Autor: Thomas Schröder
Fach: Politik - Int. Politik - Thema: Völkerrecht und Menschenrechte
Details
Institution/Hochschule: Universität zu Köln (Seminar für Völkerrecht)
Jahr: 2005
Seiten: 45
Note: 1,5
Literaturverzeichnis: ~ 13 Einträge
Sprache: Deutsch
Dateigröße: 247 KB
ISBN (E-Book): 978-3-640-13814-2
ISBN (Buch): 978-3-640-13836-4
Zusammenfassung / Abstract
Eine Notwendigkeit, Staatsangehörigkeitsfragen staatsvertraglich zu regeln ergab sich im 19. Jahrhundert aufgrund einer Auswanderungswelle von Europa nach Nord- und Südamerika. Zur Lösung des Auswanderungsproblems, wurden Verträge zwischen Ein- und Auswanderungsland geschlossen. Das erste große mehrseitige Vertragswerk zu Fragen der Staatsangehörigkeit entstand auf der Haager Kodifikationskonferenz von 1930. Nach dem zweiten Weltkrieg bemühten sich insbesondere die Vereinten Nationen um die Lösung von Staatsangehörigkeitsproblemen und trugen nachhaltig zur Verabschiedung völkerrechtlicher Verträge in diesem Bereich bei. Mit dem Übereinkommen über die Verringerung der Mehrstaatigkeit und die Wehrpflicht von Mehrstaatern vom 6. Mai 1963 sowie nachfolgenden Protokollen steht auch der Europarat in der Tradition, seinen Vertragsstaaten von supranationaler Ebene aus Regelungen zu geben. Zahlreiche Veränderungen im innerstaatlichen und internationalen Recht und natürlich die Entwicklung Europas ließen die Akteure des Europarats Ende der neunziger Jahre schließlich die Notwendigkeit einer ausführlichen Übereinkunft zu Fragen der Staatsangehörigkeit erkennen. Der Europarat verabschiedete daraufhin am 6.November 1997 ein Abkommen, mit dem nicht nur einzelne Fragen der Mehrstaatigkeit und der Wehrpflicht abgedeckt werden, sondern mit dem zum ersten Mal ein umfassendes Vertragswerk vorgelegt wurde, dass entsprechend der Ereignisse in den ehemaligen Ostblockstaaten sogar Fragen der Staatsangehörigkeit bei Staatensukzession einbezieht. In der vorliegenden Arbeit zum Thema vom 6. November 1997 werden, die Regelungen dieses Übereinkommens in Bezug auf a) den Erwerb und Verlust der Staatsangehörigkeit, b) Mehrstaatigkeit und Wehrpflicht und schließlich c) Staatsangehörigkeit bei Staatensukzession dargestellt. Ausgehend von den zentralen Begriffen, die sich in Teilen in den beiden näher betrachteten Übereinkommen wieder finden, wird im zweiten Teil dieser Arbeit die Institution des Europarates, sein Aufbau, seine Instrumente und Arbeitsfelder, beleuchtet. Im dritten Teil der Arbeit, dem Hauptteil, ein historischer Abriss zu den -Aktivitäten des Europarats in Hinblick auf die Lösung von Staatsangehörigkeitsproblemen gegeben. Anschließend erfolgt die Darstellung der Regelungsbereiche des 1963er Übereinkommens (ETS No. 43) und seiner nachfolgenden Protokolle.
