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Mediation goes Europe: Die EU-Richtlinie über bestimmte Aspekte der Mediation in Zivil- und Handelssachen

Termpaper, 2008, 17 Pages
Author: Frederik Wendisch
Subject: Law - Civil / Private / Trade / Anti Trust Law / Business Law

Details

Category: Termpaper
Year: 2008
Pages: 17
Grade: 1,3
Bibliography: ~ 8  Entries
Language: German
Archive No.: V117630
ISBN (E-book): 978-3-640-19841-2
ISBN (Book): 978-3-640-19852-8
File size: 84 KB

Abstract

Juristische Konflikte werden zumeist klassischerweise vor den Gerichten ausgetragen. Die Nachteile von einem Zivilprozess liegen in der Überlastung der Gerichte begründeten langen Verfahrensdauer und den nicht unerheblichen Gerichts- und Anwaltskosten. Der schwerwiegendste Nachteil ist jedoch, dass in einem Gerichtsverfahren Rivalität zwischen den Parteien herrscht bzw. aufgebaut wird und das Urteil zumindest bei der unterliegenden Partei Unmut hervorruft. So wird eine Partei mit dem Urteil immer unzufrieden sein, bzw. sogar beide bei einem Teilobsiegen. Dies führt zu einer Störung des Verhältnisses der Parteien und sorgt oft dafür, dass sie keinen Raum für zukünftige Beziehungen mehr sehen. Als Reaktion auf diese Problemfelder wurde die Mediation ins Leben gerufen. Diese im angloamerikanischen Raum schon sehr verbreitete Form der alternativen Streitbeilegung erfreut sich seit einiger Zeit auch in der Bundesrepublik Deutschland immer größerer Beliebtheit. Sie zielt darauf ab, dass die Parteien gemeinsam eine für beide zufrieden stellende Lösung selbst erarbeiten um somit auch von einer Fortführung der Beziehung in der Zukunft profitieren zu können. Weiterhin zeichnet sich ein Mediationsverfahren durch eine vergleichsweise kurze Verfahrensdauer und vergleichsweise geringe Kosten aus. Bei all diesen Vorteilen des Mediationsverfahrens dürfen die Problemfelder nicht außer Acht gelassen werden. So fehlte es in der Vergangenheit an Verfahrensstandards bzw. gesetzlichen Grundlagen, so dass es diesbezüglich zu Unsicherheiten kommen konnte. Die Mediation war daher eine mögliche Alternative zum Gerichtsverfahren, aber kein integrierter Bestandteil des Justizwesens. So war eine Mediationsvereinbarung z.B. abgesehen von einer Titulierung durch den Notar oder in Form eines Anwaltsvergleiches nicht vollstreckbar. Dies hat sich in diesem Jahr dadurch geändert, dass das Europäische Parlament und der Rat der Europäischen Union am 21.05.2008 die Richtlinie über bestimmte Aspekte der Mediation in Zivil- und Handelssachen (Mediationsrichtlinie) erlassen haben. Diese Richtlinie ist seit dem 13.06.2008 in Kraft und die Bundesrepublik hat ab diesem Tag drei Jahre Zeit sie in nationales Recht umzusetzen. Die Arbeit gibt einen Überblick über die Richtlinie, ihren Hintergrund und ihre Entwicklung und stellt ihre Kernpunkte darstellen.


Excerpt (computer-generated)


Mediation goes Europe: Die EU-Richtlinie über

bestimmte Aspekte der Mediation in Zivil- und

Handelssachen



Leuphana Universität Lüneburg

Fakultät II

Mediation und Arbeitsrecht

Sommersemester 2008

Eingereicht von:

