2
1. Einleitung
Thomas Hobbes (1588 – 1679) war einer der Denker des 17. Jahrhunderts, der eine neue Grundlage für ein neues Zeitalter schaffte. Denn in seinen Schriften Elements of Law, natural and politic (1640) und De Cive (1642) entwarf er deutlich eine neuzeitliche Idee des Staates. Den Höhepunkt seiner Rechtsphilosophie stellt jedoch sein bekanntestes Werk Leviathan
(1651) dar, in dem er seine Theorie des Staates noch weiterentwickelte und vervollständigte. 1 Daß Hobbes ein neuzeitlicher Denker war, wird daran offensichtlich, daß „er in seiner theore- tischen Begründung des Staates von der Gleichheit und Individualität aller Menschen aus-
geht“ 2 . Man kann ihn als den ersten Theoretiker bezeichnen, der den Mensch deutlich als selbständiges Individuum darstellt und ihn auch als solches in das politische Denken einführt. 3 Hobbes geht davon aus, daß sich jeder selbst bestimmt, sein eigenes Leben führen möchte und dazu auch in der Lage ist. Doch der Mensch lebt nicht allein, sondern ist stets mit anderen konfrontiert. Indem diese, sich selbstbestimmenden Menschen, zusammenleben, entsteht der
so oft zitierte bellum omnium contra omnes. 4 Um diesen Kriegszustand zu verlassen, erstellt Thomas Hobbes eine Theorie, die bis heute Auslöser zahlreicher Diskussionen über den „rich- tigen“ Staat ist. Ihm wird häufig vorgeworfen, daß er die Grundvoraussetzungen für das Ent- stehen der totalitären Regime des 20. Jahrhunderts lieferte. Aber auf der anderen Seite wird er auch oft als liberaler Theoretiker bezeichnet, weil er vom Staat fordert, daß dieser seinen Bür- gern so viele Freiräume wie möglich lassen soll.
In dieser Arbeit möchte ich die Frage aufgreifen, ob Hobbes‘ Staatstheorie liberal oder totali- tär ist und dieses näher erläutern. Ich werde mit einer politikwissenschaftlichen Darstellung der Begriffe liberal bzw. Liberalismus und totalitär beginnen und im Hauptteil dazu überge- hen, die jeweiligen Merkmale auf Hobbes‘ Staat zu übertragen, um letztlich eine Antort auf die gestellte Frage zu erhalten.
1 vgl. Tönnies, Ferdinand, Thomas Hobbes. Leben und Lehre, Faks. – Neudr. d. 3., verm. Aufl. Stuttgart 1925, Stuttgart, Bad Cannstatt 1971, S. 10f.
2 Henkel, Michael, Hobbes und die Autorität des Staates, in: Gröschner, Rolf u.a., Rechts- und Staatsphilosophie, Berlin u.a. 2000, S. 157.
3 vgl. a.a.O.
4 vgl. a.a.O.
3
2. Begriffsbestimmung
2.1 Der Begriff liberal – Der Liberalismus
Um zu definieren, was man unter liberal in der Politikwissenschaft versteht, erscheint es mir sinnvoll, diese Bestimmung über den Begriff des Liberalismus vorzunehmen. In jedem Lexi-
kon wird man finden, daß liberal freiheitlich bedeutet. Doch das allein reicht für eine tief-
gründigere Analyse des Hobbesschen Staatskonstruktes nicht aus. Daher werde ich mich hier-
bei näher mit dem Begriff des Liberalismus befassen und diesen an Hobbes‘ Staatstheorie überprüfen, um feststellen zu können, ob er liberale Ideen, aus heutiger Sicht, vertrat.
