Gliederung
Abkürzungsverzeichnis I
1. Einleitung 2
2. Grundlagen des Aufhebungsvertrages 2
2.1 Arten von Aufhebungsverträgen 3
2.1.1 Außergerichtliche Aufhebungsverträge 3
2.1.2 Gerichtliche Aufhebungsverträge 3
2.1.3 Bedingte Aufhebungsverträge 3
2.1.4 Aufhebungsverträge für Altersgrenzen 4
2.1.5 Aufhebungsverträge für Berufs- und Erwerbsunfähigkeit 4
2.2 Zulässigkeit des Aufhebungsvertrages 4
2.3 Formfreiheit des Aufhebungsvertrages 4
2.4 Unwirksamkeit des Aufhebungsvertrages 5
2.5 Aufklärungspflicht des Arbeitgebers bei Aufhebungsverträgen 6
3. Steuerliche und sozialversicherungsrechtliche Rahmenbedingungen 6
3.1 Steuern 7
3.2 Ruhen des Arbeitslosengeldanspruches 8
3.3 Sperrzeit 9
3.4 Sozialversicherung 10
3.5 Erstattungspflicht gemäß § 128 AFG 11
3.6 Übergangsregelung für die Anrechnung der Abfindung auf das
Arbeitslosengeld 11
4. Inhalt des Aufhebungsvertrages 12
4.1 Art und Zeitpunkt der Beendigung 13
4.2 Freistellung des Arbeitnehmers 14
4.3 Nachvertragliche Wettbewerbsverbote 14
4.4 Betriebliche Altersversorgung 15
4.5 Allgemeine Klauseln in Aufhebungsverträgen 15
4.6 Widerrufsrecht und Überlegungsfristen 16
5. Anfechtung des Aufhebungsvertrages 17
6. Schlußbemerkung 17
Literaturverzeichnis 19
Abkürzungsverzeichnis
AFG Arbeitsförderungsgesetz BAG Bundesarbeitsgericht BB Betriebsberater (Fachzeitschrift) BetrAVG Gesetz zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung BetrVG Betriebsverfassungsgesetz BGB Bürgerliches Gesetzbuch BSG Bundessozialgericht DB Der Betrieb (Fachzeitschrift) EStG Einkommensteuergesetz GG Grundgesetz HGB Handelsgesetzbuch KSchG Kündigungsschutzgesetz LAG Landesarbeitsgericht MuSchG Mutterschutzgesetz NWB Neue Wirtschafts Briefe (Fachzeitschrift) NZA Neue Zeitschrift für Arbeitsrecht (Fachzeitschrift) SchwbG Schwerbehindertengesetz SGB Sozialgesetzbuch
1. Einleitung
Angesichts der heute häufig kaum noch einschätzbaren Prozeßrisiken von Kündigungsschutzklagen für die Arbeitgeber und dem Druck der Arbeitgeber, aus Kostengründen Personal abzubauen, wird das Arbeitsverhältnis zunehmend in der Praxis nicht durch ordentliche oder fristlose Kündigung, sondern durch den Aufhebungsvertrag beendet. Der Aufhebungsvertrag ist sinnvoll, um einen schnellen und angemessenen Ausgleich zwischen den Vertragsparteien zu erreichen. 1 Jedoch besteht in der Praxis auch hier durch die Neuregelung des Arbeitsförderungsgesetzes (AFG) und den steuerlichen Auswirkungen eine hohe Rechtsunsicherheit bei der Erstellung solcher Verträge. Es ist wichtig, jeden Aufhebungsvertrag individuell zu sehen. Eine Standardisierung ist nicht angemessen, da nur durch individuelle Gestaltung der Ausgleich zwischen den Interessenparteien geschaffen werden kann. 2
Diese Hausarbeit soll einen kleinen Leitfaden zur Durchführung von Aufhebungsverträgen darstellen. Die Hausarbeit erhebt nicht den Anspruch einer umfassenden Darstellung, sondern soll gerade die für die Praxis entscheidenen Sachverhalte aufzeigen und Hilfestellung geben. D.h., der hier behandelte Aufhebungsvertrag bezieht sich nur auf den außergerichtlichen Aufhebungsvertrag. Auf andere Formen des Aufhebungsvertrages wird im Rahmen dieser Arbeit nur kurz eingangen. Es wird auf die neueste richterliche Rechtsprechung und den daraus resultierenden Folgen Bezug genommen. Daher wird sich die Arbeit als Schwerpunkt mit den steuerlichen und sozialversicherungsrechtlichen Rahmenbedingungen sowie mit der Gegenüberstellung der alten und der neuen Regelung der Anrechnung von Abfindungen auf das Arbeitslosengeld und deren Folgen befassen.
