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Subtitle: Wie lassen sich die Tätigkeiten eines Spielervermittlers- und beraters mit den deutschen Gesetzen der Rechtsberatung und Arbeitsvermittlung vereinen?
Intermediate Examination Paper, 2007, 39 Pages
Author: Christoph Lam
Subject: Sport - Miscellaneous
Details
Tags: Rechtliche, Aspekte, Spielervermittlung
Year: 2007
Pages: 39
Grade: 1.0
Bibliography: ~ 32 Entries
Language: German
ISBN (E-book): 978-3-640-19567-1
ISBN (Book): 978-3-640-19579-4
File size: 305 KB
[...] wie man später eine Examensarbeit schreiben soll. Dies ist hier in hervorragender Weise der Fall. (Kommentar des Prüfers) Der Anhang beinhaltet wichtige Auszüge aus dem Rechtsberatungsgesetz und das neu in Kraft getretende Rechtsdienstleistungsgesetz.[...] wie man später eine Examensarbeit schreiben soll. Dies ist hier in hervorragender Weise der Fall. (Kommentar des Prüfers)
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Abstract
Knapp 65 Millionen Euro an Nettotransferzahlungen und Honoraren für Spielervermittler haben die deutschen Fußballklubs in der Saison 2003/04 ausgegeben (vgl. DPA 2005, 24). Die Tendenz ist durch die weitere Kommerzialisierung des Profifußball und die wachsenden Gehaltsentwicklungen der Berufssportler steigend. Profifußballer wechseln häufig den Verein und schließen in der Regel alle zwei bis drei Jahre einen neuen Arbeitsvertrag ab. Für viele Sportler stellt ein Spielervermittler/-berater die Verbindung zu potentiellen Vertragspartnern her, wobei in erster Linie die Vereine zu nennen sind, die als zukünftiger Arbeitgeber in Betracht kommen (vgl. JOHNIGK 2000, 121). Aber auch Sponsoren, PR-Maßnamen, Marketingexperten und Finanzberater spielen aufgrund der Kommerzialisierung eine größere Rolle. Spielervermittler/-berater stellen dabei für den Profifußballer nicht nur den Kontakt her, sondern führen darüber hinaus häufig die Vertragsverhandlungen selbst aus oder erfüllen eine beratende Tätigkeit. In der Vergangenheit gab es in dem Bereich lange Zeit Unklarheiten und die Frage, welche Institution dafür zuständig sein sollte. In Deutschland gibt es kein generelles Sportgesetz wie in den Ländern Spanien, Italien, Frankreich etc. . Sportrecht ist jedoch heutzutage weitestgehend Wirtschaftsrecht und folglich privatrechtlicher Natur, so dass der Spielervermittler private Arbeitsvermittlung und mit der beratenden Funktion Rechtsberatung nach den deutschen Gesetzen betreibt (HELMHOLZ 2005, 1). Des Weiteren wurden die Tätigkeiten seit 1995 von Bestimmungen des Spielervermittler-Reglements vom Weltfußballverband FIFA (Fédération Inernationale de Football Association) geregelt, wonach sich abzeichnete, dass einige Regelungen sowohl im Verhältnis zum nationalen Recht als auch europarechtlich und aus wettbewerbsrechtlichen Gründen zu beanstanden waren. Dies löste eine sportpolitische Diskussion sowie Kritik aus, so dass von der FIFA am 1.03.2001 ein neu gefasstes Reglement in Kraft getreten ist (vgl. KATHMANN 2003, 110). [...]
Excerpt (computer-generated)
Aus dem Bereich:
SPORT UND GESELLSCHAFT
Thema:
WIE LASSEN SICH DIE TÄTIGKEITEN EINES SPIELERVERMITTLERS- UND
BERATERS MIT DEN DEUTSCHEN GESETZEN DER RECHTSBERATUNG UND
ARBEITSVERMITTLUNG VEREINEN?
