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Historischer Exkurs über die rechtlichen Grundlagen der Südtirol-Frage und die Selbstbestimmungsidee für Südtirol

Scholary Paper (Seminar), 2008, 23 Pages
Author: Andreas Raffeiner
Subject: Law - European and International Law, Intellectual Properties

Details

Category: Scholary Paper (Seminar)
Year: 2008
Pages: 23
Grade: 2,0
Bibliography: ~ 14  Entries
Language: German
Archive No.: V117295
ISBN (E-book): 978-3-640-19755-2
ISBN (Book): 978-3-640-19778-1
File size: 488 KB

Abstract

Südtirol, das Land zwischen dem Brennerpass und der Salurner Klause, ist jener Teil des alten Kronlandes Tirol der österreich-ungarischen Habsburgermonarchie, der sich mit der italienischen Provinz Bozen deckt, seit diese 1948 um die benachbarten zweisprachigen Ortschaften der Provinz Trient erweitert wurde. Unter „Südtirolern“ werden diejenigen Einwohner Südtirols verstanden, deren Heimat Südtirol ist, die vorwiegend der deutschen oder ladinischen Sprachgruppe angehören, und die sich zur deutschen Kulturgemeinschaft bekennen. Die Südtirol-Frage geht auf das Jahr 1919 zurück, als Südtirol durch das Friedensdiktat von Saint Germain en Laye dem Königreich Italien zugesprochen und die historische Zerreißung Tirols besiegelt wurde. Bei der letzten österreichischen Volkszählung vor der Abtretung Südtirols im Jahre 1910 lebten dort 235.000 Deutsche und Ladiner und nur 7.000 Italiener. Nach der Volkszählung 1961 standen 232.717 Südtirolern und 12.594 Ladinern 128.271 Italiener gegenüber. Diese Verschiebung war das Resultat planmäßiger Bevölkerungspolitik. Die Volkszählung von 2001 ermittelte nach Sprachgruppen 69,15 % Deutsche, 26,47 % Italiener und 4,37 % Ladiner. Der relativ starke Rückgang der italienischen Bevölkerung wird zum Teil damit begründet, dass viele zweisprachige Italiener sich für die deutsche Sprachgruppe entschieden haben, da sie sich in dieser Gruppe in Südtirol künftig größere Möglichkeiten ausrechnen. Zur Volkszählung muss auch erwähnt werden, dass diese erst seit 1981 von der Sprachgruppenzugehörigkeitserklärung begleitet wird. Den deutsch- und ladinischsprachigen Südtirolern stehen im italienischen Gesamtstaat rund 58,5 Millionen Italiener gegenüber; die Südtiroler stellen somit eine nationale Minderheit dar. Gemäß der amtlichen UNO-Definition ist eine Minderheit.


Excerpt (computer-generated)

Institut für Europarecht und Völkerrecht

Aktuelle Rechtsfragen des Europarechts am Beispiel der Südtirol-Autonomie

Historischer Exkurs über die rechtlichen Grundlagen der

Südtirol-Frage

und die Selbstbestimmungsidee für Südtirol

von

Andreas Raffeiner

Lehrveranstaltung: Aktuelle Rechtsfragen des Europarechts am Beispiel

der Südtirol-Autonomie

Semester: SS 2008

Bozen, Innsbruck, im Juni 2008


Inhaltsübersicht

1. Vorwort über die Entwicklung der Südtirol-Frage 3

2. Einführung in das Forschungsthema 5

3. Zwischen unendlichen Außenministerkonferenzen und sogenanntem ,,Paket"

8

4. Was enthält eigentlich das ,,Paket"? 9

5. Von der Paketannahme im Jahr 1969 bis heute 11

6. Welche Bedeutung hat das Selbstbestimmungsrecht in der völkerrechtlichen Praxis?

12

7. Kann eine Minderheit bzw. eine Volksgruppe Träger des Selbstbestimmungsrechts

sein oder steht der Volksgruppe im Gegensatz zum ganzen Volk das

Selbstbestimmungsrecht nur mit eingeschränktem Inhalt zu? 13

9. Stellt das Selbstbestimmungsrecht eine zusätzliche völkerrechtliche Sicherung des

Südtirol-Pakets dar? 15

10. Persönliches Fazit 17

11. Bibliographie 20

12. Wichtige Personen in der Geschichte Südtirols 1918-2008 22

2


1. Vorwort über die Entwicklung der Südtirol-Frage

Südtirol, das Land zwischen dem Brennerpass und der Salurner Klause, ist jener Teil des alten

Kronlandes Tirol der österreich-ungarischen Habsburgermonarchie, der sich mit der italieni-

schen Provinz Bozen deckt, seit diese 1948 um die benachbarten zweisprachigen Ortschaften

der Provinz Trient erweitert wurde.1

Unter ,,Südtirolern" werden diejenigen Einwohner Südtirols verstanden, deren Heimat Südti-

rol ist, die vorwiegend der deutschen oder ladinischen Sprachgruppe angehören, und die sich

zur deutschen Kulturgemeinschaft bekennen.2

Die Südtirol-Frage geht auf das Jahr 1919 zurück, als Südtirol durch das Friedensdiktat von

Saint Germain en Laye dem Königreich Italien zugesprochen und die historische Zerreißung

Tirols besiegelt wurde.