2. Grundlagen des Aufhebungsvertrages
Der Aufhebungsvertrag ist ein Schuldverhältnis begründender Vertrag, der das Rechtsverhältnis gemäß § 305 BGB beendet. 3 Nun endet speziell der Arbeitsvertrag nicht durch die Erfüllung, sondern durch zwei sich deckende Willenserklärungen der Vertragsparteien. Es ist ein zweiseitiger Gestaltungsvertrag. Gegen den Willen des Vertragspartners kann er nicht zustande kommen, 4 d.h. ein Aufhebungsvertrag bedarf immer der Zustimmung des Arbeitnehmers. 5
Die Umdeutung einer Kündigung in ein Aufhebungsangebot wird grundsätzlich anerkannt. 6
Der Aufhebungsvertrag erscheint als das zweckmäßige Mittel zur kurzfristigen Beendigung der vertraglichen Beziehungen und zur Vermeidung jeden Streits über eine Kündigung. 7 Er stellt das einvernehmliche Beenden von Dienst- und Arbeitsverhältnissen zu einem bestimmten Zeitpunkt dar. 8
1 Vgl. Weber, U., Handbuch der arbeitsrechtlichen Aufhebungsverträge, 1996, 5. V
2 Vgl. Weber, U., Handbuch der arbeitsrechtlichen Aufhebungsverträge, 1996, 5 VI
3 Vgl. Bauer, J.H., Arbeitsrechtliche Aufhebungsverträge, 1997, 5. 3
4 Vgl Schmidt, K.H., Probleme der Aufhebung des Arbeitsvertrages, DB 1964, S.1444
5 Vgl. Joachim, H., Die Beendigung des Arbeitsverhältnisses im gegenseitigen Einvernehmen, BB
1958, S.345
6 Vgl. Etzel, 0., Der Aufhebungsvertrag im Arbeitsrecht, NWB 1993, Fach 26 5.2437
7 Vgl. Ehrlich, C., DB 1992, S.2239 if.
8 Vgl. Bauer, J.H., Arbeitsrechtliche Aufhebungsverträge, 1997, 5.3
Den vielseitigen Interessen der Vertragsparteien, die bei einer möglichen Beendigung des Arbeitsverhältnisses aufeinanderstoßen, kann im Rahmen eines Aufhebungsvertrages deshalb Rechnung getragen werden, weil rechtliche Beschränkungen des Kündigungsschutzes bei der Abfassung von Aufhebungsverträgen kaum greifen. 9
Vorteile gibt es sowohl für Arbeitnehmer wie für Arbeitgeber, das Arbeitsverhältnis mit Hilfe eines Aufhebungsvertrages zu beenden. Der Arbeitgeber hat den Vorteil, den Kündigungsschutz zu umgehen und damit unberechenbare Kündigungsschutzprozesse zu vermeiden. 10
Doch auch für den Arbeitnehmer kann ein Aufhebungsvertrag Vorteile haben. So brauchen die Kündigungsfristen nicht eingehalten werden, wenn der Arbeitnehmer z.B. eine neue Stelle vor dem Ablauf der Kündigungsfristen antreten möchte. Ein weiterer Vorteil für den Arbeitnehmer ist, daß Aufhebungsverträge meist nur in Zusammenhang mit einer Abfindung abgeschlossen werden 11 oder daß der Arbeitnehmer einer Kündigung entgegenwirken kann. Dem Aufhebungsvertrag kommt mit seiner gütlichen Einigung und dem Interesse eines Ausgleichs zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber eine Befriedungsfunktion zu. 12
2.1 Arten von Aufhebungsverträgen
Es werden verschiedene Arten von Aufhebungsverträgen unterschieden. Man unterscheidet gerichtliche oder außergerichtliche Aufhebungsverträge, bedingte Aufhebungsverträge sowie als weitere Form Aufhebungsverträge ab einer bestimmten Altersgrenze und bei Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit. Dies zeigt einen kleinen Einblick über die Vielfältigkeit von Aufhebungsverträgen. Der eigentliche Gegenstand dieser Arbeit befaßt sich mit dem außergerichtlichen Aufhebungsvertrag.
