Deutschland im Rahmen des europäischen Übereinkommens über Staatsangehörigkeit close Bitte warten


Details

Veranstaltung: Seminar
Institution/Hochschule: Universität zu Köln (Seminar für Völkerrecht)
Kategorie: Hauptseminararbeit
Jahr: 2005
Seiten: 45
Note: 1,5
Literaturverzeichnis: ~ 13  Einträge
Sprache: Deutsch
Dateigröße: 247 KB
Archivnummer: V113291
ISBN (E-Book): 978-3-640-13814-2
ISBN (Buch): 978-3-640-13836-4

Zusammenfassung / Abstract

Eine Notwendigkeit, Staatsangehörigkeitsfragen staatsvertraglich zu regeln ergab sich im 19. Jahrhundert aufgrund einer Auswanderungswelle von Europa nach Nord- und Südamerika. Zur Lösung des Auswanderungsproblems, wurden Verträge zwischen Ein- und Auswanderungsland geschlossen. Das erste große mehrseitige Vertragswerk zu Fragen der Staatsangehörigkeit entstand auf der Haager Kodifikationskonferenz von 1930. Nach dem zweiten Weltkrieg bemühten sich insbesondere die Vereinten Nationen um die Lösung von Staatsangehörigkeitsproblemen und trugen nachhaltig zur Verabschiedung völkerrechtlicher Verträge in diesem Bereich bei. Mit dem Übereinkommen über die Verringerung der Mehrstaatigkeit und die Wehrpflicht von Mehrstaatern vom 6. Mai 1963 sowie nachfolgenden Protokollen steht auch der Europarat in der Tradition, seinen Vertragsstaaten von supranationaler Ebene aus Regelungen zu geben. Zahlreiche Veränderungen im innerstaatlichen und internationalen Recht und natürlich die Entwicklung Europas ließen die Akteure des Europarats Ende der neunziger Jahre schließlich die Notwendigkeit einer ausführlichen Übereinkunft zu Fragen der Staatsangehörigkeit erkennen. Der Europarat verabschiedete daraufhin am 6.November 1997 ein Abkommen, mit dem nicht nur einzelne Fragen der Mehrstaatigkeit und der Wehrpflicht abgedeckt werden, sondern mit dem zum ersten Mal ein umfassendes Vertragswerk vorgelegt wurde, dass entsprechend der Ereignisse in den ehemaligen Ostblockstaaten sogar Fragen der Staatsangehörigkeit bei Staatensukzession einbezieht. In der vorliegenden Arbeit zum Thema vom 6. November 1997 werden, die Regelungen dieses Übereinkommens in Bezug auf a) den Erwerb und Verlust der Staatsangehörigkeit, b) Mehrstaatigkeit und Wehrpflicht und schließlich c) Staatsangehörigkeit bei Staatensukzession dargestellt. Ausgehend von den zentralen Begriffen, die sich in Teilen in den beiden näher betrachteten Übereinkommen wieder finden, wird im zweiten Teil dieser Arbeit die Institution des Europarates, sein Aufbau, seine Instrumente und Arbeitsfelder, beleuchtet. Im dritten Teil der Arbeit, dem Hauptteil, ein historischer Abriss zu den -Aktivitäten des Europarats in Hinblick auf die Lösung von Staatsangehörigkeitsproblemen gegeben. Anschließend erfolgt die Darstellung der Regelungsbereiche des 1963er Übereinkommens (ETS No. 43) und seiner nachfolgenden Protokolle.

Textauszug (computergeneriert)

Universität zu Köln

Institut für Völkerrecht und ausländisches öffentliches Recht

DEUTSCHLAND IM RAHMEN DES

EUROPÄISCHEN ÜBEREINKOMMENS ÜBER

STAATSANGEHÖRIGKEIT

(6.11.1997)