Bei der letzten österreichischen Volkszählung vor der Abtretung Südtirols im Jahre 1910 leb-

ten dort 235.000 Deutsche und Ladiner und nur 7.000 Italiener. Nach der Volkszählung 1961

standen 232.717 Südtirolern und 12.594 Ladinern 128.271 Italiener gegenüber. Diese Ver-

schiebung war das Resultat planmäßiger Bevölkerungspolitik.3

Die Volkszählung von 2001 ermittelte nach Sprachgruppen 69,15 % Deutsche, 26,47 % Ita-

liener und 4,37 % Ladiner. Der relativ starke Rückgang der italienischen Bevölkerung wird

zum Teil damit begründet, dass viele zweisprachige Italiener sich für die deutsche Sprach-

gruppe entschieden haben, da sie sich in dieser Gruppe in Südtirol künftig größere Möglich-

keiten ausrechnen. Zur Volkszählung muss auch erwähnt werden, dass diese erst seit 1981

von der Sprachgruppenzugehörigkeitserklärung begleitet wird.

Den deutsch- und ladinischsprachigen Südtirolern stehen im italienischen Gesamtstaat rund

58,5 Millionen Italiener gegenüber; die Südtiroler stellen somit eine nationale Minderheit dar.

Gemäß der amtlichen UNO-Definition ist eine Minderheit

,,eine nicht herrschende Gruppe innerhalb der Bevölkerung, die ethnische, religiöse

oder sprachliche Traditionen oder andere erhebliche Eigenschaften besitzt, die sie
deutlich von der übrigen Bevölkerung unterscheidet und die sie aufrechtzuerhalten
wünscht."

4

1 Vgl. Artikel 3, Absatz 2 des italienischen Verfassungsgesetzes vom 26. Februar 1948.

2 Vgl. Artikel 27, Ziffer 2 des Staatgesetzblattes für die Republik Österreich, Nr. 303 (1920). Das Selbstbestimmungsrecht

der Völker, das nach den 14 Punkten des amerikanischen Präsidenten Wilson zur Grundlage einer neuen Friedensordnung

nach dem Ersten Weltkrieg gemacht werden sollte, wurde ebenso wenig beachtet wie die anderorts in Europa praktizierten

Minderheitenrechtsgrundsätze. Italien war schon durch den Londoner Geheimvertrag (1915) die Annexion dieser Gebiete

zugesichert worden. Vgl. dazu: Ermacora, Felix: Nationalitätenkonflikt und Volksgruppenrecht Bd. II, 1978, S. 86. Schließ-

lich war Südtirol der Preis, den die Alliierten für das Ausscheren Italiens aus dem Dreibund aus fremder Tasche bezahlten.

3 Vor allem unter der faschistischen Diktatur war die Südtiroler Minderheit einem groß angelegten Nationalisierungspro-

gramm schutzlos ausgeliefert und lief Gefahr, auch in ihrer engeren Heimat zur Minderheit zu werden. Zu den nicht abge-

schlossenen Umsiedlungsmaßnahmen aufgrund der zwischen Adolf Hitler und Benito Mussolini getroffenen Vereinbarungen

(Option) vgl. Blumenwitz, Dieter: Flucht und Vertreibung, Bd. II, 1986.

4 Mitterdorfer, Karl: Volksgruppen- und Minderheitenprobleme als Ursachen internationaler Konflikte, in: Volksgruppen-

recht, hrsg. von der Hanns-Seidel-Stiftung, München, 1980, S. 127 ff.

