Inhaltsverzeichnis:
1. Begriff und Name
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2.__________________________________________ Herkunft
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3.___________________________ Geschichte und Verbreitung
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4.___________________ Fränkische Eigenkirchengesetzgebung
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5.____________________________________ Rechtlicher Bau
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6.___________________________________ Das Eigenkloster
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7.________________________________ Begleiterscheinungen
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8.____________________ Ausdehnung auf die höheren Kirchen
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9.________________ Der Eigenkirchegedanke im Investiturstreit
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10._ Auflösung des Eigenkirchenrechtes an den niederen Kirchen
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11. Untergang des Eigenkirchenrechtes und Ersetzung durch das
Patronatrecht PAGEREF Toc443026707 h Fehler
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12.____________________________________ Nachwirkungen
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13._________________________________________ Literatur
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1. BEGRIFF UND NAM E
„Unter Eigenkirche versteht man ein Gotteshaus, das dem Eigentum oder besser einer Eigenherrschaft derart unterstand, dass sich daraus über jene nicht bloß die Verfügung in vermögensrechtlicher Beziehung, sondern auch die volle geistliche Leitungsgewalt ergab“. [1] Die Quellen, z. B. die Freisinger Traditionen, sprechen nicht bloß von Paldilinkirch, Ruppertskirchen, Walterskirchen, Bernwinskirch, wobei nicht an den Heiligen, sondern den Eigentümer der Kirche zu denken ist, sondern auch von ecclesia propriae hereditatis, ecclesia propria usw., wovon Eigenkirche also lediglich die bloße Übersetzung ist.
2. HERKUNFT
Da die Kirche als Institution den Germanen aus der Antike überkommen ist, lag es nahe, an spätrömische Wurzeln des Eigenkirchenrechts zu denken. Bei näherer Betrachtung ergibt sich jedoch die völlig anders, nämlich durchaus öffentlich-rechtlich, verwaltungsmäßig geartete Struktur der spätantiken Bistumsverfassung, nach der alles kirchliche Eigentum in der Diözese – von der Verwaltung bis zur gesamten geistlichen Leitung – in der Hand des Bischofs vereinigt war. Selbst jede von Privatpersonen gegründete Kirche musste vor ihrer Weihe in das freie Eigentum des Bistums überführt werden. [2] Erwähnenswert ist auch die Tatsache, dass sich das Eigenkirchenwesen auch bei Stämmen, die nie mit dem Arianertum auch nur in entfernte Berührung gekommen sind, wie die Nordgermanen und Angelsachsen, ebenso urwüchsig entwickeln konnte, wie sonst in Gallien und Spanien, in Germanien und in den Langobardengebieten Italiens bis südlich in das Fürstentum Benevento (Salerno) und nach Apulien.
Diese Tatsache lässt schließen, dass das Eigenkirchenwesen auf eine gemeingermanische, vielleicht sogar urgermanische Wurzel zurückgeht. Man vermutet diese Wurzel in dem – von Tacitus bezeugten – Hauspriestertum des arischen Hausvaters. Das letzte christliche Nachleben dieses Hauskults findet sich in den Herrgottsecken der Bauernstuben sowie den Holzkapellen im Schwarzwald, in den Alpen und in Norwegen. Man darf sich folgendes vorstellen: Als die H ausgemeinden des einen oder anderen wohlhabenden Germanen zu groß wurde, und als der römische Gedanke, der Gottheit eine eigene Behausung zu bauen, aufkam, da vollzog sich auf den größeren germanischen Gehöften der Wandel von Herrgottswinkel zu einer Halle im Haus und schließlich zum germanischen Hoftempel, den auch die weniger begüterten Nachbarn besuchten. Dies änderte grundlegend die rechtliche Natur der Einrichtung. War einst der Hausherr kraft seiner Munt berufen gewesen seine Gewaltunterworfenen vor der Gottheit zu vertreten, so wurde jetzt der Tempelbesitzer und nur er Haupt der Tempelgemeinde. Die
[1] Stutz, Ulrich: 1938 verstorbener Kirchenrechtslehrer und Germanist. Hauptwerk: Die Geschichte des kirchlichen Benefizialwesens (1895).
