Die Stellung des Bürgermeisters rechtlich und politisch

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Details

Titel: Die Stellung des Bürgermeisters rechtlich und politisch
Untertitel : Bürgermeister als Ordnungsbehörde
Autor: Dipl. Verwaltungswirtin Monika Kehr
Fach: Politik - Pol. Systeme - Politisches System Deutschlands
Veranstaltung: Seminar
Institution/Hochschule: Verwaltungsfachhochschule in Wiesbaden
Kategorie: Seminararbeit
Jahr: 2007
Seiten: 24
Note: 1,5
Literaturverzeichnis: ~ 14  Einträge
Sprache: Deutsch
Dateigröße: 194 KB
Archivnummer: V116549
ISBN (E-Book): 978-3-640-18292-3
ISBN (Buch): 978-3-640-18949-6

Zusammenfassung / Abstract

Eine vorrangige Zuständigkeit der Ordnungs- und Polizeibehörden gegenüber den Verwal-tungsbehörden besteht unter anderem für alle Aufgaben bei einem so genannten Eilfall (§ 2 Satz 1 HSOG). Der liegt dann vor, wenn die Abwehr der Gefahren durch andere Behörden nicht rechtzeitig erfolgen kann und ein schnelles Eingreifen notwendig ist. Dabei gilt der Grundsatz der Erstbefassung. Der besagt, dass die Polizei- oder allgemeine Ordnungsbehör-de, die zuerst tätig geworden ist, die Fortführung der von ihr ergriffenen Maßnahmen der ne-ben ihr zuständigen Behörde nicht überlassen darf. Eine detaillierte Aufteilung der Zuständig-keiten zwischen hessischen Polizei- und Ordnungsbehörden kann aus dem Schaubild im An-hang 1 entnommen werden. Auf der unteren Verwaltungsebene nehmen so staatliche Behörden wie auch kommunale Be-hörden die Aufgabe der Gefahrenabwehr wahr. Dabei überträgt der Staat die Aufgabe insge-samt der Kommune als Pflichtaufgabe zur Erfüllung nach Weisung oder er übt die so genann-te Organleihe aus und bedient sich eines kommunalen Organs. In den Zuständigkeitsbereich der hessischen Gemeinden und Landkreisen fallen nur solche Aufgaben, die weder von den Polizei- noch von den Ordnungsbehörden durchgeführt werden („sonstige Aufgaben der Gefahrenabwehr“ nach § 2 Satz 2 HSOG). Bei der Gemeinde ist der Gemeindevorstand als Verwaltungsbehörde (s. § 66 Abs. 1 Satz 1 HGO) zuständig. Der ist wiederum der Gemeindevertretung voll verantwortlich. Die Aufsichtsbehörden können neben allgemeinen Weisungen den Gemeindevorständen Weisungen im Einzelfall nur dann erteilen, wenn diese den Grundsatz der Gesetzmäßigkeit nicht beachten oder den erteilten allgemeinen Weisungen nicht folgen (§ 84 HSOG). Die Aufsichtsmittel der HGO stehen den jedoch nicht zur Verfügung. Dafür müssen sie sich der Kommunalaufsichtsbehörde bedienen. Im Rahmen der oben angesprochenen Organleihe werden die hessischen (Ober-) Bürgermeis-ter als örtliche Ordnungsbehörden tätig. Einerseits bleibt der Bürgermeister ein Organ der Gemeinde, wird bei der ordnungsbehördlichen Verfügung als Behörde der Gemeinde tätig, andererseits ist er so in die staatliche Hierarchie eingebaut, dass er uneingeschränkten Wei-sungsrecht staatliche Behörden unterliegt. Mit dieser besonderen Stellung des hessischen Bürgermeisters beschäftigt sich die Seminarar-beit.

Textauszug (computergeneriert)

Die Stellung des Bürgermeisters

rechtlich und politisch;

Bürgermeister als Ordnungsbehörde

Seminararbeit

Verwaltungsfachhochschule in Wiesbaden

Fachbereich Verwaltung

vorgelegt

von

Monika Kehr

Studiengruppe

02/2005/02

Abteilung

Verwaltung

Abgabetermin

am

10.08.2007


Inhaltsverzeichnis

1

Organisation der hessischen Gefahrenabwehr auf der unteren
Verwaltungsebene 1

2

Geschichtliche Entwicklung des Rechts der Gefahrenabwehr in Hessen
nach dem Zweiten Weltkrieg

