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Arbeitnehmerschutz im Gastgewerbe

Research Paper (Pre-University), 2005, 41 Pages
Author: Harald Wiesinger
Subject: Hotel Industry / Catering

Details

Event: Hotelmanagement
Institution/College: "Pannoneum" Neusiedl/See Austria
Tags: Arbeitnehmerschutz, Gastgewerbe, Hotelmanagement
Category: Research Paper (Pre-University)
Year: 2005
Pages: 41
Grade: 2-
Language: German
Archive No.: V110638
ISBN (E-book): 978-3-640-15143-1

File size: 599 KB

Abstract

Meine Arbeit soll einen Überblick darüber geben, welche Themenbereiche im Arbeitnehmerschutz gesetzlich geregelt sind und in welchen Rechtsvorschriften genaueres Nachgelesen werden kann. Aufgrund der umfangreichen Regelungen und der Beabsichtigung meine Arbeit übersichtlich zu halten, kann ich nur die wichtigsten Bestimmungen erwähnen. Trotzdem möchte ich eine Hilfestellung bei der Orientierung im Arbeitnehmerschutzgesetz (ASchG) geben. Dazu finden Sie auf der folgenden Seite eine Auflistung der im ASchG geregelten Abschnitte. Das Arbeitnehmerschutzgesetz ist ein Teil des Arbeitsrechtes, das öffentlichrechtliche Normen beinhaltet. Die vorgegebenen EU-Richtlinien müssen im österreichischen Recht eingehalten werden. Dabei handelt es sich um die Arbeitnehmer-Richtlinie und einer Vielzahl von Einzelrichtlinien. Diese werden durch das ArbeitnehmerInnenschutzgesetz und die dazu erlassenen Verordnungen umgesetzt. Das ArbeitnehmerInnenschutzgesetz gilt für die Beschäftigung von Arbeitnehmern. Es handelt sich dabei um jene Schutzvorschriften, die zum Schutz des Lebens und der Gesundheit der Arbeitnehmer gegen eine Ausbeutung oder vorzeitige Abnützung ihrer Arbeitskraft und gegen eine Gefährdung des Lebens, der Gesundheit und der Sittlichkeit geschaffen wurden und deren Übertretung mit Verwaltungsstrafe bedroht ist.1


Fulltext (computer-generated)

Arbeitnehmerschutz imGastgewerbe

Harald Wiesinger

"Pannoneum" Neusiedl/See Austria

Einleitung 3

Übersicht des ASchG

6

Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz

7

Evaluierung

7

Ursachen

7

Grundsätze der Gefahrenverhütung

9

Sicherheitsvertrauenspersonen - SVP

10

Anzahl der SVP

10

Bestellung

10

Aufgabengebiet

11

Information der SVP

11

Wer kann SVP werden?

12

Definitionen

13

Arbeitsstätten

13

Arbeitsräume

13

Verkehrs- und Fluchtwege

14

Verkehrswege

14

Ausgänge

14

Fluchtwege

14

Notausgänge

14

Ausstattung der Gebäude

15

Fußböden

15

Wände und Decken

15

Türen und Tore

15

Fenster

15

Stiegen

16

Lichte Höhe - Raumhöhe

16

Raumklima

16

Garderoben und Umkleideräume

17

Lagerungen

18

Verkehrswege und Ausgänge

18

Fluchtwege

19

Gesicherte Fluchtbereiche

21

Sicherheitsbeleuchtung

23

Sicherheitsbeleuchtung

23

Sicherheitskennzeichnung

23

Erst-HelferInnen

24

Sanitätsräume

25

Trinkwasser

25

Toiletten

25

1/1


Arbeitszeit- und Verwendungsschutz

26

Arbeitszeit-Regelungen

27

Normalarbeitszeit

27

Wochenendruhe

28

Wochenruhe

28

Feiertagsruhe

29

Überstunden

30

Dienstverhinderung bei Angestellten

30

Beschäftigung von Kindern

31

Beschäftigung von Jugendlichen

32

Arbeitszeit

32

Ruhepause

32

Nachtarbeit

32

Urlaub

32

Wochenfreizeit

33

Sonntagsarbeit

33

Verboten Betriebe

33

Verbotene Arbeiten

33

Unfallrisiko bei Jugendlichen

34

Beschäftigung von werdenden und stillenden Müttern

35

Beschäftigungsbeschränkungen und ­verboten

35

Vor der Entbindung

35

Nach der Entbindung

36

Nacht-, Sonn- und Feiertagsarbeit

36

Überstunden

36

Ruhemöglichkeit

36

Entgeltfortzahlung

37

Kündigungs- und Entlassungsschutz

37

Abfertigung

37

Nachwort 38

Quellenverzeichnis

39

Abbildungsverzeichnis

40

2/2


Einleitung

Meine Arbeit soll einen Überblick darüber geben, welche Themenbereiche im

Arbeitnehmerschutz gesetzlich geregelt sind und in welchen Rechtsvorschriften

genaueres Nachgelesen werden kann.

Aufgrund der umfangreichen Regelungen und der Beabsichtigung meine Arbeit

übersichtlich zu halten, kann ich nur die wichtigsten Bestimmungen erwähnen.

Trotzdem möchte ich eine Hilfestellung bei der Orientierung im

Arbeitnehmerschutzgesetz (ASchG) geben. Dazu finden Sie auf der folgenden

Seite eine Auflistung der im ASchG geregelten Abschnitte.

Das Arbeitnehmerschutzgesetz ist ein Teil des Arbeitsrechtes, das öffentlich-

rechtliche Normen beinhaltet. Die vorgegebenen EU-Richtlinien müssen im

österreichischen Recht eingehalten werden. Dabei handelt es sich um die

Arbeitnehmer-Richtlinie und einer Vielzahl von Einzelrichtlinien. Diese werden

durch das ArbeitnehmerInnenschutzgesetz und die dazu erlassenen

Verordnungen umgesetzt.

