II
Inhaltsverzeichnis
Abbildungsverzeichnis ............................................................................................... III
Abkürzungsverzeichnis III
1. Einführung 1
2. Geschichte des Amtes 2
2.1. Der Reichspräsident in der Weimarer Republik 2
2.2. Konsequenzen des Parlamentarischen Rates 5
3. Die Wahl des Bundespräsidenten 7
3.1. Vorraussetzungen 7
3.2. Die Bundesversammlung 8
3.3. Ablauf der Wahl 9
4. Funktionen im politischen System 10
4.1. Allgemeine Darstellung 10
4.1.1. Repräsentation 10
4.1.2. Integrationsfunktion 12
4.1.3. Artikulation von Verfassungskonsens 13
4.1.4. Kontrollfunktion 13
4.1.5. Reservefunktion 15
4.2. Rechte und Pflichten im Zusammenwirken mit anderen Organen 16
4.2.1. Bundesregierung 16
4.2.2. Organe der Legislative 18
4.2.3. Bundesverfassungsgericht 20
5. Kontroversität der Direktwahl des Bundespräsidenten 21
6. Zusammenfassung 23
Quellenverzeichnis IV
Literaturverzeichnis IV
III
Abbildungsverzeichnis
Abbildung 1: Die Bundespräsidenten seit 1949 7
in: Scholz Günter Süskind Martin E : Die Bundespräsidenten München 2004 S 37 ff
Abbildung 2: Der Bundespräsident im politischen System der Bundesrepublik
Deutschland 16
Abkürzungsverzeichnis NA
Abb Abbildung
Abs Absatz
Art Artikel
BPräsWahlG Gesetz über die Wahl des Bundespräsidenten
GG Grundgesetz
GOBReg Geschäftsordnung der Bundesregierung
Kap Kapitel
S Seite
u und
u s a und siehe auch
WRV Weimarer Reichsverfassung
1
1. Einführung
Die Idee eines Staatsoberhauptes, als Notwendigkeit zur Symbolisierung staatlicher Einheit, ist bereits im römischen Recht der Antike bekannt. Auch in der deutschen Geschichte findet man Beispiele für die Symbolkraft und Macht, die von einem Staatsoberhaupt ausgeht, sei es nun Friedrich Barbarossa als Kaiser des Heiligen Römischen Reiches Deutscher Nation oder Friedrich II. König von Preußen oder Wilhelm II. als Deutscher Kaiser. Diese Persönlichkeiten haben das Schicksal ihrer Herrschaften durch ihr Wirken mitgestaltet. Bei diesen Personen handelte es sich um Monarchen, die erblich ihre Titel erhalten hatten. Doch wie hält es sich mit Staatsoberhäuptern in Demokratien? Im Jahre 1918 wurde in Deutschland kurz nach der Abschaffung der Monarchie die Republik ausgerufen, weitergehend gab man sich in Deutschland im Folgejahr die erste demokratische Verfassung eines gesamtdeutschen Staates. Auch in dieser Verfassung wurde das Staatsoberhaupt verankert, nicht erblich, sondern demokratisch legitimiert. Doch was macht, nach den Erfahrungen mit einem Kaiser, ein Staatsoberhaupt in einem demokratischen Staat überhaupt notwendig? Die Frage muss weiter in Richtung der Aufgaben eines Staatsoberhauptes, hier eines Präsidenten, verfolgt werden. Denn auch wenn die Erfahrungen mit einem Reichspräsidenten in der Weimarer Republik nicht positiv zu sein schienen, haben wir heute in der Bundesrepublik Deutschland wieder ein Staatsoberhaupt, den Bundespräsidenten, der auch durch die Verfassung legitimiert wird, aber zusätzlich eine verfassungspolitische Konsequenz der gemachten Erfahrungen in Weimar zu sein scheint. Die nachstehende Arbeit wird sich mit diesen Fragen beschäftigen und herauszustellen versuchen, dass ein Bundespräsident weit mehr Verantwortung trägt, als es auf den ersten Blick scheint und deshalb eine bedeutende Rolle in einem demokratischen Staat inne haben könnte. Weiterhin sollen Grenzen der Aufgaben und Befugnisse sowie die verfassungsmäßige Realität analysiert werden. Der Schwerpunkt liegt dabei auf dem Bezug zum Grundgesetz, bei den Rechten und Pflichten des Bundespräsidenten und dem Zusammenspiel der Verfassungsorgane in einem parlamentarischen System und welche Rolle dabei ein Bundespräsident spielen könnte. Das es dabei auch zu Kontroversen kommt, soll mit einer Bezeichnung als Übergangslösung, die das Grundgesetz einnehmen sollte, nicht erklärt, aber angedeutet werden.
