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Research Paper (Pre-University), 2005, 41 Pages
Author: Harald Wiesinger
Subject: Hotel Industry / Catering
Details
Institution/College: "Pannoneum" Neusiedl/See Austria
Tags: Arbeitnehmerschutz, Gastgewerbe, Hotelmanagement
Year: 2005
Pages: 41
Grade: 2-
Language: German
ISBN (E-book): 978-3-640-15143-1
File size: 599 KB
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Abstract
Meine Arbeit soll einen Überblick darüber geben, welche Themenbereiche im Arbeitnehmerschutz gesetzlich geregelt sind und in welchen Rechtsvorschriften genaueres Nachgelesen werden kann. Aufgrund der umfangreichen Regelungen und der Beabsichtigung meine Arbeit übersichtlich zu halten, kann ich nur die wichtigsten Bestimmungen erwähnen. Trotzdem möchte ich eine Hilfestellung bei der Orientierung im Arbeitnehmerschutzgesetz (ASchG) geben. Dazu finden Sie auf der folgenden Seite eine Auflistung der im ASchG geregelten Abschnitte. Das Arbeitnehmerschutzgesetz ist ein Teil des Arbeitsrechtes, das öffentlichrechtliche Normen beinhaltet. Die vorgegebenen EU-Richtlinien müssen im österreichischen Recht eingehalten werden. Dabei handelt es sich um die Arbeitnehmer-Richtlinie und einer Vielzahl von Einzelrichtlinien. Diese werden durch das ArbeitnehmerInnenschutzgesetz und die dazu erlassenen Verordnungen umgesetzt. Das ArbeitnehmerInnenschutzgesetz gilt für die Beschäftigung von Arbeitnehmern. Es handelt sich dabei um jene Schutzvorschriften, die zum Schutz des Lebens und der Gesundheit der Arbeitnehmer gegen eine Ausbeutung oder vorzeitige Abnützung ihrer Arbeitskraft und gegen eine Gefährdung des Lebens, der Gesundheit und der Sittlichkeit geschaffen wurden und deren Übertretung mit Verwaltungsstrafe bedroht ist.1
Fulltext (computer-generated)
Arbeitnehmerschutz imGastgewerbe
Harald Wiesinger
"Pannoneum" Neusiedl/See Austria
Einleitung 3
Übersicht des ASchG
6
Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz
7
Evaluierung
7
Ursachen
7
Grundsätze der Gefahrenverhütung
9
Sicherheitsvertrauenspersonen - SVP
10
Anzahl der SVP
10
Bestellung
10
Aufgabengebiet
11
Information der SVP
11
Wer kann SVP werden?
12
Definitionen
13
Arbeitsstätten
13
Arbeitsräume
13
Verkehrs- und Fluchtwege
14
Verkehrswege
14
Ausgänge
14
Fluchtwege
14
Notausgänge
14
Ausstattung der Gebäude
15
Fußböden
15
Wände und Decken
15
Türen und Tore
15
Fenster
15
Stiegen
16
Lichte Höhe - Raumhöhe
16
Raumklima
16
Garderoben und Umkleideräume
17
Lagerungen
18
Verkehrswege und Ausgänge
18
Fluchtwege
19
Gesicherte Fluchtbereiche
21
Sicherheitsbeleuchtung
23
Sicherheitsbeleuchtung
23
Sicherheitskennzeichnung
23
Erst-HelferInnen
24
Sanitätsräume
25
Trinkwasser
25
Toiletten
25
1/1
Arbeitszeit- und Verwendungsschutz
26
Arbeitszeit-Regelungen
27
Normalarbeitszeit
27
Wochenendruhe
28
Wochenruhe
28
Feiertagsruhe
29
Überstunden
30
Dienstverhinderung bei Angestellten
30
Beschäftigung von Kindern
31
Beschäftigung von Jugendlichen
32
Arbeitszeit
32
Ruhepause
32
Nachtarbeit
32
Urlaub
32
Wochenfreizeit
33
Sonntagsarbeit
33
Verboten Betriebe
33
Verbotene Arbeiten
33
Unfallrisiko bei Jugendlichen
34
Beschäftigung von werdenden und stillenden Müttern
35
Beschäftigungsbeschränkungen und verboten
35
Vor der Entbindung
35
Nach der Entbindung
36
Nacht-, Sonn- und Feiertagsarbeit
36
Überstunden
36
Ruhemöglichkeit
36
Entgeltfortzahlung
37
Kündigungs- und Entlassungsschutz
37
Abfertigung
37
Nachwort 38
Quellenverzeichnis
39
Abbildungsverzeichnis
40
2/2
Einleitung
Meine Arbeit soll einen Überblick darüber geben, welche Themenbereiche im
Arbeitnehmerschutz gesetzlich geregelt sind und in welchen Rechtsvorschriften
genaueres Nachgelesen werden kann.
Aufgrund der umfangreichen Regelungen und der Beabsichtigung meine Arbeit
übersichtlich zu halten, kann ich nur die wichtigsten Bestimmungen erwähnen.
Trotzdem möchte ich eine Hilfestellung bei der Orientierung im
Arbeitnehmerschutzgesetz (ASchG) geben. Dazu finden Sie auf der folgenden
Seite eine Auflistung der im ASchG geregelten Abschnitte.
Das Arbeitnehmerschutzgesetz ist ein Teil des Arbeitsrechtes, das öffentlich-
rechtliche Normen beinhaltet. Die vorgegebenen EU-Richtlinien müssen im
österreichischen Recht eingehalten werden. Dabei handelt es sich um die
Arbeitnehmer-Richtlinie und einer Vielzahl von Einzelrichtlinien. Diese werden
durch das ArbeitnehmerInnenschutzgesetz und die dazu erlassenen
Verordnungen umgesetzt.
Das ArbeitnehmerInnenschutzgesetz gilt für die Beschäftigung von
Arbeitnehmern. Es handelt sich dabei um jene Schutzvorschriften, die zum
Schutz des Lebens und der Gesundheit der Arbeitnehmer gegen eine Ausbeutung
oder vorzeitige Abnützung ihrer Arbeitskraft und gegen eine Gefährdung des
Lebens, der Gesundheit und der Sittlichkeit geschaffen wurden und deren
Übertretung mit Verwaltungsstrafe bedroht ist.1
1 http://www.vms.at/6/6_12.htm
3/3
Der Arbeitnehmerschutz gliedert sich in zwei große Bereiche
1. Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz
In diesen Bereich fallen alle technischen und arbeitshygienischen
Schutzvorschriften an.