Inhalt

EINLEITUNG

3

1. ZENTRALE BEGRIFFE

5

1.1 Staatsangehörigkeit

5

1.2 Mehrstaatigkeit und Staatenlosigkeit

6

1.3 Staatensukzession

7

2. EUROPARAT

8

2.1 Aufbau und Organe

9

2.3 Arbeitsfelder und Ziele

12

3. ÜBEREINKOMMEN ETS NO. 43 & 166

13

3.1 Historischer Hintergrund der Europarats-Aktivitäten

13

3.2 Europäisches Übereinkommen vom 06.05.1963 & Protokolle

14

3.3 Europäisches Übereinkommen vom 06. November 1997

17

3.3.2 Mehrstaatigkeit und Wehrpflicht

20

3.3.3 Staatsangehörigkeit bei Staatensukzession

22

4. DEUTSCHLAND IM KONTEXT DES EUROPÄISCHEN ÜBEREINKOMMENS

24

FAZIT

26

ANHANG

27

LITERATUR- UND QUELLENVERZEICHNIS

43

2


Einleitung

Eine Notwendigkeit, Staatsangehörigkeitsfragen staatsvertraglich zu regeln ergab

sich im 19. Jahrhundert aufgrund einer Auswanderungswel e von Europa nach Nord-

und Südamerika. Zur Lösung des Auswanderungsproblems, wurden Verträge

zwischen Ein- und Auswanderungsland geschlossen. Das erste große mehrseitige

Vertragswerk zu Fragen der Staatsangehörigkeit entstand auf der Haager

Kodifikationskonferenz von 1930. Nach dem zweiten Weltkrieg bemühten sich

insbesondere

die

Vereinten

Nationen

um

die

Lösung

von

Staatsangehörigkeitsproblemen und trugen nachhaltig zur Verabschiedung

völkerrechtlicher Verträge in diesem Bereich bei. Mit dem

Übereinkommen über

die Verringerung der Mehrstaatigkeit und die Wehrpflicht von Mehrstaatern

vom 6. Mai 1963 sowie nachfolgenden Protokol en steht auch der Europarat in der

Tradition, seinen Vertragsstaaten von supranationaler Ebene aus Regelungen zu

geben. Zahlreiche Veränderungen im innerstaatlichen und internationalen Recht und

natürlich die Entwicklung Europas ließen die Akteure des Europarats Ende der

neunziger Jahre schließlich die Notwendigkeit einer ausführlichen Übereinkunft zu

Fragen der Staatsangehörigkeit erkennen. Der Europarat verabschiedete daraufhin

am 6.November 1997 ein Abkommen, mit dem nicht nur einzelne Fragen der

Mehrstaatigkeit und der Wehrpflicht abgedeckt werden, sondern mit dem zum ersten

Mal ein umfassendes Vertragswerk vorgelegt wurde, dass entsprechend der

Ereignisse

in

den

ehemaligen

Ostblockstaaten

sogar

Fragen

der

Staatsangehörigkeit bei Staatensukzession einbezieht.

In der vorliegenden Arbeit zum Thema vom 6. November 1997 werden, die

Regelungen dieses Übereinkommens in Bezug auf a) den Erwerb und Verlust der

Staatsangehörigkeit, b) Mehrstaatigkeit und Wehrpflicht und schließlich c)

Staatsangehörigkeit bei Staatensukzession dargestel t.

Ausgehend von den zentralen Begriffen, die sich in Teilen in den beiden näher

betrachteten Übereinkommen wieder finden, wird im zweiten Teil dieser Arbeit die

Institution des Europarates, sein Aufbau, seine Instrumente und Arbeitsfelder,

beleuchtet.

Im dritten Teil der Arbeit, dem Hauptteil, ein historischer Abriss zu den -Aktivitäten

des Europarats in Hinblick auf die Lösung von Staatsangehörigkeitsproblemen

gegeben.

3


Anschließend erfolgt die Darstel ung der Regelungsbereiche des 1963er

Übereinkommens (ETS No. 43) und seiner nachfolgenden Protokol e. Im Anschluss

hieran

richtet

sich

die

Aufmerksamkeit

auf

das

Staatsangehörigkeitsübereinkommens von 1997 (ETS No. 166).

Im vierten und letzten Punkt geht es um die Position Deutschlands im Kontext der

beiden Europaratsübereinkommen.