2
2. Geschichte des Amtes
2.1. Der Reichspräsident in der Weimarer Republik
Am 09.11.1918, zwei Tage vor dem Abschluss des Waffenstillstandes zwischen Deutschem Reich und den Alliierten, rief Philipp Scheidemann, von einem Fenster des Reichstages, die erste deutsche Republik aus. Diese spontane Entscheidung des SPD-Politikers wurde durch die Verabschiedung einer Reichsverfassung am 11.08.1919 durch die zuvor am 19.01.1919 vom deutschen Volk gewählte Nationalversammlung in Weimar bestätigt. Die Unterzeichung des Verfassungstextes erfolgte durch den ersten Reichspräsidenten Friedrich Ebert (SPD), der in einer Übergangsphase vom November 1918 bis zu seiner Wahl zum Reichspräsidenten am 11.02.1919 die Regierungsgeschäfte vom ehemaligen Reichskanzler Max von Baden übernommen hatte. Gemäß der Weimarer Reichsverfassung (WRV) war eine direkte Wahl des Reichspräsidenten vorgesehen 1 , im Falle Eberts erfolgte die Legitimation indirekt durch die Nationalversammlung. Die volle Amtszeit von sieben Jahren 2 wurde durch den Tod Friedrich Eberts am 28.02.1925 in Berlin nicht eingehalten, so dass der Nachfolger Eberts, Paul von Hindenburg, als erster Reichspräsident die Legitimation durch Direktwahl erhielt. Die Einführung eines Staatsoberhauptes mit den im weiteren Verlauf zu erläuternden Befugnissen stellte einen Kompromiss aus den verschiedenen Vorschlägen der Mitglieder der Nationalversammlung dar 3 .
Dieses Verhandlungsergebnis, das von Carl Schmitt als Formelkompromiss
bezeichnet wurde, führte zu einer Überlagerung des angestrebten parlamentarischen Regierungssystems mit Elementen des präsidialen Systems. Die Direktwahl des Reichspräsidenten war mit der Begründung des Gleichgewichts von Exekutive und Legislative (hier: Reichstag) eingeführt worden. Die Absicht der Verfassungsgeber, eine Machtbalance zu schaffen, kann hier nicht isoliert betrachtet werden, denn obwohl bei der Konstruktion zunächst „wohl kein demokratisches Defizit zu
1
Art. 41 Abs. 1 WRV: „Der Reichspräsident wird vom ganzen deutschen Volke gewählt.“
2
Art. 43 Abs. 1 WRV: „Das Amt des Reichspräsidenten dauert sieben Jahre.“
3
Rausch 1979, S. 33: „kam es […] bei den Beratungen über den Entwurf einer Reichsverfassung zu erheblichen Meinungsverschiedenheiten“. Die Vertreter der jeweiligen politischen Richtungen versuchten das Reichspräsidentenamt nach ihren Vorstellung zu konzipieren, von der Orientierung an der kaiserlich- konstitutionellen Monarchie von 1871 (Monarchisten) über die Einführung eines Präsidialsystems nach Vorbild der USA (Weber, Meinecke (DDP)) bis zur Einrichtung eines kollegialen Direktoriums (USPD). Den SPD- Vertretern war mehr nach einer Sicherung vor Missbrauch der Machtbefugnisse gelegen. Der größte Teil war sich jedoch über ein relativ starkes Staatsüberhaupt einig.
3
erblicken“ 4 sei, so ist doch bei der Betrachtung der verfassungsmäßigen Befugnisse des Reichspräsidenten eine deutliche Machtverlagerung zu Gunsten dieses Amtes auszumachen. Eine Repräsentationsfunktion 5 , die ich als obligatorische Funktion für ein Staatsoberhauptes erachte, wurde auch in der WRV zugestanden, jedoch die zusätzliche Übertragung des Oberbefehls über die Streitkräfte 6 führte, im Zusammenhang mit den Notverordnungen, zu einem ausgeweiteten Machtpotential. Dies wird in der Darstellung des Verhältnisses zu anderen Reichsorganen deutlich. Der Reichstag besaß die Möglichkeit auf Antrag eine Volksabstimmung zum Absetzen des Reichpräsidenten anzusetzen 7 . Im Falle eines positiven Antrages war eine erneute Wiederwahl des Reichspräsidenten ebenso möglich wie bei einer Ablehnung des Antrages, wobei diese Situation zusätzlich eine Auflösung des Parlaments und die gleichzeitige Bestätigung des Reichspräsidenten nach sich zog 8 . Somit enthielt diese Befugnis des Reichstages ein nicht zu unterschätzendes Risiko für die bestehenden Mehrheitsverhältnisse im Parlament. Im Gegenzug konnte der Reichspräsident „den Reichstag auflösen, jedoch nur einmal aus dem gleichen Anlass“ 9 , wobei hier in der Praxis ein weiter Interpretationsspielraum möglich war. Im Verhältnis zur Reichsregierung, d.h. Reichskanzler und Reichsminister, wird die Machtfülle des Staatsoberhauptes ebenfalls deutlich. Der Reichskanzler und seine Minister wurden durch den Reichpräsidenten ernannt 10 und nicht durch den Reichstag gewählt, obwohl die Regierung formal von dessen Vertrauen abhängig war 11 . Da „der Begriff des Misstrauensvotums […] dabei sehr eng ausgelegt“ 12 wurde, war sowohl eine Entlassung des Reichskanzlers ohne Vertrauensentzug des Reichstages als auch eine Wiedereinsetzung nach erfolgreichem Misstrauensvotum möglich.