3


Wie alle Minderheitenfragen, die als Schlussfolge des Ersten Weltkrieges und seiner mehr

oder weniger eigenmächtigen Grenzziehung entstanden sind, hat auch das Südtiroler Minder-

heitenproblem einen starken gesellschaftlichen und soziologischen Aspekt; beide Gesichts-

punkte können im Rahmen dieser Seminararbeit nicht näher verfolgt werden. Alles in allem

handelte es sich in den vergangenen Jahrzehnten in Südtirol um den Kampf für und gegen

einen Widerstand in Bezug auf eine Assimilierung eines anationalen Bevölkerungsteils der

italienischen Staatsnation.5

5 So zusammenfassend Ermacora, Felix: Das Minderheitenproblem in Südtirol, in: Justice dans le Monde, 1965, S. 34.

4


2. Einführung in das Forschungsthema

Im Vordergrund der Diskussion steht die internationale und völkerrechtliche Seite des Südti-

rol-Problems. Die Südtirol-Frage hat in den letzten Monaten durch das Schild ,,Süd-Tirol ist

NICHT Italien", welches von der neu gegründeten Bewegung Süd-Tiroler Freiheit ­ Freies

Bündnis für Tirol in Gries am Brenner aufgestellt und nach mehreren Zerstörungsakten ent-

fernt wurde, im Problembereich der bilateralen Beziehung zwischen Österreich und Italien

erneut regionales Interesse gefunden. Zuvor beschäftigte das Südtirol-Problem häufig den

Europarat6 und die Vereinten Nationen.7 Basis des Gegensatzes war und ist hierbei der Annex

IV zum Friedensvertrag mit Italien.8

Dieser, für Österreich vom damaligen Außenminister Karl Gruber und für Italien vom dama-

ligen Außenminister und Ministerpräsident Alcide De Gasperi am Rand der Friedensvertrags-

konferenz vereinbarte Text, erkennt die Südtiroler als nationale Minderheit an und räumt Ös-

terreich die Rolle einer völkerrechtlichen Schutzmacht ein.9

Gemeinsames Schutzobjekt ist die deutschsprachige Minderheit. Allerdings war schon der

lokale Geltungsbereich zur Regelung von Anfang an zwischen Österreich und Italien umstrit-

ten.

Gemäß der Abfassung in Artikel 1, Absatz 1 des Abkommens

German speaking inhabitants

of the Bolzano Province and of the neighbouring bilingual townships of the Trento Province

prüft Österreich die aktuelle italienische Provinz Bozen als den räumlichen Geltungsbereich,

nachdem die, in der Vorschrift genannten Gemeinden von der Provinz Trient losgetrennt und

6 Der politische Ausschuss der Konsulativversammlung des Europarates unter dem Vorsitz des belgischen Senatspräsidenten

Paul Struye gründete eine Unterkommission. Diese befasste sich mit der Lösung der Südtirol-Frage. Ihre Hauptaufgabe be-

stand vor allem darin, die inneritalienischen und wechselseitigen Bestrebungen um die Lösung des Konfliktes zu beachten

und zu fördern. Vgl. hierzu den Beschluss des politischen Ausschusses des Europarates vom 5. September 1961 sowie den

,,Report on the position of national minorities in Europe", Legal Commitee by M. Struye, Europäisches Parlament ­ Sit-

zungsdokumente, Bd. III, Nr. 1002, 1959.

7 Vgl. dazu die Südtirol-Resolution der XV. Generalversammlung 1497 (XV) Status of the German speaking element in the

Province of Bolzano (Bozen). Implementation of the Paris Agreement of September 5, 1946.

8 Das Abkommen, das am 5. September 1946 zwischen der österreichischen und italienischen Regierung zustande kam,

wurde dem Friedensvertrag zwischen Italien und den Alliierten und verbündeten Mächten vom 10. Februar 1947 beigefügt

und von Italien mit Gesetzesdekret vom 28. November 1947, Nr. 1430 Bestandteil des inneritalienischen Rechts; internatio-

nale Quelle: UNTS Bd. 49, 1950 Nr. 747. Das Pariser Abkommen wurde in Englisch, Französisch, Russisch, Italienisch und

Deutsch abgefasst. Vertragssprachen des Friedensvertrages waren aber nur Englisch, Französisch, Russisch und Italienisch,

sodass in den Beziehungen zwischen Österreich und Italienisch in der Regel auf die englische Fassung zurückgegriffen wird;

nicht amtliche Übersetzung: ,,Das neue Autonomiestatut", hrsg. von der Südtiroler Landesregierung, 13., ergänzte Auflage,

2006, S. 9 ff. Zu den sprachlichen Problemen bei der Auslegung des Vertrages siehe Weißgeber: Formulierungs-, Ausle-

gungs- und Übersetzungsprobleme des Südtirol-Abkommens von 1946, in: ,,Sprachforum", Zeitschrift für angewandte

Sprachwissenschaft, 1961, Beiheft Nr. 1; zum Vertrag selbst siehe: Golowitsch, Helmut /Fierlinger, Walter: Kapitulation in

Paris; Entstehungsgeschichte und Hintergründe des Pariser Abkommens zwischen De Gasperi und Gruber vom 5. September

1946, Graz, 1989; vgl. auch Steininger, Rolf: Autonomie oder Selbstbestimmung? Die Südtirolfrage 1945/46 und das Gru-

ber-De Gasperi-Abkommen, Innsbruck, 1987.