Hausarbeit zur Magister Zwischenprüfung
Georg-August-Universität Göttingen
Institut für Sportwissenschaften
Vorgelegt von:
Hang Christoph Lam
Abgabetermin:
29.03.07
INHALTSVERZEICHNIS
SEITE
1. Einleitung
1
2. FIFA-Lizenz und Erlaubnis der Spielervermittlertätigkeit nach DFB-Statuen 2
2.1. Lizenzerteilung nach DFB-Statuen
2
2.2. Rechte und Pflichten der Partein
3
3. Spielervermittlung und Spielerberatung
3
3.1. Begriffsdefinitionen
4
3.1.1. Der Spielervermittler
4
3.1.2. Der Spielerberater
5
3.2. Vergleich von Spielervermittler und Spielerberater
6
4. Rechtsprobleme der privaten Arbeitsvermittlung unter besonderer
Berücksichtigung der Spielervermittler-Lizenz
7
4.1. Arbeitsvermittlung und Berufsberatung gem. SGB III
8
4.2. Begriff der Arbeitsvermittlung i.S.d. SGB III
8
4.3. Änderung im SGB III vom März 2002
9
4.3.1. Erlaubnispflicht und Gewerbeordnung
9
4.3.2. Der Vermittlungsvertrag
10
4.3.3. Zwischenergebnis
10
4.4. Problemfelder
10
4.4.1. Widerspruch der Lizenzpflicht
11
4.4.2. (Un-)Parteilichkeit
12
4.4.3. Verstoß gegen das Verbot von Konkurrenzausschlussklauseln
12
4.5. Zwischenergebnis
13
5. Vereinbarkeit der Spielervermittler/-beratertätigkeit mit dem
Rechtsberatungsgesetz
14
5.1. Schutzzweck des Rechtsberatungsgesetzes
14
5.2. Reformbedürftigkeit des Rechtsberatungsgesetzes
16
5.3. Das neue Rechtsdienstleistungsgesetz
17
5.3.1. Die Eckpunkte des neuen RDG
17
5.3.2. Zusammenfassung
18
5.4. Tatbestand des noch geltenden RBerG
18
INHALTSVERZEICHNIS
SEITE
5.5.Erlaubnisfreie Rechtsbesorgung gemäß Art.1 § 5 RBerG
19
5.5.1. Unterschiedliche Ansichten
19
5.5.2. Stellungnahme und eigene Ansicht
21
5.5.3. Abwägung der Interessen
22
5.6. Fazit
24
6. Schlussbetrachtung
25
Literaturverzeichnis
Anhang A: Rechtsberatungsgesetz
Anhang B: Rechtsdienstleistungsgesetz
1. Einleitung
Knapp 65 Millionen Euro an Nettotransferzahlungen und Honoraren für Spielervermittler
haben die deutschen Fußballklubs in der Saison 2003/04 ausgegeben (vgl. DPA 2005, 24).
Die Tendenz ist durch die weitere Kommerzialisierung des Profifußball und die wachsenden
Gehaltsentwicklungen der Berufssportler steigend. Profifußballer wechseln häufig den Verein
und schließen in der Regel alle zwei bis drei Jahre einen neuen Arbeitsvertrag ab. Für viele
Sportler stellt ein Spielervermittler/-berater die Verbindung zu potentiellen Vertragspartnern
her, wobei in erster Linie die Vereine zu nennen sind, die als zukünftiger Arbeitgeber in
Betracht kommen (vgl. JOHNIGK 2000, 121). Aber auch Sponsoren, PR-Maßnamen,
Marketingexperten und Finanzberater spielen aufgrund der Kommerzialisierung eine größere
Rolle. Spielervermittler/-berater stellen dabei für den Profifußballer nicht nur den Kontakt
her, sondern führen darüber hinaus häufig die Vertragsverhandlungen selbst aus oder erfüllen
eine beratende Tätigkeit. In der Vergangenheit gab es in dem Bereich lange Zeit Unklarheiten
und die Frage, welche Institution dafür zuständig sein sollte. In Deutschland gibt es kein
generelles Sportgesetz wie in den Ländern Spanien, Italien, Frankreich etc. . Sportrecht ist
jedoch heutzutage weitestgehend Wirtschaftsrecht und folglich privatrechtlicher Natur, so
dass der Spielervermittler private Arbeitsvermittlung und mit der beratenden Funktion
Rechtsberatung nach den deutschen Gesetzen betreibt (HELMHOLZ 2005, 1). Des Weiteren
wurden die Tätigkeiten seit 1995 von Bestimmungen des Spielervermittler-Reglements vom
Weltfußballverband FIFA (Fédération Inernationale de Football Association) geregelt,
wonach sich abzeichnete, dass einige Regelungen sowohl im Verhältnis zum nationalen Recht
als auch europarechtlich und aus wettbewerbsrechtlichen Gründen zu beanstanden waren.
