Islamic Banking
Inhaltsverzeichnis
Inhaltsverzeichnis III
Abbildungsverzeichnis V
Abkürzungsverzeichnis VI
1. Themenstellung und Ziel der Arbeit 1
2. Darstellung des islamischen Rechtssystems 2
2.1 Quellen des islamischen Rechts 2
2.1.1 Qur’an 3
2.1.2 Sunnah 3
2.1.3 Ijma 4
2.1.4 Qiyas und weitere Methoden zur Rechtsfindung 4
2.2 Sharia 5
2.3 Wertekategorien des Islam 6
2.4 Verschiedene Strömungen und Rechtsschulen im Islam 7
3. Rahmenbedingungen des Islamic Banking 8
3.1 Ribaverbot 9
3.2 Weitere Rahmenbedingungen des Islamic Banking 14
3.2.1 Verbot von Gharar 14
3.2.2 Verbot von Maysir 17
3.2.3 Verbot in verbotenes zu investieren 17
3.3 Sharia-Board 18
4. Angebotsspektrum und Tätigkeitsfelder der islamischen Banken 19
4.1 Islamische Finanzinstrumente 21
4.1.1 Mudarabah 22
4.1.2 Musharaka 24
4.1.3 Murabaha 25
4.1.4 Ijara 27
4.1.5 Salam 28
4.1.6 Istisna 30
III
4.1.7 Sukuk 31
4.2 Investment im Islamic Banking und Einlagengeschäft 32
4.3 Zakat 33
5. Islamische Finanzwelt 34
5.1 Entwicklungsgeschichte des Islamic Banking 35
5.2 Gegenwart 38
5.3 Islamic Banking im Gulf Cooperation Council 40
5.4 Islamische Aktienindices 43
5.4.1 Dow Jones Islamic Market Index 43
5.4.2 Konstruktion eines deutschen islamischen Index 45
6. Zukünftige Herausforderungen an das Islamic Banking und Fazit 48
Glossar 51
Anhang I: Für das Islamic Banking relevante Ayaht aus dem Qur’an 54
Anhang II: Verbreitung des Islam 55
Anhang III: Sharia-Zertifikat 56
Anhang IV: Unternehmen die im DJIM (Main-Index) gelistet sind 57
Anhang V: Konstruktion eines deutschen islamischen Index 58
Literaturverzeichnis 65
Internetquellen 67
Versicherung 72
IV
Islamic Banking
1. Themenstellung und Ziel der Arbeit
Immer wieder rückt der Islam unter religiösen, kulturellen und politischen Aspekten in den Blickpunkt der westlichen Welt. In jüngster Vergangenheit stehen vor allem durch den großen wirtschaftlichen Erfolg der Emirate Dubai und Abu Dhabi auch ökonomische Aspekte in den Vordergrund der Betrachtung. Auch das Islamic Banking findet mittlerweile große Beachtung und gilt als eine zukunftsträchtige Branche. Für den westlichen Betrachter ist Islamic Banking zunächst oft nicht nachvollziehbar, da es auf das verzichtet, was die Basis des konventionellen Bankenwesens darstellt: den Zins. Für einen Muslim ist „Islamic Finance ... a part of a Muslim’s practice of his or her religion“ (DeLorenzo, 2005, S. 5).