Das ArbeitnehmerInnenschutzgesetz gilt für die Beschäftigung von

Arbeitnehmern. Es handelt sich dabei um jene Schutzvorschriften, die zum

Schutz des Lebens und der Gesundheit der Arbeitnehmer gegen eine Ausbeutung

oder vorzeitige Abnützung ihrer Arbeitskraft und gegen eine Gefährdung des

Lebens, der Gesundheit und der Sittlichkeit geschaffen wurden und deren

Übertretung mit Verwaltungsstrafe bedroht ist.1

1 http://www.vms.at/6/6_12.htm

3/3


Der Arbeitnehmerschutz gliedert sich in zwei große Bereiche

1. Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz

In diesen Bereich fallen alle technischen und arbeitshygienischen

Schutzvorschriften an.

2. Arbeitszeit- und Verwendungsschutz

Darunter werden alle Schutzbestimmungen für besonders schutzwürdige

Gruppen, wie Jugendliche oder werdende Mütter sowie Arbeitszeit- und

Arbeitsruheregelungen, zusammengefasst.

4/4


ALL IN©LUSIVE RED

Als praktisches Beispiel zu meiner Facharbeit habe ich ein Hotel gewählt das im

Herbst 2004 den Betrieb aufgenommen hat und so über die aktuellsten

Sicherheitsvorkehrungen verfügt, das

ALL IN©LUSIVE RED

in Lutzmannsburg.

Das 4 Sterne-Hotel, auch in der Kurzform ,,All in Red" oder ,,AIR" bekannt,

verfügt über 154 Betten in 71 Zimmer. In den Betrieb arbeiten 44 Mitarbeiter

unter der Leitung von Mag. Patricia Windisch.

Abb. 1: All inclusive Red Hotel

ALL IN©LUSIVE RED

Thermenplatz 7

A-7361 Lutzmannsburg

www.allinred.at

Zusätzliches praktisches Material und Unterlagen habe ich von Herren Ing.

Siegmar Zafred von der Allgemeine Unfallversicherungsanstalt (AUVA) zu

Verfügung gestellt bekommen.

5/5


Übersicht des ASchG

Abschnitt

Regelungsinhalt

Wichtige Informationen

§§

Gefahrenverhütung, Evaluierung,

Beschäftigungsverbot,

1 Allgemeine

Bestimmungen

1-18

Koordinationspflichen,

Information und Unterweisung

Arbeitsstätten und

2

Allgemeine Anforderungen

19-32

Baustellen

Aufstellung, Benutzung, Prüfung,

3 Arbeitsmittel

33-39

Wartung

Einstufung, Beurteilung, Verbote,

4 Arbeitsstoffe

Kennzeichnung, Verpackung,

40-48

Grenzwerte

Eignungs- und

5 Gesundheitsüberwachung

Folgeuntersuchungen bei

49-59

bestimmten Stoffen

Arbeitsvorgänge und

6

Persönliche Schutzausrüstung

60-72

Arbeitsplatz

Beratung durch

7 Präventivdienst

Sicherheitsfachkräfte und

73-90

Arbeitsmediziner

Bewilligungsverfahren,

8

Behörden und Verfahren

91-101

Vorschreibung, Ausnahmen

Stufenplan Evaluierung,

9 Übergangsrecht

Stufenplan Präventivdienst,

102-127

Überleitung der AAV

10 Schlussbestimmungen Verantwortlichkeit,

Sanktionen

128-132

6/6


Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz

Evaluierung 2

Jeder Arbeitgeber ist verpflichtet geeignete Maßnahmen zur Gefahrenverhütung

festzulegen. Alle an Arbeitnehmer bestehenden Gefahren und gesundheitlichen

Belastungen müssen systematisch ermittelt und beurteilt werden.

Sie können auch geeignete Fachleute, wie Sicherheitsfachkräfte und

Arbeitsmediziner, mit der Durchführung der Gefahrenermittlung beauftragen.

Die Ergebnisse der Gefahrenermittlung und -beurteilung sowie die festgelegten

Maßnahmen zur Gefahrenvermeidung oder -minimierung müssen schriftlich in

Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokumenten festgehalten werden.

Eine Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokument für den Bereich Schank und

Service, sowie Checklisten von der AUVA, die verwendet werden um Gefahren zu

ermitteln, finden Sie am Ende der Arbeit.

Ursachen

Gefährdungen und gesundheitliche Belastungen können unterschiedliche

Ursachen haben.

· Maschinen und Werkzeuge

· Chemikalien und Strahlung

· Lärm und Erschütterungen

· Stress und Zeitdruck

· Raumklima und Beleuchtung

· Körperhaltung und Handhabung von Lasten

2 (vgl.) Ing. Strobl, Franz; Dr. Ziegelmeyer Andreas: Die Arbeitsinspektion informiert - Die

Arbeitsplatz-Evaluierung, Wien 2000

7/7


·

Unfälle im Gastgewerbe 3

Beispiele

Sturz und Fall

40 %

Boden, Schuhwerk, Leitern

Scharfe und spitze Gegenstände

15 %

Messer, Schneidmaschinen

Beförderungsmittel

10 %

Geschirrwagen

Handwerkzeuge

9 %

Schraubenzieher, Schere

Gefährliche Arbeitsstoffe

6 %

Ätzende, giftige Reinigungsmittel

Arbeitsmaschinen

5 %

Fleischwolf, Mixer, Herd, Friteuse

Sonstige Ursachen

15 %

Abb. 2: Rutschgefahren Schild im

Küchenbereich des Hotels

Abb. 3: Kennzeichnung ätzender

Substanzen

3 Ing. Zafred, Siegmar der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt, Wien

8/8


Grundsätze der Gefahrenverhütung 4

Viel deutlicher als bisher verlangt der Gesetzgeber von den Arbeitgebern

hinsichtlich der Maßnahmen zum Arbeitnehmerschutz die Berücksichtigung

bestimmter Grundsätze in folgender Reihung:

· Vermeidung von Risiken

· Abschätzung nicht vermeidbarer Risiken

· Gefahrenbekämpfung an der Quelle

· Berücksichtigung der Faktors ,,Mensch" bei der Arbeit, wobei dies nicht nur

für die ergonomische Gestaltung, sondern auch für die Arbeits- und

Fertigungsverfahren (z.B. eintönige Arbeit, maschinenbestimmter

Rhythmus) gilt.