2.1.1 Außergerichtliche Aufhebungsverträge
Bei dem außergerichtlichen Aufhebungsvertrag wird das Arbeitsverhältnis einvernehmlich, meist gegen Zahlung einer Abfindung an den Arbeitnehmer für die Zukunft, durch den Arbeitgeber und Arbeitnehmer beendet. 13
2.1.2 Gerichtliche Aufhebungsverträge
Hat ein Arbeitnehmer gegen eine Kündigung Klage bei einem Arbeitsgericht erhoben, so kommt es häufig zu einem Prozeßvergleich, der zu einer vertraglichen Aufhebung des Arbeitsverhältnisses gegen Zahlung einer Abfindung führt. 14
2.1.3 Bedingte Aufhebungsverträge
Ein Aufhebungsvertrag kann unter bestimmten Umständen auch bedingt abgeschlossen werden, wenn für die Bedingung ein sachlich gerechtfertigter Grund besteht und diese Bedingung nicht der mißbräuchlichen Umgehung zwingender Bestimmungen des Kündigungsrechts dient. 15 So hat das LAG Niedersachsen, für zulässig erklärt, die Auflösung des Arbeitsverhältnisses für den Fall zu vereinbaren,
16 daß der Arbeitnehmer nach ärztlichem Zeugnis ungeeignet und untauglich ist.
