Register or log in at GRIN

Your e-mail-address or password is wrong
Register now
For new authors: free, easy and fast
This will be used as your user name, please specify a valid e-mail address

Lost password

Your e-mail-address or password is wrong

Request a new password
Rechtliche Aspekte der Spielervermittlung close

Please wait

Please install the Adobe Flash Player if no e-book is displayed.

Rechtliche Aspekte der Spielervermittlung

Subtitle: Wie lassen sich die Tätigkeiten eines Spielervermittlers- und beraters mit den deutschen Gesetzen der Rechtsberatung und Arbeitsvermittlung vereinen?

Intermediate Examination Paper, 2007, 39 Pages
Author: Christoph Lam
Subject: Sport - Miscellaneous

Details

Category: Intermediate Examination Paper
Year: 2007
Pages: 39
Grade: 1.0
Bibliography: ~ 32  Entries
Language: German
Archive No.: V117201
ISBN (E-book): 978-3-640-19567-1
ISBN (Book): 978-3-640-19579-4
File size: 305 KB
Notes :
[...] wie man später eine Examensarbeit schreiben soll. Dies ist hier in hervorragender Weise der Fall. (Kommentar des Prüfers) Der Anhang beinhaltet wichtige Auszüge aus dem Rechtsberatungsgesetz und das neu in Kraft getretende Rechtsdienstleistungsgesetz.[...] wie man später eine Examensarbeit schreiben soll. Dies ist hier in hervorragender Weise der Fall. (Kommentar des Prüfers)


Abstract

Knapp 65 Millionen Euro an Nettotransferzahlungen und Honoraren für Spielervermittler haben die deutschen Fußballklubs in der Saison 2003/04 ausgegeben (vgl. DPA 2005, 24). Die Tendenz ist durch die weitere Kommerzialisierung des Profifußball und die wachsenden Gehaltsentwicklungen der Berufssportler steigend. Profifußballer wechseln häufig den Verein und schließen in der Regel alle zwei bis drei Jahre einen neuen Arbeitsvertrag ab. Für viele Sportler stellt ein Spielervermittler/-berater die Verbindung zu potentiellen Vertragspartnern her, wobei in erster Linie die Vereine zu nennen sind, die als zukünftiger Arbeitgeber in Betracht kommen (vgl. JOHNIGK 2000, 121). Aber auch Sponsoren, PR-Maßnamen, Marketingexperten und Finanzberater spielen aufgrund der Kommerzialisierung eine größere Rolle. Spielervermittler/-berater stellen dabei für den Profifußballer nicht nur den Kontakt her, sondern führen darüber hinaus häufig die Vertragsverhandlungen selbst aus oder erfüllen eine beratende Tätigkeit. In der Vergangenheit gab es in dem Bereich lange Zeit Unklarheiten und die Frage, welche Institution dafür zuständig sein sollte. In Deutschland gibt es kein generelles Sportgesetz wie in den Ländern Spanien, Italien, Frankreich etc. . Sportrecht ist jedoch heutzutage weitestgehend Wirtschaftsrecht und folglich privatrechtlicher Natur, so dass der Spielervermittler private Arbeitsvermittlung und mit der beratenden Funktion Rechtsberatung nach den deutschen Gesetzen betreibt (HELMHOLZ 2005, 1). Des Weiteren wurden die Tätigkeiten seit 1995 von Bestimmungen des Spielervermittler-Reglements vom Weltfußballverband FIFA (Fédération Inernationale de Football Association) geregelt, wonach sich abzeichnete, dass einige Regelungen sowohl im Verhältnis zum nationalen Recht als auch europarechtlich und aus wettbewerbsrechtlichen Gründen zu beanstanden waren. Dies löste eine sportpolitische Diskussion sowie Kritik aus, so dass von der FIFA am 1.03.2001 ein neu gefasstes Reglement in Kraft getreten ist (vgl. KATHMANN 2003, 110). [...]


Excerpt (computer-generated)

Aus dem Bereich:

SPORT UND GESELLSCHAFT

Thema:

WIE LASSEN SICH DIE TÄTIGKEITEN EINES SPIELERVERMITTLERS- UND

BERATERS MIT DEN DEUTSCHEN GESETZEN DER RECHTSBERATUNG UND

ARBEITSVERMITTLUNG VEREINEN?

