Inhalt
0 Einleitung 2
1 Mikroanalyse des fol. 199 /200 3
1.1 Allgemeines 3
1.2 Übersetzung 3
1.3 Textkritische Betrachtungen 4
1.4 Aufbau und Interpunktion 6
1.5 Metrik 8
1.6 Lexik 9
1.7 Stilistik und Syntax 10
1.8 Fazit zur Mikroanalyse 15
2 Makroanalyse des fol. 199 /200 und des Proöms zum 3. Buch 16
2.1 Komposition nach Ziegler und Powell 16
2.2 Zuordnung des fol. 199 /200 19
2.2.1. Textkritik 19
2.2.2. Stil 21
2.2.3. Inhalt 22
3 Fazit 24
4 Literaturverzeichnis 25
1
0 Einleitung
Der Erhaltungszustand von Ciceros staatsphilosophischer Schrift De Re Publica ist nicht hervorragend, besonders wenn man von den ersten beiden Büchern und vom Somnium Scipionis aus dem 6. Buch absieht. Das 3. Buch ist durch den Palimpsest, der 1819 von Angelo Mai gefunden wurde, zu etwa 15,6 % (Ziegler 1 1969: xv) überliefert. Die von J. G. F. Powell 2006 neu herausgegebene Ausgabe 2 kann verständlicherweise nicht mit neuen spektakulären Entdeckungen aufwarten, stellt jedoch an einigen Stellen andere Lesarten in den Vordergrund und nimmt, was das Proömium des 3. Buches angeht, eine neue Komposition vor, welche Gegenstand der vorliegenden Arbeit sein wird. Entscheidend für diese Neukomposition ist die Zuordnung eines einzeln überlieferten fol. zum 3. Buch, welches bisher - in der Tradition von Mai und Ziegler - dem 5. Buch zugerechnet wurde. Da dieses Einzelblatt bei Powell neu hinzutritt, wird es im ersten Teil Gegenstand einer intensiven Analyse sein, welche auf textkritische, syntaktische, metrische, stilistischsemantische und kompositorische Fragen Antworten zu geben versuchen wird. Der zweite Teil der Arbeit greift dann weiter und geht auf die Komposition des Proöms zum 3. Buch ein; die entscheidenden Fragen hierbei werden sein, ob Aufbau und Inhalt des Proömiums die Einordnung des losen fol. unterstützt.
Halle/ Saale, im Juli 2006
1 M. Tullius Cicero: De Re Publica, hrsg. von Konrat Ziegler. Leipzig, 7 1969 [1915].
2 M. Tulli Ciceronis De Re Publica, hrsg. von Jonathan G. F. Powell. Oxford, 2006.
2
Mikroanalyse des fol. 199/200 1
1.1 Allgemeines
Das fol. 199/200 ist einzeln überliefert und wird von den beiden hier heranzuziehenden Herausgebern unterschiedlich eingeordnet. Die folgende Übersetzung sowie die Analyse beruhen auf der Ausgabe von Powell (2006: 92, 1-18), der es als dritten Abschnitt in das Proömium des 3. Buches stellt 3 . Im Gegensatz zur Ziegler’schen Ausgabe (Ziegler 1969: 118, 21 - 119, 9), wo der Text als Teil des 5. Buches erscheint 4 , lässt Powell keinen durch Absatz angedeuteten inhaltlichen Umbruch hervortreten: Während Ziegler (1969: 119, 3) den Text optisch durch einen Absatz trennt und mit dessen zweiten Teil sogar einen neuen Abschnitt, nämlich [V.], beginnen lässt, vermutet Powell an dieser Stelle wohl keinen inhaltlichen Einschnitt (s. dazu 1.4).
Ansonsten gehen beide Herausgeber von fast der gleichen Textgrundlage für diese Stelle aus, wobei Powell gemäß einer durchgängigen und modernen „scribendi consuetudo“ (Powell 2006: xv) am Ende dieses Abschnittes (Powell 2006: 92, 16) quidquam für Zieglers (1969: 119, 7) quicquam setzt, was wohl kaum Gegenstand einer textkritschen Diskussion sein dürfte. Die Interpunktion betreffend gibt es kleine Unterschiede, die auf ein leicht unterschiedliches Textverständnis schließen lassen - dies sei Gegenstand des Punktes 1.4 dieser Arbeit.
