Inhaltsverzeichnis
1. EINLEITUNG 3
2. RECHTSGRUNDLAGE 4
3. AUFBAU UND FUNKTION 6
A EXTRINSECUS 6
INTUS 6
B
FUNKTION 6
C
4. FORMALER AUFBAU 8
5. QUELLENWERT 11
6. FUNDSITUATION 13
7. SCHLUSSBETRACHTUNG 14
8. ABBILDUNGEN 15
9. BIBLIOGRAPHIE UND ABBILDUNGSNACHWEIS 16
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1. Einleitung
Militärdiplome der römischen Armee bilden eine besondere Gattung der Inschriften. Sie zählen zu den instrumenta publica, da sie Gegenstände des täglichen und, zumindest für Soldaten, durchaus üblichen Gebrauchs sind.
Ganz allgemein gilt zu sagen, dass Militärdiplome Abschriften kaiserlicher Konstitutionen sind, die an Soldaten nach Ableisten einer bestimmten Dienstzeit verliehen werden. Diese, uns in großer Zahl überlieferten, Verwaltungsakte der römischen Heerespolitik werde ich in der vorliegenden Arbeit eingehender untersuchen und dabei auf die Frage Bezug nehmen, ob die Militärdiplome, oder auch diplomata militaria, eine standardisierte, fixe Erscheinung des römischen Heerwesens waren, oder ob sie während der Dreihundertjährigen Überlieferung ebenso Änderungen unterworfen waren, wie die meisten anderen Teile politischen Lebens.
Dabei werde ich die Diplome zunächst genauer vorstellen und an geeigneten Stellen auf Veränderungen der Erscheinungsform eingehen.
Das Ziel wird dann sein, anhand dieser Veränderungserscheinungen eine Aussage über das Verhalten der Diplome und deren Text über die Jahrhunderte zu treffen. Ebenso soll kurz über die archäologische Fundsituation berichtet werden, um zu untersuchen inwieweit diese für die Fragestellung relevant und aussagekräftig ist.
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2. Rechtsgrundlage
Der Sinn der Verleihung eines römischen Militärdiploms ist die Ehrung eines Soldaten für seinen Kampf im Namen der Republik und später natürlich sein Kampf im Namen des Kaisers von Rom. Diese Ehrung wird ihm durch ein so genanntes Militärdiplom zuteil. Wobei die Kernaussage eines solchen Diploms daraus besteht, dass dieser Soldat und seine eventuellen Nachkommen im Zuge der Verleihung das römische Bürgerrecht erhalten. Ebenso wird ihm zugleich das Recht auf Ehe, welches als Conubium bezeichnet wird, gegeben. Die Praxis des eigentlichen „Bürgerrechtsvergebens“ stammt aus der späten Republik. Zu dieser Zeit war es einem römischen Feldherrn durch ein Gesetz erlaubt bei besonderen Verdiensten seiner Soldaten einigen Ausgewählten das römische Bürgerrecht zu verleihen. 1 So ist dieses Recht bei Cicero belegt, der in seinem Werk pro Balbo darauf eingeht, indem Pompeius das Recht zugesprochen wird ein Consilium einzuberufen, welches bei positivem Beschluss dem Soldaten Lucius Cornelius Balbus das römische Bürgerrecht verleiht. 2 Ansonsten fiel diese Aufgabe allein der gesetzgebenden Volksversammlung zu. Dieses Recht geht höchstwahrscheinlich auf die lex curiata zurück, welche die Änderung der Rechtstellung einer Person, und somit auch der „Einbürgerung“, zum Gegenstand hat. 3 Mit dem Beginn des Prinzipats hatte sich diese Stellung verändert. Da der Prinzeps seit ca. 23. v. Chr. mit der jährlichen tribuncia potestas ausgestattet war, ging dieses Recht mit der Übernahme der trib. pot. auf ihn über. Unklar ist jedoch unter welchen genauen Umständen er dieses übernahm, da nicht mehr zurückverfolgt werden kann, ob es sich dabei um eine spezielle oder ob es im Zuge einer allgemeinen Ermächtigungsklausel auf ihn überging. 4 Doch die erwähnte Verleihung des Bürgerrechts birgt einige ungeahnte Schwierigkeiten in sich. So ist die eigentliche Verleihung des Rechts Bürger des römischen Staates zu werden im Prinzip eine Verletzung des Völkerrechts. Da dieser Akt nicht im Zuge einer völkerrechtlichen Vereinbarung stattfindet, sondern nur auf römischer Rechtsebene Geltung hat, wird dem anderen Gemeinwesen, wenn dieses seine Zustimmung nicht erteilt, ein Mitglied ihrer Gemeinschaft faktisch „gestohlen“. Den römischen Juristen mag durchaus bewusst gewesen sein, dass ohne die Zustimmung des anderen Gemeinwesens die Verleihung
