus unerlaubter Handlung 9
5. DIE HAFTUNG GEGENÜBER DRITTEN (AUSSENHAFTUNG) 10
5.1 Haftung wegen Insolvenzverschleppung 10
5.2 Haftung aus Verschulden bei Vertragsverhandlungen (culpa in contrahendo) 12
5.3 Haftung aus unerlaubter Handlung 13
6. FAZIT 15
Literaturverzeichnis. 16
II
ABKÜRZUNGSVERZEICHNIS
Abb. Abbildung Abs. Absatz BAG Bundesarbeitsgericht BGH Bundesgerichtshof bspw. beispielsweise bzw. beziehungsweise ca. circa (etwa, ungefähr) d. h. das heißt EUR Euro f., ff. folgende gem. gemäß GmbH Gesellschaft mit beschränkter Haftung h. M. häufige Meinung i. d. R. in der Regel i. S. im Sinne i. V. m. in Verbindung mit LG Landgericht Nr. Nummer(n) o. g. oben genannte OLG Oberlandesgericht Rn. Randnummer(n) S. Seite(n) sog. so genannte(n) u. a. unter anderem vgl. vergleiche z. B. zum Beispiel
III
Abkürzungen der einzelnen Zeitschriften
BB Betriebs-Berater DB Der Betrieb DstR Deutsches Steuerrecht NJW Neue Juristische Wochenschrift GmbHR GmbH-Rundschau WiB Wirtschaftsrechtliche Beratung
VERZEICHNIS DER GESETZE
AktG Aktiengesetz
vom 6. September 1965 (BGBl. I S. 1089) zuletzt geändert am 15. Dezember
2004 (BGBl. I S. 3408)
BGB Bürgerliches Gesetzbuch
in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Januar 2002 (BGBl. I S. 42, ber. S.
2909 und BGBl. I 2003 S. 738) zuletzt geändert durch Gesetz vom 14. August
2006 (BGBl. I S. 1897)
GmbHG Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Mai 1898 (RGBl. S. 846) zuletzt
geändert am 9. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3214)
HGB Handelsgesetzbuch
vom 10. Mai 1897 (RGBl. S. 219) zuletzt geändert durch Gesetz vom 12. Juli
2006 (BGBl. I S. 1458)
InsO Insolvenzordnung
vom 5. Oktober 1994 (BGBl. I S. 2866) zuletzt geändert durch Gesetz vom 22.
März 2005 (BGBl. I S. 837)
StGB Strafgesetzbuch
in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. November 1998 (BGBl. I S.
3322) zuletzt geändert durch Gesetz vom 22. August 2006 (BGBl. I S. 1970)
IV
1. EINLEITUNG
Seit der Einführung des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung im Jahre 1892 erfreut sich die GmbH ständig steigender Beliebtheit. Derzeit existieren rund 900.000 GmbHs in der Bundesrepublik Deutschland - das sind ca. 69 % aller Unternehmen. Diese Entwicklung beruht nicht zuletzt auf den zahlreichen Vorzügen, die diese Rechtsform mit sich bringt. Dazu zählen u. a.:
− Die GmbH kann zu jedem Zweck durch eine oder mehrere Person(en) gegründet werden; dabei muss sie kein Handelsgewerbe betreiben (vgl. § 1 GmbHG). − Die Gründung einer GmbH gestaltet sich relativ einfach - es sind lediglich 25.000 EUR Stammkapital notwendig (vgl. § 5 Abs. 1 GmbHG).
− Den Gläubigern haftet nur das Gesellschaftsvermögen, nicht das Privatvermögen der Gesellschafter.
Doch die Gründung und Führung einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung birgt neben den o. g. Vorteilen auch etliche Gefahren. So ist die Rechtsform in der Vergangenheit vielfach zur Begehung schwerer Betrugsdelikte missbraucht worden. Und die Insolvenzanfälligkeit der GmbH ist im Vergleich zu anderen Rechtsformen überdurchschnittlich hoch. Dies bestärkt nicht zwangsläufig das Vertrauen in die Gesellschaft mit beschränkter Haftung.