[2] Eine Dekrale Gelasius I. von 494, die noch zu Gregors des Großen voll in Geltung war, schärfte diesen Grundsatz ausdrücklich ein.
familienrechtliche Wurzel dieser Einrichtung starb ab und diese ging ins
Sachenrecht über.
3. GESCHICHTE UND VERBREITUNG
Schon im Nationalkonzil von Braga 572 kamen Klagen auf, dass an einigen Orten die Kirche nicht zum Zwecke gläubiger Verehrung gebaut wurde, sondern aus gieriger Gewinnsucht um die Hälfte des Ertrages, selbst aus Spenden des Volkes, einzustreichen. Doch jede Maßnahme blieb nur auf dem Papier.
Gleichwohl dieser Kritik behauptete sich das Eigenkirchenwesen auch im langobardischen Italien unter langobardischer und fränkischer Herrschaft und darüber hinaus. Es fand sogar in manchen römisch gebliebenen Landesteilen, im Exarchat, in Gaëta, im Süden, und selbst in Rom Eingang. Die Blüte war jedoch in Oberitalien zu finden.
Langsam und fast unbemerkt vollzog sich die Übernahme der Eigenkirchen bei den Franken und den übrigen deutschen Stämmen. Gänzlich bewusst dieser Entwicklung, und dies aber mit einem Schlag, wurde man sich erst auf dem Nationalkonzil zu Chalon an der Saône, das gegen die Mitte des 7. Jahrhunderts zur Herrschaft Chlodowechs II. versammelt war. Hier beklagten sich manche der Bischöfe, dass schon seit langer Zeit ihnen Kirchenvermögen vorenthalten wurde und sie zunehmend an Einfluss verloren.
In den Zeitraum bis zu den Hausmeiern Karlmann und Pippin fällt der völlige Sieg des Eigenkirchenwesens und der Beginn einer sich daran anknüpfenden langsamen Umwälzung im kirchlichen Vermögens- und Verwaltungsrecht. Die Eigenkirchen schossen wie Pilze aus dem Boden. So wurden die Gotteshäuser, welche die Könige erbauen ließen Eigenkirchen, ebenso die Klosterkirchen, sowohl die, welche sie selbst errichteten, als auch die, welche sie durch Schenkung oder auf andere Weise erwarben. Eigenkirchen wurden alle Kirchengründungen von Privaten geistlichen und weltlichen Standes und alle jene Kirchen, welche die großen Säkularisationen Karl Martells und Pippins den Laien in die Hände spielten.
Verglichen mit der Zahl von Eigenkirchen war die der bischöflichen Kirchen gering. [3]
4. FRÄNKISCHE EIGENKIRCHENGESETZGEBUNG
So kam es, dass das Regiment des Bischofs mehr und mehr auf die Stadt beschränkt wurde, man darf sagen, es herrschte zum Teil kirchliche Anarchie. Und nicht umsonst hieß es auf den Synoden der Jahre 742 und 744: „Jeder Priester innerhalb des Bistums soll seinem Bischof untertan sein.“ Man sehnte sich nach einer kirchlichen Ordnung, die jedoch noch nicht auf Beseitigung des Eigenkirchenwesens aus war, weil ja die Karolinger, die die Reform besorgten, als größte Eigenkirchenbesitzer am Weiterbestand des Eigenkirchenrechtes lebhaft interessiert waren. Deutlich sieht man – nicht zum ersten Mal – das geteilte Interesse des Königtums; als Großgrundbesitzer stand es den Grundherrn zur Seite, als Hüter der kirchlichen und staatlichen
[3] Beispiel: Blieben dem Bischof von Chur gegen Ende der Regierung von Karl dem Großen nur 6 Taufkirchen und 25 Niederkirchen fielen dem Fiskus wohl 8 – 10 Taufkirchen und etwa 200 Kirchen zu.
Ordnung neigte es sich den Bischöfen zu. Auf eine detaillierte Darstellung muss hier verzichtet werden.
