Die Reformen des Ephialtes 462/1: eine radikale Demokratie? close

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Details

Veranstaltung: Seminar: die athenische Demokratie
Institution/Hochschule: Universität zu Köln (Althistorisches Seminar)
Tags: Ephialtes Reformen/ radikale Demokratie
Kategorie: Essay
Jahr: 2003
Seiten: 10
Note: 2,25
Sprache: Deutsch
Dateigröße: 152 KB
Archivnummer: V10594
ISBN (E-Book): 978-3-638-16972-1
Anmerkungen :
Dieser Essay befasst sich mit den Verfassungsänderungen des Ephialtes 462/1 v. Chr. Dabei wird der Hintergrund der Reformen, sowie die verschiedenen Thesen bezüglich der genauen Verfassungsänderung des Ephialtes erläutert. Desweiteren beschäftigt sich die Arbeit mit der von einigen Historikern zugeschriebenen Rolle des Ephialtes als Streiter des Volkes.
110 KB

Textauszug (computergeneriert)

Die Reformen des Ephialtes 462/1:
Eine radikale Demokratie?

von Kai Speierer


Mit Literaturverzeichnis

Bei der näheren Betrachtung der Reform des Ephialtes erweist sich die dürftige Quellenlage als Hauptproblem. Aristoteles schildert die Geschehnisse wie folgt:
"[...] gelangte Ephialtes, Sohn des Sophonides, [...] an die Spitze des Volkes und richtete Angriffe gegen den Rat (auf dem Areopag). Zunächst beseitigte er viele Areopagiten, indem er gegen sie Prozesse wegen ihrer Amtsführug anstrengte. Dann [...] nahm er diesem Rat alle die hinzugekommenen Funktionen wieder [...] und übertrug die einen den Fünfhundert, die anderen dem Volk und den Gerichten." (AP 25)

Die Schilderung Plutarchs gestaltet sich ähnlich aufschlussreich:

"[…]the people broke loose from all control. They overthrew the established order of the
constitution and the ancestral customs which they had always observed up to that moment,
and following Ephialtes′ lead they deprived the Council of the Areopagus of all but a few of
the issues which had been under its jurisdiction. They took control of the courts of justice
and transformed the city into a thorough-going democracy with the help of Pericles, who
had now risen to power and committed himself to the cause of the people" (Plutarch life of cimon 15)

Somit wird nicht deutlich, welche Absichten Ephialtes mit seiner Reform verfolgte und welche Rechte er vom Areopag auf andere Institutionen transferierte.
Zahlreiche Historiker gehen jedoch davon aus, dass der Areopag vor 462/1 die Dokimasie, d.h. die Beamtenkontrolle durchführte. (vgl. Rhill 1995 S.93-94; Ruschenbusch 1979 S.57-58; Bleicken 1995 S.52; Welwei 1999 S.92) Dabei überprüfte man die Kandidaten öffentlicher Ämter, darunter Strategen und Archonten, vor Amtsantritt bezüglich ihrer Eignung und ihres Bürgerstatus, sowie der Zugehörigkeit zur erforderlichen Zensusklasse. Bei diesem Verfahren konnte jeder Anzeige wegen eines Vergehens des Kandidaten erstatten, um so im Falle eines Schuldspruchs, der dann mit einer Geldstrafe oder bei schweren Vergehen an das Volksgericht überwiesen wurde, den Amtsantritt zu verhindern. (vgl. Rhill 1995 S.93-94; Ruschenbusch 1979 S.57) Desweiteren werden dem Adelsrat die Rechenschaftsablage der Beamten (Euthynie) nach Niederlegung ihres Amtes und die Eisangelie-Klage zugeschrieben. Die Zuständigkeit des Areopag für die Rechenschaftsablegung wird von Rhill, der sich auf Aristoteles beruft, bezweifelt. Demnach behauptet Aristoteles, dass Solon dem Demos, insbesondere dem Volk, die Kompetenz über die Rechenschaftsablegung gab. (vgl. AP 15-18) Die Eisangelie-Klage bezog sich auf schwere Vergehen gegen die Stadt Athen wie Verrat, Brandstiftung, Umsturzversuche und vorsätzliche Täuschung des Volkes. (vgl. Bleicken 1995 S.211) Sealey argumentiert dagegen, dass diese Klage niemals per Statut definiert wurde. Bürger, die einen Beamten denunzieren wollten, gingen zu der Institution, die sie für richtig hielten. Danach hätte Ephialtes Reform nichts mit der Kompetenzverlagerung der Eisangelie-Klage zu tun. (vgl. Rhill 1995 S.88) In die gleiche Richtung geht Welwei, der die Einführung der Klage auf 430 datiert, wonach es im 5. Jahrhundert eine Überschneidung der Kompetenzen bei Handlungen gegen die Polis gab. Schon damals hatten Volksversammlung und Heliaia politische Prozesse behandelt. Es ist deswegen unwahrscheinlich, dass Ephialtes oder seine Parteigänger den ganzen Komplex der Eisangelie-Klagen geregelt haben. (vgl. Welwei 1999 S.92) Ebenfalls umstritten ist die Zuständigkeit für die Klage wegen Gesetzeswidrigkeit bzw. Verfassungsbruch (Paranomie), da sie erstmals 415 überliefert ist. Weitgehend einig ist sich die Forschung in den nach 462/1 verbliebenen Rechten des Areopag, welche sich auf einige sakrale Funktionen und der Blutsgerichtbarkeit erstreckten.

Die Suche nach Gründen für die Kompetenzverteilung auf den Rat der 500, Volksversammlung und Geschworenengerichte gestaltet sich schwierig, da der alte Adelsrat auf dem Areopag keine das souveräne Volk bevormundende Regierung mit ausgeprägten Machtbefugnissen darstellte.(vgl. Ruschenbusch 1979 S.59) Er konnte aber indirekt die Politik mitbestimmen, indem er angezeigte Strategen oder andere wichtige Amtsträger deckte oder fallen ließ. (vgl. Welwei 1999 S.94) Dies war bedeutsam, da es [...]

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