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Theoretisches: Was ist eine Verfassung?

Scholarly Paper (Advanced Seminar), 2008, 16 Pages
Author: Pia Geisler
Subject: Politics - Political Theory and the History of Ideas Journal

Details

Event: Grundformen politischer Ordnung: Teil III: Der moderne Verfassungsstaat: Seine Entstehung und Entwicklung im 18. und 19. Jahrhundert
Institution/College: Munich University of Policy
Tags: Theoretisches, Verfassung, Grundformen, Ordnung, Teil, Verfassungsstaat, Seine, Entstehung, Entwicklung, Jahrhundert
Category: Scholarly Paper (Advanced Seminar)
Year: 2008
Pages: 16
Grade: 1,7
Bibliography: ~ 12  Entries
Language: German
Archive No.: V118220
ISBN (E-book): 978-3-640-21452-5
ISBN (Book): 978-3-640-21473-0
File size: 110 KB

Abstract

Schlägt man den Begriff Verfassung im Lexikon nach findet man Definitionen wie diese aus dem Online-Lexikon von Meyers: „Verfassung, Konstitution, Grundgesetz, die Grundordnung einer juristischen Person, besonders die eines Staates. Im Rechtssinne ist die Verfassung eines Staates der Inbegriff der geschriebenen oder ungeschriebenen grundlegenden Rechtssätze über Organisation und Funktionsweise der Staatsgewalt und die Rechtsstellung des Einzelnen.[...]“ Der Bergriff der Verfassung hat allerdings keine rein politische Bedeutung. Er bezeichnet auch das körperliche Befinden einer Person. Dies ist insofern interessant, als dass der Begriff bezogen auf die körperliche Verfasstheit immer normativ, das heißt wertend, erscheint. Jemand kann entweder in einer guten oder in einer schlechten Verfassung sein. Betrachtet man aber den politischen Gehalt des Wortes, so ist festzuhalten, dass der Begriff sowohl normativ als auch empirisch benutzt werden kann. Liest man noch mal die obige Definition, so fällt auf, dass sie weit gefasst ist, aber dennoch Einschränkungen vornimmt. Dennoch bleibt die Bestimmung des Begriffs eher empirisch, das heißt die Verfassung wird als konkrete Staatsform eines Landes verstanden. Normativ ist der Verfassungsbegriff dann, wenn er Vorraussetzungen, wie das Prinzip der Gewaltenteilung oder das Rechtsstaatsprinzip, an eine Grundordnung stellt, ohne die diese nicht als Verfassung zu klassifizieren ist. Eine Verfassung verbindet Recht mit Politik in diesem Sinne insofern, als dass sie eine Begrenzung der Staatsmacht errichten und damit den „Schutz der Individuen und ihrer der Politik abgewandten Lebenssphären gegen die Willkür der Herrschenden“ sichern soll. Allerdings ist die Verfassung mehr als eine reine Begrenzung der Staatsmacht, auch wenn dies ihr vorrangiges Ziel sein mag. Wie im weiteren Verlauf der Arbeit noch genauer herausgearbeitet werden wird, ist die empirische Verwendung des Begriffes typisch für die antike und mittelalterliche Verfassungstheorie, während der normative Begriff erst in der Neuzeit Bedeutung erlangt hat, in der moderne Verfassungen Selbst-Ordnungen des Volkes sind.


Excerpt (computer-generated)

Hochschule für Politik München

Grundformen politischer Ordnung: Teil III:

Der moderne Verfassungsstaat: Seine Entstehung und Entwicklung im 18. und 19. Jahrhundert

Hauptseminar ­ WS 2007/2008

Theoretisches: Was ist eine Verfassung?

Pia Geisler


Inhaltsverzeichnis

A. Der Begriff ,,Verfassung" 3

B. Die Verfassung als Symbol 4

C. Ein kurzer Rückblick: Das vormoderne Verfassungsverständnis 5

I. Antike 5

II. Mittelalter 5

D. Das neuzeitliche Verfassungsverständnis 6

I. John Locke 6

II. Charles de Montesquieu 7

III. Jean-Jacques Rousseau 8

IV. Die Federalist Papers 9

E. Wichtige Verfassungen und Verfassungsentwürfe des 18. und 19. Jahrhunderts ­ Ein

kurzer Überblick 11

I. Nordamerika 11

II. Frankreich 12

III. Deutschland 13

F. Fazit 14

Literaturverzeichnis 15

2


A. Der Begriff ,,Verfassung"

Schlägt man den Begriff Verfassung im Lexikon nach findet man Definitionen wie diese aus

dem Online-Lexikon von Meyers: ,,Verfassung

,

Konstitution, Grundgesetz, die

Grundordnung einer juristischen Person, besonders die eines Staates. Im Rechtssinne ist die

Verfassung eines Staates der Inbegriff der geschriebenen oder ungeschriebenen

grundlegenden Rechtssätze über Organisation und Funktionsweise der Staatsgewalt und die

Rechtsstellung des Einzelnen.[...]"1

Der Bergriff der Verfassung hat allerdings keine rein politische Bedeutung. Er bezeichnet

auch das körperliche Befinden einer Person. Dies ist insofern interessant, als dass der Begriff

bezogen auf die körperliche Verfasstheit immer normativ, das heißt wertend, erscheint.