Hausarbeit zur Magister Zwischenprüfung

Georg-August-Universität Göttingen

Institut für Sportwissenschaften

Vorgelegt von:

Hang Christoph Lam

Abgabetermin:

29.03.07


INHALTSVERZEICHNIS

SEITE

1. Einleitung

1

2. FIFA-Lizenz und Erlaubnis der Spielervermittlertätigkeit nach DFB-Statuen 2

2.1. Lizenzerteilung nach DFB-Statuen

2

2.2. Rechte und Pflichten der Partein

3

3. Spielervermittlung und Spielerberatung

3

3.1. Begriffsdefinitionen

4

3.1.1. Der Spielervermittler

4

3.1.2. Der Spielerberater

5

3.2. Vergleich von Spielervermittler und Spielerberater

6

4. Rechtsprobleme der privaten Arbeitsvermittlung unter besonderer

Berücksichtigung der Spielervermittler-Lizenz

7

4.1. Arbeitsvermittlung und Berufsberatung gem. SGB III

8

4.2. Begriff der Arbeitsvermittlung i.S.d. SGB III

8

4.3. Änderung im SGB III vom März 2002

9

4.3.1. Erlaubnispflicht und Gewerbeordnung

9

4.3.2. Der Vermittlungsvertrag

10

4.3.3. Zwischenergebnis

10

4.4. Problemfelder

10

4.4.1. Widerspruch der Lizenzpflicht

11

4.4.2. (Un-)Parteilichkeit

12

4.4.3. Verstoß gegen das Verbot von Konkurrenzausschlussklauseln

12

4.5. Zwischenergebnis

13

5. Vereinbarkeit der Spielervermittler/-beratertätigkeit mit dem

Rechtsberatungsgesetz

14

5.1. Schutzzweck des Rechtsberatungsgesetzes

14

5.2. Reformbedürftigkeit des Rechtsberatungsgesetzes

16

5.3. Das neue Rechtsdienstleistungsgesetz

17

5.3.1. Die Eckpunkte des neuen RDG

17

5.3.2. Zusammenfassung

18

5.4. Tatbestand des noch geltenden RBerG

18


INHALTSVERZEICHNIS

SEITE

5.5.Erlaubnisfreie Rechtsbesorgung gemäß Art.1 § 5 RBerG

19

5.5.1. Unterschiedliche Ansichten

19

5.5.2. Stellungnahme und eigene Ansicht

21

5.5.3. Abwägung der Interessen

22

5.6. Fazit

24

6. Schlussbetrachtung

25

Literaturverzeichnis

Anhang A: Rechtsberatungsgesetz

Anhang B: Rechtsdienstleistungsgesetz


1. Einleitung

Knapp 65 Millionen Euro an Nettotransferzahlungen und Honoraren für Spielervermittler

haben die deutschen Fußballklubs in der Saison 2003/04 ausgegeben (vgl. DPA 2005, 24).

Die Tendenz ist durch die weitere Kommerzialisierung des Profifußball und die wachsenden

Gehaltsentwicklungen der Berufssportler steigend. Profifußballer wechseln häufig den Verein

und schließen in der Regel alle zwei bis drei Jahre einen neuen Arbeitsvertrag ab. Für viele

Sportler stellt ein Spielervermittler/-berater die Verbindung zu potentiellen Vertragspartnern

her, wobei in erster Linie die Vereine zu nennen sind, die als zukünftiger Arbeitgeber in

Betracht kommen (vgl. JOHNIGK 2000, 121). Aber auch Sponsoren, PR-Maßnamen,

Marketingexperten und Finanzberater spielen aufgrund der Kommerzialisierung eine größere

Rolle. Spielervermittler/-berater stellen dabei für den Profifußballer nicht nur den Kontakt

her, sondern führen darüber hinaus häufig die Vertragsverhandlungen selbst aus oder erfüllen

eine beratende Tätigkeit. In der Vergangenheit gab es in dem Bereich lange Zeit Unklarheiten

und die Frage, welche Institution dafür zuständig sein sollte. In Deutschland gibt es kein

generelles Sportgesetz wie in den Ländern Spanien, Italien, Frankreich etc. . Sportrecht ist

jedoch heutzutage weitestgehend Wirtschaftsrecht und folglich privatrechtlicher Natur, so

dass der Spielervermittler private Arbeitsvermittlung und mit der beratenden Funktion

