Spezialprävention -> Sühne für begangenes Unrecht; Besserung und Sicherung des Einzelnen Generalprävention -> Abschreckung der Allgemeinheit vor Straftaten Die Straftat, deren Rechtsfolge Strafe ist, setzt folgende Dinge voraus: (siehe auch unten)
- Tatbestandsmäßigkeit -> d.h. die Handlung eines Menschen paßt auf die Umschreibung einer Vorschrift des beson- deren Teils des StGB -Handlung und Erfolg -> d.h. willensgetragenes menschliches Verhalten mit Außenwirkung; bei Erfolgsdelikten muß zwischen Handlung und tatbestandsmäßigen Erfolg eine Verknüpfung bestehen: ein Kausalzusammen- hang; kausal ist jede Bedingung, die nicht hinweggedacht werden kann, ohne daß der Erfolg entfällt -> Äquivalenztheorie
- Rechtswidrigkeit -> d.h. tatbestandsmäßiges Handeln widerspricht der Rechtsordnung (Rechtswidrigkeit fehlt aus- nahmsweise bei Vorliegen von Rechtfertigungsgründen -> Notwehr, Notstand etc.)
- Schuld -> Vorwerfbarkeit des Fehlverhaltens i.d.R. muß diese vorsätzlich sein; Schuldform ist "fahrlässig", "grob fahrlässig", "vorsätzlich" etc.
Schuldformen:
Vorsatzschuld -> setzt Wissen und Wollen der Tat voraus Fahrlässigkeitsschuld -> es fehlt das Wissen, min. aber das Wollen Unbewußte Fahrlässigkeit -> täter sieht nicht vorher was durch seine Handlung passieren kann
Bewußte Fahrlässigkeit -> täter hofft dabei auf das Ausbleiben des Erfolgs Grobe Fahrlässigkeit = Leichtfertigkeit -> handelt nicht (bzw. darf nicht vorsätzlich handeln Tateinheit (Idealkonkurrenz) -> durch eine Handlung werden mehrere Tatbestände oder derselbe Tatbestand mehrfach verletzt § 52 Tatmehrheit (Realkonkurrenz) -> mehrere selbständige Handlungen verletzen mehrere Strafgesetze -> Aspirationsprinzip -> mehrere Einzelstrafen werden gebildet; die h"chste Einzelstrafe wird herausgenommen und angemessen erhäht Antragsdelikte -> Delikte, die nur auf Antrag verfolgt werden Strafantrag -> antragsberechtigt ist grundsätzlich der Verletzte Strafanzeige -> jeder - bei allen möglichen Delikten kann Strafanzeige erstatten Aufbau und Vorraussetzungen einer Straftat bzw. dem Zustandekommen einer Verurteilung nach dem Strafgesetz:
Strafprozeßrecht: (StPO) Offizialprinzip -> Staatsanwaltschaft wird von Amtswegen tätig (d.h. Verfolgung von Straftaten durch den Staat
§ 152 I Ermittlungsaufgabe von Staatsanwalt und Polizei Legalitätsprinzip -> Staatsanwalt ist zur Aufklörung und Klageerhebung verpflichtet § 152 II Opportunitätsprinzip -> es erfolgt die Verfolgung und Ausübung - im Gegensatz zum Legalitäts- prinzip - nach pflichtgemäßen Ermessen d.h. keine Willkür, Beachtung des Gleichheits-
grundsatzes § 47 OWiG (O. findet grundsätzlich Anwendung bei OWi's) grundsätzlich wird das Legalitätsprinzip angewendet; Ausnahmen bilden § 153 ff = Opportunitätsprinzip förmliche Rechtsmittel:
Berufung -> vor einem häheren Gericht eine Neuauflage der I. Instanz (Sachverhalt) Revision -> es geht nur um Rechtsfragen: rechtlicher Schluß und Prozeßfehler kännen angefochten werden Weitere Grunds"tze der Verfahrensführung:
Untersuchungsgrundsatz: das Gericht sucht selbst nach der Wahrheit und ist an Beweismittel nicht gebunden
§ 155 II und § 244 II (im Gegensatz zu einem Zivilprozeß, in dem die Parteien Vorschlöge unterbreiten und das Gericht nur darüber entscheidet) Unmittelbarkeit: alle Beteiligten müssen immer anwesend sein öffentlichkeit: Hauptverhandlungen in Strafsachen sind grundsätzlich öffentlich Beweisgrundsatz: "in dubio pro reo" (im Zweifelsfalle für den Angeklagten) Rechtliches Gehör: der Angeklagte muß stets gehört werden Ablauf: Ermittlungsverfahren § 160 -> Einreichung der Anklageschrift § 170 I (oder Einstellung durch den Staats- anwalt § 170 II -> Zwischenverfahren § 203 (Entscheidung über Einstellung § 153 ff oder Hauptverfahren) -> Hauptverfahren vor Gericht mit Hauptverhandlung und dem Urteil als Abschluß Hilfsbeamte -> neben der Polizei haben auch Forstbetriebsbeamte (Baden-Württemberg) die Verpflichtung den An-