In dieser Arbeit soll das Islamic Banking beschrieben und erklärt werden. Ausgangspunkt der Arbeit ist die Darstellung des islamischen Rechtssystems, da dieses den Handlungsrahmen für das Islamic Banking setzt. Anschließend sollen die Rahmenbedingungen, die das islamische Recht für Banken festlegt, erläutert werden. Wesentlicher - aber nicht einziger - Bestandteil und Unterschied zu herkömmlichen Banken ist das Verbot von Zins, dem so genannten Riba. Denn im Gegensatz zu konventionellen Banken, die ihren Geschäftsablauf an ökonomische und weltlich-juristische Anforderungen anpassen ist eine islamische Bank in erster Linie so gestaltet, um den Ansprüchen des Islam zu genügen. Danach werden die wichtigsten Finanzinstrumente und ihre Einsatzmöglichkeiten im Islamic Banking beschrieben. Die islamische Finanzwelt wird im Anschluss daran von ihren Anfängen bis in die Gegenwart beschrieben und aktuelle Trends sollen aufgezeigt werden. Ein Schwerpunkt soll auf die Golfstaaten gelegt werden, da diese Region als Zentrum des Islamic Banking gilt. Der Erfolg des Islamic Banking hat dazu geführt, dass in jüngster Vergangenheit islamische Aktienindices entwickelt wurden. Ihre Gestaltung und Konstruktion soll anhand des Dow Jones Islamic Market Index und einem hypothetischen deutschen islamischen Index erläutert werden. Abschließend sollen Herausforderungen aufgezeigt werden, die sich den islamischen Banken in der Zukunft stellen werden und für den weiteren Verlauf des Islamic Banking entscheidend werden können.
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Um das Thema praxisnah zu vermitteln, wurden in dieser Arbeit die arabischen Bezeichnungen der elementaren Begriffe benutzt. Zum besseren Verständnis schließt sich ein Glossar an das Ende der Arbeit an. Wenn ein Muslim den Namen des Propheten Muhammad (s.a.s.) ausspricht, fügt er einen Segenswunsch an. Gebräuchlich ist „salla-llahu alaihiwassalam“ („Friede und Segen Allahs auf ihm“). Wird der Name geschrieben fügt man die Abkürzung des Segenswunsches - „s.a.s.“ - an den Namen an, was auch in dieser Arbeit berücksichtigt wurde.
2. Darstellung des islamischen Rechtssystems
Die Basis für die Entwicklung und Funktionsweise des Islamic Banking sowie die besonderen Herausforderungen, die sich in diesem Bereich des Banking stellen, ist das islamische Rechtssystem. Denn dieses legt die Rahmenbedingungen und Anforderungen fest und ist überhaupt der Grund für die Notwendigkeit eines islamischen Bankensystems. Denn aus dem islamischen Recht geht das Zinsverbot hervor, das einem Muslim nicht erlaubt Banktransaktionen im „herkömmlichen“ Sinn durchzuführen.
Zunächst sollen nun die Quellen des islamischen Rechts dargestellt und erläutert werden. Im Anschluss daran wird gezeigt, wie diese Quellen als Rechtssystem, als Sharia, zusammenwirken. Die aus der Sharia resultierenden Wertekategorien für Handlungen und Taten sollen beschrieben werden und zum Abschluss wird auf die Heterogenität des islamischen Rechts eingegangen.
2.1 Quellen des islamischen Rechts
Im islamischen Recht gibt es vier wesentliche Quellen, die bei der Rechtsfindung vorrangig herangezogen werden. Als Primärquellen gelten zuerst der Qur’an und danach die Sunnah. Ijma und Qiyas sind daraus abgeleitete Quellen. Weitere Methoden besitzen keine allgemeine Akzeptanz im islamischen Recht und werden nicht einheitlich von allen Rechtsgelehrten verwendet.
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2.1.1 Qur’an
Die erste und wichtigste Quelle des islamischen Rechts ist der Qur’an. Wörtlich aus dem Arabischen übersetzt bedeutet Qur’an „Lesung“ oder auch „Vortrag“. Der Qur’an besteht aus 114 Kapiteln, die Sura genannt werden und welche wiederum in Verse, die Ayat, unterteilt sind. Die einzelnen Suwar sind nach ihrer Länge im Qur’an angeordnet, wobei die langen vorn stehen und die kurzen Suwar hinten. Vor allem in den langen Suwar sind viele Aussagen über das Staatswesen und juristische Bereiche enthalten. Familien-, Erb-, Kriegs- und auch Handelsrecht sind besondere Schwerpunkte. Der Qur’an wurde nach muslimischem Verständnis in einzelnen Abschnitten in den Jahren 610 n. Chr. bis 632 n. Chr. von Allah (Gott) an Muhammad (s.a.s.) in den Städten Makka und Madina, die im heutigen Saudi-Arabien liegen, in arabischer Sprache offenbart. Nach jeder Offenbarung ließ Muhammad (s.a.s.) den jeweiligen Teil von Schriftkundigen festhalten, da er selbst des Schreibens und Lesens nicht mächtig war. Für Muslime ist der Qur’an das direkte Wort Allahs, das bis heute unverfälscht und unverändert in der ursprünglichen Form erhalten ist.
