INHALTSVERZEICHNIS
1. Einleitung 3
1.1 Das Spannungsfeld zahnärztlicher Sachverständigengutachten 5
1.2 Das Gerichtsgutachten und der zahnmedizinische Sachverständige 6
1.3 Ziel der Arbeit 8
2. Literaturübersicht 9
3. Material und Methoden 13
3.1 Recherche 13
3.2 Untersuchte Gutachten 14
3.3 Überprüfung der Checkliste 16
4. Entwicklung der Kriterien 17
4.1 Qualitätskriterien anhand der Literatur 17
4.1.1 Formaler Aufbau 17
4.1.2 Verständlichkeit und Sprache 21
4.1.3 Anamnese und Befund 23
4.1.4 Beurteilung 25
4.1.5 Sachlichkeit 32
4.1.6 Zusammenfassung der Beurteilung 34
4.1.7 Literaturzitate 35
4.2 Eingeholte Expertisen 38
4.2.1 Einschätzung der Richter 38
4.2.2 Einschätzung der Fachanwälte für Medizinrecht 46
4.3 Checkliste anhand der Literatur und der Expertisen 49
5. Ergebnisse 51
5.1 Gutachtenauswertung 52
5.1.1 Auswertung des formalen Aufbaus 54
5.1.2 Auswertung der Verständlichkeit und Sprache 56
5.1.3 Auswertung von Anamnese und Befund 57
1
5.1.4 Auswertung der Beurteilung 59
5.1.5 Auswertung der Sachlichkeit 60
5.1.6 Auswertung der Zusammenfassung 61
5.1.7 Auswertung der Literaturzitate 61
5.2 Die überarbeitete Checkliste 62
5.3 Prüfung der Checkliste 64
6. Diskussion 70
6.1 Methodenkritik und Bewertung der Ergebnisse 70
6.1.1 Worin liegt ein berufsständisches Interesse der Zahnärzte an
einer Beschäftigung mit Sachverständigengutachten begründet 70
6.1.2 Die untersuchten Gutachten 71
6.1.3 Die juristische Expertise 72
6.1.4 Wo besteht Handlungsbedarf in Bezug auf die Gutachten 73
6.1.5 Was kann diese Untersuchung leisten 73
6.2. Schlussfolgerungen 75
7. Zusammenfassung 76
8. Literaturverzeichnis 78
2
1. EINLEITUNG
Jede zahnmedizinische Patientenbehandlung beinhaltet potentiellen Streitstoff. Dies ist die zwingende Folge eines unterschiedlichen Informationsstandes, der möglicherweise divergierenden Erwartungen der beteiligten Parteien des Behandlungsverhältnisses (ROHDE 1998) und der Emotionshaftigkeit des Menschen bei ausbleibendem Therapieerfolg (OEXMANN et GEORG 1989). Bleiben die Qualität der Ausführung, die Erwartungen oder der Informationsausgleich defizitär, so liegt darin ein möglicher Ausgangspunkt eines Konfliktes (ROHDE 1998).
Rechtliche Auseinandersetzungen zwischen Zahnarzt und Patient, insbesondere nach Zahnersatzbehandlungen, die nicht zu einem aus Patientensicht befriedigenden Behandlungsergebnis geführt haben, nehmen zu (CRASSELT et HÜLSMANN 2004, DIEDRICHS 1995, KUNZE et MÖNKEBÜSCHER 2005, OEHLER 1999, SIGEL 1998). Im Zivilprozess wird zwischen Zahnärzten und Patienten hauptsächlich wegen der Behandlungsrechnung, der Aufklärungspflicht oder der Ordnungsmäßigkeit einer zahnmedizinischen Behandlung gestritten (ROHDE 1998). Es wird von einem lawinenartigen Anwachsen der Aufträge von ärztlichen „Kunstfehlergutachten“ gesprochen (ULSENHEIMER 1992). Die Ursachen für das Ansteigen dieser zivilrechtlichen Auseinandersetzungen liegen möglicherweise in der gestiegenen finanziellen Eigenbeteiligung Erwartungshaltung der Patienten (BERGMANN 2004, DIEDRICHS 1995) oder aber in der Anwendung besonders risikobehafteter Behandlungsmittel sowie in behandlerischen Nachlässigkeiten (DIEDRICHS 1995). Die Steigerung von antragstellenden bzw. klageführenden Patienten ist auch darauf zurückzuführen, dass die Hemmschwelle eines Patienten gegen seinen behandelnden Zahnarzt vor Gericht zu ziehen, durch die Einflüsse von Medien und Politik, gesunken ist. Diese Entwicklung wird dadurch begünstigt, dass der Patient heutzutage durch einen weitestgehend gesicherten Rechtsbeistand und bessere rechtliche Aufklärung eher in der Lage ist, die Initiative zu einem Gerichtsverfahren zu ergreifen (DIEDRICHS 1995, OEHLER 1999). Auch die aktuell vorherrschende, patientenfreundliche Rechtsprechung zur Verletzung der Aufklärungs- und Dokumentationspflicht mit Beweiserleichterung für den Patienten fördert die Zahl der Arzthaftungsprozesse