2

2.1

...bis zum 01.04.2005

2

2.2

...ab 01.04.2005

4

3

Gefahrenabwehr ­ Erfüllung nach Weisung oder
Auftragsangelegenheiten? 5

4

Gesetzliche Grundlage für das ,,ordnungsrechtliche" Tätigwerden des
hessischen Bürgermeisters

6

4.1

Allgemeine Regelung

6

4.2

Gemeinsamer örtlicher Ordnungsbehördenbezirk

7

4.3

Vertretung des Bürgermeisters

8

5

Konkrete Aufgaben des (Ober-) Bürgermeisters als örtliche
Ordnungsbehörde 11

6

Gefahrenabwehrverordnung 12

7

Zusammenfassung 13

Literaturverzeichnis: 14

Anhang 15


- 1 -

1

Organisation der hessischen Gefahrenabwehr auf der unteren
Verwaltungsebene

Die Aufgabe der Gefahrenabwehr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung nehmen in Hes-

sen laut § 1 Abs. 1 HSOG die Verwaltungsbehörden, Polizeibehörden sowie Ordnungsbehör-

den1 gemeinsam wahr. Folgendes Schaubild soll die Aufteilung verdeutlichen:

Schaubild 1: Behördenstruktur zur Gefahrenabwehr in Hessen
Quelle:

http://www.jura.uni-frankfurt.de/ifoer1/frankenberg/dokumente/SchaubilderOeRIII.pdf

Eine vorrangige Zuständigkeit der Ordnungs- und Polizeibehörden gegenüber den Verwal-

tungsbehörden besteht unter anderem für alle Aufgaben bei einem so genannten Eilfall (§ 2

Satz 1 HSOG). Der liegt dann vor, wenn die Abwehr der Gefahren durch andere Behörden

nicht rechtzeitig erfolgen kann und ein schnelles Eingreifen notwendig ist. Dabei gilt der

Grundsatz der Erstbefassung.2 Der besagt, dass die Polizei- oder allgemeine Ordnungsbehör-

de, die zuerst tätig geworden ist, die Fortführung der von ihr ergriffenen Maßnahmen der ne-

ben ihr zuständigen Behörde nicht überlassen darf. Eine detaillierte Aufteilung der Zuständig-

keiten zwischen hessischen Polizei- und Ordnungsbehörden kann aus dem Schaubild im An-

hang 1 entnommen werden.

1 Die Ordnungsbehörde hat, wie die Polizei, die Aufgabe, Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung

abzuwehren. Sie wird deshalb auch als Verwaltungspolizei oder als Polizei im materiellen Sinne bezeichnet.

2 Kramer/Urs (2004); S. 24.


- 2 -

Auf der unteren Verwaltungsebene nehmen so staatliche Behörden wie auch kommunale Be-

hörden die Aufgabe der Gefahrenabwehr wahr. Dabei überträgt der Staat die Aufgabe insge-

samt der Kommune als Pflichtaufgabe zur Erfüllung nach Weisung oder er übt die so genann-

te Organleihe aus und bedient sich eines kommunalen Organs.

In den Zuständigkeitsbereich der hessischen Gemeinden und Landkreisen fallen nur solche

Aufgaben, die weder von den Polizei- noch von den Ordnungsbehörden durchgeführt werden

(,,sonstige Aufgaben der Gefahrenabwehr" nach § 2 Satz 2 HSOG). Bei der Gemeinde ist der

Gemeindevorstand als Verwaltungsbehörde (s. § 66 Abs. 1 Satz 1 HGO) zuständig. Der ist

wiederum der Gemeindevertretung voll verantwortlich. Die Aufsichtsbehörden können neben

allgemeinen Weisungen den Gemeindevorständen Weisungen im Einzelfall nur dann erteilen,

wenn diese den Grundsatz der Gesetzmäßigkeit nicht beachten oder den erteilten allgemeinen

Weisungen nicht folgen (§ 84 HSOG). Die Aufsichtsmittel der HGO stehen den jedoch nicht

zur Verfügung.3 Dafür müssen sie sich der Kommunalaufsichtsbehörde bedienen.

Im Rahmen der oben angesprochenen Organleihe werden die hessischen (Ober-) Bürgermeis-

ter als örtliche Ordnungsbehörden tätig. Einerseits bleibt der Bürgermeister ein Organ der

Gemeinde, wird bei der ordnungsbehördlichen Verfügung als Behörde der Gemeinde tätig,

andererseits ist er so in die staatliche Hierarchie eingebaut, dass er uneingeschränkten Wei-

sungsrecht staatliche Behörden unterliegt.