Rechtsberatung nach den deutschen Gesetzen betreibt (HELMHOLZ 2005, 1). Des Weiteren

wurden die Tätigkeiten seit 1995 von Bestimmungen des Spielervermittler-Reglements vom

Weltfußballverband FIFA (Fédération Inernationale de Football Association) geregelt,

wonach sich abzeichnete, dass einige Regelungen sowohl im Verhältnis zum nationalen Recht

als auch europarechtlich und aus wettbewerbsrechtlichen Gründen zu beanstanden waren.

Dies löste eine sportpolitische Diskussion sowie Kritik aus, so dass von der FIFA am

1.03.2001 ein neu gefasstes Reglement in Kraft getreten ist (vgl. KATHMANN 2003, 110).

In rechtlicher Hinsicht stellt sich nun die Frage, wie sich die beratende und vermittelnde

Tätigkeit eines Spielervermittlers/-beraters mit den deutschen Gesetzen vereinen lässt. In

dieser Arbeit wird aufgezeigt, welche Rechtsprobleme mit der Arbeitsvermittlung i.S.d.

Sozialgesetzbuches (SGB), Drittes Buch (III) ­ Arbeitsvermittlungsverordnung (AvermVO)

und dem Rechtsberatungsgesetz (RberG) vorlagen, und welche Lücken die neuen

Bestimmungen offenbaren. Oftmals wurde ein Verstoß gegen das RBerG, welches

mittlerweile zeitlich überholt ist, angenommen. Diesbezüglich will diese Arbeit feststellen,

inwieweit die in der Literatur geäußerte Ansicht tatsächlich haltbar ist. Zunächst wird die

Einordnung der FIFA-Lizenz beleuchtet, dann die Spielervermittlung/­beratung definiert und

schließlich die Vereinbarkeit mit der Arbeitsvermittlung und dem RBerG geprüft.

1


2. FIFA-Lizenz und Erlaubnis der Spielervermittlertätigkeit nach DFB-

Statuen

Trotz nationaler Rechtsordnungen in Deutschland, die im BGB, SGB III, RberG und

nationalen Wettbewerbsrecht zu beachten sind, gab es in der Spielervermittlungsbranche viele

unseriöse Berater und Geschäftemacher auf dem Markt. Da die Anzahl der Spielervermittler

sowie der Einfluss im Bereich des Transferwesens im Fußball stieg, wollte die FIFA seit 1995

mit der Spielervermittlerlizenz der Entwicklung gerecht werden. Die Vorgaben galten für die

Konföderationen, Mitgliedsverbände, Vereine, Spieler und für diejenigen, die am

Wirtschaftsfaktor Fußball beteiligt sind. Die Lizenz wurde Voraussetzung für die Ausübung

der Spielervermittlertätigkeit und legte diesbezüglich Rechte und Pflichten fest. Aufgrund

möglicher Kollisionen der inhaltlichen Ausgestaltung des Reglements mit den nationalen

Rechtsordnungen der Mitgliedsstaaten wurde am 1. März 2001 ein neues Spielervermittlungs-

Reglement in Kraft gesetzt (vgl. HELMHOLZ 2005, 4 f.).1 Zentrales Element war die stärkere

Einbindung der Nationalverbände, deren Funktion es nun u.a. war, eigenständige Regelungen

unter Berücksichtigung der jeweiligen nationalen Gesetzgebung zu entwerfen und die

Lizenzerteilung national durchzuführen. Der DFB (Deutsche Fußball-Bund) erlies daraufhin

ein verbandsinternes ,,DFB-Reglement für Spielervermittler", welches das FIFA-Reglement

samt Anhängen beinhaltet. Die eigens erstellten Bestimmungen sind als Ergänzung zu

verstehen, wobei dem Verweis auf das Rechtsberatungsgesetz eine besondere Bedeutung

zukommt (vgl. SCHERRER 2003, 97 ff.).