2. Arbeitszeit- und Verwendungsschutz
Darunter werden alle Schutzbestimmungen für besonders schutzwürdige
Gruppen, wie Jugendliche oder werdende Mütter sowie Arbeitszeit- und
Arbeitsruheregelungen, zusammengefasst.
4/4
ALL IN©LUSIVE RED
Als praktisches Beispiel zu meiner Facharbeit habe ich ein Hotel gewählt das im
Herbst 2004 den Betrieb aufgenommen hat und so über die aktuellsten
Sicherheitsvorkehrungen verfügt, das
ALL IN©LUSIVE RED
in Lutzmannsburg.
Das 4 Sterne-Hotel, auch in der Kurzform ,,All in Red" oder ,,AIR" bekannt,
verfügt über 154 Betten in 71 Zimmer. In den Betrieb arbeiten 44 Mitarbeiter
unter der Leitung von Mag. Patricia Windisch.
Abb. 1: All inclusive Red Hotel
ALL IN©LUSIVE RED
Thermenplatz 7
A-7361 Lutzmannsburg
www.allinred.at
Zusätzliches praktisches Material und Unterlagen habe ich von Herren Ing.
Siegmar Zafred von der Allgemeine Unfallversicherungsanstalt (AUVA) zu
Verfügung gestellt bekommen.
5/5
Übersicht des ASchG
Abschnitt
Regelungsinhalt
Wichtige Informationen
§§
Gefahrenverhütung, Evaluierung,
Beschäftigungsverbot,
1 Allgemeine
Bestimmungen
1-18
Koordinationspflichen,
Information und Unterweisung
Arbeitsstätten und
2
Allgemeine Anforderungen
19-32
Baustellen
Aufstellung, Benutzung, Prüfung,
3 Arbeitsmittel
33-39
Wartung
Einstufung, Beurteilung, Verbote,
4 Arbeitsstoffe
Kennzeichnung, Verpackung,
40-48
Grenzwerte
Eignungs- und
5 Gesundheitsüberwachung
Folgeuntersuchungen bei
49-59
bestimmten Stoffen
Arbeitsvorgänge und
6
Persönliche Schutzausrüstung
60-72
Arbeitsplatz
Beratung durch
7 Präventivdienst
Sicherheitsfachkräfte und
73-90
Arbeitsmediziner
Bewilligungsverfahren,
8
Behörden und Verfahren
91-101
Vorschreibung, Ausnahmen
Stufenplan Evaluierung,
9 Übergangsrecht
Stufenplan Präventivdienst,
102-127
Überleitung der AAV
10 Schlussbestimmungen Verantwortlichkeit,
Sanktionen
128-132
6/6
Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz
Evaluierung 2
Jeder Arbeitgeber ist verpflichtet geeignete Maßnahmen zur Gefahrenverhütung
festzulegen. Alle an Arbeitnehmer bestehenden Gefahren und gesundheitlichen
Belastungen müssen systematisch ermittelt und beurteilt werden.
Sie können auch geeignete Fachleute, wie Sicherheitsfachkräfte und
Arbeitsmediziner, mit der Durchführung der Gefahrenermittlung beauftragen.
Die Ergebnisse der Gefahrenermittlung und -beurteilung sowie die festgelegten
Maßnahmen zur Gefahrenvermeidung oder -minimierung müssen schriftlich in
Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokumenten festgehalten werden.
Eine Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokument für den Bereich Schank und
Service, sowie Checklisten von der AUVA, die verwendet werden um Gefahren zu
ermitteln, finden Sie am Ende der Arbeit.
Ursachen
Gefährdungen und gesundheitliche Belastungen können unterschiedliche
Ursachen haben.
· Maschinen und Werkzeuge
· Chemikalien und Strahlung
· Lärm und Erschütterungen
· Stress und Zeitdruck
· Raumklima und Beleuchtung
· Körperhaltung und Handhabung von Lasten
2 (vgl.) Ing. Strobl, Franz; Dr. Ziegelmeyer Andreas: Die Arbeitsinspektion informiert - Die
Arbeitsplatz-Evaluierung, Wien 2000
7/7
·
Unfälle im Gastgewerbe 3
Beispiele
Sturz und Fall
40 %
Boden, Schuhwerk, Leitern
Scharfe und spitze Gegenstände
15 %
Messer, Schneidmaschinen
Beförderungsmittel
10 %
Geschirrwagen
Handwerkzeuge
9 %
Schraubenzieher, Schere
Gefährliche Arbeitsstoffe
6 %
Ätzende, giftige Reinigungsmittel
Arbeitsmaschinen
5 %
Fleischwolf, Mixer, Herd, Friteuse
Sonstige Ursachen
15 %
Abb. 2: Rutschgefahren Schild im
Küchenbereich des Hotels
Abb. 3: Kennzeichnung ätzender
Substanzen
3 Ing. Zafred, Siegmar der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt, Wien
8/8
Grundsätze der Gefahrenverhütung 4
Viel deutlicher als bisher verlangt der Gesetzgeber von den Arbeitgebern
hinsichtlich der Maßnahmen zum Arbeitnehmerschutz die Berücksichtigung
bestimmter Grundsätze in folgender Reihung:
· Vermeidung von Risiken
· Abschätzung nicht vermeidbarer Risiken
· Gefahrenbekämpfung an der Quelle
· Berücksichtigung der Faktors ,,Mensch" bei der Arbeit, wobei dies nicht nur
für die ergonomische Gestaltung, sondern auch für die Arbeits- und
Fertigungsverfahren (z.B. eintönige Arbeit, maschinenbestimmter
Rhythmus) gilt.
· Berücksichtigung des Standes der Technik
· Ausschaltung oder Verringerung von Gefahrenmomenten
· Planung der Gefahrenverhütung mit dem Ziel einer zusammenhängenden
Verknüpfung von Technik, Arbeitsorganisation, Arbeitsbedingungen,
sozialen Beziehungen und Einfluss der Umwelt auf den Arbeitsplatz
· Vorrang des kollektiven Gefahrenschutzes vor individuellem
Gefahrenschutz
· Erteilung geeigneter Anweisungen an die Arbeitnehmer
Oben genannte Punkte werden am besten mit einer Sicherheitsvertrauensperson
besprochen.