Ludwig der Fromme brachte mit seinem Kirchenkapitular von 819 erste Zugeständnissen an den Episkopat. Einerseits ist es Bestreben den Bestand der Eigenkirche und ihres Gutes dem Grundherrn gegenüber möglichst zu sichern, andererseits will es die Stellung ihres Geistlichen heben und eine gewisse Unterordnung desselben unter den Bischof herbeiführen. Der erste wichtige Gesichtspunkt verbietet die Realteilung der Eigenkirche durch mehrere Miterben und gibt dem Bischof das Recht, über ihre Instandhaltung zu wachen. Der zweite Gesichtspunkt führt zu der Bestimmung, dass ein Geistlicher nur mit Zustimmung des Bischofs ein- bzw. abgesetzt werden darf und verpflichtet die Grundherren, ihren Eigenkirchenpriestern mit Kirche, dem Kirchhof, dem Pfarrhaus und Garten sowie den Zehnten zusätzlich mindestens 1 Hufe Land zu zinsfreier Leihe zu geben, wofür der Geistliche allein den Kirchendienst zu tun habe. Der dritte Gesichtspunkt bestimmt, dass jeder Eigenkirchengeistliche dem Bischof alljährlich Rechenschaft abzulegen habe, und dass er die bischöflichen Synoden und Gerichtstage besuchen muss.
Da der Episkopat das Erreichte nur mit Mühe durchsetzen konnte, beschränkt sich die folgende Periode im wesentlichen auf die Wiederholung älterer Bestimmungen. Bedeutungsvoll ist jedoch die Tatsache, dass in Rom auch Papsttum und Kirche, unabhängig von der fränkischen Gesetzgebung, das Eigenkirchenrecht guthießen. So eine am 12. November 826 von Eugen II. in Rom abgehaltene Synode von mehr als 60 italienischen Bischöfen: „Ein Kloster oder ein Bethaus, das nach den Vorschriften der Kirche erbaut ist, soll gegen den Willen des Erbauers dessen Eigentum nicht entzogen werden. [...] Doch soll der ernannte Priester an den Gerichtstagen und, wann sonst die Unterwerfung unter den Bischof es erfordert, gehorsam bei diesem erscheinen.“ [4] Eine Synode unter Leo IV. hat diese Bestimmungen im Jahr 853 wiederholt. [5] Trotzdem gab es nach wie vor Angriffe gegen die Einrichtung des Eigenkirchenwesens. Zu nennen sind hier Agobard von Lyon und Jonas von Orleans, die Ausbeutung der Kirche und die unwürdige Abhängigkeit der Geistlichen beklagten, oder eine vom pseudoisidorischem Geist erfüllte Synode von Valence 855, die den Eigenkirchenherrn ihre Kirchen abgenommen oder gesperrt wissen wollte.
Da erbat sich Karl der Kahle von Erzbischof Hinkmar von Rheims ein Gutachten, welches durchschlug. In seinen gegen 860 entstandenen collectio de ecclesiis et capellis verurteilt Hinkmar zwar die unberechtigten Übergriffe und die gewinnsüchtige Ausnutzung der Kirchen durch die Grundherren, verteidigt aber ansonsten mit größtem Nachdruck die Verträglichkeit des Eigenkirchenwesens mit der kirchlichen Ordnung. Das sitzt. Der Reichstag von Pistres von 869 und die Rheimser Provinzialsynode von Trosly von 909 lehnen sich fast wörtlich an Hinkmars Ausführungen.
[4] in c. 21 [5] in c. 21 und c. 24
5. RECHTLICHER BAU
Der rechtliche Bau zeichnet sich durch größte Einfachheit aus und hielt sich an das Sachenrecht. Den Mittelpunkt bildete der Altargrund und der mit diesem notwendigerweise steinerne und fest verbundene Altar. Zu dem Altar steht alles andere im Zubehörungsverhältnis. Z ubehör des Altars sind Kirchengebäude, Pergamente, der Kirchenhof, das (Pfarr-)Haus mit dem Garten, der Kirchenweg und alle zur Kirche gehörenden Ländereien und Leute, aber auch die Einkünfte, Opfergaben, Stolgebühren, Gebühren für Grabstätten, der Zehnt u. a.