· Berücksichtigung des Standes der Technik

· Ausschaltung oder Verringerung von Gefahrenmomenten

· Planung der Gefahrenverhütung mit dem Ziel einer zusammenhängenden

Verknüpfung von Technik, Arbeitsorganisation, Arbeitsbedingungen,

sozialen Beziehungen und Einfluss der Umwelt auf den Arbeitsplatz

· Vorrang des kollektiven Gefahrenschutzes vor individuellem

Gefahrenschutz

· Erteilung geeigneter Anweisungen an die Arbeitnehmer

Oben genannte Punkte werden am besten mit einer Sicherheitsvertrauensperson

besprochen.

4 http://www.arbeiterkammer.at/www-192-IP-1491-IPS-1.html

9/9


Sicherheitsvertrauenspersonen - SVP

Was sind Sicherheitsvertrauenspersonen??

Sicherheitsvertrauenspersonen (SVP) sind Arbeitnehmervertreter die mit der

besonderen Aufgabe auf dem Gebiet der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes

beauftragt sind. Bei Betrieben mit regelmäßig mehr als 10 ArbeitnehmerInnen

müssen SVP in entsprechender Anzahl vorhanden sein.

Durch eine Novellierung des Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetzes werden

sie vor Benachteiligung ebenso geschützt wie vor Kündigung und Entlassung.

Anzahl der SVP 5

Anzahl der

Anzahl der

Je nach Betriebsgröße muss

ArbeitnehmerInnen

SVP

eine bestimmte Anzahl an SVPs

bestellt werden. Auf der rechten

11 ­ 50

1

Seite sehen Sie das Verhältnis

51 ­ 100

2

zwischen Anzahlt der

101 ­ 300

3

ArbeitnehmerInnen zu der

301 ­ 500

4

Anzahl der SVPs.

501 ­ 700

5

701 ­ 900

6

901 ­ 1400

7

Bestellung

Für die Bestellung der SVP ist die Zustimmung des Betriebsrates erforderlich. In

Betrieben, wo kein Betriebsrat besteht, müssen alle Arbeitnehmer über die

beabsichtigte Bestellung informiert werden.

Wenn mindestens ein Drittel der Arbeitnehmer, innerhalb von 4 Wochen, gegen

die Bestellung Einwände erhebt, muss ein anderer SVP vorgeschlagen werden.

Die Wirkungsdauer einer Sicherheitsvertrauensperson beträgt 4 Jahre.

5 Ing. Safranek, Martin; Dr. Marx, Alexandra: Die Arbeitsinspektion informiert -

Sicherheitsvertrauenspersonen, Wien 1999

10/10


Aufgabengebiet 6

Mit der besonderen Funktion als SVP fallen folgende Punkte in ihren

Aufgabenbereich

· Information, Beratung und Unterstützung der ArbeitnehmerInnen in allen

Fragen der Sicherheit und Gesundheitsschutzes

· Sie haben auch auf die Verwendung von

Schutzeinrichtungen und die Anwendung von Schutzmaßnahmen zu

achten

· Achten auf Vorhandensein von entsprechenden Sicherheitseinrichtungen

· Unverzügliche Information des Arbeitgebers über Mängel

· Notwendige Maßnahmen bei den Arbeitgeber bzw. den zuständigen Stellen

verlangen

· Beratung der ArbeitgeberInnen bei Durchführung des

ArbeitnehmerInnenschutzes

Information der SVP 7

Die Arbeitgeber sind verpflichtet die SVP umfassend zu informieren über

· Ergebnisse von Messungen (z.B. Arbeitsstoffe, Lärm)

· Grenzwertüberschreitungen

· Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokumente

· Aufzeichnungen über Arbeitsunfälle

· beabsichtigte Bestellung und Abberufung der Sicherheitsfachkraft und des

Arbeitsmediziners

6 (vgl.) wie oben

7 (vgl.) http://www.arbeiterkammer.at/www-192-IP-6843-IPS-1.html

11/11


Wer kann SVP werden? 8

Entscheidend für die Tätigkeit der SVP ist natürlich ihr Fachwissen auf dem

Gebiet der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes.

Hier verlangt der Gesetzgeber, dass sie über die fachlichen und persönlichen

Voraussetzungen verfügen müssen

· Ausbildung von mindestens 24 Unterrichtsstunden auf dem Gebiet des

ArbeitnehmerInnenschutzes

· Angemessene Vertretung der betrieblichen und regionalen Bereiche

· Betreuung aller Schichten bei Schichtarbeit

· SVP muss betriebsangehörig sein

· Betriebsratmitglieder dürfen nur in Betrieben bis zu 50

ArbeitnehmerInnen als SVP bestellt werden

SVPs:

Verwaltungsleiterin Mag. Patricia Windisch

Küchenchef

Stefan

Mentzel

F & B Manager Kanz Werner

8 (vgl.)Ing. Safranek, Martin; Dr. Marx, Alexandra: Die Arbeitsinspektion informiert -

Sicherheitsvertrauenspersonen, Wien 1999

12/12


Gestaltung von Arbeitsstätten 9

Nach dem Gesetz gibt es unzählige Verordnungen zu den baulichen Vorschriften,

diese sind im Arbeitnehmerschutzgesetz (ASchG), Arbeitsstättenverordnung

(AStV), Verordnung für Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokumente (DOK-

VO), Elektroschutzverordnung (ESV) und in den Kennzeichnungsverordungen

geregelt. In den folgenden Punkten werde ich die wichtigsten Bestimmungen für

die jeweilige Ausstattung erläutern.

Definitionen

Arbeitsstätten

Arbeitsstätten im Gebäude sind alle Anlagen zu denen Arbeitnehmer im Rahmen

ihrer Arbeit Zugang haben z.B. Arbeitsräume, Gänge, Lager, Aufenthaltsräume,

Sanitärräume aber auch bauliche Anlagen wie Wohnwagen, Bauhütten,

Container.

Unter Arbeitsstätten im Freien versteht man das Betriebsgelände, dazugehörend

alle Verkehrswege, die Arbeitsplätze innerhalb des Betriebsgeländes erschließen.

Arbeitsräume

Arbeitsräume sind alle Räume in denen sich ArbeitnehmerInnen während der

Arbeit im regulären Betriebsablauf aufhalten z.B. Büros, Küchen, Restaurants,

Lager. Jedoch fallen Sanitärräume, Aufenthaltsräume, Klimazentralen u.ä. unter

Arbeitsräume.

