1. Einleitung, Status von Arbeit
In der europäischen Geschichte erklärte sich die Bedeutung von Arbeit stets von selbst. Arbeitslosigkeit stellte bis ins sich industrialisierende 18. Jahrhundert hinein kein dringendes Problem dar; Sinn und Zweck von Arbeit dienten so selbstverständlich dem Überleben, dass ihre Notwendigkeit nicht in Frage gestellt ward; die Selbstverwirklichung des Einzelnen vorindustrieller Zeit erschöpfte sich wohl meist in der Ausübung einer Tätigkeit, in welche man hineinwuchs und die ein Leben lang ausgeübt wurde.
Alle diese Bedingungen haben sich während der Industrialisierung geändert und damit wurde auch der Begriff der Arbeit selbst erst antastbar, diskutabel. Heute herrschen konträrste Ansichten darüber, was Arbeit bedeute oder bedeuten könnte in Bezug auf den Menschen. Das Spektrum reicht von dem Standpunkt, dass Maschinen unsere Arbeit nahezu vollständig übernehmen könnten und für uns das Zeitalter der Arbeit vorüber sei, bis zu dem Standpunkt, Vollbeschäftigung um jeden Preis. Auf der psychologischen Ebene spannt sich ein Feld von: „Ich arbeite, um nach der Arbeit leben zu können“ bis: „Ich lebe, um zu arbeiten“. Auf der Internetseite der Zukunftsinitiative Die Gesellschafter sind endlose Diskussionen um dieses Thema zu lesen
(http://diegesellschafter.de/diskussion/forum/thread.php?fid=2&nid=86036&tpn=38, 19.11.2007).
Es wird hier nicht möglich sein, diese widersprüchlichen Ansichten in eine bestimmte Richtung hin aufzulösen, doch ich möchte hinterfragen, welche Konsequenzen Sozialpolitik und Gesetzgebung aus dieser undurchsichtigen Lage ziehen. Diese Undurchsichtigkeit ist meiner Ansicht nach nicht per sé ein Problem, solange jeder Einzelne sich innerhalb dieser Spektren frei verhalten kann, allerdings existieren Bürgerrechte, die staatlich durchzusetzen sind sowie Bürgerpflichten, die beide dieses Spektrum verzerren. Hier gilt es kritischen Blicks hinzusehen. In einem ersten Schritt werde ich die momentan gegebene Gesetzeslage versuchen zu umreißen, um eventuelle Verpflichtungen der einen oder anderen Seite transparent zu machen. Im zweiten Schritt möchte ich versuchen diese Rechtslage in ihren gesellschaftlichen Zusammenhang zu stellen und zu interpretieren. Zu Gunsten des Leseflusses werde ich lediglich die männlichen Formen der Personenbeschreibung verwenden, meine jedoch stets alle Menschen in gleicher Weise.
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2. Definition, Rechtslage
A) Recht auf Arbeit
Nach Artikel 12 des Grundgesetzes haben alle Deutschen „das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen.“ Was bedeutet dieses Recht frei wählen zu dürfen praktisch? Bedeutet es, dass sich ein Deutscher nach seinem eigenen Willen und Bedürfnis einen Beruf aussuchen darf? Praktisch nicht, denn weder Staat noch Wirtschaft sind in der Pflicht auf die Wahl des Arbeitssuchenden einzugehen. Das Recht auf die freie Wahl der Arbeit steht also in direkter Abhängigkeit von den Interessen des Arbeitgebers und mutiert dadurch zu einem Recht auf ein Gedankenspiel - „Was würde ich machen wollen, wenn ich dürfte?“ -, das kaum Bezug zur Realität behält.