Mit dieser besonderen Stellung des hessischen Bürgermeisters beschäftigt sich die Seminarar-

beit.

2

Geschichtliche Entwicklung des Rechts der Gefahrenabwehr in
Hessen nach dem Zweiten Weltkrieg

2.1

...bis zum 01.04.2005

Das Ende des Zweiten Weltkrieges brachte große Änderungen im Bereich des Rechts der Ge-

fahrenabwehr mit sich. Auf der Grundlage der ,,Deklaration in Anbetracht der Niederlage

Deutschlands und der Übernahme der obersten Regierungsgewalt hinsichtlich Deutschland"

vom 05.06.1945 übernahmen die Alliierten die gesamte staatliche Gewalt in Deutschland. Die

amerikanische Besatzungsmacht brachte zum Ausdruck, dass die Ordnungsverwaltung nicht

mehr als Polizei bezeichnet werden dürfte. Die Benutzung des Begriff stund also nur noch für

3 Mühl/Leggereit/Hausmann (2004); Rn. 18


- 3 -

den Vollzugsdienst (die uniformierte Exekutivpolizei) zu. In Orten mit mehr als 5000 Ein-

wohnern wurde eine Gemeindepolizei eingerichtet, um dadurch das Ziel der Kommunalisie-

rung/Entstaatlichung zu erreichen. Auf den Konferenzen von Jalta und Potsdam wurden zent-

rale Grundsätze gefasst: Entmilitarisierung, Entnazifizierung, Demokratisierung und Dezent-

ralisierung4. Maßgeblich für die polizeiliche Reorganisation in Hessen war die Vorschrift der

amerikanischen Militärregierung mit dem neunten Titel ,,Öffentliches Sicherheitswesen" vom

01.02.1946 in der Fassung vom 22.05.1947 mit späteren Änderungen. Demnach wurden die

bisherigen Polizeiaufgaben, die nur mittelbar den Schutz von absoluten Rechten wie Leben,

Gesundheit, Eigentum oder die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung5 und die Vorbeu-

gung und Verfolgung der Straftaten gewährleisteten, den Polizeibehörden entzogen und auf

die allgemeinen Verwaltungsbehörden übertragen. Für die zweiten galt seitdem nach § 58

HPolG die polizeiliche Generalklausel.

Erst mit dem Inkrafttreten des HSOG 1964 wurde der Polizeibegriff auf die Verwaltungsbe-

hörden der Gefahrenabwehr wieder erstreckt (Allgemeine Polizeibehörden). Die bisherigen in

Hessen geltenden HPolG, Preußische Polizeiverwaltungsgesetz und die Kreis- und Provinzi-

alordnung (insb. Art. 63 bis 67) wurden damit aufgehoben. Auch die Stein′sche Städteord-

nung (Städteordnung nach dem Freiherrn von und zum Stein) aus dem Jahr 1808 hatte gemäß

§ 166 nur für die Polizei einen Ausnahmevorbehalt von der Magistratsverfassung vorgesehen

und die als ,,eigene Polizeibehörden" benannt. In ihr haben die Auftragsangelegenheiten ihren

Ursprung.

Den Bürgermeistern der Gemeinden wurde durch § 150 HGO 1952 mit Gemeindepolizei eine

selbständige Stellung eingeräumt Die Ausweitung der Sonderstellung des Bürgermeisters in §

150 HGO und die Ausdehnung der Gemeindebehörde ,,Der Bürgermeister" auf einen erhebli-

chen Teil der nicht uniformierten Gefahrenabwehrverwaltung wurde jedoch nicht von allen

bevorzugt. Sie stolperte auf dem Widerspruch und der Kritik des Abgeordneten Dr. Dregger

(CDU), der sich am 22.1.1964 im Landtag folgend äußerte:

4 Hornmann (1997); S. 10

5 Das Bundesverfassungsgericht versteht unter öffentliche Ordnung die Gesamtheit der ungeschriebenen Regeln,

deren Befolgung nach den jeweils herrschenden sozialen und ethischen Anschauungen als unerlässliche Vor-

aussetzung eines geordneten menschlichen Zusammenlebens innerhalb eines bestimmten Gebiets angesehen

wird (BVerfGE 69, 315 (352) - Brokdorf-Beschluss).


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