9 (vgl.) Bundesministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales: Gestaltung von Arbeitsstätten,

Wien 1999

13/13


Verkehrs- und Fluchtwege

Verkehrswege

Verkehrswege sind alle Wege in einer Arbeitsstätte, die während der Arbeit oder

zum Verlassen der Arbeitsstätte von Arbeitnehmern benützt werden.

Ausgänge

Ausgänge sind alle Türen, Tore, Durchgänge oder Durchfahrten im Verlauf und

am Ende von Verkehrswegen.

Fluchtwege

Unter Fluchtwegen versteht man jene Verkehrswege, die zum sicheren Verlassen

der Arbeitsstätte im Gefahrenfall vorgesehen sind.

Notausgänge

Notausgänge sind alle Ausgänge im Verlauf und am Ende von Fluchtwegen.

14/14


Ausstattung der Gebäude

Fußböden

· Keine Stolperstellen

· Befestigt, trittsicher und rutschhemmend

· Leicht zu reinigen, erforderlichenfalls desinfizierbar

· Widerstandsfähig gegen chemische und physikalische Einwirkungen

· Gefälle zu einem Abfluss

· wenn notwendig

Wände und Decken

· leicht zu reinigen, erforderlichenfalls desinfizierbar

· widerstandsfähig gegen chemische und physikalische Einwirkungen

· dürfen im Brandfall nicht tropfen oder toxische Gase freisetzen

· durchsichtige Wände müssen deutlich gekennzeichnet sein

Türen und Tore

· stabil und widerstandsfähig

· Verletzungsgefahr beim Öffnen und Schließen muss beachtet werden

· Gegen unbeabsichtigtes Aushängen, Ausschwingen oder Zufallen gesichert

· Schwingtüren erfordern eine Durchsicht in Augenhöhe

· Durchsichtige Türen und Tore müssen in Augenhöhe gekennzeichnet

werden.

Fenster

· Ausreichend stabil

· Gefahrlos zu reinigen

· Leicht von einem festen Standpunkt aus zu reinigen

· Bei Öffnen und Schließen darf keine Verletzungsgefahr vorliegen

· Schutzmaßnahmen gegen direkte Sonneneinstrahlung

15/15


Stiegen

· Stufenhöhe maximal 18 cm

· Auftrittsbreite mindestens 26 cm

· Handlauf bei mehr als 4 Stufen

· Gewendelte Stiegen sind nicht zulässig wenn häufig schwere oder sperrige

Lasten transportiert werden

Lichte Höhe - Raumhöhe

Mindesthöhe in Abhängigkeit von der Bodenfläche und den Arbeitsbedingungen.

Mindesthöhe

Bodenfläche des

durchschnittlich

Arbeitsraumes

Bedingungen

3,0 m

Unabhängig

unabhängig

2,8 m

100 bis 500 m2

Geringe körperliche Belastung

2,5 m

Bis 100 m2

Keine erschwerenden Arbeitsbedingungen

Raumklima

Raumtemperatur und maximale Luftgeschwindigkeit sind abhängig von der

Schwere der Arbeit.

Raumtemperatur Luftgeschwingigkeit

Schwere der Arbeit

Kalte Jahreszeit

maximal

Körperliche Belastung

19° bis 25 ° C

0,10 m/s

gering

18° bis 24° C

0,20 m/s

Normal

Mind. 12° C

0,35 m/s

hoch

Das heißt die Raumtemperatur darf bei hoher Arbeitsbelastung niedriger sein als

bei Arbeiten bei geringer körperlicher Tätigkeit.

16/16


Garderoben und Umkleideräume

Garderobenkästen

· 1 Kasten pro ArbeitnehmerIn für Kleidung und persönliche Gegenstände

· zum Schutz vor Wegnahme, Rauch, Staub, Nässe, Gerüche

· ausreichend groß, luftig und versperrbar

Umkleideräume sind bei folgenden Punkten erforderlich.

· wenn Duschen erforderlich sind

· Regelmäßig gleichzeitig mehr als 12 AN beschäftigt werden, die sich

umkleiden müssen (besondere Arbeitskleidung)

· AN sich umkleiden müssen und kein andere hygienisch sittlich geeigneter

Raum vorhanden ist

· Nach Geschlecht getrennte Räume, wenn gleichzeitig mehr als 5 Frauen

und 5 Männer auf die Räume angewiesen sind

Zusätzlich erforderlich in den Garderoben und Umkleideräumen sind

· Sitzgelegenheit in ausreichender Zahl

· Beleuchtung und Lüftung

· Raumtemperatur von mindestens 21° C

· Einrichtung zum Trocknen nasser Arbeitskleidung.

17/17


Lagerungen

ArbeitnehmerInnen dürfen nicht gefährdet werden durch

· ungenügende Standfestigkeit

· Beschaffenheit der Gebinde und Verpackung

· Böschungswinkel von Schüttgütern

· Abstand zwischen den Lagerungen oder zu anderen Einrichtungen

· mögliche äußere Einwirkung

Durch geeignete Maßnahmen (z.B. Aufschriften) ist sicherzustellen, dass

· die zulässige Belastung von Böden

· die zulässige Belastung von Einrichtungen

· die zulässige Belastung von Behältern nicht überschritten werden

Verkehrswege und Ausgänge

· Böden

o Tragfähig und sicher befestigt

o Vertiefungen vermeiden bzw. unverschiebbar abdecken oder

deutlich kennzeichnen

o Stufen und Hindernisse vermeiden oder deutlich kennzeichnen

· Beleuchtung

o Beleuchtungsstärke mindestens 30 Lux

· Mindestbreiten

o Verkehrswege: 1,0 m

o Durchgänge zwischen Lagerungen, Möbeln, Maschinen: 0,6 m

o Ausgänge: 0,8 m

o Bei Fahrzeugsverkehr: Fahrzeugsbreite plus 0,5 m auf jeder Seite

· Lichte Höhe: mindestens 2 m

· Rampen: Neigung maximal 1:10

· In Räumen mit mehr als 1000 m2 müssen Verkehrswege mit

Bodenmakierungen gekennzeichnet werden

18/18


Fluchtwege

Beim Verlassen eines Arbeitsraumes oder nach höchstens 10 m muss ein

Fluchtweg erreichbar sein um sicheres Verlassen des Gebäudes zu garantieren.