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(BERGMANN 2004, KÖHLER et ORTMANNS-MÜLLER 2000). Hinzu kommt, dass die Ästhetik in der Zahnheilkunde einen immer höheren Stellenwert erreicht hat (FIGGENER 1995a). Die Einführung des Fachanwaltes für Medizinrecht im Jahre 2004 durch die deutsche Anwaltskammer ist dabei auch als Ausdruck der gestiegenen Anzahl von Arzthaftungsprozessen zu werten. Allerdings gab es Streitigkeiten über medizinische Kunstfehler schon im Altertum. Die Arzthaftung ist somit keine neue Entdeckung unserer Zeit (OEHLER 1999).
Im juristischen Sinne gehört das (Zahn-)Arzthaftungsrecht zum Vertragsrecht und zum Haftpflichtrecht. Für die Klärung dieser Rechtstreitigkeiten wird vom Gericht in aller Regel ein zahnmedizinischer Sachverständiger für die Beantwortung der Fragen des Beweisbeschlusses beauftragt. Der Sachverständige soll ein möglichst überzeugendes Gutachten abliefern, denn der Schlüssel zu einem guten richterlichen Votum eines vermuteten ärztlichen Behandlungsfehlers ist ein gutes Sachverständigengutachten (HANSIS 2006).
Die zunehmenden Auseinandersetzungen zwischen Patient und behandelndem Zahnarzt müssen notwendigerweise zu einer wachsenden Bedeutung wissenschaftlich fundierter zahnärztlicher Sachverständigengutachten führen (CRASSELT et HÜLSMANN 2004). Es stellt sich die Frage, was denn ein „gutes“ Gutachten auszeichnet und ob vorliegende Sachverständigengutachten diesen Ansprüchen und Erwartungen gerecht werden. Da ein Sachverständigengutachten Auskunft über den fachärztlichen Standard (GRAMS 2005) und insbesondere auch über das zahnärztliche Selbstverständnis gibt, ist es letztlich Gradmesser der Professionalisierung (HENERS 2006). Somit hat der gesamte zahnärztliche Berufsstand Interesse an einer sachgerechten Darstellung des aktuellen zahnmedizinischen Wissenstandes und einer adäquaten Beurteilung zahnärztlicher Behandlungsmaßnahmen und Therapieergebnisse durch den Sachverständigen.
Demgegenüber ist es Aufgabe eines Richters Lebenssachverhalte in all ihrer Vielfalt und Unterschiedlichkeit unter abstrakt-generelle Normen zu subsumieren (HIRSCH 2000). HIRSCH formulierte hierzu weiter: „Der Richter gibt dem toten Buchstaben des Gesetzes Leben in der Rechtswirklichkeit. Er wendet das Recht nicht nur an, sondern verschafft ihm im Einzelfall letzte Autorität“. Die Entscheidung, inwieweit die jeweiligen zahnärztlich-sachverständigen Feststellungen eine Subsumtion unter ein
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bestimmtes Tatbestandsmerkmal erlauben, ist daher Aufgabe des Gerichtes (ANKERMANN 1991, BÜRGER 1999, KÖNIG-OUVRIER 2003, ROLLER 1998, ULSENHEIMER 2004). Schlagworte wie „Richter im weißen Kittel“ verdeutlichen jedoch, dass der Ausgang eines Prozesses von dem Ergebnis des vom Gericht für erforderlich gehaltenen Sachverständigengutachtens abhängen kann. Der Sachverständige entscheidet den Prozess jedoch nicht durch sein Gutachten, weil er die Rolle des Richters übernimmt, sondern dadurch, dass er den Tatrichter von der Richtigkeit seines Gutachtens überzeugt (BÜRGER 1999).