1.2 Übersetzung
[5.IV.6] [***] Staaten, in welchen die Besten nach glänzendem Ruhm streben [und] schmähliche Schande meiden. Aber nicht so sehr durch Furcht und Strafe, welche durch Gesetze aufgestellt wurde, werden sie abgeschreckt als durch Ehrfurcht, welche die Natur dem Menschen wie eine Angst vor höchst gerechtem Tadel gab. Und diese förderte jener Staatenlenker durch Ansichten und vollendete sie durch Einrichtungen und Verfassungen, so dass Gewissenhaftigkeit die Bürger nicht weniger von Vergehen abhielte als Furcht. Und dies hat gewiss Einfluss auf den Ruhm, was breiter und inhaltreicher hätte ausgeführt werden können. [5.V.7] Zum Leben aber und zur Lebensführung wurde diese Gesetzmäßigkeit in rechtmäßigen Ehen, gesetzmäßigen Kindern und heiligen Behausungen der Penaten und Hauslaren festgesetzt, sodass alle sowohl von den gemeinsamen wie den eigenen
3 Powell verweist jedoch auch durch eckige Klammern auf die Einordnung bei Ziegler ins 5. Buch (also [5.IV.6] und [5.V.7]), wie er es in seinem Vorwort (Powell 2006: xxxii) begründend ankündigt.
4 Die bis zu Powell somit nach Ziegler übliche Zitierweise der Stelle lautet(e) also Cic. rep. 5, 6-7. In der vorliegenden Arbeit wird ebenfalls mit der Zitierweise nach der Ziegler-Ausgabe gearbeitet, da sie ja - wie erwähnt - bei Powell ebenfalls nachvollziehbar ist.
3
Vergünstigungen Gebrauch machten. Weder könnte ohne ein gutes Gemeinwesen gut gelebt werden, noch etwas Glückseligeres als eine gut eingerichtete Bürgerschaft existieren. Demzufolge scheint es mir für gewöhnlich sehr wunderlich, welche [doc***] so groß [***].
1.3 Textkritische Betrachtungen
Wie bereits mehrfach angedeutet ist die Überlieferung des fol. 199/200 deshalb so kompliziert, weil schwerlich zu klären ist, in welches Buch dieses Einzelblatt eingeordnet werden soll. Um diese Frage der Einordnung aus textkritischer Sicht soll es jedoch erst in der Makroanalyse (s. 2) gehen. An dieser Stelle soll die Gestalt des Textes an sich betrachtet werden.
Vergleicht man die Ausgaben von Powell und Ziegler, so gibt es auf den ersten Blick keine unterschiedlichen Auffassungen über den Wortlaut der Überlieferung. Mit Blick auf die Apparate lässt sich feststellen, dass beide Herausgeber sich am Ende von rep. 5, 7 für esse (Powell 2006: 92, 16) und somit gegen die Konjektur von Mai, Halm und anderen entschieden haben, welche esset verbessert hatten. Dieser Rückgriff auf die Überlieferungein T nach esse ist eindeutig nicht zu lesen - lässt esse abhängig werden von posset (Powell 2006: 92, 15), wohingegen die Konjektur den Konjunktiv esset als Irrealis auffasst und somit parallel zu posset stellt. Inhaltlich hätte die Konjektur kaum Auswirkungen, obwohl sie für eine textnahe Übersetzung nicht ohne Folgen wäre 5 . Wegen der offensichtlichen inhaltlichen wie paläografischen Unbegründetheit der Konjektur ist Ziegler und Powell in ihren Lesarten zuzustimmen.
Ebenfalls einig sind sich beide Herausgeber bei familiarium (Powell 2006: 92, 13), welches vom Palimpsest abweicht - dieser gibt familiarum wieder. Büchner 6 (1984: 396) bestätigt jedoch Mais Konjektur, „weil Cicero stets Lar familiaris sagt“. Dieser sehr alten Konjektur ist somit nicht zu widersprechen.
Im Punkt 1.1 wurde bereits auf Powells (2006: xv) moderne „scribendi consuetudo“ hingewiesen, welcher das erwähnte quidquam (Powell 2006: 92, 16) entspringt. Bei descripta
5 Es sei auch auf die Möglichkeit verwiesen, posset als abhängig von ut zu lesen, was Ziegler vermutlich vornahm, wie seine Interpunktion vermuten lässt: Er setzt vor dem ersten nec (Ziegler 1969: 119, 7) ein Komma, Powell (2006: 92, 15) jedoch ein Semikolon. Powell stellt damit den Hauptsatzcharakter des Irrealis deutlich in den Vordergrund, was auch inhaltlich stimmiger ist, da die gesamte Periode einem Abschlusssatz zu diesem Gedanken gleichkommt, zumal das quocirca einen kleinen Einschnitt markiert.