Dies löste eine sportpolitische Diskussion sowie Kritik aus, so dass von der FIFA am
1.03.2001 ein neu gefasstes Reglement in Kraft getreten ist (vgl. KATHMANN 2003, 110).
In rechtlicher Hinsicht stellt sich nun die Frage, wie sich die beratende und vermittelnde
Tätigkeit eines Spielervermittlers/-beraters mit den deutschen Gesetzen vereinen lässt. In
dieser Arbeit wird aufgezeigt, welche Rechtsprobleme mit der Arbeitsvermittlung i.S.d.
Sozialgesetzbuches (SGB), Drittes Buch (III) Arbeitsvermittlungsverordnung (AvermVO)
und dem Rechtsberatungsgesetz (RberG) vorlagen, und welche Lücken die neuen
Bestimmungen offenbaren. Oftmals wurde ein Verstoß gegen das RBerG, welches
mittlerweile zeitlich überholt ist, angenommen. Diesbezüglich will diese Arbeit feststellen,
inwieweit die in der Literatur geäußerte Ansicht tatsächlich haltbar ist. Zunächst wird die
Einordnung der FIFA-Lizenz beleuchtet, dann die Spielervermittlung/beratung definiert und
schließlich die Vereinbarkeit mit der Arbeitsvermittlung und dem RBerG geprüft.
1
2. FIFA-Lizenz und Erlaubnis der Spielervermittlertätigkeit nach DFB-
Statuen
Trotz nationaler Rechtsordnungen in Deutschland, die im BGB, SGB III, RberG und
nationalen Wettbewerbsrecht zu beachten sind, gab es in der Spielervermittlungsbranche viele
unseriöse Berater und Geschäftemacher auf dem Markt. Da die Anzahl der Spielervermittler
sowie der Einfluss im Bereich des Transferwesens im Fußball stieg, wollte die FIFA seit 1995
mit der Spielervermittlerlizenz der Entwicklung gerecht werden. Die Vorgaben galten für die
Konföderationen, Mitgliedsverbände, Vereine, Spieler und für diejenigen, die am
Wirtschaftsfaktor Fußball beteiligt sind. Die Lizenz wurde Voraussetzung für die Ausübung
der Spielervermittlertätigkeit und legte diesbezüglich Rechte und Pflichten fest. Aufgrund
möglicher Kollisionen der inhaltlichen Ausgestaltung des Reglements mit den nationalen
Rechtsordnungen der Mitgliedsstaaten wurde am 1. März 2001 ein neues Spielervermittlungs-
Reglement in Kraft gesetzt (vgl. HELMHOLZ 2005, 4 f.).1 Zentrales Element war die stärkere
Einbindung der Nationalverbände, deren Funktion es nun u.a. war, eigenständige Regelungen
unter Berücksichtigung der jeweiligen nationalen Gesetzgebung zu entwerfen und die
Lizenzerteilung national durchzuführen. Der DFB (Deutsche Fußball-Bund) erlies daraufhin
ein verbandsinternes ,,DFB-Reglement für Spielervermittler", welches das FIFA-Reglement
samt Anhängen beinhaltet. Die eigens erstellten Bestimmungen sind als Ergänzung zu
verstehen, wobei dem Verweis auf das Rechtsberatungsgesetz eine besondere Bedeutung
zukommt (vgl. SCHERRER 2003, 97 ff.).
