Gliederung
Literaturverzeichnis 1
A. Einleitung 11
B. Deskriptiver Beitrag 15
1. Rechtsentstehung und Rechtsentwicklung 15
1.1. Anthropologische Rechtsgenese und anthropologischer
Rechtsfunktionalismus 15
1.1.1. Labilisierung durch Cerebralisation 15
1.1.2. Bodengebundenheit und Technisierung als Lebensrisiko 16
1.1.3. Das „triadische Verhältnis“ 17
1.1.4. Soziabilität und soziale Kontrolle 18
1.1.5. Manifestation der Protomoral 19
1.1.6. Machtbindung und Konfliktmanipulation 20
1.1.7. Erwartungssicherung 20
1.1.8. Homo sapiens und das Recht 21
1.2. Koevolution und Autopoiesis 23
1.3. Zwischenergebnis 25
1.4. Prognostik und rechtsimmanente Konstanten 26
2. Grenzen der Plastizität im Rechtsverhalten 28
2.1. Biologistische Unifizierung 29
2.2. Gründe für die Annahme von Plastizität 30
2.2.1. Kontrabiologische Faktizität 30
2.2.2. Kritik einer teleologischen Spekulation 31
2.2.3. Qualitative Erklärungsdefizite des Biologismus 32
2.2.4. Unterbestimmtheit und Autonomie 32
2.2.5. Das Prägevermögen des Umweltfaktors Recht 34
2.3. Zwischenergebnis 34
2.4. Vermittelnde Position: Begrenztheit der Plastizität 35
2.4.1. Individuell begründete Grenzen der Rechtsverwirklichung 35
2.4.2. Zwischenergebnis 38
2.4.3. Sozial begründete Grenzen der Rechtsverwirklichung 39
I
2.4.3.1. Die Konformitätshypothese 39
2.4.3.2. Methodische Probleme einer Konkretion 41
2.4.3.3. Der anthropologisch konstante Kernbestand des Rechts 43
2.5. Der deskriptive Beitrag: Bilanz 43
C. Normativer Beitrag 45
1. Naturrecht - Rechtspositivismus: tertium non datur ? 45
2. Die Rechtsanthropologie und das Sein-Sollen Problem 46
2.1. Faktischer Monismus 46
2.2. Die „normative Kraft des Faktischen“ 48
2.3. „Mesokosmischer“ Funktionalismus 49
2.4. Naturalisierung des Recht setzenden Bewusstseins 51
2.5. Zirkularität des Humanum 54
2.6. Abbild und Vorbild des Menschen im Recht 56
2.6.1. Lampes Ähnlichkeitspostulat 56
2.6.2. Anwendungsbeispiel: Legitimation von Grundrechten 60
2.7. Kritikpunkte 62
D. Schlussbetrachtung 65
II
( G.T. Cicero, De legibus I, S.17 )
A. Einleitung
Als eine vornehmliche Aufgabe moderner rechtswissenschaftlicher Fundamental-forschung kann es angesehen werden, „Unverfügbares“, also den Verlauf einer Grenze um ein Reich des Möglichen im Recht aufzuspüren; und dies ohne Zuhilfenahme abstrakter Werte, sondern durch die bloße Zuwendung zur Rechtswirklichkeit. 1 In diesem Sinn ist unter dem die Thematik ausrichtenden Terminus „Allgemeine Rechtslehre“ die auf die positiven Strukturelemente ausgerichtete Forschungsrichtung zu verstehen, die sich sowohl dem Recht im formalen Sinne als auch den Rechtsinhalten -und dabei auch rechtsphilosophische Gegenstände einschließend- in wirklichkeitsannähernder Weise widmet. 2 Somit geht der hier zugrundeliegende Begriff in seinem überkommenen Bedeutungsgehalt nicht mit der bedeutsam engeren Auslegung konform, die die dem ausgehenden 19. Jahrhundert zuzuordnende gleichnamige Rechtsschule repräsentierte. 3 Wenn nun nach dem Beitrag zur Allgemeinen Rechtslehre gefragt ist, wird es im Folgenden, zunächst ausgehend von einer methodologischen Trennung explikativer und normativer Erkenntnis 4 , um zwei perspektivisch zu unterscheidende Betrachtungsdimensionen gehen. Es wird einmal der Frage nachzugehen sein, welchen Beitrag die Rechtsanthropologie für das Recht als solches, mithin als empirische Tatsache, leistet, bevor im Weiteren die Erkenntnisrichtung auf die präskriptive, normative Erscheinung des Rechts bezogen werden wird, sodass zu beleuchten ist, ob und inwieweit Rechtsanthropologie auch bezüglich dieses Gehalts Geltung beanspruchen kann. Eine erste Schwierigkeit bereitet die begriffliche Fassung des Gegenstandes „Rechtsanthropologie“. Denn weder in der Konkretheit ihrer Ausrichtung, also ihres Erkenntnisinteresses, noch, verbunden damit, in ihrer Stellung im Wissenschaftsgefüge herrscht ein unmittelbar Orientierung gewährender Konsens. Ihr hoher Grad
1 s. Kaufmann, Rechtsphilosophie, Rechtstheorie, Rechtsdogmatik, S. 7f.; Dornseifer, S. 43, 45.