ordungen der Staatsanwaltschaft Folge zu leisten (Revierleiter sind auch jagdliche Hilfsbeamte B.-W.) keine Hilfsbeamten sind Forstamtsleiter! Legalitätsprinzip Konsequenz bei der Stellung als Hilfsbe- amter ist dabei auch wenn Gefahr im Verzug ist Untersuchungsmittel zu Verfügung stehen, die sonst nur dem Gericht oder der Staatsanwaltschaft zustehen (Durchsuchung § 105, Beschlagnahme
§ 98, körperliche Untersuchung des Beschuldigten oder Unverdächtigen §§ 81a, 81c etc.) Anwendung in der Praxis nicht besonders relevant.
Recht der Ordunugswidrigkeiten (OWiG):
Forstlich relevante OWi's: §§ 83 ff (Waldbesucher), §§ 83 III,84 (Waldbesitzer) LWG von B.- W.
OWi's sind nach ihrer Definition Handlungen, die keinen Verstoß gegen ethische Grundwerte und kein kriminelles Unrecht darstellen. Sie sind abgegrenzt zur Straftat: OWi's sind eine rechtswidrige, vorwerfbare Handlung in šberein- stimmung mit dem Tatbestand eines Gesetzes, dessen Ahndung mit einer Geldstrafe (Geldbuße oder Verwarnung) bedroht ist.
Zunächst Zuständigkeit von Verwaltungsbehörden. Verwaltung ist immer Exekutive! Ablauf: 1. Verwarnung §§ 56,57: bei geringfügigen OWi's (mündlich durch Beamten (Revierleiter) oder schriftlich durch Behörde (Forstamt)) oder 1.1 Einstellung: (erledigt) oder 1.2 Anhörung: (Einstellung oder Bußgeld-
bescheid weiter bei 3.); 2. Verwarnung wird bezahlt: (erledigt und kann nicht mehr als OWi verfolgt wer- den); 2.1 Ablehnung der Verwarnung: oder keinen geringfügigen OWi (Bußgeldbescheid); 3. förmliches Bußgeldverfahren § 66: (Annahmeanordnung ans LOK) oder 3.1 Einspruch: innerhalb von 2 Wochen (Ab- gabe des Verfahrens an die Staatsanwaltschaft oder Behörde nimmt Bescheid zurück und erläßt evtl. einen neuen); 4. Abgabe an die Staatsanwaltschaft: (Amtsgericht) oder Rückgabe an die letzte Behörde wg. Ermit- tlungsmängel) 5. Amtsgericht: (Hauptverhandlung oder Rückgabe an die letzte Behörde wg. Ermittlungs- mängel) 6. Hauptverhandlung: 6.1 Freispruch oder 6.2 Geldbuße: (bezahlt oder u.U. Rechtsbeschwerde beim OLG) oder 6.3 Nebenfolge: (Befolgung oder wieder u.U. Rechtsbeschwerde beim OLG) oder 6.4 Ein- stellung des Verfahrens: (evt. wieder u.U. mit Rechtsbeschwerde beim OLG); 7. Rechtsbeschwerde beim OLG: 7.1 Verwerfung: (Rechtsbeschwerde gilt als zurückgenommen oder 7.2 wird zugelassen: Neuauf- wicklung des Verfahrens) Kosten von Verwarnungen und Geldbußen: Verwarnung: min. DM 10,- max. DM 75,- keine Gebühren Geldbuße: min. DM 10,- Gebühr 5% von der Geldbuße, min. aber DM 25,- und z.Zt. DM 11,- Zustellkosten
Bußgeldbescheid besteht formell aus: 1. Sachverhalt, 2. Beweismitteln, 3. Geldbuße und Kosten und 4. Ordnungswi- drigkeit (Gesetzestext) Aufbau von OWi's: keine Ahndung ohne Gesetz § 1, Begehen durch Unterlassen § 8, Vorsatz und Fahrlässigkeit
§ 10, Notwehr u. Notstand §§ 15/16, Tatumstands- u. Verbotsirrtum § 11, Rücktritt § 13 III Vereinfachung im Ggs. zum Strafrecht durch: Verantwortlichkeit des Nichterwachsenen § 12, Versuch stets nur Buß- geldbewährt § 13 II, Einheitstäterbegriff! § 14, kürzere Verjährung Zuständigkeit (nach § 85 LWG): in B.-W. bei Verstäßen der Waldbesucher und § 83 III das Forstamt; bei Ver- stäßen der Waldbesitzer § 83 III, 84 die Forstdirektion Zusammentreffen von OWi und Straftat: Bei Tateinheit § 19 von OWi und Straftat wird nur das Strafgesetz angewen- det § 21. Die Sache ist also an die Staatanwaltschaft abzugeben. Wird der Tatverdacht der Straftat abgelehnt, ist es noch möglich eine Abrügung nach § 21 geltend zu machen, vorausgesetzt es handelt sich um keinen Freispruch § 84.