2.1. Lizenzerteilung nach DFB-Statuen
Um in Deutschland der Spielervermittlertätigkeit nachzugehen, bedarf es gemäß DFB-
Lizenzspielerstatut die Spielervermittler-Lizenz der FIFA und die Arbeitsvermittlungs-
erlaubnis des Bundesanstalt für Arbeit gem. § 291 SGB III.2 Privilegiert werden nach Art. 1
III Spielvermittler-Reglement der Personenkreis der Rechtsanwälte, Geschwister, Elternteile
und Ehepartner. Für den Erwerb der Lizenz ist eine Prüfung beim DFB, eine
Berufshaftversicherung mit einem Deckungsbetrag von 500.000 Euro, eine Unterschrift des
,,Kodex der Berufsethik" und eine Lizenzgebühr von 5000 vorzulegen. 3
Sind die Voraussetzungen erfüllt, ist der erfolgreiche Bewerber dazu berechtigt, im
geschäftlichen Verkehr seinem Namen die Bezeichnung ,,vom deutschen Nationalverband
lizenzierter Spielervermittler" beizufügen (vgl. KATHMANN 2003, 112 ff.). Bei der Ausübung
1 Neues Reglement zu sehen unter http://www.fifa.com/de/regulations/regulationlegal/0,1577,3,00.html (Zugriff
am 26.02.2007).
2 Siehe § 5 Rechts- und Verfahrensordnung des DFB, § 7 Nr. 1 d) i.V.m. § 26 Nr.5 DFB-Lizenzspielerstatut.
3 Genauere Bestimmungen des Lizenzerwerb unter http://www.dfb.de/dfb-info/pinnwand/lizenz/right.php
(Zugriff am 26.02.2007).
2
unterliegt er den entsprechenden Rechten und Pflichten des Verbandsrechtes, wobei zunächst
fraglich ist, inwieweit das Verbandsrecht formell rechtmäßig sei. Am 26. Januar 2005 hat die
EU schließlich die FIFA-Regelung betreffend Spielervermittler anerkannt und eine Klage
wegen ,,Diskriminierung" vom Franzosen Laurent Piau zurückgewiesen (DPA/SID 2005, 22).
2.2. Rechte und Pflichten der Partein
Laut Verbandsrechts hat der Spielervermittler nur das Recht, diejenigen Spieler zu
kontaktieren, die sich noch in keinem Arbeitsverhältnis befinden.4 Er kann entweder vom
Verein oder vom Spieler beauftragt werden und darf sie dann vertreten, wenn ein schriftlicher
Vertrag abgeschlossen wurde, wobei als Muster der Standardvertrag der FIFA verwendet
werden soll.5 Weiterhin hat er die einschlägigen öffentlich-rechtlichen Bestimmungen des
jeweiligen Landes zu berücksichtigen, sowie die Satzungen der Nationalverbände,
Konföderationen und der FIFA zu respektieren.6 Für den Spieler ergibt sich die Pflicht,
grundsätzlich nur die Dienste von lizenzierten Spielervermittler zu beanspruchen. Auf der
Gegenseite darf der Verein nur mit dem Spieler selber bzw. lizenzierten Vermittler
verhandeln.7 Bei Verletzung der Pflichten sowie Satzungen der FIFA, Konföderationen und
Nationalverbände werden einschneidende Sanktionen durchgeführt, wie z.B. Geldstrafen,
oder auch Lizenzentzug. Für Streitigkeiten sind die jeweiligen Nationalverbände zuständig
(vgl. SCHERRER 2003, 100 ff.).
Fraglich ist nun, inwiefern die Tätigkeiten des Spielervermittler/-beraters unter
Berücksichtung seinen Rechten und Pflichten durch das Spielervermittlerreglement mit den
Gesetzen der privaten Arbeitsvermittlung und Rechtsberatung vereinbar ist. Um die
potentiellen Konflikte zu erfassen, werden zunächst die Begriffe ,,Spielervermittlung" und
,,Spielerberatung" konkretisiert.