4 http://www.arbeiterkammer.at/www-192-IP-1491-IPS-1.html
9/9
Sicherheitsvertrauenspersonen - SVP
Was sind Sicherheitsvertrauenspersonen??
Sicherheitsvertrauenspersonen (SVP) sind Arbeitnehmervertreter die mit der
besonderen Aufgabe auf dem Gebiet der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes
beauftragt sind. Bei Betrieben mit regelmäßig mehr als 10 ArbeitnehmerInnen
müssen SVP in entsprechender Anzahl vorhanden sein.
Durch eine Novellierung des Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetzes werden
sie vor Benachteiligung ebenso geschützt wie vor Kündigung und Entlassung.
Anzahl der SVP 5
Anzahl der
Anzahl der
Je nach Betriebsgröße muss
ArbeitnehmerInnen
SVP
eine bestimmte Anzahl an SVPs
bestellt werden. Auf der rechten
11 50
1
Seite sehen Sie das Verhältnis
51 100
2
zwischen Anzahlt der
101 300
3
ArbeitnehmerInnen zu der
301 500
4
Anzahl der SVPs.
501 700
5
701 900
6
901 1400
7
Bestellung
Für die Bestellung der SVP ist die Zustimmung des Betriebsrates erforderlich. In
Betrieben, wo kein Betriebsrat besteht, müssen alle Arbeitnehmer über die
beabsichtigte Bestellung informiert werden.
Wenn mindestens ein Drittel der Arbeitnehmer, innerhalb von 4 Wochen, gegen
die Bestellung Einwände erhebt, muss ein anderer SVP vorgeschlagen werden.
Die Wirkungsdauer einer Sicherheitsvertrauensperson beträgt 4 Jahre.
5 Ing. Safranek, Martin; Dr. Marx, Alexandra: Die Arbeitsinspektion informiert -
Sicherheitsvertrauenspersonen, Wien 1999
10/10
Aufgabengebiet 6
Mit der besonderen Funktion als SVP fallen folgende Punkte in ihren
Aufgabenbereich
· Information, Beratung und Unterstützung der ArbeitnehmerInnen in allen
Fragen der Sicherheit und Gesundheitsschutzes
· Sie haben auch auf die Verwendung von
Schutzeinrichtungen und die Anwendung von Schutzmaßnahmen zu
achten
· Achten auf Vorhandensein von entsprechenden Sicherheitseinrichtungen
· Unverzügliche Information des Arbeitgebers über Mängel
· Notwendige Maßnahmen bei den Arbeitgeber bzw. den zuständigen Stellen
verlangen
· Beratung der ArbeitgeberInnen bei Durchführung des
ArbeitnehmerInnenschutzes
Information der SVP 7
Die Arbeitgeber sind verpflichtet die SVP umfassend zu informieren über
· Ergebnisse von Messungen (z.B. Arbeitsstoffe, Lärm)
· Grenzwertüberschreitungen
· Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokumente
· Aufzeichnungen über Arbeitsunfälle
· beabsichtigte Bestellung und Abberufung der Sicherheitsfachkraft und des
Arbeitsmediziners
6 (vgl.) wie oben
7 (vgl.) http://www.arbeiterkammer.at/www-192-IP-6843-IPS-1.html
11/11
Wer kann SVP werden? 8
Entscheidend für die Tätigkeit der SVP ist natürlich ihr Fachwissen auf dem
Gebiet der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes.
Hier verlangt der Gesetzgeber, dass sie über die fachlichen und persönlichen
Voraussetzungen verfügen müssen
· Ausbildung von mindestens 24 Unterrichtsstunden auf dem Gebiet des
ArbeitnehmerInnenschutzes
· Angemessene Vertretung der betrieblichen und regionalen Bereiche
· Betreuung aller Schichten bei Schichtarbeit
· SVP muss betriebsangehörig sein
· Betriebsratmitglieder dürfen nur in Betrieben bis zu 50
ArbeitnehmerInnen als SVP bestellt werden
SVPs:
Verwaltungsleiterin Mag. Patricia Windisch
Küchenchef
Stefan
Mentzel
F & B Manager Kanz Werner
8 (vgl.)Ing. Safranek, Martin; Dr. Marx, Alexandra: Die Arbeitsinspektion informiert -
Sicherheitsvertrauenspersonen, Wien 1999
12/12
Gestaltung von Arbeitsstätten 9
Nach dem Gesetz gibt es unzählige Verordnungen zu den baulichen Vorschriften,
diese sind im Arbeitnehmerschutzgesetz (ASchG), Arbeitsstättenverordnung
(AStV), Verordnung für Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokumente (DOK-
VO), Elektroschutzverordnung (ESV) und in den Kennzeichnungsverordungen
geregelt. In den folgenden Punkten werde ich die wichtigsten Bestimmungen für
die jeweilige Ausstattung erläutern.
Definitionen
Arbeitsstätten
Arbeitsstätten im Gebäude sind alle Anlagen zu denen Arbeitnehmer im Rahmen
ihrer Arbeit Zugang haben z.B. Arbeitsräume, Gänge, Lager, Aufenthaltsräume,
Sanitärräume aber auch bauliche Anlagen wie Wohnwagen, Bauhütten,
Container.
Unter Arbeitsstätten im Freien versteht man das Betriebsgelände, dazugehörend
alle Verkehrswege, die Arbeitsplätze innerhalb des Betriebsgeländes erschließen.
Arbeitsräume
Arbeitsräume sind alle Räume in denen sich ArbeitnehmerInnen während der
Arbeit im regulären Betriebsablauf aufhalten z.B. Büros, Küchen, Restaurants,
Lager. Jedoch fallen Sanitärräume, Aufenthaltsräume, Klimazentralen u.ä. unter
Arbeitsräume.
9 (vgl.) Bundesministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales: Gestaltung von Arbeitsstätten,
Wien 1999
13/13
Verkehrs- und Fluchtwege
Verkehrswege
Verkehrswege sind alle Wege in einer Arbeitsstätte, die während der Arbeit oder
zum Verlassen der Arbeitsstätte von Arbeitnehmern benützt werden.
