Willenserklärung ist die Äußerung eines auf einen Rechtserfolg gerichteten willens bestehend aus zwei Elementen: innerer Wille/ äußerer Wille. Objektiver (äußerer Tatbestand)
Ausdrückliche (direkte, unmittelbare) WE (Geschäftswille des Erklärenden kommt unmittelbar in der Erklärung zum Ausdruck)
Schlüssige (konkludente) WE (Wenn der Handelnde mit seinem Verhalten unmittelbar einen anderen Zweck verfolgt, mittelbar aber seinen Geschäftswillen zum Ausdruck bringt, aus dem Verhalten ist auf den Geschäftswillen zu schließen)
Schweigen als Erklärung (Schweigen gilt nur als WE, wenn die Parteien es so vereinbart haben oder das Gesetz es so bestimmt) Subjektiver (innerer) Tatbestand
Handlungswille (Bewußter Akt, der auf Vornahmen eines äußeren Verhaltens gerichtet ist) Erklärungsbewußtsein (Bewußtsein des handelnden, daß seine Handlungen irgendeine rechtserhebliche Erklärung darstellt)
Geschäftswille (Wille mit der Erklärung einen bestimmte Rechtsfolge herbeizuführen) nicht empfangsbedürftige WE (nicht an eine Person gerichtet, z.B. Testament) empfangsbedürftige WE (an eine andere Person gerichtet, zur Wirksamkeit ist es erforderlich, daß der Empfänger sie wahrnehmen kann) Abgabe: Erklärende muß WE dem Empfänger zukommen lassen bei normalen Verhältnissen darf mit einem Zugang gerechnet werden Zugang: unter Anwesenden: Mündliche WE (mit Abgabe wirksam)
Umständen in den Bereich des Empfänger gelangt, und dieser Kenntnis nehmen kann Widerruf der WE: empfangsbedürftiger WE: unter Abwesenden (vorher oder gleichzeitig mit WE) unter Anwesenden nicht empfangsbedürftiger WE (jederzeit) nach Spezialbestimmungen (1 Haustür WG, 7 VerbrKrG)
Rechtsgeschäftähnliche Handlungen sind Willensäußerungen oder Mitteilungen, an die das Gesetz
Rechtsfolgen knüpft, ohne daß diese vom Äußerden gewollt sein müssen. Einseitige Rechtsgeschäfte (WE einer Person, z.B. Kündigung) Mehrseitige Rechtsgeschafte (WE min. 2 Pers., z.B. Verträge)
Der Vertrag besteht aus inhaltlich übereinstimmenden WE von min. 2 Personen. Die zeitlich erste WE bezeichnet man als Antrag, die spätere als Annahme. Grundsätze des Vertragsschlusses: Einigung (Konsens) Angebot - Annahme
Angebot (empfangsbedürftige WE, durch die ein Vertragsschluß einem anderen so
angetragen wird, daß nur von dessen Einverständnis das zustandekommen des Vertrages abhängt (es sei den Offerte an eine unbestimmte Person) Annahme (grundsätzlich empfangsbedürftige WE, durch die der Antragsempfänger dem
Antragenden sein Einverständnis mit dem Angebotenen Vertragsschluß zu verstehen gibt) Übereinstimmung (Kongruenz) von Angebot und Annahme Erlöschen des Angebotes (Bindung an das Angebot): Grundsatz (145)
Anwesende: Antrag muß sofort angenommen werden
Abwesende: Eingang bei Antragenden unter regelmäßigen Umständen (Beförderungszeit Angebot 2-3 Tage, Überlegung 2 Tage, Zugangszeit für Annahme 2-3 Tage)
verspätete Annahme stellt neues Angebot dar
Ausnahme von Empfangsbedürftigkeit der Annahme (151):z.B. Bestellung per Katalog Inhalt der Einigung: wesentliche Bestandteile (Kaufgegenstand und -preis) Auslegung von WE und Verträgen (133,157)
Dissens (Nichtübereinstimmung der WE: offener Dissens (Parteien
Gegenseitige Verträge (beide teile verpflichtet, z.B. Kauf)
Unvollkommen zweiseitige verpflichtende Verträge (z.B. Auftragsvertrag) Einseitig verpflichtende Verträge (z.B. Schenkungsversprechen)
Rechtsfähigkeit ist die Fähigkeit Träger von Rechten und Pflichten zu sein. (Rechtsfähige Personen: natürliche, juristische Personen) Mensch als Rechtssubjekt:
Beginn der Rechtsfähigkeit bei Vollendung der Geburt, Ende bei (Vermutung des) Tod(es). Juristische Personen des
Beginn bei Eintrag ins Handelsregister, Ende bei Löschung privaten Rechts öffentlichen Rechts GmbH Krankenhaus
Handlungsfähigkeit
Geschäftsfähigkeit (104) Deliksfähigkeit (827) Fähigkeit, Rechtsgeschäfte vorzunehmen Fähigkeit, eine zum
