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Scholarly Paper (Advanced Seminar), 2008, 16 Pages
Author: Pia Geisler
Subject: Politics - Political Theory and the History of Ideas Journal
Details
Institution/College: Munich University of Policy
Tags: Theoretisches, Verfassung, Grundformen, Ordnung, Teil, Verfassungsstaat, Seine, Entstehung, Entwicklung, Jahrhundert
Year: 2008
Pages: 16
Grade: 1,7
Bibliography: ~ 12 Entries
Language: German
ISBN (E-book): 978-3-640-21452-5
ISBN (Book): 978-3-640-21473-0
File size: 110 KB
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Abstract
Schlägt man den Begriff Verfassung im Lexikon nach findet man Definitionen wie diese aus dem Online-Lexikon von Meyers: „Verfassung, Konstitution, Grundgesetz, die Grundordnung einer juristischen Person, besonders die eines Staates. Im Rechtssinne ist die Verfassung eines Staates der Inbegriff der geschriebenen oder ungeschriebenen grundlegenden Rechtssätze über Organisation und Funktionsweise der Staatsgewalt und die Rechtsstellung des Einzelnen.[...]“ Der Bergriff der Verfassung hat allerdings keine rein politische Bedeutung. Er bezeichnet auch das körperliche Befinden einer Person. Dies ist insofern interessant, als dass der Begriff bezogen auf die körperliche Verfasstheit immer normativ, das heißt wertend, erscheint. Jemand kann entweder in einer guten oder in einer schlechten Verfassung sein. Betrachtet man aber den politischen Gehalt des Wortes, so ist festzuhalten, dass der Begriff sowohl normativ als auch empirisch benutzt werden kann. Liest man noch mal die obige Definition, so fällt auf, dass sie weit gefasst ist, aber dennoch Einschränkungen vornimmt. Dennoch bleibt die Bestimmung des Begriffs eher empirisch, das heißt die Verfassung wird als konkrete Staatsform eines Landes verstanden. Normativ ist der Verfassungsbegriff dann, wenn er Vorraussetzungen, wie das Prinzip der Gewaltenteilung oder das Rechtsstaatsprinzip, an eine Grundordnung stellt, ohne die diese nicht als Verfassung zu klassifizieren ist. Eine Verfassung verbindet Recht mit Politik in diesem Sinne insofern, als dass sie eine Begrenzung der Staatsmacht errichten und damit den „Schutz der Individuen und ihrer der Politik abgewandten Lebenssphären gegen die Willkür der Herrschenden“ sichern soll. Allerdings ist die Verfassung mehr als eine reine Begrenzung der Staatsmacht, auch wenn dies ihr vorrangiges Ziel sein mag. Wie im weiteren Verlauf der Arbeit noch genauer herausgearbeitet werden wird, ist die empirische Verwendung des Begriffes typisch für die antike und mittelalterliche Verfassungstheorie, während der normative Begriff erst in der Neuzeit Bedeutung erlangt hat, in der moderne Verfassungen Selbst-Ordnungen des Volkes sind.
Excerpt (computer-generated)
Hochschule für Politik München
Grundformen politischer Ordnung: Teil III:
Der moderne Verfassungsstaat: Seine Entstehung und Entwicklung im 18. und 19. Jahrhundert
Hauptseminar WS 2007/2008
Theoretisches: Was ist eine Verfassung?
Pia Geisler
Inhaltsverzeichnis
A. Der Begriff ,,Verfassung" 3
B. Die Verfassung als Symbol 4
C. Ein kurzer Rückblick: Das vormoderne Verfassungsverständnis 5
I. Antike 5
II. Mittelalter 5
D. Das neuzeitliche Verfassungsverständnis 6
I. John Locke 6
II. Charles de Montesquieu 7
III. Jean-Jacques Rousseau 8
IV. Die Federalist Papers 9
E. Wichtige Verfassungen und Verfassungsentwürfe des 18. und 19. Jahrhunderts Ein
kurzer Überblick 11
I. Nordamerika 11
II. Frankreich 12
III. Deutschland 13
F. Fazit 14
Literaturverzeichnis 15
2
A. Der Begriff ,,Verfassung"
Schlägt man den Begriff Verfassung im Lexikon nach findet man Definitionen wie diese aus
dem Online-Lexikon von Meyers: ,,Verfassung
,
Konstitution, Grundgesetz, die
Grundordnung einer juristischen Person, besonders die eines Staates. Im Rechtssinne ist die
Verfassung eines Staates der Inbegriff der geschriebenen oder ungeschriebenen
grundlegenden Rechtssätze über Organisation und Funktionsweise der Staatsgewalt und die
Rechtsstellung des Einzelnen.[...]"1
Der Bergriff der Verfassung hat allerdings keine rein politische Bedeutung. Er bezeichnet
auch das körperliche Befinden einer Person. Dies ist insofern interessant, als dass der Begriff
bezogen auf die körperliche Verfasstheit immer normativ, das heißt wertend, erscheint.