Folgende Anforderungen sind an einen Fluchtweg gestellt:

· Mindestbreite

o Bis 20 Personen 1,0 m

o Bis 120 Personen 1,2 m

o Für je weitere 10 Personen ... 0,1 m

· Gewedelte Stiegen nur zulässig wenn

o Auftrittsbreite mindestens 20 cm oder

o Nicht mehr als 60 Personen

· Böden, Wände und Decken

· Schwer brennbar und schwach qualmend

· Jederzeit ungehindert benutzbar

· Nicht verstellt oder eingeengt

· Eindeutig erkennbar ansonst gekennzeichnet

· Nicht von Gegenständen begrenzt, die leicht umgestoßen werden können

· Nicht in Bereichen, in denen gefährliche Stoffe die Flucht verhindern

können

· Keine Aufzüge, Fahrtreppen oder Fahrsteige

19/19



Abb. 4: Der Fluchtweg führt über ein

Außengelände ins Freie und ist von
jedem Stockwerk erreichbar.

Abb. 5: Fluchtweg

20/20


Notausgänge

Anforderungen an Notausgänge

· Mindestbreite

· Jederzeit leicht und ohne fremde Hilfsmittel zu öffnen

· Nicht verstellt oder eingeengt

· Eindeutig erkennbar ansonst gekennzeichnet

· Nicht von Gegenständen begrenzt die leicht umgestoßen werden können

· Türen für mehr als 15 Personen in Fluchtrichtung zu öffnen

· Automatische Türen nur wenn sie

o Händisch leicht in Fluchtrichtung zu öffnen sind oder

o Bei Störung selbsttätig öffnen und geöffnet bleiben

· Keine Drehtüren

Gesicherte Fluchtbereiche

Von jedem Punkt der Arbeitsstätte muss nach höchstens 40 m ein gesicherter

Fluchtbereich erreichbar sein.

Anforderungen an den gesicherten Fluchtbereich:

· Geringe Brandlast

· Wände, Decken und Böden mind. hochbrandhemmend

· Beläge mind. Schwer brennbar und schwach qualmend

· Türen mind. brandhemmend und selbstschließend

· Maßnahmen, die ein Verqualmen verhindern

21/21


Zusätzlich zu den gekennzeichneten Fluchtwegen und Notausgängen befinden sich in jedem
Gästezimmer ein Fluchtplan, sowie Verhaltensregeln im Brandfall.



Abb. 6: Rettungswege und Alarmzeichen












22/22


Sicherheitsbeleuchtung

· Ist erforderlich

o In nicht natürlich belichteten Arbeitsräumen

o Auf nicht natürlich belichteten Fluchtwegen

o In Bereichen, die bei Lichtausfall eine besondere Gefahr darstellen

· Muss unabhängige Energieversorgung haben und

· Selbsttätig wirksam werden

· Selbstleuchtende oder nachleuchtende Orientierungshilfen möglich wenn

ein Lichtausfall keine besondere Gefahr darstellt

· Prüfung jährlich, Kontrolle monatlich durch Augenschein

Sicherheitskennzeichnung

· Weist hin auf

o Vorhandene Gefahren z.B. Explosionsgefahr, Lärmzone

o Sicherheitsmaßnahmen z.B. Rauchverbot, Gehörschütz

o Sicherheitseinrichtungen z.B. Feuerlöscher, Notausgänge

· Ist z.B. erforderlich für

o Hindernisse auf Verkehrswegen

o Fluchtwege und Notausgänge

o Absturzgefahren

o Löschhilfen

o Erste Hilfe Kästen

o Sanitätsräume


Abb. 7: Sicherheitskennzeichnung
des Gasdepot

23/23


Mittel für die erste Hilfe Leistung

Erste Hilfe Kästen

· In ausreichender Zahl

· In staubdichten Behältern

· Hygienisch einwandfrei

· Jederzeit gebrauchsfähig

· Leicht zugänglich und gekennzeichnet

· Anleitung zur ersten Hilfe Leistung

· Namen der Erst-HelferInnen

· Notrufnummern

Abb. 8:Der Erste Hilfe Kasten in der
Küche: damit im Notfall schnellstmöglich

Gebrauch gemacht werden kann.

Erst-HelferInnen

Bei Betrieben ab 5 Arbeitnehmern ist eine Mindestzahl an ausgebildeten Erst-

HelferInnen notwendig, diese ist abhängig der regelmäßig, gleichzeitig in der

Arbeitsstätten Beschäftigten.

Beschäftigte Erst-HelferInnen

5 bis 19

1

20 bis 29

2

je weiter 10 AN

1 zusätzliche Person

24/24


Sanitätsräume

· Bei mehr als 250 regelmäßig beschäftigten Arbeitnehmern (bei besonderen

Gefahren ab 100 Arbeitnehmern)

· Nach Möglichkeit im Erdgeschoß

· Mit Tragen gut erreichbar und gekennzeichnet

· Ausstattung:

o Mittel zur ersten Hilfe Leistung oder Erstversorgung

o Waschgelegenheit mit fließendem Kalt- und Warmwasser

o Toilette in Nähe

o Liege und Telefon

· Falls erforderlich Zufahrtsmöglichkeit für Rettung

Trinkwasser

· in jeder Arbeitsstätte

· kühl und von entsprechender Qualität

· alternativ ein anderes alkoholfreies Getränk

· Entnahmestelle und Trinkgefäße müssen hygienisch einwandfrei sein

· Entnahmestellen für ,,kein Trinkwasser" entsprechend kennzeichnen

Toiletten

· Mindestens eine verschließbare Toilettzelle für je 15 Personen

· Getrennte Anlagen, wenn regelmäßig mind. 5 Frauen und 5 Männer

anwesend sind

· Müssen in Nähe der Arbeitsplätze und von Aufenthalts-, Wasch-, und

Umkleideräumen sein

· Keine direkte Verbindung zu Arbeits-, Umkleide- und Aufenthaltsraum

· Vorräume: direkt ins Freie lüftbar

· Waschgelegenheit in unmittelbarer Nähe

· In hygienischen Zustand, entsprechend den sanitären Anforderungen

· Lüftbar und beleuchtbar

· Ohne Erkältungsgefahr benutzbar

· Wasserspülung und Toilettenpapier

25/25


Arbeitszeit- und Verwendungsschutz

Beschäftigung von werdenden bzw. stillenden Müttern, Kindern und Jugendlichen

und speziellen Gruppen wie BäckerInnen werden darunter zusammengefasst.