Textauszug (computergeneriert)
Universität zu Köln
Institut für Völkerrecht und ausländisches öffentliches Recht
DEUTSCHLAND IM RAHMEN DES
EUROPÄISCHEN ÜBEREINKOMMENS ÜBER
STAATSANGEHÖRIGKEIT
(6.11.1997)
Inhalt
EINLEITUNG
3
1. ZENTRALE BEGRIFFE
5
1.1 Staatsangehörigkeit
5
1.2 Mehrstaatigkeit und Staatenlosigkeit
6
1.3 Staatensukzession
7
2. EUROPARAT
8
2.1 Aufbau und Organe
9
2.3 Arbeitsfelder und Ziele
12
3. ÜBEREINKOMMEN ETS NO. 43 & 166
13
3.1 Historischer Hintergrund der Europarats-Aktivitäten
13
3.2 Europäisches Übereinkommen vom 06.05.1963 & Protokolle
14
3.3 Europäisches Übereinkommen vom 06. November 1997
17
3.3.2 Mehrstaatigkeit und Wehrpflicht
20
3.3.3 Staatsangehörigkeit bei Staatensukzession
22
4. DEUTSCHLAND IM KONTEXT DES EUROPÄISCHEN ÜBEREINKOMMENS
24
FAZIT
26
ANHANG
27
LITERATUR- UND QUELLENVERZEICHNIS
43
2
Einleitung
Eine Notwendigkeit, Staatsangehörigkeitsfragen staatsvertraglich zu regeln ergab
sich im 19. Jahrhundert aufgrund einer Auswanderungswel e von Europa nach Nord-
und Südamerika. Zur Lösung des Auswanderungsproblems, wurden Verträge
zwischen Ein- und Auswanderungsland geschlossen. Das erste große mehrseitige
Vertragswerk zu Fragen der Staatsangehörigkeit entstand auf der Haager
Kodifikationskonferenz von 1930. Nach dem zweiten Weltkrieg bemühten sich
insbesondere
die
Vereinten
Nationen
um
die
Lösung
von
Staatsangehörigkeitsproblemen und trugen nachhaltig zur Verabschiedung
völkerrechtlicher Verträge in diesem Bereich bei. Mit dem
Übereinkommen über
die Verringerung der Mehrstaatigkeit und die Wehrpflicht von Mehrstaatern
vom 6. Mai 1963 sowie nachfolgenden Protokol en steht auch der Europarat in der
Tradition, seinen Vertragsstaaten von supranationaler Ebene aus Regelungen zu
geben. Zahlreiche Veränderungen im innerstaatlichen und internationalen Recht und
natürlich die Entwicklung Europas ließen die Akteure des Europarats Ende der
neunziger Jahre schließlich die Notwendigkeit einer ausführlichen Übereinkunft zu
Fragen der Staatsangehörigkeit erkennen. Der Europarat verabschiedete daraufhin
am 6.November 1997 ein Abkommen, mit dem nicht nur einzelne Fragen der
Mehrstaatigkeit und der Wehrpflicht abgedeckt werden, sondern mit dem zum ersten
Mal ein umfassendes Vertragswerk vorgelegt wurde, dass entsprechend der
Ereignisse
in
den
ehemaligen
Ostblockstaaten
sogar
Fragen
der
Staatsangehörigkeit bei Staatensukzession einbezieht.
In der vorliegenden Arbeit zum Thema vom 6. November 1997 werden, die
Regelungen dieses Übereinkommens in Bezug auf a) den Erwerb und Verlust der
Staatsangehörigkeit, b) Mehrstaatigkeit und Wehrpflicht und schließlich c)
Staatsangehörigkeit bei Staatensukzession dargestel t.
Ausgehend von den zentralen Begriffen, die sich in Teilen in den beiden näher
betrachteten Übereinkommen wieder finden, wird im zweiten Teil dieser Arbeit die
Institution des Europarates, sein Aufbau, seine Instrumente und Arbeitsfelder,
beleuchtet.
Im dritten Teil der Arbeit, dem Hauptteil, ein historischer Abriss zu den -Aktivitäten
des Europarats in Hinblick auf die Lösung von Staatsangehörigkeitsproblemen
gegeben.
3
Anschließend erfolgt die Darstel ung der Regelungsbereiche des 1963er
Übereinkommens (ETS No. 43) und seiner nachfolgenden Protokol e. Im Anschluss
hieran
richtet
sich
die
Aufmerksamkeit
auf
das
Staatsangehörigkeitsübereinkommens von 1997 (ETS No. 166).
Im vierten und letzten Punkt geht es um die Position Deutschlands im Kontext der
beiden Europaratsübereinkommen.