Kann bei einer konkreten juristischen Frage keine Antwort im Qur’an gefunden werden, so muss die Sunnah hinzugezogen werden.
2.1.2 Sunnah
Das arabische Wort „Sunnah“ bedeutet „Gewohnheit“ und „Lebensweise“. Unter der Sunnah sind im Islam die Lebensweise, Handlungen, Aussprüche und stillschweigenden Billigungen des Propheten Muhammad (s.a.s.) zu verstehen. Diese wurden von seinen engsten Vertrauten und Gefährten, den Sahaba, gesammelt und mündlich weitergegeben an die nachfolgende Generation. Von dieser wurden sie schließlich aufgeschrieben. Eine schriftlich festgehaltene Aussage oder Handlung des Propheten (s.a.s.) wird Hadith genannt. In der Sunnah sind umfangreiche Erklärungen und Regeln zu allen Lebensbereichen zu finden. Religiöse Fragen wie z.B. der genaue Handlungsablauf beim Gebet sowie alltägliche, soziale, wirtschaftliche, juristische und moralische Bereiche werden durch die Sunnah abgedeckt.
Wird auch in der Sunnah keine Lösung für eine juristische Fragestellung gefunden, wird der Ijma angewandt.
3
2.1.3 Ijma
Ijma bedeutet aus dem Arabischen übersetzt „Konsens“. Nach dem Tod des Propheten Muhammad (s.a.s.) diskutierten die Sahaba über Rechtsbereiche, die nicht direkt durch Qur’an oder Sunnah festgelegt waren. Konnten sie zu einer einheitlichen Meinung finden, so wurde diese Meinung zum rechtsgültigen Gesetz. Diese Meinung bzw. dieses Gesetz durfte aber nicht im Widerspruch zu Qur’an oder Sunnah stehen. Solche Gesetze basieren vielmehr auf den Werten und Normen des Qur’an und der Sunnah und halfen vor allem dabei, Sachverhalte zu klären, die es in dieser Form noch nicht zu Lebzeiten des Propheten Muhammad (s.a.s.) gab. Tatsächlich kam es allerdings sehr selten zu einem Ijma, wenn, dann meist in religiösen Bereichen. Dazu zählt vor allem der Konsens über die Grundelemente des Islam, die für jeden Muslim verpflichtend sind. 1 Auch in der heutigen Zeit kommt es kaum zu einem Ijma, denn selten stimmen sämtliche Meinungen der islamischen Rechtsgelehrten überein.
Ist auch durch einen Ijma keine Lösung zu finden, muss die nächste Methode der Rechtsfindung, der Qiyas, herangezogen werden.
2.1.4 Qiyas und weitere Methoden zur Rechtsfindung
Der Qiyas, das arabische Wort für „Analogie“, ist ein Gesetz, das aus einem bereits in Qur’an, Sunnah oder durch Ijma bestehenden Gesetz abgeleitet wird. Damit wird gewährleistet, dass auch Rechtsfragen, die erst in der heutigen Zeit entstehen im Sinne des Islam entschieden werden können. Denn durch Qiyas können Grundgesetze des Islam zu jeder Zeit an jedem Ort anwendbar gemacht werden.
Neben diesen vier wichtigsten und von allen Rechtsgelehrten des Islam akzeptierten Quellen zur Rechtsfindung gibt es noch eine Reihe anderer Methoden. Diese Methoden werden jedoch nicht immer von allen Rechtsgelehrten als gültig anerkannt. Grundsätzlich werden sie nur benutzt, wenn die vier Hauptquellen ausgeschöpft sind.