Nur ein Teil davon wird im ASchG geregelt, für die jeweiligen Gruppen kommen

noch andere Gesetzgebungen hinzu, für Mütter z.B. gilt das Mutterschutzgesetz,

Teile des Angestelltengesetzes und bestimmte Regelungen im

Arbeitsabfertigungsgesetz.

Darunter fällt auch das Arbeitszeitschutz das auch für die meisten Gruppen eine

spezielle Regelung enthält.

26/26


Arbeitszeit-Regelungen

Normalarbeitszeit 10

Das Arbeitszeitgesetz gilt weitgehend für alle Beschäftigten der Privatwirtschaft

über 18 Jahre.

Die Normalarbeitszeit ist in der Regel nach dem Gesetz eine Tagesarbeitszeit von

acht Stunden (innerhalb von 24 Stunden) und eine Wochenarbeitszeit von 40

Stunden (von Montag bis einschließlich Sonntag).

Diese Grenzen können u.a. in folgenden Fällen überschritten werden.

· Um eine längere zusammenhängende Freizeit zu erreichen (z.B.

verlängertes Wochenende) kann die tägliche Normalarbeitszeit von acht

Stunden auf das Höchstmaß von neun Stunden pro Tag ausgedehnt

werden.

· Will man beispielsweise einen Arbeitstag zwischen zwei Feiertagen

einbringen, kann die ausfallende Arbeitszeit innerhalb von sieben Wochen,

die Feiertage eingeschlossen, eingearbeitet werden. Wobei die tägliche

Arbeitszeit in diesem Fall zehn Stunden nicht überschreiten darf.

· Zahlreiche Kollektivverträge sehen vor, dass die wöchentliche

Normalarbeitszeit im Durchschnitt eines bestimmten Zeitraumes (bis ein

Jahr) erreicht werden muss, in einzelnen Wochen jedoch höher oder

niedriger sein kann.

Die Normalarbeitszeit inklusive Überstunden darf grundsätzlich pro Tag 10

Stunden, die Wochenarbeitszeit 50 Stunden

nicht überschreiten

.

Beträgt die Gesamtdauer der Arbeitszeit mehr als sechs Stunden, so ist die

Arbeitszeit durch eine Ruhepause von mindestens einer halben Stunde zu

unterbrechen. Diese Pause ist unbezahlt und wird nicht in die Arbeitszeit

eingerechnet.

10 (vgl.) http://www.help.gv.at/Content.Node/17/Seite.171300.html

27/27



Abb. 9: Dienstplan der
Rezeption

Wochenendruhe 11

Der Arbeitnehmer hat in jeder Kalenderwoche Anspruch auf eine

ununterbrochene Ruhezeit von 36 Stunden, in die der Sonntag zu fallen hat.

Während dieser Zeit darf der Arbeitnehmer nur beschäftigt werden, wenn dies

auf Grund der im Arbeitsruhegesetz aufgezählten Ausnahmen zulässig ist.

Beginn der Wochenendruhe

Die Wochenendruhe hat für alle Arbeitnehmer spätestens Samstag um 13.00

Uhr, für Arbeitnehmer, die mit unbedingt notwendigen Abschluss-, Reinigungs-,

Instandhaltungs- oder Instandsetzungsarbeiten beschäftigt sind, spätestens

Samstag um 15.00 Uhr zu beginnen.

Wochenruhe 12

Der Arbeitnehmer, der erlaubterweise während der Zeit der Wochenendruhe

beschäftigt wird, hat statt des Wochenendes während der Woche Anspruch auf

eine ununterbrochene Ruhezeit von 36 Stunden (Wochenruhe). Die Wochenruhe

hat einen ganzen Wochentag einzuschließen


11 http://www.akbgld.at/www-937-IP-858-AD-857.html

12 http://www.akbgld.at/www-937-IP-859-AD-857.html

28/28


Feiertagsruhe 13

Der Arbeitnehmer hat an Feiertagen einen Anspruch auf eine ununterbrochene

Ruhezeit von mindestens 24 Stunden, die zwischen 0.00 Uhr und 6.00 Uhr des

Feiertags beginnen muss.

Als Feiertage gelten folgende Tage:

Datum Feiertag

1. Jänner

Neujahr

6. Jänner

Dreikönigstag

Ostermontag

1. Mai

Staatsfeiertag

Christi

Himmelfahrt

Fronleichnam

15. August

Maria Himmelfahrt

26. Oktober

Nationalfeiertag

1. November

Allerheiligen

8. Dezember

Maria Empfängnis

25. Dezember

Weihnachten

26. Dezember

Stephanitag

13 http://www.akbgld.at/www-937-IP-861-AD-857.html

29/29


Überstunden 14

Überstundenarbeit liegt vor, wenn entweder die Grenze der gesetzlich zulässigen

wöchentlichen oder täglichen Normalarbeitszeit überschritten wird.

Für Überstunden gebührt ein Zuschlag von 50 Prozent oder eine Abgeltung

durch Zeitausgleich. Der Überstundenzuschlag gebührt auch bei Abgeltung in

Form von Zeitausgleich. In vielen Kollektivverträgen sind für Nacht-, Feiertags-

und Sonntagsarbeit 100 prozentige Zuschläge vorgesehen.

Zeitausgleich für Überstunden

Bei Vorliegen eines erhöhten Arbeitsbedarfes können 5 Überstunden wöchentlich

vereinbart werden. Darüber hinaus können weitere 5 Überstunden wöchentlich

(insgesamt also 10 Überstunden wöchentlich), diese jedoch nur in einem

jährlichen Höchstausmaß von 60 Stunden, ohne Zustimmung des

Arbeitsinspektorates vereinbart werden.

Dienstverhinderung bei Angestellten 15

Angestellte behalten den Anspruch auf Entgelt, wenn Sie durch wichtige, ihre

Person betreffende Gründe ohne ihr Verschulden während einer verhältnismäßig

kurzen Zeit an der Leistung ihrer Dienste verhindert sind (z.B. eigene Hochzeit,

Todesfälle von Angehörigen,...). Dies regelt das Angestelltengesetz. Eine

Obergrenze für die Dauer der Verhinderung ist nicht festgesetzt.