Verwarnung und Straftat: Wenn eine Verwarnung schon durchgeführt wurde, aber die Straftat gewertet wird, kann trotz erteilter Verwarnung ein Strafverfahren durchgeführt werden; anders wenn Owi: nach erteilter Verwarnung kann kein Bußgeldbescheid mehr erfolgen Revierleiter: er ist verpflichtet, festzustellen, zu verfolgen und Fortsetzungen zu verhindern sowie dem FA Owi's an-
zuzeigen (dabei handelt es sich um Vorschriften nach § 83 LWG, NaturschutzG, AbfallG, FischereiG, §§ 118, 111, 120 und 121 OWiG sowie um die Landesbauordnung) Polizeirecht: (PolG) Definition: 1. Gefahrenabwehr, also den Einzelnen und das Gemeinwesen vor drohender Verletzung von öffentlicher Sicherheit und Ordnung zu schützen -> präventive Sicherheit und Störungen zu beseitigen -> repressive tätigkeit Generalklausel §§ 1,3 Gefahr: Zustand, der erkennbar die objektive Möglichkeit eines Schadens enthält öffentliche Sicherheit: Schutz vor Schäden in Bezug auf Staat, dem Einzelnen Es gibt allgemeine und besondere Polizeibehörden; den besonderen Polizeibehörden sind spezielle Polizeiaufgaben übertragen (z.B. Gesundheitsämter, Gewerbeaufsichtsämter, Eichämter, Forstbehörden (auf dem Gebiet der Forstauf- sicht -> Verstäße der Waldbesitzer und des Forstschutzes -> Verstäße der Waldbesucher). Der Revierleiter hat somit die Funktion eines Polizeivollzugsbeamten (Forstschutzbeauftragter). Er kann als Vollzugsorgan über die polizeilichen Anordnungen des FA hinaus selbständig polizeilich notwendige Anordnungen treffen ("Gefahr in Verzug"). Zustän- digkeit siehe unter § 82 LWG D.h. bei Störungen (Handlungs- u. Zustandsstörer) kann der Revierleiter nach pfichtge- mäßen Ermessen Maßnahmen ergreifen, um diese Störungen zu unterbinden (Opportunitätsprinzip) und Verhältnis-
mäßigkeitsgrundsatz (Nachteil darf nicht außer Verhältnis zum beabsichtigten Erfolg stehen)! (siehe auch oben unter Revierleiter!) Handlungs- und (Verhaltens-) störer § 6 Zustandsstörer § 7 -> Inhaber oder Gewalthaber einer Sache, durch deren Zustand die öffentliche Sicherheit und Ordnung gefährdet ist Anscheinstörer -> Maßnahmen des Vollzugsbeamten sind rechtmäßig Scheinstörer -> Maßnahmen des Vollzugsbeamten sind rechtswidrig Schuldhaftes Handeln: strafrechtliche und zivilrechtliche Verantwortlichkeit sind für die Polizeipflichtigkeit nicht er- forderlich Nichtstörer § 9 -> Inanspruchnahme von Hilfe von Dritten (polizeilicher Notstand) gegen Entschädigung (z.B. Polizist leiht sich Fahrrad zur Verfolgung eines Diebes Unmittelbare Ausführung § 8 -> einer Maßnahme, wenn Polizeipflichtiger (z.B. Waldbesitzer ) nicht kann (ist z.B.