9 Vgl. Falk, E., Aufhebungsverträge zur Beendigung von Arbeitsverhältnissen, 1993, S. 1
10 Vgl. Weber, U., Handbuch der arbeitsrechtlichen Aufhebungsverträge, 1996, S. 1
11 Vgl. Weber, U., Handbuch der arbeitsrechtlichen Aufhebungsverträge, 1996, S. 1f
12 Vgl. Wisskirchen / Worzalla, Aktuelle Fragen zu arbeitsrechtlichen Aufhebungsverträgen, DB 1994, S. 577
13 Vgl. Bauer, J.H., Arbeitsrechtliche Aufhebungsverträge, 1997, S. 3
14 Vgl. Müller, C., Arbeitsrechtliche Aufhebungsverträge, 1991, S. 49
15 Vgl. Wisskirchen / Worzalla, DB 1994, S. 577ff.
16 Vgl. DB 1980, S. 1799
2.1.4 Aufhebungsverträge für Altersgrenzen
Eine automatische Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit einem Arbeitnehmer, der das 65. Lebensjahr erreicht hat, ist in Form eines Aufhebungsvertrages möglich. 17
2.1.5 Aufhebungsverträge für Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit
Es besteht die Möglichkeit, einzel- oder kollektivvertraglich die Aufhebung der Arbeitsverhältnisse von Arbeitnehmern, die berufs- oder erwerbsunfähig geworden sind, zu vereinbaren. Allerdings nur, wenn es einen sachlichen Grund für die Beendigung gibt. Zu beachten ist hierbei, daß der Zeitpunkt der Beendigung auf den Zugang des Rentenbescheids bzw. den Bezug von Erwerbsunfähigkeitsrente lautet, da sonst eine Unwirksamkeit vorliegen kann. 18
2.2 Zulässigkeit des Aufhebungsvertrages
Aus dem Grundsatz der Vertragsfreiheit gemäß Art. 12 Abs.1 GG, §§ 241, 305 BGB folgt, daß der Abschluß eines Aufhebungsvertrages weitgehend uneingeschränkt zulässig ist. D.h., daß die Vertragsparteien jederzeit das Arbeitsverhältnis einvernehmlich für die Zukunft beenden können. 19
Ein Aufhebungsvertrag braucht weder gesetzliche, noch kollektivrechtliche, noch einzelrechtlich festgelegte Kündigungsfristen beachten und setzt nicht das Bestehen eines anerkannten Kündigungsgrundes voraus. 20 Gesetzliche Kündigungsverbote wie
§ 9 Abs. 1 MuSchG stehen dem Abschluß eines Aufhebungsvertrages nicht entgegen. 21 Für den Abschluß eines Aufhebungsvertrages sind Genehmigungen staatlicher Behörden nach § 9 Abs. 3 MuSchG bzw. nach §§ 15, 21 SchwbG nicht zu beachten. Ein Aufhebungsvertrag kann auch mit Arbeitnehmern vereinbart werden, die fristgemäß überhaupt nicht entlassen werden dürfen, wie z.B. Betriebsratsmitglieder. 22 Bei minderjährigen Auszubildenden ist zu beachten, daß der Aufhebungsvertrag der Zustimmung des gesetzlichen Vertreters gemäß §§ 107,108 BGB bedarf. 23 Ein weiterer entscheidender Vorteil des Abschlusses eines Aufhebungsvertrages aus Arbeitgebersicht liegt darin, daß keine Anhörung oder Zustimmung des Betriebsrates nach §§102,103 BetrVG erfolgen muß. 24
2.3 Formfreiheit des Aufhebungsvertrages
Der Abschluß des Aufhebungsvertrages unterliegt - soweit nicht anders vereinbartkeinen Formvorschriften. 25 Er kann schriftlich wie mündlich, ausdrücklich und schlüssig abgeschlossen werden. 26 Aus Gründen der Beweissicherung empfiehlt es sich, Aufhebungsverträge generell schriftlich abzuschließen. 27
Ist keine schriftliche Vereinbarung getroffen worden, so kann ein Aufhebungsvertrag dann angenommen werden, wenn sich aus den Erklärungen bzw. aus dem Verhalten
17 Vgl. Weber, U., Handbuch der arbeitsrechtlichen Aufhebungsverträge, 1996, S. 17f.
18 Vgl. Bauer, J.H., Arbeitsrechtliche Aufhebungsverträge, 1997, S. 15f
19 Vgl. Bauer, J.H., Arbeitsrechtliche Aufhebungsverträge, 1997, S. 3
20 Vgl. Weber, U., Handbuch der arbeitsrechtlichen Aufhebungsverträge, 1996, S. 3
21 Vgl. BAG-Urteil, DB 1983, S. 1663
22 Vgl. Bauer, J.H., Arbeitsrechtliche Aufhebungsverträge, 1997, S. 3
23 Vgl. Falk, E., Aufhebungsverträge zur Beendigung von Arbeitsverhältnissen, 1993, S. 104f
24 Vgl. Bauer, J.H., Arbeitsrechtliche Aufhebungsverträge, 1997, S. 3
25 Vgl. Rieder, H., Beendigung des Arbeitsverhältnisses, 1994, S. 17
26 Vgl. Becker-Schaffiier, R., BB 1981, S. 1341
27 Vgl. Bauer, J.H., Arbeitsrechtliche Aufhebungsverträge, 1997, S. 7
Arbeit zitieren:
Mark-Oliver Würtz, 1999, Der Aufhebungsvertrag, München, GRIN Verlag GmbH
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