4


1. Zentrale Begriffe

Zunächst werden die im Zuge der Darstel ung der beiden herangezogenen

Europaratsübereinkommen1 auftauchenden zentralen Begriffe (Staatsangehörigkeit,

Mehrstaatigkeit und Staatenlosigkeit, Staatensukzession), ihre Bedeutung und

Definition geklärt.

1.1 Staatsangehörigkeit

Die Staatsangehörigkeit ist ein rechtliches Band, das sich auf einer tatsächlichen

sozialen Bindung gründet, räumlich unbeschränkt ist und aus dem sich bestimmte

Rechte und Pflichten gegenüber einem Staat ergeben2. Sie umschreibt die

rechtliche

Beziehung

einer

Person

zu

ihrem

Heimatstaat.

Da

die

Staatsangehörigkeit ausschließlich durch nationales Recht - und nicht durch das

Völkerrecht - geregelt wird, kann jeder Staat frei darüber entscheiden, unter welchen

Voraussetzungen er wem die Staatsangehörigkeit verleiht oder entzieht3.

Die Staatsangehörigkeit stel t also ein Rechtsverhältnis zwischen Staat und Bürger

dar, bedeutet Zugehörigkeit zu einer bestimmten Gruppe von Menschen und drückt

eine Eigenschaft des Individuums im Staate aus4. Für den Erwerb der

Staatsangehörigkeit gibt es zwei anerkannte Prinzipien. Gemäß dem

Abstammungsprinzip (,,ius sanguinis") wird die Staatsangehörigkeit durch den Vater

oder die Mutter vermittelt. Nach dem ,,ius soli" wird die Staatsangehörigkeit durch

Geburt auf dem jeweiligen Staatsgebiet erlangt.

Der Begriff der ,,Staatsangehörigkeit" oder ,,nationality" entstand im 18. und 19.

Jahrhundert. Der einzelne wurde als Mitglied einer lokalen Gemeinschaft begriffen.

Neben dem Begriff der ,,Staatsangehörigkeit" entwickelte sich der Begriff

,,Staatsbürgerschaft" bzw. der des ,,citizenship". Mit der Staatsbürgerschaft, die auf

der römischen Konzeption fußt, wird weniger der völkerrechtliche, als vielmehr der

innerstaatliche Aspekt betont. Außerdem ist die Staatsangehörigkeit Voraussetzung

der Staatsbürgerschaft. In Anlehnung an den deutschen und internationalen

Sprachgebrauch sol en beide Begriffe im Folgenden synonym verwendet werden5.

1 Siehe unten: Anhang A & B ab S. I

2 Vgl. Ipsen: Völkerrecht, §24, Rn 3

3 A.a.O. §24, Rn 3

4 A.a.O. §24, Rn 8

5 Kreuzer: Staatsangehörigkeit und Staatensukzession, S. 22

5


1.2 Mehrstaatigkeit und Staatenlosigkeit

Mehrfache Staatsangehörigkeit liegt vor, wenn ein Individuum mehr als eine

Staatsangehörigkeit eines Staates besitzt. Mehrstaatigkeit tritt zum Beispiel dann

auf, wenn ein Kind von Eltern abstammt, deren Heimatrecht dem

Abstammungsprinzip (ius sanguinis) folgt, während der Staat des Geburtsortes das

ius soli-Prinzip (Erwerb der Staatsangehörigkeit durch Geburt im jeweiligen

Staatsgebiet) anwendet6. Auf diese Weise erhält das Kind die Staatsangehörigkeit

des Geburtsstaates und die seiner Eltern. Aber auch bei gleichen Rechtsprinzipien

kann mehrfache Staatsangehörigkeit entstehen, insbesondere nachdem der

Grundsatz der Gleichberechtigung im nationalen Staatsangehörigkeitsrecht immer

häufiger

Anwendung

findet.