1 Vgl. Okko Behrends, Die Rechtsregelung der Militärdiplome, in W. Eck u. H. Wolff, Heer und Integrationspolitik – Die römischen Militärdiplome als historische Quelle, Passauer Historische Forschungen II (Passau 1986) 121 2 Cic., pro Balbo 14,32: Lex id Gellia et Cornelia, qua definite potestatem Pompeio civitatem donandi dederat 3 Theodor Mommsen, Römisches Staatsrecht II (Leipzig 1874) 38 4 Behrends a. O. 122
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des Bürgerrechts nichtig war, dennoch gibt es keine Anzeichen davon, dass diese sich um die Zustimmung derjenigen bemühten. 5 Den Ausweg aus diesem Problem stellt eine simple und profane Änderung der Auslegung dieser Verleihung dar. Welcher sich darin äußert, dass die Verleihung als ein simples Privileg des Bürgers angesehen wird, das salvo iure civitatis gentis peregrinae, also mit dem Recht, dass die Rechtsordnung des Gemeinwesens wahrt, vergeben wird. Damit war der neue römische Bürger durchaus immer noch seinen Rechten, aber auch Pflichten der alten Gemeinde habhaft. 6 Doch dieses Beispiel ist nicht die einzige Unstimmigkeit, die bei der Auslegung der Texte und des Wesens der Diplome auftraten. So gab es unter Caligula eine weitere folgenschwere Änderung der Bestimmungen. Der Text, den die Verleihungen in der Zeit Caligulas enthielten, ist uns nicht genau bekannt. Jedoch muss er dem der späteren Diplome ähnlich gewesen sein. So enthielt er zum Beispiel höchstwahrscheinlich ebenfalls die Passage ipsis posterisque eorum… Nun wurde aber unter Caligula das Wort posteris nicht mehr als „sämtliche Nachfolger“ gedeutet sondern er legte es im engsten Sinne, nämlich als Kinder, aus. Dies hatte nun zur Folge, dass sich das Bürgerrecht für die Enkel der jeweiligen Veteranen quasi in Luft auflöste. Den Zeugen dieser Zeit muss dies wie eine Schikane ihres Kaisers vorgekommen sein, da selbst in juristischen Texten und im allgemeinen Sprachgebrauch die posteris die Nachkommen bezeichnen. Aber dennoch legte dieser für seine Auslegung relativ gute Gründe dar. 7 Allerdings relativierte sein Nachfolger Claudius diese Interpretation und ersetze den Text mit den Worten ipsis liberis posterisque eorum…, mit dem jetzt eindeutig die Nachkommen der Veteranen gemeint sein müssen. Diese Verbesserung des Textes fügt sich darüber hinaus bestens in die Politik Claudius ein, da er die Rechtsschikanen seines Vorgängers gänzlich zu tilgen versuchte und sich zusätzlich noch besonders um das Wohl der Soldaten kümmerte. 8
5 Dieser Punkt wird ebenso bei Cicero behandelt, der in seiner Rede für L. Cornelius Balbus eben diese Sache anbringt: negat ex foederato populo quemquam potuisse, nisi is populus fundus factus esset, in hanc civitatem venire, Cic., pro Balbo 8,19. Darüber hinaus berichtet diese Rede detailreich über die Probleme und Angriffspunkte der Verleihung des Bürgerrechts 6 Behrends a.O. 126-127 7 vgl. dazu Behrends a. O. 141 8 ebenda 143
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Arbeit zitieren:
Marcel Dallinger, 2007, Römische Militärdiplome, München, GRIN Verlag GmbH
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