1.1 Das Spannungsfeld zahnärztlicher Sachverständigengutachten
Die Bewertung des zahnärztlichen Eingriffes erfolgt durch den Behandler, den Patienten, den Nachbehandler, den Gutachter und Öffentlichkeit, Staat und Gesellschaft (HENERS 2006).
Die klagende und die beklagte Partei (der Patient als Kläger oder Beklagter und der Zahnarzt als Kläger oder Beklagter) hegen gegenüber dem Sachverständigengutachten naturgemäß unterschiedliche Erwartungen. Die Rechtsanwälte beider Parteien erwarten vom Gutachten die Bestätigung ihres jeweiligen Parteienvortrages. Das Gericht wünscht demgegenüber vor allem eine schlüssige Beantwortung der Fragen des Beweisbeschlusses. Der Vorgutachter, der nachbehandelnde Zahnarzt, die Bundes- und Landeszahnärztekammer als Standesvertretung der Zahnärzte und die Versicherungsträger stellen wiederum andere Anforderungen an das Gerichtsgutachten.
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Abbildung 1: Das Spannungsfeld zahnärztlicher Sachverständigengutachten
1.2 Das Gerichtsgutachten und der zahnmedizinische Sachverständige
Wo auch nur der Verdacht eines ärztlichen Behandlungsfehlers mit spürbarem Gesundheitsschaden aufkommt, ruft man in aller Regel nach dem ärztlichen Sachverständigen. Das überzeugende Gutachten einer kompetenten Person, das den Verdacht bestätigt oder widerlegt, beendet vielfach den Streit und vermag bereits Rechtsfrieden und oft auch das Vertrauen in die Funktionsfähigkeit der Gesundheitsversorgung wiederherstellen, ohne dass es dazu noch der Hilfe der Justiz bedarf (RUMLER-DETZEL 1999). Gutachten sind Hilfsmittel bei der
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Sachaufklärung und dienen als Beweismittel (CRASSELT et HÜLSMANN 2004, JESSNITZER et al. 2007). Sie werden eingeholt, weil anders der Jurist seine verfahrensrechtliche Pflicht, den Sachverhalt zu ermitteln, nicht hinreichend erfüllen kann. Einbezogen in einen Entscheidungsprozess erfüllt der Sachverständige bei der Feststellung von Tatsachen aus Bereichen der Medizin finale Aufgaben. Er ordnet den medizinischen Sachverhalt des einzelnen Falles, macht ihn zur Rechtsanwendung transparent und vermittelt ärztliche Sachkunde (HENNIES 1998). Ein Gerichtsgutachten dient daher der Hauptaufgabe einen strittigen zahnmedizinischen Sachverhalt mit zahnmedizinischer Fachkunde zu klären (GÜNTHER et HEIFER 2004, HENERS 2006, MARX 1998, KUNZE et MÖNKEBÜSCHER 2005, OEHLER 1999, ROHDE 1998, RUMLER-DETZEL 1999, STEVENS-BARTOL 2005).