Ausgänge
Ausgänge sind alle Türen, Tore, Durchgänge oder Durchfahrten im Verlauf und
am Ende von Verkehrswegen.
Fluchtwege
Unter Fluchtwegen versteht man jene Verkehrswege, die zum sicheren Verlassen
der Arbeitsstätte im Gefahrenfall vorgesehen sind.
Notausgänge
Notausgänge sind alle Ausgänge im Verlauf und am Ende von Fluchtwegen.
14/14
Ausstattung der Gebäude
Fußböden
· Keine Stolperstellen
· Befestigt, trittsicher und rutschhemmend
· Leicht zu reinigen, erforderlichenfalls desinfizierbar
· Widerstandsfähig gegen chemische und physikalische Einwirkungen
· Gefälle zu einem Abfluss
· wenn notwendig
Wände und Decken
· leicht zu reinigen, erforderlichenfalls desinfizierbar
· widerstandsfähig gegen chemische und physikalische Einwirkungen
· dürfen im Brandfall nicht tropfen oder toxische Gase freisetzen
· durchsichtige Wände müssen deutlich gekennzeichnet sein
Türen und Tore
· stabil und widerstandsfähig
· Verletzungsgefahr beim Öffnen und Schließen muss beachtet werden
· Gegen unbeabsichtigtes Aushängen, Ausschwingen oder Zufallen gesichert
· Schwingtüren erfordern eine Durchsicht in Augenhöhe
· Durchsichtige Türen und Tore müssen in Augenhöhe gekennzeichnet
werden.
Fenster
· Ausreichend stabil
· Gefahrlos zu reinigen
· Leicht von einem festen Standpunkt aus zu reinigen
· Bei Öffnen und Schließen darf keine Verletzungsgefahr vorliegen
· Schutzmaßnahmen gegen direkte Sonneneinstrahlung
15/15
Stiegen
· Stufenhöhe maximal 18 cm
· Auftrittsbreite mindestens 26 cm
· Handlauf bei mehr als 4 Stufen
· Gewendelte Stiegen sind nicht zulässig wenn häufig schwere oder sperrige
Lasten transportiert werden
Lichte Höhe - Raumhöhe
Mindesthöhe in Abhängigkeit von der Bodenfläche und den Arbeitsbedingungen.
Mindesthöhe
Bodenfläche des
durchschnittlich
Arbeitsraumes
Bedingungen
3,0 m
Unabhängig
unabhängig
2,8 m
100 bis 500 m2
Geringe körperliche Belastung
2,5 m
Bis 100 m2
Keine erschwerenden Arbeitsbedingungen
Raumklima
Raumtemperatur und maximale Luftgeschwindigkeit sind abhängig von der
Schwere der Arbeit.
Raumtemperatur Luftgeschwingigkeit
Schwere der Arbeit
Kalte Jahreszeit
maximal
Körperliche Belastung
19° bis 25 ° C
0,10 m/s
gering
18° bis 24° C
0,20 m/s
Normal
Mind. 12° C
0,35 m/s
hoch
Das heißt die Raumtemperatur darf bei hoher Arbeitsbelastung niedriger sein als
bei Arbeiten bei geringer körperlicher Tätigkeit.
16/16
Garderoben und Umkleideräume
Garderobenkästen
· 1 Kasten pro ArbeitnehmerIn für Kleidung und persönliche Gegenstände
· zum Schutz vor Wegnahme, Rauch, Staub, Nässe, Gerüche
· ausreichend groß, luftig und versperrbar
Umkleideräume sind bei folgenden Punkten erforderlich.
· wenn Duschen erforderlich sind
· Regelmäßig gleichzeitig mehr als 12 AN beschäftigt werden, die sich
umkleiden müssen (besondere Arbeitskleidung)
· AN sich umkleiden müssen und kein andere hygienisch sittlich geeigneter
Raum vorhanden ist
· Nach Geschlecht getrennte Räume, wenn gleichzeitig mehr als 5 Frauen
und 5 Männer auf die Räume angewiesen sind
Zusätzlich erforderlich in den Garderoben und Umkleideräumen sind
· Sitzgelegenheit in ausreichender Zahl
· Beleuchtung und Lüftung
· Raumtemperatur von mindestens 21° C
· Einrichtung zum Trocknen nasser Arbeitskleidung.
17/17
Lagerungen
ArbeitnehmerInnen dürfen nicht gefährdet werden durch
· ungenügende Standfestigkeit
· Beschaffenheit der Gebinde und Verpackung
· Böschungswinkel von Schüttgütern
· Abstand zwischen den Lagerungen oder zu anderen Einrichtungen
· mögliche äußere Einwirkung
Durch geeignete Maßnahmen (z.B. Aufschriften) ist sicherzustellen, dass
· die zulässige Belastung von Böden
· die zulässige Belastung von Einrichtungen
· die zulässige Belastung von Behältern nicht überschritten werden
Verkehrswege und Ausgänge
· Böden
o Tragfähig und sicher befestigt
o Vertiefungen vermeiden bzw. unverschiebbar abdecken oder
deutlich kennzeichnen
o Stufen und Hindernisse vermeiden oder deutlich kennzeichnen
· Beleuchtung
o Beleuchtungsstärke mindestens 30 Lux
· Mindestbreiten
o Verkehrswege: 1,0 m
o Durchgänge zwischen Lagerungen, Möbeln, Maschinen: 0,6 m
o Ausgänge: 0,8 m
o Bei Fahrzeugsverkehr: Fahrzeugsbreite plus 0,5 m auf jeder Seite
· Lichte Höhe: mindestens 2 m
· Rampen: Neigung maximal 1:10
· In Räumen mit mehr als 1000 m2 müssen Verkehrswege mit
Bodenmakierungen gekennzeichnet werden
18/18
Fluchtwege
Beim Verlassen eines Arbeitsraumes oder nach höchstens 10 m muss ein
Fluchtweg erreichbar sein um sicheres Verlassen des Gebäudes zu garantieren.