1 Die Grundelemente des Islam werden auch die „fünf Säulen“ genannt und bestehen aus dem islamischen Glaubensbekenntnis (‚Ich bezeuge, dass es keinen Gott außer Allah gibt und Muhammad ist sein Gesandter.’), dem Gebet, der Zakat (Spende an die Bedürftigen), dem Fasten im Monat Ramadan und der Pilgerfahrt nach Makka (vgl. dazu Rassoul, 1999).
4
Eine Methode ist Ma’athurat, die Lehrmeinung von Sahaba und den Ehefrauen des Propheten Muhammad (s.a.s.). Als Lehrmeinung ist eine Äußerung zu einem konkreten Fall bzw. zu einer konkreten Sache zu verstehen (vgl. Reidegeld, 2005, S. 111-112). Als weitere Quelle der Rechtsfindung gilt Urf. Urf kann als Gewohnheitsrecht einer Gesellschaft bezeichnet werden. Es darf immer dann angewandt werden, wenn es nicht im Kontrast zu den vier Hauptquellen steht und nicht „mit Schändigung von Menschen, ihrem Besitz und ihrer Würde verbunden ist“ (Reidegeld, 2005, S. 139). Weit verbreitet ist außerdem noch Ijtihad, die selbstständige Meinungsbildung eines islamischen Rechtsgelehrten. Dabei analysiert er die verschiedenen Rechtsquellen zu einer bestimmten juristischen Frage und bildet sich im Anschluss daran eine eigene Meinung. Diese wird dann von ihm als Fatwa, d.h. als ein Rechtsgutachten veröffentlicht. Eine Fatwa stellt eher eine Empfehlung dar und ist nicht bindendes Gesetz für alle Muslime.
2.2 Sharia
Das arabische Wort Sharia bedeutet wörtlich „Weg zur Quelle“, was man aber auch als Metapher für „der Weg zu Allah“ deuten kann. Im allgemeinen Sprachgebrauch versteht man unter Sharia das islamische Recht.
Die Sharia basiert auf den zuvor beschriebenen vier Hauptquellen für das islamische Recht und teilweise auch auf den ergänzenden Methoden zur Rechtsfindung. Daraus folgt nach muslimischer Auffassung, dass die Sharia ein von Allah gegebenes Rechtssystem ist und damit verbindlich für alle Muslime. Änderungen der Sharia sind nach dieser Auffassung nicht gestattet, allein die Interpretation und Übertragung auf heutige Umstände, wie z.B. bei einem Qiyas, ist möglich. Im Unterschied zu anderen Rechtssystemen umfasst die Sharia wesentlich mehr Anwendungsbereiche. Während es im deutschen Recht nur die drei Gebiete Öffentliches Recht, Strafrecht und Privatrecht gibt, beinhaltet die Sharia neben diesen noch weitere Bereiche. Das religiöse Leben ist genauso durch die Sharia geregelt wie Umgangsformen im Alltag, moralische Werte und letztendlich auch der Umgang mit Handel, Geld und Kredit. Die Sharia sollte man eher als ein Rechtssystem verstehen und nicht als ein niedergeschriebenes Gesetzbuch wie z.B. das Bürgerliche Gesetzbuch. So kann es auch bei Anwendung der Sharia von Land zu Land zu leichten Abweichungen kommen.
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Gegenwärtig hat Saudi-Arabien als einziges Land die Sharia als alleingültiges und angewandtes Rechtssystem in der Verfassung verankert. Andere Länder wie z.B. Mauretanien, die Vereinigten Arabischen Emirate, Kuwait, Qatar, Jemen und Pakistan nehmen in ihrer Rechtsprechung sehr starken Bezug auf die Sharia. Viele Länder mit überwiegend muslimischen Einwohnern haben dagegen nur einige Elemente der Sharia in ihre Gesetzgebung integriert.
Zusammenfassend zeigt die folgende Darstellung die Systematik und den Aufbau des islamischen Rechtssystems.