2 Röhl, § 1, S. 1, 5f.
3 s. Kaufmann, Rechtsphilosophie, Rechtstheorie, Rechtsdogmatik, S.10; ders., Problemgeschichte der Rechtsphilosophie, S. 92.
4 s. Kelsen, S. 4.
11
an Ausdifferenziertheit lässt die Rechtsanthropologie als diversifizierte Querschnittsdisziplin in Erscheinung treten, in der sich neben (sozio-)biologischen und psychologischen, ethologische, ethnologische und auch philosophische Ansätze finden.
5
Von einer Notwendigkeit eines schon im Ausgangspunkt vorzunehmenden deutlichen Umreißens ihres Gegenstands und ihrer Methode entbindet das jedoch nicht. Umso weniger, als der wissenschaftshistorische Rückblick zu
Hobbes
oder
Kant,
zum Beispiel, Auskunft darüber erteilt, dass die Fragen nach dem Wesen des Menschen und nach dem Recht für den Menschen seit jeher in besonderer Vielfalt angegangen worden sind. In einer Abgrenzung zu all jenen konzeptuell-spezifischen Zugängen könnte man ein fassbareres Bild dessen kondensieren, was heute moderne Rechtsanthropologie im Allgemeinen ist und sein will. Festgestellt werden muss, dass es der wissenschaftlichen Beschäftigung mit dem Menschen ehedem grundsätzlich nicht gelang, diesen nicht nur im Lichte oder als Teil einer vorgegebenen, konkret interpretierten Weltordnung (wie etwa bei
Hobbes
der Naturzustand) zu verstehen
6
oder ihn aus einem, ihm zwar Subjektivität zusprechenden, gleichwohl einschränkenden Blick auf partikulare Elemente (wie beispielsweise bei
Kant
das sittliche Vermögen und die reine Vernunft) zu lösen
7
. Rechtsanthropologie heute ist der unvoreingenommene Versuch der Synthese der Pole
5 die wohl umfassendste Übersicht in tabellarisch-systematisierter Form bietet Fikentscher, S. 183f.; vgl. aber auch Würtenberger, 1972, S. 1ff.; Lampe, 1995, S. 9f. sowie Kaufmann, Problemgeschichte der Rechtsphilosophie, S. 119.
6 s. Kaufmann, Rechtsphilosophie, Rechtstheorie, Rechtsdogmatik, S. 59.
7 vgl. Würtenberger, 1955, S. 4; Kaufmann, Problemgeschichte der Rechtsphilosophie, S. 117f. Darauf, dass auch das rationale Naturrecht Ausdruck eines „Anthropologicums“ ist, verweist Broekman, S. 40.
8 Lampe, 1985, S.10.
9 s. Lampe, 1999, S. 246.
10 vgl. Röhl, § 15, S. 129.
11 s. Schwartz, S. 60; Lampe, 1999, S. 251, 253; weitere theoretische Fundierung bietet: Luhmann, Funktion und Kausalität, S. 18ff., ders. Funktionale Methode und Systemtheorie, S. 31ff.
12
Quote paper:
Phillipp Ehrencron, 2006, Anthropologie des Rechts, Munich, GRIN Publishing GmbH
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