Folgende Anforderungen sind an einen Fluchtweg gestellt:
· Mindestbreite
o Bis 20 Personen 1,0 m
o Bis 120 Personen 1,2 m
o Für je weitere 10 Personen ... 0,1 m
· Gewedelte Stiegen nur zulässig wenn
o Auftrittsbreite mindestens 20 cm oder
o Nicht mehr als 60 Personen
· Böden, Wände und Decken
· Schwer brennbar und schwach qualmend
· Jederzeit ungehindert benutzbar
· Nicht verstellt oder eingeengt
· Eindeutig erkennbar ansonst gekennzeichnet
· Nicht von Gegenständen begrenzt, die leicht umgestoßen werden können
· Nicht in Bereichen, in denen gefährliche Stoffe die Flucht verhindern
können
· Keine Aufzüge, Fahrtreppen oder Fahrsteige
19/19
Abb. 4: Der Fluchtweg führt über ein
Außengelände ins Freie und ist von
jedem Stockwerk erreichbar.
Abb. 5: Fluchtweg
20/20
Notausgänge
Anforderungen an Notausgänge
· Mindestbreite
· Jederzeit leicht und ohne fremde Hilfsmittel zu öffnen
· Nicht verstellt oder eingeengt
· Eindeutig erkennbar ansonst gekennzeichnet
· Nicht von Gegenständen begrenzt die leicht umgestoßen werden können
· Türen für mehr als 15 Personen in Fluchtrichtung zu öffnen
· Automatische Türen nur wenn sie
o Händisch leicht in Fluchtrichtung zu öffnen sind oder
o Bei Störung selbsttätig öffnen und geöffnet bleiben
· Keine Drehtüren
Gesicherte Fluchtbereiche
Von jedem Punkt der Arbeitsstätte muss nach höchstens 40 m ein gesicherter
Fluchtbereich erreichbar sein.
Anforderungen an den gesicherten Fluchtbereich:
· Geringe Brandlast
· Wände, Decken und Böden mind. hochbrandhemmend
· Beläge mind. Schwer brennbar und schwach qualmend
· Türen mind. brandhemmend und selbstschließend
· Maßnahmen, die ein Verqualmen verhindern
21/21
Zusätzlich zu den gekennzeichneten Fluchtwegen und Notausgängen befinden sich in jedem
Gästezimmer ein Fluchtplan, sowie Verhaltensregeln im Brandfall.
Abb. 6: Rettungswege und Alarmzeichen
22/22
Sicherheitsbeleuchtung
· Ist erforderlich
o In nicht natürlich belichteten Arbeitsräumen
o Auf nicht natürlich belichteten Fluchtwegen
o In Bereichen, die bei Lichtausfall eine besondere Gefahr darstellen
· Muss unabhängige Energieversorgung haben und
· Selbsttätig wirksam werden
· Selbstleuchtende oder nachleuchtende Orientierungshilfen möglich wenn
ein Lichtausfall keine besondere Gefahr darstellt
· Prüfung jährlich, Kontrolle monatlich durch Augenschein
Sicherheitskennzeichnung
· Weist hin auf
o Vorhandene Gefahren z.B. Explosionsgefahr, Lärmzone
o Sicherheitsmaßnahmen z.B. Rauchverbot, Gehörschütz
o Sicherheitseinrichtungen z.B. Feuerlöscher, Notausgänge
· Ist z.B. erforderlich für
o Hindernisse auf Verkehrswegen
o Fluchtwege und Notausgänge
o Absturzgefahren
o Löschhilfen
o Erste Hilfe Kästen
o Sanitätsräume
Abb. 7: Sicherheitskennzeichnung
des Gasdepot
23/23
Mittel für die erste Hilfe Leistung
Erste Hilfe Kästen
· In ausreichender Zahl
· In staubdichten Behältern
· Hygienisch einwandfrei
· Jederzeit gebrauchsfähig
· Leicht zugänglich und gekennzeichnet
· Anleitung zur ersten Hilfe Leistung
· Namen der Erst-HelferInnen
· Notrufnummern
Abb. 8:Der Erste Hilfe Kasten in der
Küche: damit im Notfall schnellstmöglich
Gebrauch gemacht werden kann.
Erst-HelferInnen
Bei Betrieben ab 5 Arbeitnehmern ist eine Mindestzahl an ausgebildeten Erst-
HelferInnen notwendig, diese ist abhängig der regelmäßig, gleichzeitig in der
Arbeitsstätten Beschäftigten.
Beschäftigte Erst-HelferInnen
5 bis 19
1
20 bis 29
2
je weiter 10 AN
1 zusätzliche Person
24/24
Sanitätsräume
· Bei mehr als 250 regelmäßig beschäftigten Arbeitnehmern (bei besonderen
Gefahren ab 100 Arbeitnehmern)
· Nach Möglichkeit im Erdgeschoß
· Mit Tragen gut erreichbar und gekennzeichnet
· Ausstattung:
o Mittel zur ersten Hilfe Leistung oder Erstversorgung
o Waschgelegenheit mit fließendem Kalt- und Warmwasser
o Toilette in Nähe
o Liege und Telefon
· Falls erforderlich Zufahrtsmöglichkeit für Rettung
Trinkwasser
· in jeder Arbeitsstätte
· kühl und von entsprechender Qualität
· alternativ ein anderes alkoholfreies Getränk
· Entnahmestelle und Trinkgefäße müssen hygienisch einwandfrei sein
· Entnahmestellen für ,,kein Trinkwasser" entsprechend kennzeichnen
Toiletten
· Mindestens eine verschließbare Toilettzelle für je 15 Personen
· Getrennte Anlagen, wenn regelmäßig mind. 5 Frauen und 5 Männer
anwesend sind
· Müssen in Nähe der Arbeitsplätze und von Aufenthalts-, Wasch-, und
Umkleideräumen sein
· Keine direkte Verbindung zu Arbeits-, Umkleide- und Aufenthaltsraum
· Vorräume: direkt ins Freie lüftbar
· Waschgelegenheit in unmittelbarer Nähe
· In hygienischen Zustand, entsprechend den sanitären Anforderungen
· Lüftbar und beleuchtbar
· Ohne Erkältungsgefahr benutzbar
· Wasserspülung und Toilettenpapier
25/25
Arbeitszeit- und Verwendungsschutz
Beschäftigung von werdenden bzw. stillenden Müttern, Kindern und Jugendlichen
und speziellen Gruppen wie BäckerInnen werden darunter zusammengefasst.