2.1. Lizenzerteilung nach DFB-Statuen

Um in Deutschland der Spielervermittlertätigkeit nachzugehen, bedarf es gemäß DFB-

Lizenzspielerstatut die Spielervermittler-Lizenz der FIFA und die Arbeitsvermittlungs-

erlaubnis des Bundesanstalt für Arbeit gem. § 291 SGB III.2 Privilegiert werden nach Art. 1

III Spielvermittler-Reglement der Personenkreis der Rechtsanwälte, Geschwister, Elternteile

und Ehepartner. Für den Erwerb der Lizenz ist eine Prüfung beim DFB, eine

Berufshaftversicherung mit einem Deckungsbetrag von 500.000 Euro, eine Unterschrift des

,,Kodex der Berufsethik" und eine Lizenzgebühr von 5000 vorzulegen. 3

Sind die Voraussetzungen erfüllt, ist der erfolgreiche Bewerber dazu berechtigt, im

geschäftlichen Verkehr seinem Namen die Bezeichnung ,,vom deutschen Nationalverband

lizenzierter Spielervermittler" beizufügen (vgl. KATHMANN 2003, 112 ff.). Bei der Ausübung

1 Neues Reglement zu sehen unter http://www.fifa.com/de/regulations/regulationlegal/0,1577,3,00.html (Zugriff

am 26.02.2007).

2 Siehe § 5 Rechts- und Verfahrensordnung des DFB, § 7 Nr. 1 d) i.V.m. § 26 Nr.5 DFB-Lizenzspielerstatut.

3 Genauere Bestimmungen des Lizenzerwerb unter http://www.dfb.de/dfb-info/pinnwand/lizenz/right.php

(Zugriff am 26.02.2007).

2


unterliegt er den entsprechenden Rechten und Pflichten des Verbandsrechtes, wobei zunächst

fraglich ist, inwieweit das Verbandsrecht formell rechtmäßig sei. Am 26. Januar 2005 hat die

EU schließlich die FIFA-Regelung betreffend Spielervermittler anerkannt und eine Klage

wegen ,,Diskriminierung" vom Franzosen Laurent Piau zurückgewiesen (DPA/SID 2005, 22).

2.2. Rechte und Pflichten der Partein

Laut Verbandsrechts hat der Spielervermittler nur das Recht, diejenigen Spieler zu

kontaktieren, die sich noch in keinem Arbeitsverhältnis befinden.4 Er kann entweder vom

Verein oder vom Spieler beauftragt werden und darf sie dann vertreten, wenn ein schriftlicher

Vertrag abgeschlossen wurde, wobei als Muster der Standardvertrag der FIFA verwendet

werden soll.5 Weiterhin hat er die einschlägigen öffentlich-rechtlichen Bestimmungen des

jeweiligen Landes zu berücksichtigen, sowie die Satzungen der Nationalverbände,

Konföderationen und der FIFA zu respektieren.6 Für den Spieler ergibt sich die Pflicht,

grundsätzlich nur die Dienste von lizenzierten Spielervermittler zu beanspruchen. Auf der

Gegenseite darf der Verein nur mit dem Spieler selber bzw. lizenzierten Vermittler

verhandeln.7 Bei Verletzung der Pflichten sowie Satzungen der FIFA, Konföderationen und

Nationalverbände werden einschneidende Sanktionen durchgeführt, wie z.B. Geldstrafen,

oder auch Lizenzentzug. Für Streitigkeiten sind die jeweiligen Nationalverbände zuständig

(vgl. SCHERRER 2003, 100 ff.).

Fraglich ist nun, inwiefern die Tätigkeiten des Spielervermittler/-beraters unter

Berücksichtung seinen Rechten und Pflichten durch das Spielervermittlerreglement mit den

Gesetzen der privaten Arbeitsvermittlung und Rechtsberatung vereinbar ist. Um die

potentiellen Konflikte zu erfassen, werden zunächst die Begriffe ,,Spielervermittlung" und

,,Spielerberatung" konkretisiert.