Ursprünglich konnte der Eigenkirchenherr das Zubehörsverhältnis beliebig verändern, sogar wieder aufheben. Dies ist seit der karolingischen Gesetzgebung, insbesondere seit Karls des Großen Frankfurter Reichstagssynode von 794, nicht mehr zulässig. Kirchen dürfen seitdem nur mehr übertragen oder verkauft werden, solange die Abhaltung des Gottesdienstes dadurch nicht in Frage gestellt werde. [6] Und: „Das Kirchengut soll niemand zu teilen oder zu zerlegen sich erkühnen [...] bei Strafe des Königsbannes.“ [7] Was dagegen die Nutzung der Kirche samt Zubehör anlangte, so war diese, soweit sie nicht für Bedürfnisse des Gotteshauses benötigt wurde, dem Herrn nicht verwehrt. Das Zubehörverhältnis bewirkte, dass alle Erträge bei der Kirche zusammenflossen und zunächst auch für diese in Anspruch genommen wurden. Jedoch der Überschuss kam dem Eigentümer zu, und so waren die Eigenkirchen nicht nur ein gottwohlfälliges Werk, sondern auch eine der besten Kapitalanlagen des Mittelalters.
Wie oben erwähnt konnte, durch das Veräußerungsverbot und der Versteifung des Zubehörverhältnisses, nur als Ganzes veräußert, verkauft, vertauscht, verschenkt und vererbt werden. Die Übertragung unter Lebenden vollzog sich als zweiseitiges Rechtsgeschäft durchaus in den Formen der Grundstücksübereignung mit gewissen symbolischen Akten: diese geschahen unter Anfassen des Altartuches, des Glockenseils usw.
6. DAS EIGENKLOSTER
Auch zum Kloster gehört eine Kirche für den Gottesdienst der Mönche und Nonnen; ihr Vorsteher ist regelmäßig der Abt. Neben die römischen Klöster mit Körperschaftsrechten und einem freigewählten, bischöflich bestätigten Abt treten bald die germanischen Eigenklöster auf, insbesondere bei den Langobarden. Auch die Merowinger kannten das Eigenklosterrecht und wandten dies gelegentlich an, zum Durchbruch nördlich der Alpen kam es aber erst durch die Karolinger und andere deutsche Geschlechter. Da es eine Mehrzahl von Orden gab, bestimmte der Herr, nach welchen Regeln in seinem Eigenkloster gelebt werden sollte.
Überhaupt war die rechtliche Stellung ähnlich der des Eigenkirchenrechts, mit Ausnahme, dass dem Zubehörsverhältnis neben Sachverbindung auch eine Kongregation natürlicher Personen hinzukam.
[6] in c. 54 der Frankfurter Reichstagssynode von 794 [7] in c. 15 der Missalinstruktion von 802
7. BEGLEITERSCHEINUNGEN
Mit dem Eigenkirchenwesen kam es zur Dezentralisation des Eigentums, der Verwaltung und der Nutzung des Kirchengutes, ja sogar der Kirchengewalt. Der Satz, dass der Herr der Kirche zugleich ihr Pfarrer, Bischof und Papst sei trifft, nicht der Form, wohl aber dem Sinn nach zu. Obwohl der Eigenkirchenherr die Eigenkirche nur mit Zustimmung des Bischofs besetzen durfte, wurde diese Regelung vielfach verletzt. Oft genug besetzte er die Kirche mit einem Unfreien, indem er aus seinen abhängigen Leuten den Witzigsten oder vielleicht auch nur den zu nichts anderem tauglichen Schwächlichsten aussuchte und für den Dienst an seiner Kirche ausweihen ließ, wie er den Kräftigsten auf die Schmiede setzte. Vielfach geschah die Anstellung des Klerikers mittels eines jederzeit wieder löslichen Dienstvertrages, wobei sich der Geistliche – mercenarius, Söldling, oder conducticius, Mietling, genannt – erst recht in großer Abhängigkeit befand. Beides verpönte die Kirche – und auch das schon behandelte Aachener Kirchenkapitular von 819. Ohne dass die unfreien und bloß befristet angestellten Eigenkirchengeistlichen ganz verschwanden, vollzog sich doch ein Wandel zur Form der freien Leihe, bei der die Kleriker fest angestellt waren. Da sich das Benefizium im 8. und 9. Jahrhundert größter Beliebtheit erfreute, und da diese Leiheform zugleich die Leihe des fränkischen Reichsrechtes war, wurde sie mit Vorliebe auch auf die Kirchen angewendet. Das kirchliche Benefizialwesen ist demnach nichts anderes als eine Übertragung des weltlichen Benefizialwesen (auf Grundlage des Eigenkirchentums). Südlich der Alpen wurde das Benefizium meist schriftlich [8]
, nördlich hingegen regelmäßig nur mündlich begründet mit hinzukommender Investitur durch ein Kirchenbuch u. a. Die Leihe geschah auf Lebenszeit.