Nur ein Teil davon wird im ASchG geregelt, für die jeweiligen Gruppen kommen
noch andere Gesetzgebungen hinzu, für Mütter z.B. gilt das Mutterschutzgesetz,
Teile des Angestelltengesetzes und bestimmte Regelungen im
Arbeitsabfertigungsgesetz.
Darunter fällt auch das Arbeitszeitschutz das auch für die meisten Gruppen eine
spezielle Regelung enthält.
26/26
Arbeitszeit-Regelungen
Normalarbeitszeit 10
Das Arbeitszeitgesetz gilt weitgehend für alle Beschäftigten der Privatwirtschaft
über 18 Jahre.
Die Normalarbeitszeit ist in der Regel nach dem Gesetz eine Tagesarbeitszeit von
acht Stunden (innerhalb von 24 Stunden) und eine Wochenarbeitszeit von 40
Stunden (von Montag bis einschließlich Sonntag).
Diese Grenzen können u.a. in folgenden Fällen überschritten werden.
· Um eine längere zusammenhängende Freizeit zu erreichen (z.B.
verlängertes Wochenende) kann die tägliche Normalarbeitszeit von acht
Stunden auf das Höchstmaß von neun Stunden pro Tag ausgedehnt
werden.
· Will man beispielsweise einen Arbeitstag zwischen zwei Feiertagen
einbringen, kann die ausfallende Arbeitszeit innerhalb von sieben Wochen,
die Feiertage eingeschlossen, eingearbeitet werden. Wobei die tägliche
Arbeitszeit in diesem Fall zehn Stunden nicht überschreiten darf.
· Zahlreiche Kollektivverträge sehen vor, dass die wöchentliche
Normalarbeitszeit im Durchschnitt eines bestimmten Zeitraumes (bis ein
Jahr) erreicht werden muss, in einzelnen Wochen jedoch höher oder
niedriger sein kann.
Die Normalarbeitszeit inklusive Überstunden darf grundsätzlich pro Tag 10
Stunden, die Wochenarbeitszeit 50 Stunden
nicht überschreiten
.
Beträgt die Gesamtdauer der Arbeitszeit mehr als sechs Stunden, so ist die
Arbeitszeit durch eine Ruhepause von mindestens einer halben Stunde zu
unterbrechen. Diese Pause ist unbezahlt und wird nicht in die Arbeitszeit
eingerechnet.
10 (vgl.) http://www.help.gv.at/Content.Node/17/Seite.171300.html
27/27
Abb. 9: Dienstplan der
Rezeption
Wochenendruhe 11
Der Arbeitnehmer hat in jeder Kalenderwoche Anspruch auf eine
ununterbrochene Ruhezeit von 36 Stunden, in die der Sonntag zu fallen hat.
Während dieser Zeit darf der Arbeitnehmer nur beschäftigt werden, wenn dies
auf Grund der im Arbeitsruhegesetz aufgezählten Ausnahmen zulässig ist.
Beginn der Wochenendruhe
Die Wochenendruhe hat für alle Arbeitnehmer spätestens Samstag um 13.00
Uhr, für Arbeitnehmer, die mit unbedingt notwendigen Abschluss-, Reinigungs-,
Instandhaltungs- oder Instandsetzungsarbeiten beschäftigt sind, spätestens
Samstag um 15.00 Uhr zu beginnen.
Wochenruhe 12
Der Arbeitnehmer, der erlaubterweise während der Zeit der Wochenendruhe
beschäftigt wird, hat statt des Wochenendes während der Woche Anspruch auf
eine ununterbrochene Ruhezeit von 36 Stunden (Wochenruhe). Die Wochenruhe
hat einen ganzen Wochentag einzuschließen
11 http://www.akbgld.at/www-937-IP-858-AD-857.html
12 http://www.akbgld.at/www-937-IP-859-AD-857.html
28/28
Feiertagsruhe 13
Der Arbeitnehmer hat an Feiertagen einen Anspruch auf eine ununterbrochene
Ruhezeit von mindestens 24 Stunden, die zwischen 0.00 Uhr und 6.00 Uhr des
Feiertags beginnen muss.
Als Feiertage gelten folgende Tage:
Datum Feiertag
1. Jänner
Neujahr
6. Jänner
Dreikönigstag
Ostermontag
1. Mai
Staatsfeiertag
Christi
Himmelfahrt
Fronleichnam
15. August
Maria Himmelfahrt
26. Oktober
Nationalfeiertag
1. November
Allerheiligen
8. Dezember
Maria Empfängnis
25. Dezember
Weihnachten
26. Dezember
Stephanitag
13 http://www.akbgld.at/www-937-IP-861-AD-857.html
29/29
Überstunden 14
Überstundenarbeit liegt vor, wenn entweder die Grenze der gesetzlich zulässigen
wöchentlichen oder täglichen Normalarbeitszeit überschritten wird.
Für Überstunden gebührt ein Zuschlag von 50 Prozent oder eine Abgeltung
durch Zeitausgleich. Der Überstundenzuschlag gebührt auch bei Abgeltung in
Form von Zeitausgleich. In vielen Kollektivverträgen sind für Nacht-, Feiertags-
und Sonntagsarbeit 100 prozentige Zuschläge vorgesehen.
Zeitausgleich für Überstunden
Bei Vorliegen eines erhöhten Arbeitsbedarfes können 5 Überstunden wöchentlich
vereinbart werden. Darüber hinaus können weitere 5 Überstunden wöchentlich
(insgesamt also 10 Überstunden wöchentlich), diese jedoch nur in einem
jährlichen Höchstausmaß von 60 Stunden, ohne Zustimmung des
Arbeitsinspektorates vereinbart werden.
Dienstverhinderung bei Angestellten 15
Angestellte behalten den Anspruch auf Entgelt, wenn Sie durch wichtige, ihre
Person betreffende Gründe ohne ihr Verschulden während einer verhältnismäßig
kurzen Zeit an der Leistung ihrer Dienste verhindert sind (z.B. eigene Hochzeit,
Todesfälle von Angehörigen,...). Dies regelt das Angestelltengesetz. Eine
Obergrenze für die Dauer der Verhinderung ist nicht festgesetzt.