Zieglers vermutete Lesart ist jedoch nicht ohne Sinn; eine Übersetzung könnte wie folgt lauten: „Zum Leben aber und zur Lebensführung wurde diese Gesetzmäßigkeit […] festgesetzt, damit alle sowohl von den gemeinsamen wie den eigenen Vergünstigungen Gebrauch machten, und damit weder ohne ein gutes Gemeinwesen gut gelebt werden, noch etwas Schöneres als eine gut eingerichtete Bürgerschaft existieren könne.“
6 Cicero De Re Publica, Kommentar, hrsg. von Karl Büchner. Heidelberg, 1984.
4
(Powell 2006: 92, 12), was er gemäß dem Palimpsest anstatt Zieglers (1969: 119, 3) discripta setzt 7 , handelt es sich aber vermutlich nicht um eine Schreibvariante des Herausgebers. Zunächst muss festgehalten werden, dass der Unterschied zwischen einem E und einem I in einer Handschrift wohl gering ist; paläographisch betrachtet dürfte einer Konjektur nichts im Wege stehen. Zweitens ist festzustellen, dass Wörterbücher - so der Thesaurus 8 - durchaus zwischen describere und discribere unterscheiden, wobei die Semantik beider Verben erhebliche Übereinstimmungen aufweist. Als dritte Prämisse zur Diskussion dieser Stelle muss vermutet werden, dass der grafisch wie semantisch unscheinbare Unterschied bereits zur Zeit der Werkentstehung zu Verwechslungen führte, und dass er dem Schreiber des Palimpsests ebenso wenig bewusst gewesen sein dürfte.
Doch worin besteht nun der Unterschied zwischen den beiden Verben und wie handhabte ihn die bisherige Herausgabepraxis? Unter dem Lemma describo 9 wird auch im Thesaurus das Problem deutlich, wenn dort vermerkt ist „in codicibus saepe confunduntur describo et discribo“. Die unterschiedlichen Bedeutungen der beiden Einträge gehen auf die Semantik der verschiedenen Vorsilben zurück. Für describere findet sich zum einen die - proprie -Bedeutung ‚(be)schreiben’ 10 und zum anderen - translate - „i. q. oratione exponere“ 11 ; es wird also lediglich durch das Sem [schriftlich/ mündlich] unterschieden. Interessanterweise findet sich unter beiden Abgrenzungen je eine Unterordnung „i. q. determinare, definire“ 12 bzw. „i. q. definire, determinare“ 13 . An der gleichen Stelle ist zudem vermerkt: „discr- multis locis plerique editores vix recte“ 14 und weiter wird, um dies zu zeigen, auf leg. 3, 12 15 verwiesen.
Unter discribo 16 findet sich bereits im Kopf noch ein Hinweis: „sub discr- eos locos solos reperies, quibus distribuendi et dividendi notio praevalere videtur; omnes locos, qui
7 Auch Castiglioni (1960: 154) (Cicerone: De Re Publica, hrsg. von Aloisius Castiglioni. Turin, 3 1960 [1935].) verwendet discripta, was laut Zieglers Apparat von Mueller konjiziert wurde.
8 Thesaurus Linguae Latinae [ThLL]. Leipzig, 1900ff.
9 ThLL s.v. describo V 656, 44ff.
10 ibid. 69.
11 ibid. 659, 65.
12 ibid. 657, 53.
13 ibid. 662, 77.
14 Bereits Bücheler (1885: 598) (Bücheler, Franz: „coniectanea critica“, RhM 13: 1885. 573-604.) schreibt: „Fere nullus in libris manu scriptis error frequentior reperitur quam de et di syllabarum permutatio“. Der Thesaurus (ThLL s.v. discribo V 1354 43ff.) lehnt seine weitere Vorgehensweise allerdings ab.
15 Gerade die Betrachtung von leg. 3, 12, wo von Vahlen (1883: 173, 9, bzw. 174, 6) (M. Tulli Ciceronis De Legibus Libri, hrsg. von Johannes Vahlen. Berlin, 1883.) ebenso wie von Powell (2006: 244, 5, bzw. 11) descriptio angenommen wird, ist nicht uninteressant. Vahlen (1883: 173, app. crit. 9) nimmt eine hilfreiche Unterscheidung vor. Zudem zeigt der textkritische Apparat von Powell (2006: 244, app. crit. 11, bzw. 22), wie schwierig sich die Überlieferungslage wohl auch für rep. gestaltet hätte, würde es sich nicht um einen einzigen Palimpsest handeln; denn einige Handschriften geben descriptio, eine andere (fortasse) discriptio.
16 ThLL s.v. discribo V 1354, 36ff.
5
definiendi et constituendi notionem exhibent, sub de- congessi“ 17 . Im Wesentlichen gibt der
Thesaurus für discribere zwei Bedeutungen: Zum einen im Sinne von ‚Austeilen durch
Schreiben’ 18 und zum Anderen ‚Austeilen im weiteren Sinne’ 19 .