3. Spielervermittlung und Spielerberatung
Im Umfeld erfolgreicher Sportler bewegen sich viele verschiedene Personen, die sich um die
Förderung der sportlichen Karriere kümmern, welche als Sportlervermittler, Spielerberater,
Sportleragenten, -manager oder consultants tätig sind. Es werden viele Synonyme für die
Bezeichnung des Berufes verwendet (vgl. LIMBERGER 2006, 114). Die Aufgabenbereiche sind
mittlerweile sehr vielseitig und können bei einigen Spielervermittlern/-beratern neben der
eigentlichen Spielervermittlung, von der Sponsorensuche, Steuerberatung, Rechtsberatung,
PR-Maßnahmen, Vermarktung bis zur Vertretung bei Vertragsverhandlungen hinreichen. Um
4 Vgl. Art. 11 Spielervermittler-Regelement.
5 Vgl. Art. 11, 12 Spielervermittler-Regelement; in Deutschland als DFB-Musterarbeitsvertrag umgesetzt.
6 Vgl. Art. 14 Spielervermittler-Regelement.
7 Vgl. Art. 16, 17, 18 Spielervermittler-Regelement.
3
die Regelungen der Arbeitsvermittlung i.S.d. SGB III und der RBerG auf Spielervermittler
und Spielerberater anwenden zu können, muss bei den Berufsbildern eine Abgrenzung mit
ihren einzelnen Tätigkeitsbereichen durchgeführt werden. In der alten Fassung (a.F.) der
FIFA-Regelung war nicht klar definiert, wer Spielervermittler in deren Bestimmungen war, so
dass der Begriff des ,,Beraters" oft als Synonym verwendet wurde, und die begriffliche
Gleichstellung in der Fußballbranche keine inhaltliche besondere Bedeutung zukam
(KATHMANN 2003, 114 ff.). Beginnend mit einer Definition wird im Folgenden versucht,
Spielervermittler und Spielerberater zu vergleichen, da die rechtlichen Rahmenbedingungen
sich je nach Tätigkeitsbereich unterscheiden können.
3.1.Begriffsdefinitionen
Da es weder für den Spielerberater noch für den Spielervermittler speziell eine Ausbildung
und ein Berufsbild gibt, sind genaue Definitionen und Abgrenzungen schwer zu erfassen.
3.1.1. Der Spielervermittler
In den aktuellen DFB-Bestimmungen ist zumindest die Definition der Spielervermittler an
Art. 1 I S.3 FIFA-Spielervermittler-Reglement (n.F.) geknüpft, in dem nun der Begriff
,,Spielervermittler" verwendet wird. Demzufolge ist ein ,,Spielervermittler"
,,...die natürliche Person, die in Übereinstimmung mit den nachfolgenden Bestimmungen
regelmäßig und gegen Entgelt einen Spieler mit einem Verein zur Begründung eines
Arbeitsverhältnisses bzw. zwei Vereine zur Begründung eines Transfervertrages
zusammenführt." 8
Vereine suchen im Transfergeschäft nach Spielern mit ganz bestimmten Eigenschaften, oder
die Spieler selbst sind wiederum auf der Suche nach dem Verein, der zu ihnen passt.
Spielervermittler stellen wie bei einem Immobilienmakler die Kontakte her und fördern durch
ihre Nachweis- und Vermittlungstätigkeit den Abschluss des Vertrages. Ihr Kapital sind die
Kontakte, ihr Insiderwissen und besondere Kenntnisse in der Branche. Die Vertragspflicht
besteht in der Verschaffung der Möglichkeit eines Vertragsabschlusses, bei dem dieser
vergleichbar mit einem Makler die Provision nach Vertragsschluss erhält, die auf seiner
erfolgreicher Vermittlung beruht. Der Mäklervertrag wird in § 652 ff. BGB geregelt, in dem
zwischen Nachweis- und Vermittlungsmaklerei unterschieden wird (JUNGHEIM 2002, 146 ff.).
Laut Bovelett kann die Spielervermittlungstätigkeit ebenfalls unter der Nachweismaklerei
subsumiert werden, da ein Vergütungsanspruch nach Aufzeigen des erfolgreichen
Vertragsabschlusses besteht (BOVELETT 2000, 95).
8 http://www.fifa.com/de/regulations/regulationlegal/0,1577,3,00.html (Zugriff am 26.02.2007).
4
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