Durch seine Approbation ist der Arzt öffentlich „zur Ausübung der medizinischen Wissenschaft“ bestellt (MARX 1998). De jure gilt der approbierte Zahnarzt als Sachverständiger. Wenn es im Laufe eines Verwaltungsverfahrens und des gerichtlichen Instanzenzuges im Rechtsstreit zu mehreren Begutachtungen kommt, ist keines der Gutachten als Obergutachten zu bezeichnen (OEHLER 1999). Keiner der Sachverständigen ist kraft einer besonders herausgehobenen Stellung anderen übergeordnet. Verfahrensrechtlich Sachverständigenbeweis (HENNIES 1998, STEVENS-BARTOL 2005). Gleichwohl taucht dieser Begriff in der juristischen Sekundärliteratur auf und wird häufig von Rechtsanwälten verwendet. Das Sachverständigengutachten soll, wie bereits ausgeführt, die fehlende Sachkunde des Entscheidungsgremiums ersetzen. Dies geschieht nur dann, wenn der Gutachter seinerseits zweifelsfrei über die Sachkunde verfügt, die zur Beurteilung gerade des zur Entscheidung anstehenden Sachverhalts erforderlich ist. Bei der Vielzahl medizinischer Sparten, sowohl den Fachrichtungen wie den einzelnen Versorgungsstufen nach, ist es für die Gerichte nicht immer einfach, einen kompetenten Gutachter zu finden. Zwar muss der Sachverständige nicht jede zu begutachtende Tätigkeit selbst irgendwann einmal ausgeübt oder sogar angesichts häufig rasanter Fortschritte der Medizin auf einzelnen Gebieten zeitnah ausgeführt haben, aber er muss sich die Frage stellen lassen und vor der Annahme des Gutachtens selbst stellen, ob er die zu begutachtende Sachlage zuverlässig beurteilen kann (MARX et al. 2004, RUMLER-DETZEL 1999). Aufgrund der
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steigenden Zahlen eingereichter Klagen müssen die mit den Klagen befassten Richter häufiger Ärzte zum Sachverständigen bestellen, die dem Gericht nicht bekannt sind und allein nach der Zuordnung zum Fachgebiet und der Berufsstellung ausgesucht werden. Nach einer solchen gerichtlichen Aufforderung ist der Arzt verpflichtet, ein Gutachten zu erstellen, selbst wenn er sich weder beruflich, öffentlich oder zu Erwerbszwecken mit der Erstattung von Gutachten befasst (KUNZE et MÖNKEBÜSCHER 2005). Gegen den Sachverständigen sollte selbstverständlich nicht die Besorgnis der Befangenheit bestehen, angenommen wird diese, z.B. beim Lehrer-Schüler- oder Kollegenverhältnis im Studium oder der Weiterbildung, bei der Zusammenarbeit in Buch- oder Zeitschriftenveröffentlichungen oder dergleichen oder wenn der Gutachter gegenwärtiger oder früher behandelnder Arzt des Patienten ist (HENNIES 1998, KUNZE et MÖNKEBÜSCHER 2005, MARX 1998, RUMLER-DETZEL 1999). Dabei lässt Befangenheit jeder Grund besorgen, der bei verständiger Würdigung vom Standpunkt des Ablehnenden aus gesehen ein Misstrauen gegen den Sachverständigen gerechtfertigt erscheinen lässt (SCHLUND 2005). Je weiter ein Gutachter vom Tagesgeschehen und von den individuellen Möglichkeiten Fehler zu machen, entfernt ist, umso leichter fällt ihm offenbar die Aussage, dieser oder jener technische Missgriff passiere bei sorgfältiger Arbeit schlechterdings nicht (HANSIS 2006). Zahnärztliche Fachkunde und Erfahrung und die spezifische Fachkunde und die Erfahrung als Sachverständiger ergänzen sich schlussendlich zur begründeten Autorität des Sachverständigen (HENERS et WALTHER 2005).
1.3 Ziel der Arbeit
Es sollen Qualitätsanforderungen, die an das zahnmedizinische Gutachten im Zivilprozess gestellt werden, herausgearbeitet werden. Ziel ist es aus der zahnärztlichen und mediko-legalen Literatur eine Übersicht zu Qualitätskriterien zahnärztlicher Sachverständigengutachten zu gewinnen. Ergänzt durch richterliche und anwaltliche Expertisen soll eine Checkliste für das „gute“ zahnärztliche Gutachten konzipiert werden, mit der einerseits der Sachverständige vor Abgabe seines Gutachtens dieses nochmals reflektieren kann und die andererseits die Qualität zahnärztlicher Gutachten transparent macht.
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2. LITERATURÜBERSICHT
Erläuterungen und Hinweise zur zahnärztlichen/ärztlichen Sachverständigentätigkeit sowie Empfehlungen zum Abfassen zahnärztlicher/ärztlicher Gutachten finden sich in der jeweils spezifisch zahnmedizinischen, medizinischen und juristischen Literatur. Als fächerübergreifende Zeitschriften sind die dem mediko-legalen Skriptum zuzurechnenden Zeitschriften Sachverständige“ hervorzuheben.