Jemand kann entweder in einer guten oder in einer schlechten Verfassung sein.
Betrachtet man aber den politischen Gehalt des Wortes, so ist festzuhalten, dass der Begriff
sowohl normativ als auch empirisch benutzt werden kann.2 Liest man noch mal die obige
Definition, so fällt auf, dass sie weit gefasst ist, aber dennoch Einschränkungen vornimmt.
Dennoch bleibt die Bestimmung des Begriffs eher empirisch, das heißt die Verfassung wird
als konkrete Staatsform eines Landes verstanden.
Normativ ist der Verfassungsbegriff dann, wenn er Vorraussetzungen, wie das Prinzip der
Gewaltenteilung oder das Rechtsstaatsprinzip, an eine Grundordnung stellt, ohne die diese
nicht als Verfassung zu klassifizieren ist. Eine Verfassung verbindet Recht mit Politik in
diesem Sinne insofern, als dass sie eine Begrenzung der Staatsmacht errichten und damit den
,,Schutz der Individuen und ihrer der Politik abgewandten Lebenssphären gegen die Willkür
der Herrschenden"3 sichern soll. Allerdings ist die Verfassung mehr als eine reine
Begrenzung der Staatsmacht, auch wenn dies ihr vorrangiges Ziel sein mag.
Wie im weiteren Verlauf der Arbeit noch genauer herausgearbeitet werden wird, ist die
empirische Verwendung des Begriffes typisch für die antike und mittelalterliche
Verfassungstheorie, während der normative Begriff erst in der Neuzeit Bedeutung erlangt
hat, in der moderne Verfassungen Selbst-Ordnungen des Volkes sind.4
Dass auch ungeschriebene Verfassungen von der obigen Definition als Verfassungen im
eigentlichen Sinne anerkannt werden ist mit Blick auf beispielsweise Großbritannien zwar
durchaus verständlich, allerdings nicht zwangsläufig so zu verstehen. Vielmehr erscheint ein
moderne Verfassungsbegriff in zwei unterschiedlichen Ausprägungen zu existieren: Auf der
1 http://lexikon.meyers.de/meyers/Verfassung
2 Vgl. Stammen, Theo, S. 321.
3 Preuß, Ulrich, S. 11.
4 Vgl. Gebhardt, Hans, S. 23.
3
einen Seite steht ein rational-voluntaristisches Verständnis der Verfassung, auf der anderen
Seite ein historisch-evolutionäres.5 Das bedeutet, dass für den einen Teil eine Verfassung
einen Akt der durch Vernunft konzipierten (Neu-)Erschaffung einer politischen Ordnung
darstellt, während sich für den anderen Teil eine Verfassung aus der Geschichte entwickelt.
Ein Beispiel für das erste Verständnis ist die amerikanische Verfassung von 1787. Ein
Beispiel für die zweite Ausprägung des Verfassungsbegriffes stellt Großbritannien dar, das
bis heute keine geschriebene Verfassung besitzt.
Eine Verfassung ist jedoch immer ein Ausdruck von der Eigenstaatlichkeit einer
Gesellschaft. Politisch gesehen ist eine Verfassung somit wohl das, was Max Weber als
rationale Herrschaft versteht.
Es wird die Auffassung vertreten, dass die moderne Verfassung einen ,,allgemeinen
Ausgangspunkt" in den westlichen Revolutionen hat.6 Dies ist umstritten, stimmt aber
zumindest insoweit, als dass die ersten modernen Verfassungen im 17. und 18. Jahrhundert
entstanden. Allerdings hat wohl jede Verfassung eine eigene nationale Entstehungs- und
Verfassungsgeschichte.
B. Die Verfassung als Symbol
Verfassungsstaaten sind um festgelegte Werte herum konstituierte Gesellschaften. Dies
bedeutet jedoch nicht, dass alle Verfassungen grundsätzlich gleich sind, denn diese Werte
können (auch innerhalb des westlichen Kulturkreises) sehr verschieden sein.
Nach der Meinung einiger Verfassungstheoretiker ist allen Verfassungen jedoch gemein,
dass jede Konstitution auch immer einen symbolischen Charakter erfüllt, dessen Intensität
und Bedeutung allerdings stark variieren kann. Dieser symbolische Charakter entstand zuerst
in den Verfassungen des späten 18. Jahrhundert.
Symbolisch gesehen ist die Verfassung immer der ,,Ordnungs- und Sinngehalt der politischen
Kultur".7
Die Unterscheidung des symbolischen Charakter von der unbestreitbar vorhandenen
instrumentellen Funktion einer Verfassung geht zurück auf den amerikanischen Theoretiker
Corwin. Dass gerade ein Amerikaner diese Unterscheidung als erster beschrieben hat, ist bei
Zugrundelegung des hohen symbolischen Gehalts der amerikanischen Verfassung
verständlich.
5 Vgl. Vorländer, Hans, S. 15/16.
6 Vgl. Gebhardt, Hans, S. 20.
7 Vgl. Gebhardt, Hans, S. 9.
4
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