0-7 J. , freie Willensaüßerungen ausschlienden Schadensersatz verpflichtende Zustände, geschäftsunfähig unerlaubte Handlung zu begehen 7-18 J. beschränkt geschäftsfähig (Geschäfte mit (Deliktfähigkeit siehe lediglich rechtlichem Vorteil oder Zustimmung Geschäftsfähigkeit
(Einwilligung vorher oder Genehmigung nachher) des gesetzl. Vertreters. Beschränkter Generalkonsens) Betrieb eines Erwerbsgeschäftes, Dienst- oder Arbeitsverhältnis, teilgeschäftsfähig ab 18 J. voll geschäftsfähig
Grundsatz der Formfreiheit von Rechtsgeschäften
Ausnahme: gesetzlich bestimmte Form (z.B. Grundstückserwerb, Bürgschaft) Zweck der Form: Warn-/Beweis-/Aufklärungs-/Kontrollfunktion Formarten: Schriftform, notarielle Beurkundung, öffentliche Beglaubigung, Abgabe der Erklärung vor Gericht oder Behörde
Verletzung der Formvorschriften: Grundsatz (125): Rechtsgeschäft ist nichtig Heilung (wenn formlos versprochene Leistung bewirkt wird
Mangel der durch Rechtsgeschäft bestimmten Form hat im Zweifel Nichtigkeit zur Folge Nichtbeachtung des Formmangels (242): Leistung nach treu und Glauben
AGB sind alle für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierten Vertragsbedingungen, die eine Vertragspartei (Verwender) der anderen bei Abschluß des Vertrages stellt Willensübereinstimmung der Vertragsparteien ist erforderlich: -Hinweis durch den Verwender
-Möglichkeit der Kenntnisnahme durch den Vertragspartner -Einverständnis des Vertragspartners Auslegung der AGB (zu Lasten des Verwenders) Inhaltskontrolle der AGB: Unwirksamkeitsgründe:
11 AGBG: Klauseln sind stets unwirksam
10 AGBG: unwirksam, wenn sie zu einer unangemessenen Benachteiligung des Vertragspartners führen
Generalklausel: Unangemessene Benachteiligung des Vertragspartners gegen Gebote von Treu und Glauben (9 AGBG) Umgehungsverbot (7AGBG)
Rechtsfolgen bei Nichteinbeziehung oder Unwirksamkeit von Klauseln (6 AGBG): Grundsatz: Aufrechterhaltung des Vertrages im übrigen, Lücke wird durch gesetzliche Vorschriften geschlossen
Ausnahme: Unwirksamkeit des gesamten Vertrages wenn das Festhalten trotz Lückenfüllung zu einer unzumutbaren härte für die Vertragsparteien würde
Botenschaft (vermittelt fremde WE)
Empfangsbote: Person, die als zur Entgegennahme geeignet und ermächtigt anzusehen ist (120)
Erklärungsbote: eine WE, welche durch die zur Übermittlung verwendete Person oder Anstalt unrichtig übermittelt worden ist kann unter gleiche Voraussetzungen angefochten werden wie nach 119 eine irrtümlich abgegebene Willenserklärung
Stellvertretung (Abgabe einer eigenen WE)
rechtsgeschäftliche (Vollmacht) gesetzliche (Legitimation)
Zulässigkeit: grundsätzlich bei jeder WE (164), außer bei höchstpersönlichen Rechtsgeschäften Anwendbarkeit der Stellvertretung nur auf WE und geschäftsähnliche Handlungen, nicht auf reine Tathandlungen
Offenkundigkeitsprinzip (Einschränkungen bei betriebsbezogenen Rechtsgeschäften (sofortige Abwicklung) und Deckung des Lebensbedarfs bei Ehegatten) Wirkung der Stellvertretung: unmittelbar für und gegen den Vertretenen (Ausnahme: Verschuldung bei Vertragsschluß, Delikt)
Abstraktionsprinzip: Trennung von Vollmacht und Grundverhältnis (Innen- & Außenverhältnis)
Grundverhältnis (Vertragsverhältnis) zwischen Vollmachtgeber und Bevollmächtigtem, betrifft Innenvollmacht: V. erklärt dem zu B., daß er ihn bevollmächtigt Außenvollmacht: V. erklärt Dritten, daß er B. bevollmächtigt Kundgabe bereits erteilter Vollmacht
Form: grundsätzlich formlos, ausnahmen (z.B. Grundstückserwerb)
Erlöschen der Vollmacht: Abwicklung des Geschäfts
Genehmigungsmöglichkeit (177), Haftung des vollmachtslosen Vertreters (179) Rechtsscheinsvollmacht: Fiktion des Fortbestehens der Vollmacht (Schutzwürdigkeit des Dritten)
Duldungsvollmacht.: Nichtbestehen einer wirksamen Vollmacht, äußerer Schein deutet aber darauf hin, Kenntnis des Vertretenen und Duldung
Anscheinsvollmacht: keine Kenntnis des Vertretenen, aber: Kennenmüssen und Verhinderung Beschränkungen der Vertretungsmacht: Verbot eines Insichgeschäfts (Selbstkontraktion, Mehrvertretung), ungültiges Geschäft es sei den Gestattung oder Erfüllung einer Verbindlichkeit