Da die Geschäftsführer die GmbHs im Rechtsverkehr repräsentieren, rücken sie in besonderer Weise in den Blickpunkt des Interesses. Die Gesamtheit der Gesellschafter, als eines der beiden notwendigen GmbH-Organe, haftet lediglich bis zur Höhe ihrer Stammeinlage - die Geschäftsführer hingegen nicht. Sie treffen umfangreiche Pflichten und Risiken bei der Ausführung ihres Amtes. Über ihnen schwebt die persönliche Haftung wie das sprichwörtliche Damoklesschwert.
Das Ziel dieser Arbeit ist es, die Haftung des GmbH-Geschäftsführers gegenüber den verschiedenen Anspruchsberechtigten darzulegen. Nach einer einführenden Erläuterung seiner Stellung als GmbH-Organ folgen Untersuchungen bezüglich der Haftung gegenüber der Gesellschaft (Innenhaftung), den Gesellschaftern und gegenüber Dritten (Außenhaftung). Die Arbeit endet mit einer kurzen Zusammenfassung der erlangten Erkenntnisse.
1
2. DIE ORGANSTELLUNG DES GMBH-GESCHÄFTSFÜHRERS
Die GmbH ist eine Handelsgesellschaft i. S. des HGB und als juristische Person somit selbst Trägerin von Rechten und Pflichten (§ 13 Abs. 1 und 3 GmbHG). Sie wird erst durch die Bestellung wenigstens eines Geschäftsführers 1 handlungsfähig. 2 Die Bestellung erfolgt i. d. R. durch den Gesellschaftsvertrag oder einen Beschluss der Gesellschafter (§§ 6 Abs. 3, 46 Nr. 5 GmbHG) 3 und zwar vor Eintragung der GmbH im Handelsregister. Denn zur Anmeldung der Eintragung ist nur der Geschäftsführer berechtigt. 4 Im Gründungsstadium ist er weiterhin für die Entgegennahme der Kapitaleinzahlungen und Sacheinlagen der Gesellschafter verantwortlich. 5
Zum GmbH-Geschäftsführer können sowohl Gesellschafter als auch nicht an der Gesellschaft beteiligte Dritte (sog. Drittorganschaft) bestellt werden (§ 6 Abs. 3 GmbHG). Diese können allerdings nur natürliche, unbeschränkt geschäftsfähige Personen sein (§ 6 Abs. 2 GmbHG). 6
Von der Bestellung des Geschäftsführers ist der schuldrechtliche Vertrag zur Anstellung desselben streng zu unterscheiden. Die Grundlage des zumeist entgeltlich vergüteten Anstellungsverhältnisses bildet i. d. R. ein Dienstvertrag mit Geschäftsbesorgungscharakter (§§ 675, 611 BGB). Demnach ist der Geschäftsführer zum einen Angestellter der GmbH und gleichzeitig als ihr gesetzlicher Vertreter deren Organ. 7
Der Geschäftsführer führt die Geschäfte der GmbH im Innenverhältnis und vertritt sie nach außen sowohl gerichtlich als auch außergerichtlich (§ 35 Abs. 1 GmbHG). Bei seinem Handeln ist er stark an interne Beschränkungen durch den Gesellschaftsvertrag oder durch Gesellschafterbeschlüsse gebunden (§ 37 Abs. 1 GmbHG). Demnach leitet der Geschäftsführer die Gesellschaft nicht in voller eigener Verantwortlichkeit (wie bspw. der Vorstand einer Aktiengesellschaft). 8 Bei besonders bedeutenden, außergewöhnlichen Geschäften ist der Geschäftsführer sogar dazu verpflichtet, die Gesellschafterversammlung zu
1 Zur besseren Lesbarkeit, wird im Folgenden nur die Bezeichnung ‚Geschäftsführer’ im Singular verwendet.
2 Vgl. Eckardt, B. / van Zwoll, Ch. (2004), S. 19.
3 Vgl. Hueck, G. / Windbichler, Ch. (2003), S. 487 f. Rn. 3.
4 Vgl. Brandmüller, G. (2005), S. 21.
5 Vgl. Hueck, G. / Windbichler, Ch. (2003), S. 464. Rn. 6.
6 Vgl. ebenda.
7 Vgl. Eckardt, B. / van Zwoll, Ch. (2004), S. 53.
8 Vgl. Hueck, G. / Windbichler, Ch. (2003), S. 489 f. Rn. 5.
2
Arbeit zitieren:
Florian Zastrow, 2006, Die Haftung des GmbH-Geschäftsführers, München, GRIN Verlag GmbH
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