5 Art. 45 Abs. 1 WRV: “Der Reichspräsident vertritt das Reich völkerrechtlich. Er schließt im Namen des Reichs Bündnisse und andere Verträge mit auswärtigen Mächten. Er beglaubigt und empfängt die Gesandten.“ 6 Art. 47 WRV: „Der Reichspräsident hat den Oberbefehl über die gesamte Wehrmacht des Reichs.“ 7 Art. 43 Abs. 2 WRV: “ Vor Ablauf der Frist kann der Reichspräsident auf Antrag des Reichstags durch Volksabstimmung abgesetzt werden. Der Beschluß des Reichstags erfordert Zweidrittelmehrheit. Durch den Beschluß ist der Reichspräsident an der ferneren Ausübung des Amtes verhindert. Die Ablehnung der Absetzung durch die Volksabstimmung gilt als neue Wahl und hat die Auflösung des Reichstags zur Folge.“ 8 Ebenda.
9 Art. 25 Abs. 1 WRV.
10 Art. 53 WRV: „Der Reichskanzler und auf seinen Vorschlag die Reichsminister werden vom Reichspräsidenten ernannt und entlassen.“ 11 Art. 54 WRV: „Der Reichskanzler und die Reichsminister bedürfen zu ihrer Amtsführung des Vertrauens des Reichstags. Jeder von ihnen muß zurücktreten, wenn ihm der Reichstag durch ausdrücklichen Beschluß sein Vertrauen entzieht.
12 Rausch 1979, S. 37.
4
Den größten und umfangreichsten Machtzuwachs erhielt der Reichspräsident durch die Anwendung des Artikels 48 der Weimarer Reichsverfassung. Dieser ermöglichte nach Absatz 1 die so genannte Reichsexekution, „wenn ein Land die ihm nach der Reichsverfassung oder den Reichsgesetzen obliegenden Pflichten nicht erfüllt“ 13 . Damit verbunden konnte der Einsatz von Truppen der Reichswehr sein. Hier ist die bedeutendste Anwendung zu erwähnen, die Absetzung der preußischen Landesregierung im Juli 1932. 14 Der Absatz 2 beinhaltet die Befugnis des Reichspräsidenten, „die zur Wiederherstellung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung nötigen Maßnahmen treffen“ 15 , d. h. er hatte zeitlich begrenzt die Möglichkeit, bestimmte Grundrechte außer Kraft zu setzen 16 und gesetzesähnliche, so genannte Notverordnungen, zu erlassen. Sollte, wie im Artikel 48 vorgesehen, der Reichstag eine Aufhebung dieser Notverordnungen verlangen, konnte der Reichspräsident seinerseits, wie bereits erwähnt, den Reichstag auflösen und die „Verordnung [wurde] von neuem in Kraft gesetzt“ 17 . Friedrich Ebert wendete dieses Recht 1923 an, um eine Währungsreform zur Entschärfung der Inflation durchzusetzen. Er erließ im Zeitraum 1919-25 insgesamt 136 Notverordnungen, mehr als sein Nachfolger Paul von Hindenburg 18 . Dieser setzte mit Beginn der Auswirkung der Weltwirtschaftskrise auf das Deutsche Reich 1930 die Regierung des Reichskanzlers Hermann Müller (SPD) ab, und setzte, trotz fehlender Mehrheitsverhältnisse, Heinrich Brüning (Zentrum) ein. 19 Dieses als kurzfristiges Mittel zur Beseitigung einer Krise gedachte Recht des Reichspräsidenten führte zu einem autoritären Dauerzustand, der zur Lähmung des Parlaments und zur Unterhöhlung des politischen Systems beitrug und letztendlich in der Ernennung Adolf Hitlers zum Reichskanzler endete.
14 DTV Atlas 2006, S. 471: Der als Preußenschlag bekannt gewordene Staatstreich gegen die SPD geführte Landesregierung des Ministerpräsidenten Otto Braun führte zu Absetzung derselbigen durch den Reichskanzler Franz von Papen, unter dem Vorwand eines drohenden Bürgerkrieges, und zur Einsetzung eines Reichskommissars. Dies stellte einen Verlust föderativer Elemente in der Weimarer Republik dar. 15 Art. 48 Abs. 2 Satz 1 WRV.
16 Art. 48 Abs. 2 Satz 2 WRV.
17 Rausch 1979, S. 40.
18 Ebenda.
19 Diese Handlung markierte den Beginn der so genannten Präsidialkabinette, die aufgrund fehlender Mehrheitsverhältnisse auf die Anwendung des Artikels 48 angewiesen waren. Diese Phase hält bis zur Ernennung Adolf Hitlers zum Reichskanzler 1933.
Arbeit zitieren:
Benjamin Pommer, 2007, Der Bundespräsident, München, GRIN Verlag GmbH
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