Die Initiative des Staates, dieses Bürgerrecht durchzusetzen, besteht im Wesentlichen in der bedarfsmäßigen Finanzierung einer Ausbildung (siehe Bundesausbildungs-förderungsgesetz -BAföG). Allerdings zielt auch dieses Konzept der lebenslangen Berufswahl an der Realität vorbei, da sich die Situation auf dem Arbeitsmarkt völlig anders darstellt (vgl. Die Zeit, 26.01.2006, Nr.5: Gelernt ist eben nicht gelernt.). Es sieht eher so aus, als würden traditionelle Ausbildungen, ob akademischer oder praktischer Art, an Qualität und Wert verliereneinerseits gegenüber der Wirtschaft, die sich zusehends über die mangelnden Fähigkeiten und Interessen der Auszubildenden beklagt; andererseits gegenüber den Auszubildenden selbst, die eben kaum noch Interesse zeigen und von ihrem Berufswahlrecht nicht viel zu halten scheinen. Das Recht, „Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen“, ist also vielmehr das Recht, sich bewerben zu dürfen, wo man möchte. Wie sieht es also mit den Pflichten des deutschen Bürgers aus? B) Pflicht zur Arbeit
In Artikel 12, Absatz 2, Grundgesetz heißt es weiter: „Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.“ Die hier ausgeschlossene allgemeine Dienstleistungspflicht bezieht sich im Grunde bloß auf den Wehr- bzw. Zivildienst. Eine Pflicht zu arbeiten besteht also nicht. Die Wahl des Berufs könnte demnach auch „kein Beruf“ sein, was dem Arbeitssuchenden eine faire Verhandlungsposition auf dem Arbeitsmarkt
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einräumen würde, da er frei wäre, die Konditionen des angebotenen Berufs auszuschlagen (vgl. Fromm, Erich 2003: S. 284). Doch hat er diese Wahl tatsächlich? Wenn der Arbeitssuchende sich gegen eine Arbeit entscheidet oder die angestrebte Arbeit nicht bekommt, gilt er arbeitslos, ist angewiesen auf soziale Unterstützung und fällt somit in die Sozialgesetzgebung des SGB II. Vorausgesetzt unser fiktiver Arbeitssuchende ist anspruchsberechtigt nach §7 SGB II, erhält er eine Grundsicherung, die sich am postulierten Existenzminimum orientiert. Er könnte freilich nicht ausschweifend mit dieser Entscheidung leben, aber er könnte damit leben.
Allerdings ist diese Grundsicherung an einige Bedingungen geknüpft, denn im ersten Kapitel des SGB II sind einige Grundsätze angeführt, die überschrieben sind mit den Schlagworten „Fördern und Fordern“. Die Förderung umfasst nach §4, Abs.1 grob: Geldleistungen, Sachleistungen und Wiedereingliederungshilfen wie z.B. Fortbildungen, Beratungen etc. Die Forderung besteht in der Mitwirkungspflicht des Arbeitssuchenden, die verstanden wird, als die Ausschöpfung aller „Möglichkeiten zur Beendigung oder Verringerung ihrer Hilfebedürftigkeit“ (§2, Abs.1, S.1). Hier also schon die zwingende Aufforderung sich in Arbeit zu begeben, die folgend noch konkretisiert wird: „Wenn eine Erwerbstätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt in absehbarer Zeit nicht möglich ist, hat der erwerbsfähige Hilfebedürftige eine ihm angebotene zumutbare Arbeitsgelegenheit zu übernehmen“ (§2, Abs.1, S.3).
Als eine „zumutbare Arbeitsgelegenheit“ wird hier grundsätzlich jede Tätigkeit angesehen (§10, Abs.1, 1. Halbsatz). Es muss schon ein gewichtiger Grund vorliegen, um eine zugeteilte Arbeit ablehnen zu dürfen, so zum Beispiel die körperliche, geistige oder seelische Unfähigkeit zu einer Arbeit (§10, Abs.1, Nr.1). Erziehungs- oder Pflegeaufgaben sind einer Arbeitsgelegenheit ebenso vorzuziehen.
Sollte der Arbeitssuchende eine Arbeitsgelegenheit ausschlagen, ohne einen wichtigen Grund im Verständnis von §10 anzuführen und auch nach der Belehrung über die rechtlichen Folgen dabei bleiben, sieht das SGB II nach §31 entsprechend Sanktionen vor. Sanktioniert wird in einem ersten Schritt durch die Kürzung des Arbeitslosengeldes um 30% vom maßgebenden Regelsatz, in einem zweiten Schritt durch die Kürzung für unter 25jährige um 100% und für über 25jährige um 60%, schließlich in einem dritten Schritt durch Kürzung auch für die über
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Arbeit zitieren:
Bastian Hillebrand, 2008, Arbeitsrecht - Arbeitspflicht, München, GRIN Verlag GmbH
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