Die Eigenkirche war ein Privatunternehmen ihres Herrn. Wer, frei oder unfrei, also die Nachbarn, die abhängigen Leute des Grundherrn oder etwaige Eingepfarrte, an der Kirche teilhatte, musste an ihren Unterhalt und den Kosten des Gottesdienstes beitragen. Kannte man schon zur Heidenzeit Tempelzoll, Begräbnisgeld und Leichensangskauf, so begehrte in christlicher der Herr den Zehnt, Oblationen und Gebühren für die Amtshandlungen seines Geistlichen. Somit setzte sich der von der alten Kirche mit Erfolg abgewehrte Anspruch auf Stohlgebühren durch.
8. AUSDEHNUNG AUF DIE HÖHEREN KIRCHEN
Mit dem Fortschreiten der Eigenkirchenidee in nachfränkischer Zeit, bediente sich auch das Papsttum ihrer, um die in seinen Schutz übertragenen Klöster auch sachenrechtlich an sich zu ketten. Die zum Papst gehörenden Eigenklöster hatten jedoch nur einen Anerkennungszins zu zahlen, mussten sich bei ihm die Genehmigung zur Veräußerung von Klostergut einholen und sich Reformen durch den päpstlichen Eigentümer gefallen lassen.
Viel rücksichtsloser gingen hingegen die weltlichen Herrscher mit Bistums- und Klostergut um. Der König übte über die Verwaltung des Gutes der höheren Kirchen allerlei Aufsichtsrechte aus, wie z. B. das Recht der Zustimmung von Kirchengut, und er bezog beträchtliche servitia. Vor allem aber ernannte er seit der fränkischen Periode die Bischöfe nicht anders als die
[8] vgl. die Urkunden des Bistums Lucca oder der Abtei La Cava
Geistlichen seiner Fisikalkirchen. Bereits Hinkmar von Rheims nennt die Bistümer Benefizien, welche die Bischöfe aus der Hand des Königs erhalten. Das Rechtsverhältnis an höheren Kirchen wurde im Sinne des Eigenkirchenrechtes ausgebaut. Jedenfalls fehlte bei dieser schonungslosen und rüden Vorgangsweise, vor allem unter Heinrich III. und ähnlicher Kaiser Hand, nicht viel, und das Patriziat hätte auch über den heiligen Stuhl das Eigenkirchenrecht gebracht. [9] In Rom wurde man sich erst allmählich der drohenden Gefahr bewusst. Leo IX. versuchte auf der Rheimser Synode von 1049 [10] wieder an das altkirchliche Recht der Wahl des Bischofs durch Klerus und Volk zu erinnern. Damit war es jedoch nicht getan, man musste die Wurzel des Übels erkennen. Humbert, der Kardinalbischof von Silva Candida und ein Berater Nikolaus II., erkannte diese 1058 in der Laieninvestitur. Und so gebot 1060 der päpstliche Legat Kardinalpriester Stephan mit den Synoden von Vienne und Tours, dass in Zukunft niemand von einem Laien auf irgendeine Weise eine große oder kleine Kirche ohne Zustimmung des Bischofs, in dessen Diözese die Kirche liegt, annehmen darf. [11] Bei diesem beschränkten Investiturverbot blieb es bis zu den ersten Jahren Gregors VII.. Als es nichts fruchtete, ging der Papst schärfer vor.