4
1. Zentrale Begriffe
Zunächst werden die im Zuge der Darstel ung der beiden herangezogenen
Europaratsübereinkommen1 auftauchenden zentralen Begriffe (Staatsangehörigkeit,
Mehrstaatigkeit und Staatenlosigkeit, Staatensukzession), ihre Bedeutung und
Definition geklärt.
1.1 Staatsangehörigkeit
Die Staatsangehörigkeit ist ein rechtliches Band, das sich auf einer tatsächlichen
sozialen Bindung gründet, räumlich unbeschränkt ist und aus dem sich bestimmte
Rechte und Pflichten gegenüber einem Staat ergeben2. Sie umschreibt die
rechtliche
Beziehung
einer
Person
zu
ihrem
Heimatstaat.
Da
die
Staatsangehörigkeit ausschließlich durch nationales Recht - und nicht durch das
Völkerrecht - geregelt wird, kann jeder Staat frei darüber entscheiden, unter welchen
Voraussetzungen er wem die Staatsangehörigkeit verleiht oder entzieht3.
Die Staatsangehörigkeit stel t also ein Rechtsverhältnis zwischen Staat und Bürger
dar, bedeutet Zugehörigkeit zu einer bestimmten Gruppe von Menschen und drückt
eine Eigenschaft des Individuums im Staate aus4. Für den Erwerb der
Staatsangehörigkeit gibt es zwei anerkannte Prinzipien. Gemäß dem
Abstammungsprinzip (,,ius sanguinis") wird die Staatsangehörigkeit durch den Vater
oder die Mutter vermittelt. Nach dem ,,ius soli" wird die Staatsangehörigkeit durch
Geburt auf dem jeweiligen Staatsgebiet erlangt.
Der Begriff der ,,Staatsangehörigkeit" oder ,,nationality" entstand im 18. und 19.
Jahrhundert. Der einzelne wurde als Mitglied einer lokalen Gemeinschaft begriffen.
Neben dem Begriff der ,,Staatsangehörigkeit" entwickelte sich der Begriff
,,Staatsbürgerschaft" bzw. der des ,,citizenship". Mit der Staatsbürgerschaft, die auf
der römischen Konzeption fußt, wird weniger der völkerrechtliche, als vielmehr der
innerstaatliche Aspekt betont. Außerdem ist die Staatsangehörigkeit Voraussetzung
der Staatsbürgerschaft. In Anlehnung an den deutschen und internationalen
Sprachgebrauch sol en beide Begriffe im Folgenden synonym verwendet werden5.
1 Siehe unten: Anhang A & B ab S. I
2 Vgl. Ipsen: Völkerrecht, §24, Rn 3
3 A.a.O. §24, Rn 3
4 A.a.O. §24, Rn 8
5 Kreuzer: Staatsangehörigkeit und Staatensukzession, S. 22
5
1.2 Mehrstaatigkeit und Staatenlosigkeit
Mehrfache Staatsangehörigkeit liegt vor, wenn ein Individuum mehr als eine
Staatsangehörigkeit eines Staates besitzt. Mehrstaatigkeit tritt zum Beispiel dann
auf, wenn ein Kind von Eltern abstammt, deren Heimatrecht dem
Abstammungsprinzip (ius sanguinis) folgt, während der Staat des Geburtsortes das
ius soli-Prinzip (Erwerb der Staatsangehörigkeit durch Geburt im jeweiligen
Staatsgebiet) anwendet6. Auf diese Weise erhält das Kind die Staatsangehörigkeit
des Geburtsstaates und die seiner Eltern. Aber auch bei gleichen Rechtsprinzipien
kann mehrfache Staatsangehörigkeit entstehen, insbesondere nachdem der
Grundsatz der Gleichberechtigung im nationalen Staatsangehörigkeitsrecht immer
häufiger
Anwendung
findet.