2.3 Wertekategorien des Islam
Aus der Sharia lassen sich verschiedene Wertekategorien ableiten, in die man jede Handlung eines Muslim und allgemein jede Sache einordnen kann. Auch die verschiedenen Transaktionen im Bereich des Banking können in diese Kategorien eingeordnet werden, um schließlich diese auszusortieren, die nicht für das Islamic Banking geeignet sind. So wird es einer islamischen Bank ermöglicht, ihr Dienstleistungsangebot sharia-konform zu gestalten.
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Die wichtigsten Kategorien sind:
• fard: für jeden Muslim absolut verpflichtend, das Unterlassen wird bestraft, das Tun wird belohnt
• halal: grundsätzlich Erlaubtes für Muslime
• mandub: nicht verpflichtend, das Unterlassen wird nicht bestraft, das Tun jedoch belohnt
• mubah: wertfreie Handlungen, weder Bestrafung bei Unterlassung noch Belohnung bei Tun
• makruh: nicht für Muslime verboten, aber unerwünscht und „verpönt“, solche Handlungen sollten vermieden werden
• haram: grundsätzlich Verbotenes, Ausübung solcher Handlungen wird bestraft
2.4 Verschiedene Strömungen und Rechtsschulen im Islam
Das islamische Rechtssystem ist nicht absolut homogen. Immer wieder kommt es zu unterschiedlichen Meinungen und Beurteilungen bestimmter Rechtsfragen. Diese Unterschiede zeigen sich in der Regel zwar nur in Nuancen, sie können jedoch bei konkreten Rechtsfragen zu unterschiedlichen Ergebnissen führen. Grund für die Abweichungen sind die verschiedenen Strömungen im Islam. Man kann den Islam zunächst in zwei Hauptströmungen unterteilen: in die Shiiten und in die Sunniten.
Ca. 5% der Muslime gehören dem shiitischen Islam an, der vor allem im Iran, im Irak, Bahrain und im Libanon verbreitet ist. Die Shiiten spalteten sich nach dem Tod des Propheten Muhammad (s.a.s.) im Jahr 632 n. Chr. von den übrigen Muslimen ab, nachdem es zum Streit über die Nachfolge des Propheten (s.a.s.) kam. Nach shiitischer Sicht kann nur ein leiblicher Nachkomme des Propheten (s.a.s.) als Nachfolger geeignet sein. Deshalb wollten sie die drei ersten der vier Kalifen Abu Bakr, Umar und Uthman nicht anerkennen. Nur der vierte Kalif, Ali, wird von den Shiiten akzeptiert, da er Vetter und Schwiegersohn von Muhammad (s.a.s.) ist. Die Rechtsprechung der Shiiten orientiert sich stark an bekannten shiitischen Gelehrten, den Ayahtollah, die sie als „göttlich geleitet Führer“ (Elger, 2004, S. 128) ansehen. Dagegen wird die Sunnah deutlich weniger als Quelle der Rechtsfindung hinzugezogen.
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Mit ca. 95% stellen die Sunniten die Mehrheit im Islam dar. Sie erkennen, anders als die Shiiten, alle vier Kalifen an und verstehen sich als Repräsentanten der Sunnah, die einen großen Schwerpunkt in der Rechtsprechung darstellt. Innerhalb des sunnitischen Islam existieren vier Rechtsschulen, d.h. vier Auslegungen des islamischen Rechtssystems, die von jeweils einem Rechtsgelehrten entwickelt wurden. Die verschiedenen Rechtsschulen entstanden im 8. Jahrhundert n. Chr.. Die älteste Rechtsschule ist die der Hanafiiya, benannt nach ihrem Begründer Imam Abu Hanifa, die heute vor allem in der Türkei, im Nahen Osten, Afghanistan und Pakistan verbreitet ist. Die Hanafiiya akzeptieren alle vier Quellen der Rechtsfindung. Ebenso die Malikiiya, benannt nach Imam Malik Ibn Anas, die in Nordafrika verbreitet sind. Bei den Shafiiya wird ein Schwerpunkt auf den Ijma gelegt. Sie wurden von Muhammad Ibn Idris Al-Shafi gegründet und sind heute in Südarabien und in Asien vertreten. Die von Ahmad Ibn Hanbal begründeten Hanbaliiya nutzen fast ausschließlich allein Qur’an und Sunnah als Quellen. Diese Rechtsschule dominiert in Saudi-Arabien.