Der Liberalismus hat eine sehr weit zurückreichende Geschichte. Seine Wurzeln liegen nach
der allgemeinen Auffassung in der Aufklärung und in den spezifischen politischen und gesell-
schaftlichen Verhältnissen in der Endphase des Ancien régime und dem Zerfall der ständi- schen Gesellschaft mit dem Übergang zur Industriegesellschaft, gegen Ende des 18. Jahrhun-
derts. 5 Der Liberalismus ist eine wichtige, wenn nicht sogar die wichtigste, Strömung der Neuzeit,
denn er ist auf die politischen Ideen bezogen, welche fordern, daß sich der Mensch durch sei- ne Vernunft selbst bestimmt. Das Individuum mit seinen Rechten steht bei den liberalen Ideen
im Vordergrund, d.h. aber nicht, daß der Mensch durchweg als gut gesehen wird. Liberalen
Theoretikern ist es durchaus bewußt, daß eine zu große individuelle Freiheit auch in das Böse
umschlagen kann. Daraus ergibt sich ihre Forderung nach einer „objektiven Rechts- und
Staatsordnung, die dem Willen des einzelnen gegenübersteht und diesen bindet“ 6 . Der Mensch soll durch Institutionen bzw. soziale Einrichtungen in die Gesellschaft einbezogen
werden. Jedoch sind diese aber nur insofern notwendig, wie sie die Förderung der Interessen
und Rechte des Individuums zum Ziel haben. 7 Es ist demzufolge die Aufgabe des Staates Voraussetzungen zu schaffen, die es dem Bürger ermöglichen, in Freiheit zu leben und seine
Fähigkeiten zu entfalten. Im engen Zusammenhang dazu steht der Gedanke, daß durch das
Zusammenwirken der freien Kräfte aller Menschen, in den unterschiedlichen gesellschaftli-
chen Bereichen, das Leben am optimalsten funktionieren kann. Denn, darin sind sich die libe-
ralen Theoretiker einig, die Autonomie jedes Individuums ist für alle dienlich und es kann
5 vgl. Görres – Gesellschaft (Hg.), Staatslexikon. Recht – Wirtschaft – Gesellschaft. Dritter Band, 7., völlig neu
bearb. Aufl., Freiburg u.a. 1985, S. 918.
6 Leontowitsch, Victor, Das Wesen des Liberalismus, in: Gall, Lothar, Liberalismus, Königstein/Ts. 1985, S. 38.
7 vgl. a.a.O., S. 38 f.
4
somit eine „im höchsten Maße gerechte Ordnung“ 8 entstehen. 9 Dazu gehört auch, daß das Individuum gegenüber dem Staat frei ist, d.h. daß seine Freiheit durch die Menschen- und
Bürgerrechte geschützt wird. 10 Diese Grundrechte sind das höchste Prinzip im Staat und müs- sen unbedingt garantiert werden, denn nur so kann es „zivile Freiheit“ 11 geben. Die Grundla- gen der liberalen Ordnung wurden schon zur Zeit der Französischen Revolution 1789 in der `Déclaration de droits de l’homme et du citoyen` genannt: Freiheit (d.h. Unabhängigkeit so- wohl im privaten, als auch im öffentlichen Bereich), Eigentum, Sicherheit und Widerstands- recht gegen Unterdrückung. Die Forderung nach der Gleichheit aller Menschen ergibt sich dann, wenn die oben erwähnten Grund- und Menschenrechte als Naturrecht angesehen wer- den. Alle Menschen werden frei geboren und so stehen ihnen auch allen die gleichen Rechte zu. Diese Prinzipien sind die Grundvoraussetzung für die Entwicklung einer Zivilisation. Denn nur wenn die Grund- und Menschenrechte garantiert sind, können sich die Menschen frei betätigen und es können geistige Werte entstehen: Die zugesicherten Rechte sind die Grundvoraussetzung für die Entstehung von Eigentum, jeder hat das Recht sich Eigentum zu schaffen. Durch Eigentum wiederum wird der Mensch unabhängiger von wirtschaftlichen Sorgen und Abhängigkeiten. Er kann sich somit mehr den geistigen Betätigungen, u.a. auch
dem Allgemeinen des Staates, widmen. 12 Neben der persönlichen, spielt auch die politische Freiheit des Menschen eine wichtige Rolle, wobei letztere aber ersterer (der persönlichen) untergeordnet ist. Unter politischer Freiheit
werden „die politischen Rechte der Mitglieder der Staatsgemeinschaft“ 13 verstanden. Durch diese politische Freiheit haben die Bürger das Recht, am Staatsgeschehen aktiv mitzuwirken, was bspw. durch demokratische Wahlen geschehen kann. So geht man infolgedessen auch davon aus, daß die beschlossenen Gesetze der Legislativorgane jeweils dem Volkswillen ent-
sprechen und demnach auch legitim sind. 14 Im Liberalismus wird gefordert, daß die, möglicherweise zu mächtig werdende, Herrschafts- gewalt des Staates durch eine moderne Verfassung o.ä. beschränkt wird, die auf dem Reprä-
sentationsgedanken, dem Prinzip der Gewaltenteilung und Dezentralisierung beruht. 15 Es ist wichtig, die Verwaltung des Staates so gering wie möglich zu halten, so daß die privaten Ini-
8 Görres – Gesellschaft (Hg.), Staatslexikon. Recht – Wirtschaft – Gesellschaft. Dritter Band, 7., völlig neu be- arb. Aufl., Freiburg u.a. 1985, S. 918.