9 Vgl. Einzelheiten bei Miehsler, Herbert: Das Gruber-De Gasperi-Abkommen und seine Auslegung, in: Franz Huter: Südti-

rol ­ eine Frage des europäischen Gewissens (1965), S. 385 ff.

5


an die Provinz Bozen angeschlossen wurden.10 Genau dieser räumliche Geltungsbereich ist

nach österreichischer Auffassung auch maßgeblich für das Wirkungsfeld des in Artikel 2 des

oben erwähnten Abkommens angesprochenen Autonomiestatuts

The populations of the above

mentioned zones will be garanted the exercise of autonomous legislative and executive regio-

nal power.

Die erweiterte Provinz Bozen hätte demzufolge allein die Verfügungsbefugnisse

erhalten müssen, mit denen die Region Trentino-Tiroler Etschland (später Trentino-Südtirol)

ausgestattet wurde; in der zuletzt genannten Region stellen die Südtiroler auch eine Minder-

heit dar, und die Kompetenzen der Provinzen bleiben hinter der übergeordneten Region zu-

rück.

Auf diese Weise wurde nach österreichischer Meinung der Vertragszweck, der Minderheit in

dem autonomen Territorium die demokratische Mehrheit zu sichern und so Mängel aufzuhe-

ben, denen die Minderheit im Gesamtstaat ausgesetzt ist, von Beginn an verhindert.11 Auf die

einzelnen Zweifelsfälle möchte ich in dieser Arbeit nicht eingehen. Österreich mahnte mit

Einvernehmen mit den Südtirolern die Erfüllung des Pariser Vertrages an,12 Italien verbat sich

seinerseits die Einmischung in ,,inneritalienische" Angelegenheiten, da es das Gruber-De

Gasperi-Abkommen schon umfangreich erfüllt habe.13

Da die Meinungsunterschiede unüberbrückbar schienen und einleitend mit dem Jahr 1956

Unruhen und aktiver Widerstand einsetzten, überreichte Österreich im Einklang mit der Südti-

roler Volkspartei14 am 5. September 1956 den Vereinten Nationen ein Memorandum zur Süd-

tirol-Frage, welches die Problematik erfasste und basierend auf Artikel 14 der UN-Charta15

den Antrag stellte, die Generalversammlung der Vereinten Nationen möge das Recht der Süd-

tiroler auf Autonomie achten und eine Alternative im positiven Sinn fassen. Italien bestritt die

Kompetenz der Generalversammlung. Laut Italien handelte es sich hierbei nicht um ein politi-

sches Problem, sondern allenfalls um eine juristische Frage, die nur der Internationale Ge-

richtshof entscheiden könne.16

10 Vgl. Artikel 3, Absatz 2 des italienischen Verfassungsgesetzes vom 26. Februar 1948, Nr. 5, Amtsblatt der Region vom 25.

Februar 1949.

11 Vgl. dazu das Memorandum der österreichischen Bundesregierung vom 8. Oktober 1956, ferner Karl-Heinz Ritschel:

Diplomatie um Südtirol (1966), S. 652.

12 Vgl. ebd., S. 293 ff.

13 Vgl. ebd., S. 661 ff.

14 Entscheidung der Landesversammlung der Südtiroler Volkspartei vom 7. November 1959, in Dolomiten vom 9. November

1959.

15 Vorbehaltlich des Artikels 12 kann die Generalversammlung Maßnahmen zur friedlichen Bereinigung jeder Situation

empfehlen, unabhängig davon, wie sie entstanden ist, wenn diese Situation nach ihrer Auffassung geeignet ist, das allgemeine

Wohl, die freundschaftlichen Beziehungen zwischen Nationen zu beeinträchtigen; dies gilt auch für Situationen, die aus einer

Verletzung der Bestimmungen dieser Charta über die Ziele und Grundsätze der Vereinten Nationen entstehen.

16 Vgl. z. B.: Italienisches Memorandum vom 12. September 1960 zu Pkt. 68 der Tagesordnung der XV. Generalversamm-

lung; ferner Text des Schreibens der italienischen Vertretung bei den Vereinten Nationen vom 10. November 1961, Doc

A/SPG/55. Die Generalversammlung erkannte schließlich, gegen die Äußerungen der Westmächte, dass das Südtirol-

Problem einen politischen Streit über die Existenz einer Minderheit auslöste, der in juristische Regeln gefasst ist. Der Streit

über juristische Regeln löse jedoch die Frage nicht, da der Rechtskonflikt nur im Vorfeld des wahren Problems liege.

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