Ein

Kind,

dessen

Eltern

verschiedene

Staatsangehörigkeiten besitzen, kann nach dem jeweiligen Heimatrecht der Eltern

die Staatsangehörigkeit beider Elternteile erwerben7. Neben diesen Fäl en des

originären Erwerbs kann es auch zu nachträglicher Mehrstaatigkeit kommen, etwa

wenn eine Einbürgerung nicht mit dem Verlust der bisherigen Staatsangehörigkeit

verbunden ist, oder wenn bei einer Heirat die Ehefrau die Staatsangehörigkeit ihres

Gatten annimmt und gleichzeitig die ihrige behält8.

Staatenlos ist eine Person, die kein Staat aufgrund seines Rechtes als

Staatsangehörigen ansieht. Von dieser ,,de iure" Staatenlosigkeit ist ,,de facto"

Staatenlosigkeit zu unterscheiden, von der Personen betroffen sind, die zwar formel

im Besitz einer Staatsangehörigkeit sind, deren Heimatstaat ihnen wegen

Handlungsunfähigkeit oder aus politischen Gründen aber keinen diplomatischen

Schutz gewähren kann9. Staatenlosigkeit kann auch die Folge sein, wenn ein Kind in

einem Land geboren wird, das dem Abstammungsprinzip (,,ius sanguinis") folgt,

wenn das Heimatrecht der Eltern das ,,ius soli" anwendet10.

Sowohl Mehrstaatigkeit als auch Staatenlosigkeit sind erlaubt, gelten aber al gemein

als unerwünscht. Mehrstaatigkeit kann zu Unklarheiten etwa bei der Ausübung

diplomatischen Schutzes, bei der Ableistung des Wehrdienstes oder der

Bestimmung der maßgeblichen Rechtsordnung bei Fragen des internationalen

Privatrechts führen10. Ist eine Person staatenlos, so wird sie von keinem Staat

6 Kreuzer: Staatsangehörigkeit und Staatensukzession, S.32f.

7 Vgl. Heilbronner/Renner: Staatsangehörigkeitsrecht, Rn 2, S. 107

8 Vgl. A.a.O

9 Vgl. A.a.O., Rn 89, S. 165

10 Kreuzer: Staatsangehörigkeit und Staatensukzession, S. 33

6


geschützt und genießt zunächst im Aufenthaltsstaat weder den Inländerstatus noch

die Rechtstel ung wie sie Ausländern gebührt.

1.3 Staatensukzession

Probleme der Staatensukzession ergeben sich dann, wenn die territoriale

Souveränität über ein bestimmtes Gebiet wechselt, also ein Staat als Inhaber der

vol en Gebietsherrschaft an die Stel e eines anderen Staates tritt. Eine solche

Ablösung kann durch Abtretung oder den Untergang und die Neuentstehung von

Staaten begründet werden. Die Staatennachfolge in völkerrechtlichen Verträgen

gehört zu den schwierigen Problemfeldern des Völkergewohnheitsrechts11.

Bezüglich der Definition der Staatensukzession geht das Völkerrecht davon aus,

dass der Nachfolgestaat seine eigene Hoheitsgewalt an die Stel e derjenigen des

Gebietsvorgängers setzt, bei der Ausübung jedoch bestimmten Rechten und

Pflichten unterliegt12. Ein Fal der Staatennachfolge ist aber nur dann gegeben,

wenn das bisherige Völkerrechtssubjekt nicht fortbesteht. Neue Staaten können

entweder durch Vorgänge der Integration (Fusion/Beitritt) oder aufgrund von

Desintegrationsprozessen (Dismembration, Sezession) entstehen9.

Bevor nun auf die Inhalte und Regelungsgehalte der beiden hier näher betrachteten

Übereinkommen eingegangen wird, sol zuvor noch die Institution Europarat näher

beleuchtet werden, um seine Funktion und Arbeitsweise zum Europäischen Rat

(Treffen der Staats- und Regierungschefs der EU-Mitgliedstaaten) und dem Rat der

Europäischen Union (Treffen der Fachminister der EU-Mitgliedstaaten)

abzugrenzen.

11 Herdegen: Völkerrecht, S. 199

12 Kreuzer: Staatsangehörigkeit und Staatensukzession, S. 34f.

7


Kommentare

Kommentar hinzufügen

Dieser Text kann über folgende URL aufgerufen und zitiert werden:

http://www.grin.com/e-book/113291/