9 vgl. a.a.O., S. 918.
10 vgl. a.a.O., S. 919.
11 Leontowitsch, Victor, Das Wesen des Liberalismus, in: Gall, Lothar, Liberalismus, Königstein/Ts. 1985, S.40. 12 vgl. a.a.O. S. 40 f.
13 a.a.O., S. 45.
14 a.a.O., S. 44.
15 vgl. Görres – Gesellschaft (Hg.), Staatslexikon. Recht – Wirtschaft – Gesellschaft. Dritter Band, 7., völlig neu bearb. Aufl., Freiburg u.a. 1985, S. 919.
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tiativen der Menschen nicht unnötig behindert werden und ihnen möglichst viele Freiräume gelassen werden. Doch eine staatliche Verwaltung bzw. staatliche Eingriffe in das Leben der Bürger müssen vorhanden sein, um zu große soziale Ungleichheiten zu beseitigen und einen geregelten Ablauf des Lebens für alle Menschen zu ermöglichen. Wichtig hierbei ist aber, daß der Staat nicht mehr Aufgaben übernimmt, als wirklich für das Bestehen der Gesellschaft notwendig sind. Denn überschreitet er eine bestimmte Grenze, ist der Geltungsbereich der
Grund- und Menschenrechte dadurch eingeschränkt. 16 Das Ziel des Liberalismus auf der staatsformenden Ebene ist, daß eine „fortschreitende Vergesellschaftung des überlieferten
bürokratischen Anstaltsstaates“ 17 erreicht werden soll.
Die Rechtssicherheit für die Bürger soll durch Gesetze garantiert werden, für dessen Durch- setzung der Staat verantwortlich ist. Weiterhin stellen Pressefreiheit, Vereins-, Vereinigungs- und Versammlungsfreiheit wichtige Bestandteile des öffentlichen Lebens dar, die der Staat seinen Bürgern gewährleisten muß, so daß diese ein Leben in größtmöglicher Freiheit führen
können. 18
2.2 Der Begriff totalitär – Die Merkmale totalitärer Staaten
Der Begriff totalitär hat noch eine relativ kurze Geschichte. Er entstand in den 20'er Jahren des letzten Jahrhunderts und wurde vor allem von Faschisten und Antifaschisten verwendet, um die, von den Faschisten angestrebte, Staatsform charakterisieren zu können. Später wurde der Begriff ebenso für die Systembezeichnung des Dritten Reiches und der ehemaligen Sow- jetunion verwendet.
Die Politikwissenschaftler Carl Joachim Friedrich und Zbigniew Brzezinski haben sechs Merkmale totalitärer Regime ausgearbeitet. Der Totalitarismus ist ein umfassendes System und daher ist es wichtig, diese sechs Merkmale niemals isoliert, sondern stets in gegenseitiger Wechselwirkung, bei der Überprüfung eines Staates anzuwenden. Nur wenn alle sechs Ele- mente in einem Staat vorliegen, handelt es sich auch um einen solchen Staat.