Diese Bestimmung ist zwingend - sie kann nicht eingeschränkt oder aufgehoben
werden. Gibt es abweichende Regelungen im Kollektivvertrag, Arbeitsvertrag
oder Betriebsvereinbarung, dann dürfen sie nur günstiger sein.
14 (vgl.) http://www.akbgld.at/www-937-IP-856-AD-855.html
15 http://www.akbgld.at/www-937-IP-864-AD-1992.html
30/30
Beschäftigung von Kindern 16
Unter Kindern versteht man Minderjährige bis zur Vollendung des 15.
Lebensjahres oder bis zur späteren Beendigung der Schulpflicht.
Kinderarbeit ist grundsätzlich verboten und nur in bestimmten Einzelfällen
möglich z.B. bei Theater- und Musikaufführungen, bei Foto-, Film-, Fernseh- und
Tonaufnahmen sowie Schulveranstaltungen.
16 (vgl.) Frimmel, Kanatschnig, Tschismarov, Wider: Die Arbeitsinspektion informiert -
Beschäftigung von Kinder und Jugendlichen, Wien 1999
31/31
Beschäftigung von Jugendlichen 17
Jugendliche sind Personen die das 15. Lebensjahr vollendet haben und der
allgemeinen Schulpflicht nicht mehr unterliegen, bis zur Vollendung des 18.
Lebensjahres.
Arbeitszeit
Die tägliche Arbeitszeit beträgt im Regelfall acht Stunden, die
Wochenarbeitszeit 40 Stunden, längere Arbeitszeiten sind nur erlaubt wenn
dadurch eine längere Wochenfreizeit erreicht wird.
Überstunden sind nur für Jugendliche über 16, für Vor- und Abschlussarbeiten
für die Dauer von 30 min pro Tag zulässig und Berufsschulzeit gilt auch als
Arbeitszeit.
Ruhepause
Nach Beendigung der täglichen Arbeitszeit ist eine ununterbrochene Ruhezeit
von mind. 12 Stunden zu gewähren.
Nachtarbeit
Jugendliche dürfen in der Nacht nicht beschäftigt werden (20 Uhr bis 6 Uhr),
Ausnahmen gibt es u.a. im Gastgewerbe, bei Musik- und Theateraufführungen
und im Krankenpflegebereiche
Urlaub
Jugendliche haben das Recht 2 Wochen ihres Urlaubes zwischen 15. Juni und
15. September konsumieren.
17 Frimmel, Kanatschnig, Tschismarov, Wider: Die Arbeitsinspektion informiert - Beschäftigung von
Kinder und Jugendlichen, Wien 1999
32/32
Wochenfreizeit
Die Wochenfreizeit richtet sich nach dem Arbeitszeitengesetz. Abweichungen
und Ausnahmeregelungen gibt es für
o das Gastgewerbe
o den Einzelhandel
o bei Kollektivverträgen für bestimmte Tätigkeiten
Sonntagsarbeit
Grundsätzlich ist Sonntagsarbeit verboten, aber in bestimmten Fällen sind
Arbeiten an jedem zweiten Sonntag erlaubt. Eine spezielle Regelung gibt es im
Gastgewerbe wo Jugendliche nach einer Meldung an das Arbeitsinspektorat an
aufeinander folgenden Sonntagen beschäftigt werden dürfen.
Verboten Betriebe
Es ist verboten Jugendliche in Sexshops, Sexkinos, Stripteaselokalen u.ä zu
beschäftigen. Weiters sind Arbeiten Wettbüros, Glückspielhallen u.ä. verboten.
Verbotene Arbeiten
Jugendliche dürfen nur eingeschränkt für gefährliche oder belastende Arbeiten
herangezogen werden, die Art der Arbeit ist aber von der Ausbildung und vom
Alter abhängig. Welche Arbeiten verboten sind ist in den entsprechenden
Verordnungen geregelt.
33/33
Unfallrisiko bei Jugendlichen 18
Eine Statistik von der AUVA zeigt dass Jugendliche im Alter von 15 20 Jahren
mehr als doppelt so viele Unfälle aufweisen als Arbeitskräfte im spätern Alter.
Sicherlich ein Grund warum vor allem bei Arbeiten mit jungen Menschen die
Sicherheitsmaßnahmen und -regelungen genausten beachtet werden müssen.
Alter und Unfallrisiko
Unfälle in %
15
12,5
10
7,5
5
2,5
0
15
18
19
20
25
28
35
40
45
Lebensalter
Abb. 10: Unfallstatistik
18 Ing. Zafred, Siegmar der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt, Wien
34/34
Beschäftigung von werdenden und stillenden Müttern
19
Um die Gesundheit der Mütter sowie ihrer Kinder zu schützen, gibt es spezielle
Bestimmungen, die vom Arbeitgeber eingehalten werden müssen.
Vorraussetzung ist das die Schwangerschaft und der voraussichtliche
Geburtstermin bekannt gegeben werden. Der Arbeitgeber muss folglich eine
schriftliche Meldung an das zuständige Arbeitsinspektorat machen.
Beschäftigungsbeschränkungen und verboten
Vor der Entbindung
· Gewichtbegrenzung beim Heben
· Arbeiten im Stehen
· Arbeiten, bei denen die Gefahr einer Berufserkrankung gegeben ist (z.B.
Lärm)
· Arbeiten mit gesundheitsgefährdenden Stoffen
· Arbeiten an Maschinen mit hoher Fußbeanspruchung
· Beschäftigung auf Beförderungsmitteln (z.B. Taxi, Stapler)
· Akkordarbeiten (ab der 21. Schwangerschaftswoche)
· Arbeiten mit besonderen Unfallsgefahren (z.B. Leitern)
· Ständiges Sitzen
· Arbeiten unter der Einwirkung schädlicher Hitze, Kälte oder Nässe
· Arbeiten, bei denen der Körper starken Erschütterungen ausgesetzt ist
· Besondere psychische Belastungen
· Schutz vor Tabakrauch, wenn die werdende Mutter selbst nicht raucht
· Bergbau unter Tage
Acht Wochen vor dem Entbindungstermin gilt für werdende Mütter ein
absolutes Beschäftigungsverbot.