Als zahnärztliches Standardwerk zur zahnmedizinischen Begutachtung ist „Der zahnärztliche Sachverständige - Behandlungsfehler in Begutachtung und Rechtsprechung“ von OEHLER zu bezeichnen (OEHLER 1999). Das Buch „Rechtsmedizin und Begutachtung in der zahnärztlichen Praxis“ vermittelt im allgemeinen Teil Sachverständigentätigkeit. Im speziellen Teil werden einige Bereiche aus der Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde zur Begutachtung dargestellt (GÜNTER et HEIFER 1984).
Zahnärztliche Gutachten wurden in einigen Doktorarbeiten und einer Habilitationsschrift aufbereitet und statistisch ausgewertet (FERGER 1988, SCHULTE 1999, SIDAL 1997, SIGEL 1998).
So ermittelte SCHULTE bei den von der prothetischen Abteilung der Westdeutschen Kieferklinik der Universität Düsseldorf in den Jahren 1987 - 1995 erstellten Sachverständigengutachten, dass die Richter der Beurteilung des Sachverständigen in 92,7% der Fälle in vollem Umfang folgten (SCHULTE 1999).
SIGEL untersuchte aus dem Zeitraum von 1970 - 1994 insgesamt 260 Sachverständigengutachten zu festsitzendem Zahnersatz aus der prothetischen Abteilung des Zentrums für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde der Universität Tübingen (SIGEL 1998). Die Patienten beanstandeten hauptsächlich Schmerzen und Missempfindungen, vor allem bei thermischen Reizen. Die Gutachter führten dies auf einen mangelhaften Randschluss zurück. An zweiter Stelle der Mängelliste stand die statische und dynamische Okklusion und an dritter Stelle die Ästhetik. SCHULTE und SIGEL fanden bei der Auswertung der Gutachten übereinstimmend auf Klägerseite
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ein Überwiegen des weiblichen Geschlechtes von etwa 2:1 (67,1% bzw. 68%) (SCHULTE 1999, SIGEL 1998).
In seiner Habilitationsschrift analysierte FERGER die von der prothetischen Abteilung der Zahnklinik Münster erstellten Gutachten bei Rechtsstreitigkeiten nach prothetischer Behandlung. Des Weiteren unternahm er den Versuch mit Befunderhebungsbögen Parameter für die gutachterliche Untersuchung des Patienten und deren Bewertung aufzustellen (FERGER 1988).
SIDAL wertete in ihrer Doktorarbeit 438 obergutachterliche Stellungnahmen aus der Akademie für Zahnärztliche Fortbildung Karlsruhe bei Planungs- bzw. Mängelbegutachten aus. Sie verglich die zugrunde liegenden Befunde sowie die Entscheidungen des Obergutachters und der Gutachter miteinander. Die Arbeit zeigte, dass sowohl bei der Therapieplanung als auch bei den Mängelgutachten verschiedene Zahnärzte (Behandler, Gutachter, Obergutachter und Nachbehandler) über denselben Fall zu ganz unterschiedlichen Entscheidungen kommen können. Da die Entscheidungskriterien und Befundbeurteilungen auch zwischen Zahnärzten nicht endgültig standardisiert werden können, folgerte sie, dass eine standardisierte Kontrolle einer zahnärztlichen Behandlung durch festgelegte Parameter allein nicht möglich ist. Weiter führte sie aus, dass die zahnärztliche Behandlung nicht allein durch Messen scheinbar objektiver Parameter erfasst werden kann, sondern einer individuellen Abwägung und Gewichtung der Befunde bedarf (SIDAL 1997).
STRIETZEL untersuchte durch inhaltliche Analysen retrospektiv 20 (STRIEZEL 2000) bzw. 28 (STRIEZEL 2003) Sachverständigengutachten zu implantatprothetischen Fragestellungen. Aus den Ergebnissen leitete er ab, dass neben der Optimierung der präimplantologischen Diagnostik, die Intensivierung der Aufklärung über mögliche Komplikationen, erreichbare Therapieresultate und die Kosten der Therapie bzw. der erforderlichen Nachbehandlungen notwendig zu sein scheint. MÜNSTERMANN untersuchte insgesamt 4563 zahnmedizinisch-prothetische für Primärkassen erstellte Gutachten. Diese wurden nach Vorbegutachtungen und Nachbegutachtungen getrennt ausgewertet und dargelegt, warum sie zur Befürwortung, Einschränkung bzw. Ablehnung der vom behandelnden Zahnarzt vorgeschlagenen bzw.