9. DER EIGENKIRCHEGEDANKE IM INVESTITURSTREIT
Zuerst 1075 für Mailand, dann 1078 ganz allgemein, verbot Gregor VII. bei Strafe der Nichtigkeit und der Exkommunikation alle und jede Investitur durch Laien in Bistümer, Abteien und Niederkirchen und erklärte die Laienherrschaft und das Laieneigentum an Kirchen für sündhafte Anmaßung. Dies zog den Investiturstreit nach sich, der hier jedoch nicht näher behandelt wird. Und von Gregors VII. Nachfolgern ging nur noch Paschalis II. über seinen Vorgänger darin hinaus, dass er auch die Leistung eines Lehenseides und selbst eine bloße Temporalien- oder Regalieninvestitur, die das geistliche Amt nicht betraf und weltlicher Symbole sich bediente, unerbittlich verwarf. Sprach sich bei den Publizisten noch Kardinal Deusdedit besonders scharf gegen die Investitur aus, bemühten sich die Publizisten späterer Zeit, allen voran Ivo von Chartes, um eine Verständigung in der Streitfrage. Ivo unterschied von der Investitur des Eigenkirchenrechtes und der corporalis, der mit Leistung des Lehenseides verbundenen Investitur, eine weitere Form, die concessio; diese sollte auf alle den Kirchen durch die Freigebigkeit der Könige zugekommenen Güter und Rechte, also auf die sogenannten Regalien, sich beziehen und vom König vor der Weihe erteilt werden. Während diese concessio in Frankreich an Bedeutung gewann und dort die Investitur ersetzte, hielt in Deutschland das Wormser Konkordat von 1122 zwischen Kaiser Heinrich V. und Papst Kalixt II. an der königlichen Investitur fest. Das Eigenkirchenrecht an den höheren Kirchen wurde durch das Wormser Konkordat endgültig beseitigt.
[9] Man denke an die drei Papstabsetzungen von 1046.
[10] in c. 1 [11] in c. 4
10. AUFLÖSUNG DES EIGENKIRCHENRECHTES AN DEN
NIEDEREN KIRCHEN
Während um die höheren Kirchen der Kampf noch tobte, war die kirchliche Reformpartei bestrebt, das Eigenkirchenrecht bei den niedrigen wenigstens dadurch einzudämmen, dass man die mehr oder weniger freiwillige Übertragung möglichst vieler bisher in Laienhänden befindlicher Kirchen an geistliche Subjekte, weniger an Bischöfe und Stifter sondern fast ausschließlich an Klöster, anstrebte. In den romanischen Gebieten, hervorzuheben ist hier Frankreich, gelang dies in erheblichen Maß. Dadurch kam es zu einer Spaltung in das Eigenkirchenwesen, denn dasjenige der Klöster beanstandete man kirchlicherseits nicht. Im Gegenteil, je größer die Aussicht wurde, dass das Eigenkirchenrecht der Laien verschwand, um so mehr kam man den Wünschen der Klöster entgegen. So hatten die meisten Benediktinerabteien Dutzende, einige mehr als hundert Eigenkirchen.
Durch die Ersetzung des Eigenkirchenrechtes durch den Patronat bei den übrigen Kirchen, insbesondere denjenigen der Weltlichen, gelang es ihr Verhältnis zu den meisten ihrer Gotteshäuser zum pleno iure pertinere oder zur Inkorporation auszubauen. Diese ist aber nichts anderes als das seit Einführung des Patronates isolierte, systematisch ausgebaute und mit besonderem Namen versehene Eigenkirchenrecht, das, wenn auch zur Seltenheit geworden, noch heute unter uns fortlebt.
Bei allen übrigen Eigenkirchen ging dagegen das Eigenkirchenrecht zusehends dem Verfall entgegen. Einmal hinsichtlich des Objektes, ging doch das bisher einheitliche, an den Altar pertinenzierte Sondervermögen auseinander. Noch größer h ingegen war die Zersetzung hinsichtlich der rechtlichen Stellung. Zumal bei Kirchen, die nach und nach Zehnt- und Pfarrrecht erlangt hatten, die reichen Einkünfte in keinem Verhältnis mehr zu dem fast nichts einbringenden Eigentum an Kirche und ihrem Land standen, kann man von einer Übersättigung des Kircheneigentums sprechen. Infolgedessen löste sich das einheitliche Eigenkirchenrecht in so viele Einzelrechte auf, wie es für den Eigenkirchenherrn Nutzungsarten gab; man unterschied bald ein ius fundi, später fundationis mit Bezug auf den Boden, ein ius praesentationis, conductus, petitionis, patronatus, auch donum oder investitura ecclesiae hinsichtlich der Besetzung und Pfründenleihe, ein ius regaliae und spolii wegen der Zwischen- und Nachlassnutzung, ein ius decimationis, primitiarum oblationum usw. auf die geistlichen Einkünfte.
11. GRATIAN UND ALEXANDER III. – UNTERGANG DES EIGENKIRCHEN-
RECHTES UND ERSETZUNG DURCH DAS
PATRONATRECHT
Den Todesstoß hat dem so ohnehin in Zersetzung begriffenen Eigenkirchenrecht Gratian, der Vater der Kanonistik, insbesondere durch C.