19 Monika Eitermoser: Arbeitsinspektion Mutterschutzbestimmungen, Wien 2002
35/35
Nach der Entbindung
Bis zum Ablauf von 8 Wochen nach der Entbindung dürfen Dienstnehmerinnen
nicht beschäftigt werden. Bei Früh-, Mehrlings- und Kaiserschnittgeburten
verlängert sich dieser Zeitraum auf 12 Wochen.
Verkürzt sich das absolute Beschäftigungsverbot vor der Geburt, so kann diese
Zeit nach der Geburt in Anspruch genommen werden, längstens jedoch 16
Wochen.
Nimmt die Dienstnehmerin ihre Arbeit wieder auf gelten bis 12 Wochen nach der
Entbindung die Beschränkungen und Verbote der Punkte 1, 2, 3, 4 und 7.
Wird das Kind gestillt, gelten diese Beschränkungen und Verbote für die gesamte
Stillzeit.
Nacht-, Sonn- und Feiertagsarbeit
In der Nacht (20 Uhr bis 6 Uhr) bzw. an Sonn- und Feiertagen dürfen werdende
bzw. stillende Mütter nicht beschäftigt werden. Ausnahmen gibt es unter
bestimmten Vorrausetzungen in speziellen Bereichen z.B. Schichtbetrieben oder
Betrieben im kulturellen Bereich.
Überstunden
Die tägliche Arbeitszeit darf 9 Stunden, die wöchentliche Arbeitszeit darf 40
Stunden nicht überschreiten.
Ruhemöglichkeit
Werdende und stillende Mütter müssen die Möglichkeit haben, sich während der
Arbeitszeit hinzulegen und auszuruhen, ohne Verdienstentgang.
36/36
Entgeltfortzahlung
Wenn die Art der Arbeit aufgrund eines Beschäftigungsverbotes verändert, oder
sich die Arbeitszeit verkürzt bzw. wenn keine Beschäftigung möglich ist, hat die
Dienstnehmerin Anspruch auf Entgelt in Höhe des Durchschnittverdienstes der
letzten 13 Wochen vor der Änderung.
Kündigungs- und Entlassungsschutz
Ab Meldung der Schwangerschaft bis 4 Monate (bei Inanspruchnahme eines
Karenzurlaubes oder einer Teilzeitbeschäftigung 4 Wochen) danach darf die
Dienstnehmerin nicht gekündigt werden.
Ausnahmen sind nur mit Zustimmung des Arbeits- und Sozialgerichtes möglich.
Abfertigung
Spätestens 3 Monate vor dem Ende des Karenzurlaubes oder der
Teilzeitbeschäftigung muss der Austritt bekannt geben werden, um einen
allenfalls erworbenen Abfertigungsanspruch zu wahren.
37/37
Nachwort
An dieser Stelle möchte ich mich herzlichst bei den Mitarbeitern des
,,All in©lusive Red" bedanken, die mir durch Informationen und Führung durch
das Hotel ein erstklassiges Beispiel für meine Arbeit geboten haben.
Weiters danke ich Herrn Ing. Siegmar Zafred von der Allgemeinen
Unfallversicherungsanstalt Wien für die Bereitstellung von Unterlagen und seine
engagierte Hilfe.
38/38
Quellenverzeichnis
1) http://www.vms.at/6/6_12.htm
2) Ing. Strobl, Franz; Dr. Ziegelmeyer Andreas: Die Arbeitsinspektion
informiert - Die Arbeitsplatz-Evaluierung, Wien 2000
3) Ing. Zafred, Siegmar der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt, Wien
4) http://www.arbeiterkammer.at/www-192-IP-1491-IPS-1.html
5) Ing Safranek, Martin; Dr. Marx, Alexandra: Die Arbeitsinspektion
informiert - Sicherheitsvertrauenspersonen, Wien 1999
6) Ing Safranek, Martin; Dr. Marx, Alexandra: Die Arbeitsinspektion
informiert - Sicherheitsvertrauenspersonen, Wien 1999
7) http://www.arbeiterkammer.at/www-192-IP-6843-IPS-1.html
8) Ing. Safranek, Martin; Dr. Marx, Alexandra: Die Arbeitsinspektion
informiert - Sicherheitsvertrauenspersonen, Wien 1999
9) Bundesministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales: Gestaltung von
Arbeitsstätten, Wien 1999
10) http://www.help.gv.at/Content.Node/17/Seite.171300.html
11) http://www.akbgld.at/www-937-IP-858-AD-857.html
12) http://www.akbgld.at/www-937-IP-859-AD-857.html
13) http://www.akbgld.at/www-937-IP-861-AD-857.html
14) (vgl.) http://www.akbgld.at/www-937-IP-856-AD-855.html
15) http://www.akbgld.at/www-937-IP-864-AD-1992.html
16) Frimmel, Kanatschnig, Tschismarov, Wider: Die Arbeitsinspektion
informiert - Beschäftigung von Kinder und Jugendlichen, Wien 1999
17) Frimmel, Kanatschnig, Tschismarov, Wider: Die Arbeitsinspektion
informiert - Beschäftigung von Kinder und Jugendlichen, Wien 1999
18) Allgemeine Unfallversicherungsanstalt Wien, Ing. Siegmar Zafred
19) Monika Monika Eitermoser: Arbeitsinspektion
Mutterschutzbestimmungen, Wien 2002
39/39
Abbildungsverzeichnis
Abb. 1: All inclusive Red Hotel, Werbefoto des Hotels
Abb. 2: Rutschgefahren Schild, Eigenaufnahme, März 2005
Abb. 3: Kennzeichnung ätzender Substanzen,
http://images.google.at/images?q=tbn:JRXhzGed-
SoJ:www.xtown.net/mambo/images/stories/aetzend.jpg
Abb. 4: Der Fluchtweg, Eigenaufnahme, März 2005
Abb. 5: Der Fluchtweg, Eigenaufnahme, März 2005
Abb. 6: Rettungswege und Alarmzeichen, Eigenaufnahme, März 2005
Abb. 7: Sicherheitskennzeichnung des Gasdepots, Eigenaufnahme, März 2005
Abb. 8: Erste Hilfe Kasten, Eigenaufnahme, März 2005
Abb. 9: Dienstplan der Rezeption, Eigenaufnahme, März 2005
Abb. 10: Unfallstatistik, Allgemeine Unfallversicherungsanstalt Wien, Ing.
Siegmar Zafred
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