(MÜNSTERMANN 2001). Im Falle der Vorbegutachtung wurde ein hohe Ablehnungsquote (31% abgelehnt, 24,5% eingeschränkt befürwortet) registriert. Bei
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der Nachbegutachtung wurde bei 85,6% der Patienten festgestellt, dass diese mit nicht ordnungsgemäßem Zahnersatz versorgt waren. MÜNSTERMANN stellte je eine Checkliste zur Vorbegutachtung und Nachbegutachtung auf.
DIEDRICHS wertete prothetische Sachverständigengutachten aus und stellte Gründe für die gerichtliche Auseinandersetzungen nach prothetischer Behandlung zusammen (DIEDRICHS 1995).
FINSTER bereitete das Thema „Zahnarzt und Haftung“ anhand der aktuellen Rechtsprechung auf (FINSTER 2005). Über die zahnmedizinischen Konsequenzen der Rechtsprechung des Oberlandesgerichtes Koblenz zur Haftung des Zahnarztes bei Nervschädigung durch Leitungsanästhesie berichten TAUBENHEIM et GLOCKMANN 2006.
Über die rechtlichen und inhaltlichen Grundlagen des ärztlichen Fachgutachtens informiert MARX 1998. HANSIS 2006 stellt aus ärztlicher Sicht in einem Artikel Anforderungen an das „gute“ medizinische Gutachten zusammen. Beim Literaturstudium des medizinischen Skriptums zur Begutachtung fällt auf, dass besonders zahlreiche Arbeiten zum Thema aus dem gynäkologischen Fachgebiet vorliegen. Stellvertretend hierfür sei die Leitlinie „Empfehlung zur Abfassung von Gutachten in Arzthaftungsprozessen“ der Deutschen Gesellschaft für Gynäkologie und Geburtshilfe genannt (AWMF online 2007). Auf diese Leitlinie wird in der vorliegenden Masterarbeit häufig Bezug genommen. Grund für den hohen Grad an Professionalität im Umgang mit Arzthaftungsfragen in der Gynäkologie ist zum einen, dass die Gynäkologie, wie alle operativen Fächer generell häufig von Patientenklagen betroffen ist und andererseits dass die Geburt für den Menschen ein besonders emotionshaftiges Ereignis ist (MANEGOLD 2007). Bemerkenswert ist ebenso, dass in der gynäkologischen Literatur Empfehlungen zum Verhalten im Patienten-Arzt-Konflikt nach einem Zwischenfall vorliegen (DGGG online 2007, ULSENHEIMER 2004).
Zu den rechtlichen Aspekten der zahnärztlichen Berufsausübung gibt OEXMANN und GEORG 1989 eine Übersicht. Über die haftungsrechtlichen Belange der ärztlichen Tätigkeit gibt BERGMANN 2004 einen Überblick. Den zahnärztlichen
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Behandlungsstandard und haftungsrechtlicher Sicht dar.
Das von Rechtsanwälten, Richtern, Staatsanwälten und Medizinern interdisziplinär verfasste Buch „Medizinisches Gutachten im Prozess“ betrachtet aus zivil-, straf- und sozialprozessualen Gesichtspunkten das medizinische Gutachten (EHLERS et al. 2005). Aus Sicht der Zivilgerichte beschreibt RUMLER-DETZEL die Anforderungen an ärztliche Gutachten (RUMLER-DETZEL 1999). ROLLER 1998 berichtet aus sozialrichterlicher Sicht über das medizinische Sachverständigengutachten. Der durch den Sachverständigen erhobene Beweis findet seinen rechtlichen Ursprung in der Zivilprozessordnung (ZPO §§ 402 - 414). Diese Vorschriften sind in den Kommentaren zur Zivilprozessordnung näher erläutert. Eine umfassende Darstellung der Sachverständigentätigkeit und den Umgang mit dem Sachverständigen geben das Handbuch „Der gerichtliche Sachverständige“ (JESSNITZER et al. 2007) und das von BAYERLEIN Sachverständigenrecht“. Eine Kurzübersicht gibt der Artikel von BÜRGER über den Sachverständigenbeweis im Arzthaftungsprozess (BÜRGER 1999).
Aus höchstrichterlicher Sicht gibt MÜLLER eine Zusammenstellung über neuere Entscheidungen in der Arzthaftung des VI. Zivilsenats des Bundesgerichtshofes (MÜLLER 2001) und STÖHR einen Überblick über die Aufklärungspflichten in der Zahnheilkunde (STÖHR 2004).