Diese Bestimmung ist zwingend - sie kann nicht eingeschränkt oder aufgehoben

werden. Gibt es abweichende Regelungen im Kollektivvertrag, Arbeitsvertrag

oder Betriebsvereinbarung, dann dürfen sie nur günstiger sein.

14 (vgl.) http://www.akbgld.at/www-937-IP-856-AD-855.html

15 http://www.akbgld.at/www-937-IP-864-AD-1992.html

30/30


Beschäftigung von Kindern 16

Unter Kindern versteht man Minderjährige bis zur Vollendung des 15.

Lebensjahres oder bis zur späteren Beendigung der Schulpflicht.

Kinderarbeit ist grundsätzlich verboten und nur in bestimmten Einzelfällen

möglich z.B. bei Theater- und Musikaufführungen, bei Foto-, Film-, Fernseh- und

Tonaufnahmen sowie Schulveranstaltungen.

16 (vgl.) Frimmel, Kanatschnig, Tschismarov, Wider: Die Arbeitsinspektion informiert -

Beschäftigung von Kinder und Jugendlichen, Wien 1999

31/31


Beschäftigung von Jugendlichen 17

Jugendliche sind Personen die das 15. Lebensjahr vollendet haben und der

allgemeinen Schulpflicht nicht mehr unterliegen, bis zur Vollendung des 18.

Lebensjahres.

Arbeitszeit

Die tägliche Arbeitszeit beträgt im Regelfall acht Stunden, die

Wochenarbeitszeit 40 Stunden, längere Arbeitszeiten sind nur erlaubt wenn

dadurch eine längere Wochenfreizeit erreicht wird.

Überstunden sind nur für Jugendliche über 16, für Vor- und Abschlussarbeiten

für die Dauer von 30 min pro Tag zulässig und Berufsschulzeit gilt auch als

Arbeitszeit.

Ruhepause

Nach Beendigung der täglichen Arbeitszeit ist eine ununterbrochene Ruhezeit

von mind. 12 Stunden zu gewähren.

Nachtarbeit

Jugendliche dürfen in der Nacht nicht beschäftigt werden (20 Uhr bis 6 Uhr),

Ausnahmen gibt es u.a. im Gastgewerbe, bei Musik- und Theateraufführungen

und im Krankenpflegebereiche

Urlaub

Jugendliche haben das Recht 2 Wochen ihres Urlaubes zwischen 15. Juni und

15. September konsumieren.


17 Frimmel, Kanatschnig, Tschismarov, Wider: Die Arbeitsinspektion informiert - Beschäftigung von

Kinder und Jugendlichen, Wien 1999

32/32


Wochenfreizeit

Die Wochenfreizeit richtet sich nach dem Arbeitszeitengesetz. Abweichungen

und Ausnahmeregelungen gibt es für

o das Gastgewerbe

o den Einzelhandel

o bei Kollektivverträgen für bestimmte Tätigkeiten

Sonntagsarbeit

Grundsätzlich ist Sonntagsarbeit verboten, aber in bestimmten Fällen sind

Arbeiten an jedem zweiten Sonntag erlaubt. Eine spezielle Regelung gibt es im

Gastgewerbe wo Jugendliche nach einer Meldung an das Arbeitsinspektorat an

aufeinander folgenden Sonntagen beschäftigt werden dürfen.

Verboten Betriebe

Es ist verboten Jugendliche in Sexshops, Sexkinos, Stripteaselokalen u.ä zu

beschäftigen. Weiters sind Arbeiten Wettbüros, Glückspielhallen u.ä. verboten.

Verbotene Arbeiten

Jugendliche dürfen nur eingeschränkt für gefährliche oder belastende Arbeiten

herangezogen werden, die Art der Arbeit ist aber von der Ausbildung und vom

Alter abhängig. Welche Arbeiten verboten sind ist in den entsprechenden

Verordnungen geregelt.

33/33


Unfallrisiko bei Jugendlichen 18

Eine Statistik von der AUVA zeigt dass Jugendliche im Alter von 15 ­ 20 Jahren

mehr als doppelt so viele Unfälle aufweisen als Arbeitskräfte im spätern Alter.

Sicherlich ein Grund warum vor allem bei Arbeiten mit jungen Menschen die

Sicherheitsmaßnahmen und -regelungen genausten beachtet werden müssen.

Alter und Unfallrisiko

Unfälle in %

15

12,5

10

7,5

5

2,5

0

15

18

19

20

25

28

35

40

45

Lebensalter

Abb. 10: Unfallstatistik

18 Ing. Zafred, Siegmar der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt, Wien

34/34


Beschäftigung von werdenden und stillenden Müttern

19

Um die Gesundheit der Mütter sowie ihrer Kinder zu schützen, gibt es spezielle

Bestimmungen, die vom Arbeitgeber eingehalten werden müssen.

Vorraussetzung ist das die Schwangerschaft und der voraussichtliche

Geburtstermin bekannt gegeben werden. Der Arbeitgeber muss folglich eine

schriftliche Meldung an das zuständige Arbeitsinspektorat machen.


Beschäftigungsbeschränkungen und ­verboten

Vor der Entbindung

· Gewichtbegrenzung beim Heben

· Arbeiten im Stehen

· Arbeiten, bei denen die Gefahr einer Berufserkrankung gegeben ist (z.B.

Lärm)

· Arbeiten mit gesundheitsgefährdenden Stoffen

· Arbeiten an Maschinen mit hoher Fußbeanspruchung

· Beschäftigung auf Beförderungsmitteln (z.B. Taxi, Stapler)

· Akkordarbeiten (ab der 21. Schwangerschaftswoche)

· Arbeiten mit besonderen Unfallsgefahren (z.B. Leitern)

· Ständiges Sitzen

· Arbeiten unter der Einwirkung schädlicher Hitze, Kälte oder Nässe

· Arbeiten, bei denen der Körper starken Erschütterungen ausgesetzt ist

· Besondere psychische Belastungen

· Schutz vor Tabakrauch, wenn die werdende Mutter selbst nicht raucht

· Bergbau unter Tage

Acht Wochen vor dem Entbindungstermin gilt für werdende Mütter ein

absolutes Beschäftigungsverbot.