Totalitäre Regime zeichnen sich nach Friedrich und Brzezinski zunächst durch eine offiziell vorgegebene Ideologie aus. Durch deren Einhaltung soll ein positiver, idealistisch angehauch- ter, Endzustand erreicht werden, welcher sich dann deutlich vom negativ empfundenen Aus-
16 vgl. Leontowitsch, Victor, Das Wesen des Liberalismus, in: Gall, Lothar, Liberalismus, Königstein/Ts. 1985,
S. 41-43.
17 Görres – Gesellschaft (Hg.), Staatslexikon. Recht – Wirtschaft – Gesellschaft. Dritter Band, 7., völlig neu
bearb. Aufl., Freiburg u.a. 1985, S. 919.
18 vgl. a.a.O., S. 919.
6
gangszustand abgrenzen soll. Das bestehende System wird radikal abgelehnt und die Errich- tung eines neuen Staates gefordert, wobei der neue Staat utopische Elemente enthält, oftmals verbunden mit der Vorstellung vom Paradies auf Erden. Diese Ideologie umfaßt alle Lebens- bereiche der Menschen und ist unbedingt von den Mitgliedern dieser Gesellschaft einzuhal- ten. Wer sich nicht an diese hält bzw. gegen sie ankämpft wird als Systemfeind betrachtet.. Doch die Bestimmung zum Feind bedarf in totalitären Regimen nicht immer einer logischen Begründung. Es kann durchaus der Fall sein, daß die Herrschenden willkürlich bestimmte Gruppen, Klassen oder Rassen zu Staatsfeinden erklären und dieses wiederum mit in die Ideo- logie des Systems einfließt.
Zum Schutz der Ordnung vor diesen Feinden existiert ein eigens dafür eingerichtetes Terror- system, welches meist in Verbindung mit einer Geheimpolizei oder auch einer Partei steht. Die Gewalt, die von diesem Subsystem ausgeführt wird, kann sowohl physischer, als auch psychischer Natur sein.
Pluralismus, wie er im Liberalismus gefordert wird, ist in totalitären Systemen nicht möglich, da sich diese durch ein striktes Einparteiensystem mit einem allmächtigen Führer, der meist Diktator genannt wird, auszeichnen. Charakteristisch für die Partei ist, daß in ihr nur ein ge- ringer Anteil der Gesamtbevölkerung (maximal zehn Prozent) Mitglied ist. Die Parteiorgani- sation ist hierarchisch und oligarchisch aufgebaut und es bestehen enge Verflechtungen zur Verwaltung des Staates, bzw. ist die Partei direkt der Verwaltung übergeordnet. Die Mitglie- der sind bedingungslose Anhänger der Ideologie und sehen es als ihre Aufgabe, diese unter allen Umständen durchsetzen zu müssen.
Diese Partei, die eigentlich den gesamten Staat verkörpert, hat die Kontrolle über jegliche Art der Massenkommunikation, wie Presse, Funk und sogar Film. Aufgrund dieses staatlichen Nachrichtenmonopols, existiert im Totalitarismus keine Pressefreiheit. Das Monopol wird meist durch moderne Technik geschützt bzw. kann sich oft erst durch diese herausbilden. Die Wirtschaft wird ebenfalls vollkommen vom Staat geplant, überwacht und geregelt. Es gibt keinen freien Markt, der sich aus Angebot und Nachfrage selbst regeln kann. Vielmehr bestimmen staatliche Eingriffe das wirtschaftliche Leben. Politik und Wirtschaft bilden eine untrennbare Einheit, wobei die Wirtschaft oftmals zum Erreichen politischer Ziele eingesetzt wird.
Letztendlich zeichnen sich totalitäre Systeme noch dadurch aus, daß sie ein staatliches Waf- fenmonopol besitzen, d.h. allein der Staat entscheidet über die Herstellung und Anwendung
der Kampfwaffen. 19
19 vgl. Friedrich, Carl J. u. Brzezinski, Zbigniew, Die allgemeinen Merkmale der totalitären Diktatur, in: Jesse,
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Sindia Schuster, 2001, Ist Hobbes' Staat liberal oder totalitär?, Munich, GRIN Publishing GmbH
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