Ein
Kind,
dessen
Eltern
verschiedene
Staatsangehörigkeiten besitzen, kann nach dem jeweiligen Heimatrecht der Eltern
die Staatsangehörigkeit beider Elternteile erwerben7. Neben diesen Fäl en des
originären Erwerbs kann es auch zu nachträglicher Mehrstaatigkeit kommen, etwa
wenn eine Einbürgerung nicht mit dem Verlust der bisherigen Staatsangehörigkeit
verbunden ist, oder wenn bei einer Heirat die Ehefrau die Staatsangehörigkeit ihres
Gatten annimmt und gleichzeitig die ihrige behält8.
Staatenlos ist eine Person, die kein Staat aufgrund seines Rechtes als
Staatsangehörigen ansieht. Von dieser ,,de iure" Staatenlosigkeit ist ,,de facto"
Staatenlosigkeit zu unterscheiden, von der Personen betroffen sind, die zwar formel
im Besitz einer Staatsangehörigkeit sind, deren Heimatstaat ihnen wegen
Handlungsunfähigkeit oder aus politischen Gründen aber keinen diplomatischen
Schutz gewähren kann9. Staatenlosigkeit kann auch die Folge sein, wenn ein Kind in
einem Land geboren wird, das dem Abstammungsprinzip (,,ius sanguinis") folgt,
wenn das Heimatrecht der Eltern das ,,ius soli" anwendet10.
Sowohl Mehrstaatigkeit als auch Staatenlosigkeit sind erlaubt, gelten aber al gemein
als unerwünscht. Mehrstaatigkeit kann zu Unklarheiten etwa bei der Ausübung
diplomatischen Schutzes, bei der Ableistung des Wehrdienstes oder der
Bestimmung der maßgeblichen Rechtsordnung bei Fragen des internationalen
Privatrechts führen10. Ist eine Person staatenlos, so wird sie von keinem Staat
6 Kreuzer: Staatsangehörigkeit und Staatensukzession, S.32f.
7 Vgl. Heilbronner/Renner: Staatsangehörigkeitsrecht, Rn 2, S. 107
8 Vgl. A.a.O
9 Vgl. A.a.O., Rn 89, S. 165
10 Kreuzer: Staatsangehörigkeit und Staatensukzession, S. 33
6
geschützt und genießt zunächst im Aufenthaltsstaat weder den Inländerstatus noch
die Rechtstel ung wie sie Ausländern gebührt.
1.3 Staatensukzession
Probleme der Staatensukzession ergeben sich dann, wenn die territoriale
Souveränität über ein bestimmtes Gebiet wechselt, also ein Staat als Inhaber der
vol en Gebietsherrschaft an die Stel e eines anderen Staates tritt. Eine solche
Ablösung kann durch Abtretung oder den Untergang und die Neuentstehung von
Staaten begründet werden. Die Staatennachfolge in völkerrechtlichen Verträgen
gehört zu den schwierigen Problemfeldern des Völkergewohnheitsrechts11.
Bezüglich der Definition der Staatensukzession geht das Völkerrecht davon aus,
dass der Nachfolgestaat seine eigene Hoheitsgewalt an die Stel e derjenigen des
Gebietsvorgängers setzt, bei der Ausübung jedoch bestimmten Rechten und
Pflichten unterliegt12. Ein Fal der Staatennachfolge ist aber nur dann gegeben,
wenn das bisherige Völkerrechtssubjekt nicht fortbesteht. Neue Staaten können
entweder durch Vorgänge der Integration (Fusion/Beitritt) oder aufgrund von
Desintegrationsprozessen (Dismembration, Sezession) entstehen9.
Bevor nun auf die Inhalte und Regelungsgehalte der beiden hier näher betrachteten
Übereinkommen eingegangen wird, sol zuvor noch die Institution Europarat näher
beleuchtet werden, um seine Funktion und Arbeitsweise zum Europäischen Rat
(Treffen der Staats- und Regierungschefs der EU-Mitgliedstaaten) und dem Rat der
Europäischen Union (Treffen der Fachminister der EU-Mitgliedstaaten)
abzugrenzen.
11 Herdegen: Völkerrecht, S. 199
12 Kreuzer: Staatsangehörigkeit und Staatensukzession, S. 34f.
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