gerade verreist) durch die Polizei selber oder Beauftragte gegen Kostenerstat- tung (Polizeizwang dann, wenn Poizeipflichtiger nicht will) Wichtige Gesetze neben den vorher schon genannten:
- Personenfeststellung Durchsuchung von Personen und Sachen §§ 26, 29, 30
- Sicherstellung von Sachen zugunsten des Eigentümers § 32
- Beschlagnahme § 33
- Unmittelbarer Zwang §§ 50 ff
- Schußwaffengebrauch §§ 53 ff Kompetenz des Polizeivollzugsdienstes: uniformierte Polizisten haben die selben Befugnisse im Wald wie Revierleiter eine Ahndung auf Verdacht: widerspricht dem Verantwortungsprinzip Bsp.: Kennzeichenanzeigen bei denen zwar der halter nicht unbedingt, aber der Fahrer gefunden wird Spezialfälle: Feuer im bzw. am Wald: OWi: wenn ohne Genehmigung des FA Feuer angezündet wird § 41 mit § 83 I LWG; Straftat: konkrete Brandgefahr: dabei muß der Tatbestand dieser Straftat - wie z.B. Feuer in Dickung - erfüllt sein § 306 f StGB, Brandstiftung: sobald durch ein Feuer Wald oder Teile davon in Brand gesetzt sind §§ 306, 306 d StGB Trunkenheit im Verkehr: unter 0,5 Promille erlaubt; OWi: wenn Alkoholspiegel > 0,5 - 1,09 Promille und korrekte Fahrweise und Straftat nach § 316 StGB bei 1,1 und mehr Promille und korrekter Fahrweise und bei > 0,5 - 1,09 und nicht korrekter Fahrweise Verwaltungsrecht VwVfG und VwGO Die Verwaltung handelt mit der Figur des Verwaltungsaktes § 35 VwVfG. Gebundene Verwaltung: Tätigkeitszwang (z.B. § 15 LWG) Frei Verwaltung: Ermessensfreiraum (§ 40 VwVfG)
Begriff der kollegialen Behörde: Entscheidungen treffen mehrere d.h. Abgeordnete der Gemeinden und Staatsbedienstete gemeinsam, im Gegensatz zur Verwaltungsbehörde (z.B. das Forstamt), in der nur der Forstamtsleiter "das Sagen hat" Bsp. für kollegiale Behörden: Körperschaftsdirektionen und Kreisjagdämter Bestandteile des Verwaltungsaktes: 1. erster, verfügender Teil (Teuor) der Betreff; 2. Begründung; 3. Rechts- mittelbelehrung -> bedarf einer Rechtsgrundlage d.h. Legitimation oder Erm"chtigungsgrundlage Arten von Verwaltungsakten:
- begünstigender
- Mitwirkungsbedürftiger
- rechtsgestaltende und feststellende
- zweiseitiger
- belastender etc.
Anfechtbarkeit von Verwaltungsakten: ohne Widerspruch oder Klage wird der Verwaltungsakt nach Ablauf der Wider- spruchs- bzw. Klagefrist (1 Monat = 30 Tage) unanfechtbar und damit bestandskräftig Evidenzprinzip: = Nichtigkeit eines Verwaltungsaktes § 44 I, III (wenn er z.B. aus tatsächlichen Gründen nicht ausführbar ist, oder wegen Fehlerhaftigkeit oder Nichtausstellung einer Urkunde). Widerspruch bei Nichtigkeit
bedeutet "juristisches Nullum"; Widerspruch bei Fehlerhaftigkeit oder bei juristischem Wehren mit Hilfe eines Rechtsanwalts gegen den Verwaltungsakt bedeutet Anfechtbarkeit §§ 68 ff VwGO Bedingungen unter denen ein Verwaltungsakt anfechtbar wird § 35 VwVfG: Es muß ein belastender Einzelfall sein, in dem etwas nach außen hin wirksam geregelt ist und von einer Verwaltungsbehörde erlassen wurde.
Arbeit zitieren:
Michael Müller, 2000, Rechtskunde, München, GRIN Verlag GmbH
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