3. Spielervermittlung und Spielerberatung

Im Umfeld erfolgreicher Sportler bewegen sich viele verschiedene Personen, die sich um die

Förderung der sportlichen Karriere kümmern, welche als Sportlervermittler, Spielerberater,

Sportleragenten, -manager oder ­consultants tätig sind. Es werden viele Synonyme für die

Bezeichnung des Berufes verwendet (vgl. LIMBERGER 2006, 114). Die Aufgabenbereiche sind

mittlerweile sehr vielseitig und können bei einigen Spielervermittlern/-beratern neben der

eigentlichen Spielervermittlung, von der Sponsorensuche, Steuerberatung, Rechtsberatung,

PR-Maßnahmen, Vermarktung bis zur Vertretung bei Vertragsverhandlungen hinreichen. Um

4 Vgl. Art. 11 Spielervermittler-Regelement.

5 Vgl. Art. 11, 12 Spielervermittler-Regelement; in Deutschland als DFB-Musterarbeitsvertrag umgesetzt.

6 Vgl. Art. 14 Spielervermittler-Regelement.

7 Vgl. Art. 16, 17, 18 Spielervermittler-Regelement.

3


die Regelungen der Arbeitsvermittlung i.S.d. SGB III und der RBerG auf Spielervermittler

und Spielerberater anwenden zu können, muss bei den Berufsbildern eine Abgrenzung mit

ihren einzelnen Tätigkeitsbereichen durchgeführt werden. In der alten Fassung (a.F.) der

FIFA-Regelung war nicht klar definiert, wer Spielervermittler in deren Bestimmungen war, so

dass der Begriff des ,,Beraters" oft als Synonym verwendet wurde, und die begriffliche

Gleichstellung in der Fußballbranche keine inhaltliche besondere Bedeutung zukam

(KATHMANN 2003, 114 ff.). Beginnend mit einer Definition wird im Folgenden versucht,

Spielervermittler und Spielerberater zu vergleichen, da die rechtlichen Rahmenbedingungen

sich je nach Tätigkeitsbereich unterscheiden können.

3.1.Begriffsdefinitionen

Da es weder für den Spielerberater noch für den Spielervermittler speziell eine Ausbildung

und ein Berufsbild gibt, sind genaue Definitionen und Abgrenzungen schwer zu erfassen.

3.1.1. Der Spielervermittler

In den aktuellen DFB-Bestimmungen ist zumindest die Definition der Spielervermittler an

Art. 1 I S.3 FIFA-Spielervermittler-Reglement (n.F.) geknüpft, in dem nun der Begriff

,,Spielervermittler" verwendet wird. Demzufolge ist ein ,,Spielervermittler"


,,...die natürliche Person, die in Übereinstimmung mit den nachfolgenden Bestimmungen

regelmäßig und gegen Entgelt einen Spieler mit einem Verein zur Begründung eines

Arbeitsverhältnisses bzw. zwei Vereine zur Begründung eines Transfervertrages

zusammenführt." 8

Vereine suchen im Transfergeschäft nach Spielern mit ganz bestimmten Eigenschaften, oder

die Spieler selbst sind wiederum auf der Suche nach dem Verein, der zu ihnen passt.

Spielervermittler stellen wie bei einem Immobilienmakler die Kontakte her und fördern durch

ihre Nachweis- und Vermittlungstätigkeit den Abschluss des Vertrages. Ihr Kapital sind die

Kontakte, ihr Insiderwissen und besondere Kenntnisse in der Branche. Die Vertragspflicht

besteht in der Verschaffung der Möglichkeit eines Vertragsabschlusses, bei dem dieser

vergleichbar mit einem Makler die Provision nach Vertragsschluss erhält, die auf seiner

erfolgreicher Vermittlung beruht. Der Mäklervertrag wird in § 652 ff. BGB geregelt, in dem

zwischen Nachweis- und Vermittlungsmaklerei unterschieden wird (JUNGHEIM 2002, 146 ff.).

Laut Bovelett kann die Spielervermittlungstätigkeit ebenfalls unter der Nachweismaklerei

subsumiert werden, da ein Vergütungsanspruch nach Aufzeigen des erfolgreichen

Vertragsabschlusses besteht (BOVELETT 2000, 95).

8 http://www.fifa.com/de/regulations/regulationlegal/0,1577,3,00.html (Zugriff am 26.02.2007).

4



Comments

No comments yet

Add Comment
Your comment is reviewed before being published

Other users also were interested in the following titles:


This text can be quoted and accessed from this url:

http://www.grin.com/e-book/117201/rechtliche-aspekte-der-spielervermittlung
please wait Please wait