19 Monika Eitermoser: Arbeitsinspektion ­ Mutterschutzbestimmungen, Wien 2002

35/35


Nach der Entbindung

Bis zum Ablauf von 8 Wochen nach der Entbindung dürfen Dienstnehmerinnen

nicht beschäftigt werden. Bei Früh-, Mehrlings- und Kaiserschnittgeburten

verlängert sich dieser Zeitraum auf 12 Wochen.

Verkürzt sich das absolute Beschäftigungsverbot vor der Geburt, so kann diese

Zeit nach der Geburt in Anspruch genommen werden, längstens jedoch 16

Wochen.

Nimmt die Dienstnehmerin ihre Arbeit wieder auf gelten bis 12 Wochen nach der

Entbindung die Beschränkungen und Verbote der Punkte 1, 2, 3, 4 und 7.

Wird das Kind gestillt, gelten diese Beschränkungen und Verbote für die gesamte

Stillzeit.

Nacht-, Sonn- und Feiertagsarbeit

In der Nacht (20 Uhr bis 6 Uhr) bzw. an Sonn- und Feiertagen dürfen werdende

bzw. stillende Mütter nicht beschäftigt werden. Ausnahmen gibt es unter

bestimmten Vorrausetzungen in speziellen Bereichen z.B. Schichtbetrieben oder

Betrieben im kulturellen Bereich.

Überstunden

Die tägliche Arbeitszeit darf 9 Stunden, die wöchentliche Arbeitszeit darf 40

Stunden nicht überschreiten.

Ruhemöglichkeit

Werdende und stillende Mütter müssen die Möglichkeit haben, sich während der

Arbeitszeit hinzulegen und auszuruhen, ohne Verdienstentgang.

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Entgeltfortzahlung

Wenn die Art der Arbeit aufgrund eines Beschäftigungsverbotes verändert, oder

sich die Arbeitszeit verkürzt bzw. wenn keine Beschäftigung möglich ist, hat die

Dienstnehmerin Anspruch auf Entgelt in Höhe des Durchschnittverdienstes der

letzten 13 Wochen vor der Änderung.

Kündigungs- und Entlassungsschutz

Ab Meldung der Schwangerschaft bis 4 Monate (bei Inanspruchnahme eines

Karenzurlaubes oder einer Teilzeitbeschäftigung 4 Wochen) danach darf die

Dienstnehmerin nicht gekündigt werden.

Ausnahmen sind nur mit Zustimmung des Arbeits- und Sozialgerichtes möglich.

Abfertigung

Spätestens 3 Monate vor dem Ende des Karenzurlaubes oder der

Teilzeitbeschäftigung muss der Austritt bekannt geben werden, um einen

allenfalls erworbenen Abfertigungsanspruch zu wahren.

37/37


Nachwort

An dieser Stelle möchte ich mich herzlichst bei den Mitarbeitern des

,,All in©lusive Red" bedanken, die mir durch Informationen und Führung durch

das Hotel ein erstklassiges Beispiel für meine Arbeit geboten haben.

Weiters danke ich Herrn Ing. Siegmar Zafred von der Allgemeinen

Unfallversicherungsanstalt Wien für die Bereitstellung von Unterlagen und seine

engagierte Hilfe.

38/38


Quellenverzeichnis

1) http://www.vms.at/6/6_12.htm

2) Ing. Strobl, Franz; Dr. Ziegelmeyer Andreas: Die Arbeitsinspektion

informiert - Die Arbeitsplatz-Evaluierung, Wien 2000

3) Ing. Zafred, Siegmar der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt, Wien

4) http://www.arbeiterkammer.at/www-192-IP-1491-IPS-1.html

5) Ing Safranek, Martin; Dr. Marx, Alexandra: Die Arbeitsinspektion

informiert - Sicherheitsvertrauenspersonen, Wien 1999

6) Ing Safranek, Martin; Dr. Marx, Alexandra: Die Arbeitsinspektion

informiert - Sicherheitsvertrauenspersonen, Wien 1999

7) http://www.arbeiterkammer.at/www-192-IP-6843-IPS-1.html

8) Ing. Safranek, Martin; Dr. Marx, Alexandra: Die Arbeitsinspektion

informiert - Sicherheitsvertrauenspersonen, Wien 1999

9) Bundesministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales: Gestaltung von

Arbeitsstätten, Wien 1999

10) http://www.help.gv.at/Content.Node/17/Seite.171300.html

11) http://www.akbgld.at/www-937-IP-858-AD-857.html

12) http://www.akbgld.at/www-937-IP-859-AD-857.html

13) http://www.akbgld.at/www-937-IP-861-AD-857.html

14) (vgl.) http://www.akbgld.at/www-937-IP-856-AD-855.html

15) http://www.akbgld.at/www-937-IP-864-AD-1992.html

16) Frimmel, Kanatschnig, Tschismarov, Wider: Die Arbeitsinspektion

informiert - Beschäftigung von Kinder und Jugendlichen, Wien 1999

17) Frimmel, Kanatschnig, Tschismarov, Wider: Die Arbeitsinspektion

informiert - Beschäftigung von Kinder und Jugendlichen, Wien 1999

18) Allgemeine Unfallversicherungsanstalt Wien, Ing. Siegmar Zafred

19) Monika Monika Eitermoser: Arbeitsinspektion ­

Mutterschutzbestimmungen, Wien 2002

39/39


Abbildungsverzeichnis

Abb. 1: All inclusive Red Hotel, Werbefoto des Hotels

Abb. 2: Rutschgefahren Schild, Eigenaufnahme, März 2005

Abb. 3: Kennzeichnung ätzender Substanzen,

http://images.google.at/images?q=tbn:JRXhzGed-

SoJ:www.xtown.net/mambo/images/stories/aetzend.jpg

Abb. 4: Der Fluchtweg, Eigenaufnahme, März 2005

Abb. 5: Der Fluchtweg, Eigenaufnahme, März 2005

Abb. 6: Rettungswege und Alarmzeichen, Eigenaufnahme, März 2005

Abb. 7: Sicherheitskennzeichnung des Gasdepots, Eigenaufnahme, März 2005

Abb. 8: Erste Hilfe Kasten, Eigenaufnahme, März 2005

Abb. 9: Dienstplan der Rezeption, Eigenaufnahme, März 2005

Abb. 10: Unfallstatistik, Allgemeine Unfallversicherungsanstalt Wien, Ing.

Siegmar Zafred


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