XVI seines bald nach 1140 verfassten Dekrets versetzt. „Laien können weder
kraft eigener noch kraft bischöflicher Autorität Kirchen besitzen“, sagt er am Anfang von pars I der quaestio 7 der genannten causa. Ferner bestreite er den Laien das Recht, Kirchen Geistlichen zur Leitung zu übertragen oder
wieder zu nehmen. [12] Gratian gewährt den Laien das Recht der Fürsorge und des Rats (bei der Verwaltung) und die Möglichkeit die Person des Priesters ausfindig zu machen. Aber sie haben kein Recht, die Kirchen zu verkaufen, zu verschenken oder als ihr Eigentum zu nutzen. Somit war dem Eigenkirchenrecht die entscheidende Absage erteilt worden. An die Stelle des von Gratian verworfenen Eigentumsanspruches trat ein Schutzrecht der Gründer und ihrer Erben, dass statt einer Nutzungsbefugnis dem Berechtigten
bloß einen Unterhaltsanspruch im Fall der Verarmung zuerkannte. [13] Dieses Schutzrecht hat die Schule übernommen, in Verdeutlichung von Gratians Lehre auf die Dankbarkeit der Kirche für die Stiftung gegründet und auf die Erben des Stifters ausgedehnt, sowie – und zwar wie es scheint, zuerst Rufin – mit dem aus dem italienischen Sprachgebrauch des täglichen Lebens geschöpften Namen Patronat versehen. So auch der Magister Rolandus, der als Alexander III. den päpstlichen Stuhl bestieg.
12. NACHWIRKUNGEN
Dem Namen und Begriff nach setzte sich der Kirchenpatronat alsbald durch, in der Sache jedoch und in der Vorstellung der nichtgeistlichen Kreise, insbesondere der Grund- und Landesherren, lebten die alte Anschauung und das alte Recht fast ungeschwächt noch jahrhundertelang fort. Von dem heute noch geltenden Kirchenrecht gehen mehr oder weniger ausschließlich auf das Eigenkirchenrecht zurück der Patronat, die Inkorporation, das Pfründenwesen, der Pfarrzwang, die Stohlgebühren, die Rechtspersönlichkeit der Niederkirchen, der Pfründen und Fabrikstiftungen, der Satz, dass alle Kirchengebäude im Eigentum einer kirchlichen oder nichtkirchlichen Person stehen, überhaupt ein beträchtlicher Teil des Diözesanrechtes, manche päpstliche Abgaben u. a. m.
Man darf feststellen, das kanonische Recht, das damals im 12. Jahrhundert erwuchs, und auf dem die Kirche seitdem fortgebaut hat, ist eine Synthese germanischer und römischer Rechtsgedanken, die bis heute im Recht der katholischen Kirche fortwirken, auch wenn die germanischen mehr und mehr in den Hintergrund gedrängt oder ausgeschaltet wurden.
[12] im dictum post c. 30
[13] Ansätze von der Lehre der Dankbarkeit der Kirche finden sich schon in den toledanischen Konzilsbeschlüssen des 7. Jahrhunderts, denen Gratian zur neuer Anerkennung verhalf.
13. LITERATUR
Feine, Hans Erich (1966): Reich und Kirche, Ausgewählte Abhandlungen zur deutschen und kirchlichen Rechtsgeschichte, Aalen (Scientia Verlag). Stutz, Ulrich; Feine, Hans Erich (1989): Forschungen zu Recht und Geschichte der Eigenkirche, Aalen (Scientia Verlag).
Stutz, Ulrich (1955): Die Eigenkirche als Element des mittelalterlich- germanischen Kirchenrechts, Darmstatt (Wissenschaftliche Buchgesellschaft). (Antrittsvorlesung, gehalten am 23. Oktober 1894; erschienen erstmals 1895, Berlin (H. W. Müller Verlag).) Stutz, Ulrich (1913): Eigenkirche, Eigenkloster, Aus der Realenzyklopädie für protestantische Theologie und Kirche, (3. Auflage, 23. Band).
Arbeit zitieren:
Sebastian Ulbert, 1999, Das Reich und seine Kirche, München, GRIN Verlag GmbH
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