Aufgrund der verschiedenen Rechtschulen kann es in der Praxis dazu kommen, dass z.B. ein bestimmtes Finanzprodukt von einigen Rechtsgelehrten als haram eingestuft wird, während es von anderen als halal angesehen wird. In dieser Arbeit wird im Folgenden ausschließlich der sunnitische Islam bzw. die sunnitische Auffassung berücksichtigt und dargestellt, da die Shiiten eine Minderheit im Islam darstellen.
3. Rahmenbedingungen des Islamic Banking
Eine Prämisse des islamischen Bankensystems ist der Verzicht auf Zinsen, denn Zinsen werden von der Sharia als haram angesehen. Daraus folgt, dass ein Muslim weder Zinsen annehmen noch zahlen darf und deshalb überhaupt erst eine Notwendigkeit für eine islamische Bank besteht. Das Zinsverbot stellt das Islamic Banking in deutlichen Gegensatz zum herkömmlichen zinsbasierten Bankensystem. Jedoch ist es falsch, den Begriff „Islamic Banking“ als Synonym für zinsfreies Banking zu verwenden, da Islamic Banking wesentlich mehr umfasst als nur zinsloses Banking. Weitere essentielle Bedingungen sind das Verbot von Glücksspiel und Spekulation, was dazu führt, dass vor allem die in der heutigen Bankenwelt weit verbreiteten Derivate haram sind oder nur nach Umgestaltung sharia-konform sind. Außerdem muss beim Islamic Banking darauf geachtet werden, dass nicht in Unternehmen investiert wird, die Produkte oder Dienstleistungen anbieten, die haram sind, da eine solche
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Investition im Islam ebenfalls nicht erlaubt ist. Um die Einhaltung des islamischen Rechts zu gewährleisten, gibt es in jeder Bank das Sharia-Board. Dabei handelt es sich um ein Kontrollorgan, das den Geschäftsablauf der Bank stets auf Konformität zum Islam überwacht. Im folgenden Kapitel sollen Rahmenbedingungen des Islamic Banking und die Aufgaben des Sharia-Boards näher erläutert werden.
3.1 Ribaverbot
Im Islam wird Zins als „Riba“ bezeichnet. Riba ist arabisch und bedeutet so viel wie „Zuwachs“ oder „anwachsen“. Jede Art von Riba gilt im Islam als haram. Zum einen basiert das Verbot von Riba auf den Qur’an. Im Qur’an sind mehrere deutliche Aussagen enthalten, die Riba verbieten. Eins der deutlichsten Verbote wird in Sura 2 in den Ayat 275 und 276 ausgesprochen: „Diejenigen, die Zins verschlingen, werden nicht anders aufstehen als jemand, den der Satan durch Wahnsinn hin und her schlägt. Dies (wird sein), weil sie sagten: ‚Verkaufen ist das gleiche wie Zinsnehmen.’ Doch hat Allah Verkaufen erlaubt und Zinsnehmen verboten. Zu wem nun eine Ermahnung von seinem Herrn kommt, und der dann aufhört, dem soll gehören, was vergangen ist, und seine Angelegenheit steht bei Allah. Wer aber rückfällig wird, jene sind Insassen des (Höllen)feuers. Ewig werden sie darin bleiben.“ und „Dahinschwinden wird Allah den Zins und vermehren die Almosen. Allah liebt niemanden, der ein beharrlicher Ungläubiger und Sünder ist.“ (Der edle Qur’an und die Übersetzung seiner ungefähren Bedeutungen in die deutsche Sprache, S. 47) 2 . In der Sunnah gibt es weitere Aussagen über das Verbot von Riba. In dem folgenden Hadith wird deutlich, dass der Islam Riba als große Sünde ansieht: „Der Gesandte Allahs [Muhammad (s.a.s.)] sagte: ‚Ein Dirham Zinsen, den man wissentlich nimmt, ist schlimmer als sechsunddreißig unzüchtige Handlungen.’“ (Rassoul, 1994, S. 552). Dabei macht es keinen Unterschied, welche Position man bei einem Zinsgeschäft einnimmt, denn „der Gesandte Allahs (s.a.s.) verfluchte den Zinsnehmer, den Zinsgeber, sowie den Schreiber und die Zeugen eines Zinsvertrages und sagte: ‚Diese alle sind (in der Schuld) gleich.’“ (Ahmad, 2004, S. 47).