Unsere Textstelle führt der Thesaurus unter describo 20 im Sinne von „i. q. accurata
definitione constituere […] [mit einem Objekt i.S.v.] iura ordinem“ 21 auf. Merguet 22 hingegen
stellt sie in Verbindung mit „rationem“ unter discribo 23 , für welches er die Übersetzungen
„einteilen, ordnen, verteilen, bestimmen“ vorschlägt 24 . Zusammenfassend muss man - unter
Vorbehalt 25 - folgendes Ergebnis ziehen: Der Thesaurus-Definition folgend bleibt nichts
anderes übrig, als für descripta (und somit für Powell und den Palimpsest) zu optieren 26 .
1.4 Aufbau und Interpunktion
Auf die grobe Zweiteilung des Textes wurde bereits hingewiesen (s. 1.1). Ziegler trennt den
Text nach potuerunt, Powell nimmt keine Trennung vor und setzt nach potuerunt lediglich ein
Semikolon. Betrachtet man den Inhalt der beiden Teile, kann man jedoch leicht einen
deutlichen Unterschied feststellen: Der erste Teil (rep. 5, 6) handelt noch von der civitas im
Allgemeinen, von den optimi und vom rector rerum publicarum. Der zweite Teil (rep. 5, 7)
spricht dahingegen vom Bezug dieser civitas zum Leben des Einzelnen, welcher sich zum
Beispiel in rechtmäßigen Ehen und Kindern äußert 27 . Der civis kommt zwar auch in rep. 5, 6
17 ibid. 45ff.
18 vgl. ibid. 56ff.
19 vgl. ibid. 1355, 44ff.
20 ThLL s.v. describo V 663, 28f.
21 ibid. 13ff.
22 Lexikon zu den philosophischen Schriften Cicero’s mit Angabe sämtlicher Stellen, hrsg. von Hugo Merguet. 4
Bde. Jena, 1887.
23 Merguet 1887 Bd. 1: s.v. discribo, 723.
24 Auch Schwamborn (1958: 237) (Schwamborn, Herbert: Erläuterungen zu Cicero De Re Publica. Paderborn,
1958.) schreibt in seinem Schulkommentar mit Verweis auf sein Wörterverzeichnis: „rationem discribere Anordnungen treffen“.
25 Der Thesaurus weist mehrfach - auch bei einzelnen Textstellen - auf die Verwechslung der beiden Silben hin.
Es bleibt somit die Frage, inwiefern diese Unterscheidung den antiken Autoren präsent war. Ist sie möglicherweise nur die Folge einer durch Etymologie und Lexikografie gefällten Entscheidung? Der Zusammenfall beider Silben wird von Walde/ Hofmann (1982 Bd. 1: s.v. dis, 354f.) (Lateinisches etymologisches Wörterbuch, hrsg. von Alois Walde/ Johann B. Hofmann. 3 Bde. Heidelberg, 5 1982 [1938].) erst für die romanischen Sprachen angegeben. Für beide Präfixe geben die Autoren ähnlich Bedeutungen an: de- im Sinne von ‚von - weg’ und dis- im Sinne einer Trennung eines Teils vom Ganzen. Diese semantische Ähnlichkeit mag ein Grund für den Zusammenfall der Silben gewesen sein; ein anderer ist ihre phonologische (und auch grafische) Ähnlichkeit: Für die Erklärung des Zusammenfalls könnte nach Leumann (1977 Bd. 1: 101) (Lateinische Grammatik, hrsg. von Manu Leumann/ Johann B. Hofmann/ Anton Szantyr. 2 Bde. München,
5 1928, neu 1977.) das Modell der „regressive[n] Assimilation“ dienen.
26 Allerdings sollte Powell in dieser Frage auch konsequent bleiben und so zum Beispiel in rep. 1, 70 (Powell 2006: 49) descriptionem statt discriptionem setzen. Zieglers Apparat (Ziegler 1969: 44) verdeutlicht die Überlieferung, die an dieser Stelle di- wiedergibt. Es bleibt somit zu vermuten, dass Powell sich keineswegs an der semantischen Unterscheidung der beiden Vokabeln, sondern lediglich am Palimpsest orientiert hat.
27 Schwamborns (1958: 237) Schulkommentar trennt die beiden Teile ebenfalls und überschreibt sie mit „Ehre
und Ehrfurcht als politische Kräfte“ bzw. mit „Die Familie“.
6
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Robert Krahl, 2007, Das "folium 199/200" aus Ciceros"De Re Publica", Munich, GRIN Publishing GmbH
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