Frederik Wendisch

Lüneburg, 24. 06. 2008


Inhaltsverzeichnis

Inhaltsverzeichnis I

Abkürzungsverzeichnis II

I Einleitung 1

II Die Entwicklung der Richtlinie 2

III Überblick und Hintergrund der Richtlinie 2

IV Die Kernpunkte der Richtlinie 3

1. Definition von Mediation und Mediator (Art. 3) 3

2. Sicherstel ung der Qualität der Mediation (Art. 4) 5

3. Vol streckbarkeit von Mediationsvereinbarungen (Art. 6) 7

4. Vertraulichkeit der Mediation (Art. 7) 9

5. Verjährungshemmung (Art. 8) 9

V Vergleich des Richtlinienvorschlags mit der verabschiedeten

Richtlinie 10

VI Fazit und Ausblick 11

Literaturverzeichnis III









I


Abkürzungsverzeichnis

Amtsbl.

Amtsblatt

AnwBl.

Anwaltsblatt

Art.

Artikel

BGB

Bürgerliches Gesetzbuch

BMJ

Bundesministerium der Justiz

BORA

Berufsordnung der Rechtsanwälte

EGV

Vertrag zur Gründung der Europäischen

Gemeinschaft

e.V.

eingetragener Verein

gem.

gemäß

hM

herrschende Meinung

i.S.d.

im Sinne des

lit.

Litera

lt.

laut

mE

meines Erachtens

NJW

Neue Juritische Wochenschrift

öZivMediatG

österreichisches Bundesgesetz über

Mediation in zivilrechtssachen

SchiedsVZ

Zeitschrift für Schiedsverfahren

UWG

Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb

Ziff.

Ziffer

ZKM

Zeitschrift für Konfliktmanagement

ZPO

Zivilprozessordnung

II


I Einleitung

Juristische Konflikte werden zumeist klassischerweise vor den

Gerichten ausgetragen. Die Nachteile von einem Zivilprozess liegen in

der Überlastung der Gerichte begründeten langen Verfahrensdauer und

den nicht unerheblichen Gerichts- und Anwaltskosten. Der

schwerwiegendste Nachteil ist jedoch, dass in einem Gerichtsverfahren

Rivalität zwischen den Parteien herrscht bzw. aufgebaut wird und das

Urteil zumindest bei der unterliegenden Partei Unmut hervorruft. So

wird eine Partei mit dem Urteil immer unzufrieden sein, bzw. sogar

beide bei einem Teilobsiegen. Dies führt zu einer Störung des

Verhältnisses der Parteien und sorgt oft dafür, dass sie keinen Raum

für zukünftige Beziehungen mehr sehen.

Als Reaktion auf diese Problemfelder wurde die Mediation ins Leben

gerufen. Diese im angloamerikanischen Raum schon sehr verbreitete

Form der alternativen Streitbeilegung erfreut sich seit einiger Zeit auch

in der Bundesrepublik Deutschland immer größerer Beliebtheit. Sie zielt

darauf ab, dass die Parteien gemeinsam eine für beide zufrieden

stel ende Lösung selbst erarbeiten um somit auch von einer Fortführung

der Beziehung in der Zukunft profitieren zu können. Weiterhin zeichnet

sich ein Mediationsverfahren durch eine vergleichsweise kurze

Verfahrensdauer und vergleichsweise geringe Kosten aus.

Bei al diesen Vorteilen des Mediationsverfahrens dürfen die

Problemfelder nicht außer Acht gelassen werden. So fehlte es in der

Vergangenheit an Verfahrensstandards bzw. gesetzlichen Grundlagen,

so dass es diesbezüglich zu Unsicherheiten kommen konnte. Die

Mediation war daher eine mögliche Alternative zum Gerichtsverfahren,

aber kein integrierter Bestandteil des Justizwesens. So war eine

Mediationsvereinbarung z.B. abgesehen von einer Titulierung durch

den Notar oder in Form eines Anwaltsvergleiches nicht vol streckbar.

Dies hat sich in diesem Jahr dadurch geändert, dass das Europäische

Parlament und der Rat der Europäischen Union am 21.05.2008 die

Richtlinie über bestimmte Aspekte der Mediation in Zivil- und

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