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3. MATERIAL UND METHODEN
3.1 Recherche
Um die Qualitätsanforderungen und Erwartungen an zahnärztliche Sachverständigengutachten darzustellen, wurde eine Literaturrecherche durchgeführt. Grundlage der formalen Recherche war die Nutzung von medizinischen Internetdatenbanken, die ein systematisches Absuchen der veröffentlichten Literatur ermöglicht. Hierbei wurde sowohl das Angebot der National Library of Medicine (USA) der MEDLINE-Recherche genutzt [http://ncbi.nlm.nih.gov/PubMed], als auch die deutschsprachige Internetseite MedPilot eingesetzt [http://www.medpilot.de]. Um bei der Literaturrecherche keine relevanten Artikel zu übersehen, wurden die mediko-legale Zeitschriften „Medizinrecht (MedR)“, Springer, Berlin, Heidelberg und „Der medizinische Sachverständige (Med Sach)“, der Jahrgänge von 1997 - 2007 nochmals gesondert durchsucht.
Die Suche wurde durch vorhandene oder online zugängliche einschlägige medizinische und juristische Fachliteratur ergänzt und des Weiteren die Arbeitsunterlagen der strukturierten Kursreihe „Karlsruher Aufbautraining zum Sachverständigen“ der Akademie für Zahnärztliche Fortbildung Karlsruhe aus dem Jahr 2006 herangezogen.
Um die Sicht aus richterlichem und anwaltlichem Blickwinkel mit in den Katalog der Qualitätsanforderungen an das „gute“ Gutachten aufzunehmen, wurden stellvertretend sieben Richter, die mit Arzthaftungsfällen befasst sind und fünf Rechtsanwälte, die als Fachanwälte für Medizinrecht tätig sind, um eine schriftliche, stichwortartige Expertise zu Qualitätsmerkmalen/Qualitätsanforderungen an ein „gutes“ (zahn-)medizinisches Sacherständigengutachten gebeten.
Aus den Ergebnissen der formalen Recherche und der persönlichen Expertisen wurde dann eine Sachverständigengutachten von unterschiedlichen Gutachtern und verschiedener Themengebiete untersucht, um die Checkliste zu überprüfen und die Qualität der Gutachten zu ermitteln.
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3.2 Untersuchte Gutachten
Es wurden insgesamt 10 Sachverständigengutachten aus der Akademie für Zahnärztliche Fortbildung Karlsruhe aus den Jahren 2000 - 2006 untersucht. Bei der Auswahl der Gutachten wurde darauf geachtet, dass diese sowohl von unterschiedlichen Mitarbeitern erstellt wurden, als auch dass verschiedene zahnmedizinische Fachbereiche abgedeckt wurden. Des Weiteren übermittelte die Landeszahnärztekammer Baden-Württemberg auf Anfrage 20 Gutachten aus den Jahren 2005 - 2007. 10 dieser Gutachten wurden von demselben Gutachter erstellt, so dass nur die 5 neuesten Gutachten analysiert wurden. Insgesamt standen für die Auswertung 25 Sachverständigengutachten von 11 verschiedenen Gutachtern zur Verfügung (siehe Tabelle 1).
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3.3 Überprüfung der Checkliste
Um zu überprüfen, ob die Checkliste tatsächlich die Qualität von Gutachten messen kann, wurde mit der Checkliste ein vom für Arzthaftungssachen zuständigen 1. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Stuttgart für besonders „gelungen“ befundenes Gutachten (Gutachten Nr. 26) untersucht (siehe Tabelle 2).
Ebenso wurde ein in der Kursreihe des „Karlsruher Aufbautrainings zum Sachverständigen“ an der Akademie für Zahnärztliche Fortbildung Karlsruhe für „unzureichend“ befundenes Gutachten (Gutachten Nr. 27) mit der Checkliste auf Trennschärfe überprüft (siehe Tabelle 2).
Tabelle 2: Gutachten zur Überprüfung der erstellten Checkliste
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Quote paper:
Dr. Hans Ulrich Brauer, M.A., 2007, Das zahnärztliche Gutachten im Zivilprozess, Munich, GRIN Publishing GmbH
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