Allgemein kann man Riba als jeden Gewinn bezeichnen, den der Gewinnende erhält, ohne eine eigene Leistung erbracht zu haben. Wie hoch der Gewinn ist und ob er prozentual oder fix bemessen wird ist irrelevant. Es handelt sich auch dann um Riba, wenn der Gewinn nicht
2 Weitere Verbote von Riba befinden sich in Sura 2, Ayat 278, 279, 280, in Sura 3, Ayah 130, in Sura 4, Ayah 130 sowie in Sura 30 in Ayah 39 (siehe Anhang I).
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monetär ist, sondern in Form von Gütern, Dienstleistungen oder Nutzungsrechten gezahlt wird. Riba ist also weitaus umfassender als das, was heute allgemein unter dem Begriff Zins verstanden wird.
Nach dem islamischen Rechtsverständnis stellt das bloße zur Verfügungstellen von Geld keine „erbrachte“ Leistung dar, so dass man daher auch keinen Anspruch auf Gewinn hat. Grundsätzlich gilt also „making money from money is not Islamically acceptable. From an Islamic point of view money is only a medium of exchange, a way of defining the value of a thing; it has no value in itself, and therefore should not be allowed to give rise to more money simply by being put in a bank or lent so someone else at a fixed interest rate” (Vernandos, 2005, S. 59). Außerdem wird im Islam der Aspekt der Zeit anders bewertet als nach konventionellem ökonomischen Verständnis wie der pakistanische Rechtsgelehrte Abdul Ala Mawdudi verdeutlicht: „The lender cannot be rewarded for time, because time cannot be owned“ (Nomani, 2004, S. 46).
Riba kann in verschiedene Arten unterteilt werden. Die erste Form von Riba ist Riba Al-Jahiliah. „ Jahiliah“ bedeutet im Arabischen „Unwissenheit“, als „Zeitalter der Jahiliah“ wird auch die Zeit vor dem Islam bezeichnet. In dieser vorislamischen Zeit galten auf der arabischen Halbinsel im Kreditgeschäft harte Konditionen. Konnte jemand seinen Kredit am vereinbarten Termin nicht zurückbezahlen, verdoppelte sich seine Schuld.
Beispiel
Person S leiht sich von Person G 1.000 Dirham. Nach einem Monat soll S den Kredit zurückzahlen. Kann er das, so zahlt er nur die geliehenen 1.000 Dirham an G zurück. Ist er jedoch nicht in der Lage, den Kredit zurückzuzahlen, so verdoppelt sich seine Schuld auf 2.000 Dirham und er erhält einen neuen Zahlungstermin. Hält er diesen ein, muss er 2.000 Dirham zahlen, kann er wieder nicht zahlen, so verdoppelt sich sein Kredit wieder auf nun 4.000 Dirham usw.
Oft wurde es den Schuldnern durch das starke Anwachsen des Kredites bei Nichtzahlung unmöglich, ihren Kredit überhaupt irgendwann zu zahlen. Nicht selten endete eine Kreditaufnahme daher in der Versklavung des Schuldners bei dem Gläubiger.
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Arbeit zitieren:
Carina Schütz, 2007, Islamic Banking, München, GRIN Verlag GmbH
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