Mißbrauch der Vertretungsmacht: Interessenslage (Hinwegsetzen über Beschränkungen im Innenverhältnis und Offenkundigkeit (Evidenz), Schutzwürdigkeit des Dritten) Einverständliches Zusammenwirken von Vertreter und Dritten (Kollusion) Familienrechtliche Beschränkungen der Vertretungsmacht
Verpflichtungsgeschäft ist ein Rechtsgeschäft, durch das die Verpflichtung zu einer Leistung begründet wird
Verfügungsgeschäft ist ein Rechtsgeschäft, durch das ein Recht unmittelbar übertragen, belastet, geändert oder aufgehoben wird. Verfügungsmacht des Rechtsinhabers Ausnahme: Verfügungsmacht des Nichtrechtsinhabers (Verfügungsmacht aufgrund Vertretungsmacht oder Einwilligung oder Genehmigung des Rechtsinhabers)
Ein Fehler bei der Willensbildung (Willensmängel) liegt vor, wenn der Erklärende von einem unrichtigen Beweggrund ausgeht,
wenn die Erklärung von dem Geschäftswillen abweicht (unbewußte Diskrepanz zwischen Wille und Erklärung)
oder der Erklärende ohne Geschäftswillen handelt (bewußte Diskrepanz zwischen Wille und Erklärung)
Geheimer Vorbehalt (Erklärende gibt WE ab hält sich aber insgeheim vor, das
Anspruch gegen den erklärenden bei Nichterkennung des Scherzes
(Vertrauensschaden),
Pflicht den Empfänger aufzuklären
Irrtum: Unbewußte Nichtübereinstimmung von Wille und Erklärung
Inhaltsirrtum (Der Erklärende will die Erklärung in der abgegebenen Form irrt sich
aber
über deren Bedeutung)
Erklärungsirrtum (will Erklärung schon ihrer äußeren Form nach nicht abgeben)
Sonderfall des Erklärungsirrtums (falsche Botenübermittlung)
Eigenschaftsirrtum (Irrtum über verkehrswesentliche Eigenschaften der Person oder
Sache (Motivirrtum)
Anfechtung ist ein einseitiges, empfangsbedürftiges Rechtsgeschäft, anfechtungsberechtigt ist
derjenige der ein auf arglistige Täuschung (Verhalten, das darauf abzielt, in einem anderen eine
unrichtige Vorstellung hervorzurufen durch positives tun oder bloßes Unterlassen) oder
widerrechtliche Drohung (Inausicht stellen eines zukünftigen Übels, auf dessen Eintritt der
Drohende Einfluß zu haben vorgibt) beruhende WE abgegeben hat, ohne Schuldhaftes
Verzögern, Anfechtungsfrist 1 Jahr
Folge: Nichtigkeit der WE
Ersatz des Vertrauensschadens
Gesetzesverstoß: Verstoß gegen Verbotsgesetz
ausreichend: objektiver Verstoß
Folge: Nichtigkeit (gegenüber beiden Vertragspartnern z B. Hehlerei/ einem Vertragspartner,
wenn der Erfolg des Geschäftes schlechthin verhindert werden soll), wenn das Gesetz es so
verlangt
Sittenverstoß: Verstoß des Rechtsgeschäftes gegen Rechts und Anstandsgefühl aller billig
und gerecht Denkenden (nach Inhalt oder Begleitumständen (Motiv oder Zweck ))
Fallgruppen: Knebelungsverträge (unangemessene Einengung der wirtschaftl. /persönl
Bewegungsfreiheit
Übermäßige Sicherung ( Benachteiligung anderer)
Erhebliche Verstöße gegen Standesrecht (Erfolgshonorar für Rechtsanwalt)
Kommerzialisierung der Ehe- und Famileinordnug (sexuell motivierte Geschäfte)
Wucherähnliche Geschäfte (Auffälliges Mißverhältnis von Leistung und Gegenleistung
Ausbeutung der Zwangslage, der Unerfahrenheit, des mangels an Urteilsvermögen oder Willensschwäche des anderen
Folge: Nichtigkeit des Verpflichtungs- und Verfügungsgeschäftes)
Teilnichtigkeit
Voraussetzung: Einheitlichkeit und Teilbarkeit des Rechtsgeschäftes Folgen: Auslegungsregel (139): Nichtigkeit des Gesamtgeschäftes Ausnahmsweise Gültigkeit (wenn es auch ohne den nichtigen Teil vorgenommen werden kann oder Nichtanwendbarkeit der Rechtsfolgen)
Umdeutung
Voraussetzung: Vorliegen eines nichtigen Rechtsgeschäfts, das den Erfordernissen eines anderen wirksamen entspricht, das bei Kenntnis der Nichtigkeit des anderen Geschäftes gewollt sein würde. Folge: Geltung des „zweiten“ Rechtsgeschäfts
Arbeit zitieren:
Sylvia Brand, 2000, Recht - Glossar, München, GRIN Verlag GmbH
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