Jemand kann entweder in einer guten oder in einer schlechten Verfassung sein.

Betrachtet man aber den politischen Gehalt des Wortes, so ist festzuhalten, dass der Begriff

sowohl normativ als auch empirisch benutzt werden kann.2 Liest man noch mal die obige

Definition, so fällt auf, dass sie weit gefasst ist, aber dennoch Einschränkungen vornimmt.

Dennoch bleibt die Bestimmung des Begriffs eher empirisch, das heißt die Verfassung wird

als konkrete Staatsform eines Landes verstanden.

Normativ ist der Verfassungsbegriff dann, wenn er Vorraussetzungen, wie das Prinzip der

Gewaltenteilung oder das Rechtsstaatsprinzip, an eine Grundordnung stellt, ohne die diese

nicht als Verfassung zu klassifizieren ist. Eine Verfassung verbindet Recht mit Politik in

diesem Sinne insofern, als dass sie eine Begrenzung der Staatsmacht errichten und damit den

,,Schutz der Individuen und ihrer der Politik abgewandten Lebenssphären gegen die Willkür

der Herrschenden"3 sichern soll. Allerdings ist die Verfassung mehr als eine reine

Begrenzung der Staatsmacht, auch wenn dies ihr vorrangiges Ziel sein mag.

Wie im weiteren Verlauf der Arbeit noch genauer herausgearbeitet werden wird, ist die

empirische Verwendung des Begriffes typisch für die antike und mittelalterliche

Verfassungstheorie, während der normative Begriff erst in der Neuzeit Bedeutung erlangt

hat, in der moderne Verfassungen Selbst-Ordnungen des Volkes sind.4

Dass auch ungeschriebene Verfassungen von der obigen Definition als Verfassungen im

eigentlichen Sinne anerkannt werden ist mit Blick auf beispielsweise Großbritannien zwar

durchaus verständlich, allerdings nicht zwangsläufig so zu verstehen. Vielmehr erscheint ein

moderne Verfassungsbegriff in zwei unterschiedlichen Ausprägungen zu existieren: Auf der

1 http://lexikon.meyers.de/meyers/Verfassung

2 Vgl. Stammen, Theo, S. 321.

3 Preuß, Ulrich, S. 11.

4 Vgl. Gebhardt, Hans, S. 23.

3


einen Seite steht ein rational-voluntaristisches Verständnis der Verfassung, auf der anderen

Seite ein historisch-evolutionäres.5 Das bedeutet, dass für den einen Teil eine Verfassung

einen Akt der durch Vernunft konzipierten (Neu-)Erschaffung einer politischen Ordnung

darstellt, während sich für den anderen Teil eine Verfassung aus der Geschichte entwickelt.

Ein Beispiel für das erste Verständnis ist die amerikanische Verfassung von 1787. Ein

Beispiel für die zweite Ausprägung des Verfassungsbegriffes stellt Großbritannien dar, das

bis heute keine geschriebene Verfassung besitzt.

Eine Verfassung ist jedoch immer ein Ausdruck von der Eigenstaatlichkeit einer

Gesellschaft. Politisch gesehen ist eine Verfassung somit wohl das, was Max Weber als

rationale Herrschaft versteht.

Es wird die Auffassung vertreten, dass die moderne Verfassung einen ,,allgemeinen

Ausgangspunkt" in den westlichen Revolutionen hat.6 Dies ist umstritten, stimmt aber

zumindest insoweit, als dass die ersten modernen Verfassungen im 17. und 18. Jahrhundert

entstanden. Allerdings hat wohl jede Verfassung eine eigene nationale Entstehungs- und

Verfassungsgeschichte.

B. Die Verfassung als Symbol

Verfassungsstaaten sind um festgelegte Werte herum konstituierte Gesellschaften. Dies

bedeutet jedoch nicht, dass alle Verfassungen grundsätzlich gleich sind, denn diese Werte

können (auch innerhalb des westlichen Kulturkreises) sehr verschieden sein.

Nach der Meinung einiger Verfassungstheoretiker ist allen Verfassungen jedoch gemein,

dass jede Konstitution auch immer einen symbolischen Charakter erfüllt, dessen Intensität

und Bedeutung allerdings stark variieren kann. Dieser symbolische Charakter entstand zuerst

in den Verfassungen des späten 18. Jahrhundert.

Symbolisch gesehen ist die Verfassung immer der ,,Ordnungs- und Sinngehalt der politischen

Kultur".7

Die Unterscheidung des symbolischen Charakter von der unbestreitbar vorhandenen

instrumentellen Funktion einer Verfassung geht zurück auf den amerikanischen Theoretiker

Corwin. Dass gerade ein Amerikaner diese Unterscheidung als erster beschrieben hat, ist bei

Zugrundelegung des hohen symbolischen Gehalts der amerikanischen Verfassung

verständlich.

5 Vgl. Vorländer, Hans, S. 15/16.

6 Vgl. Gebhardt, Hans, S. 20.

7 Vgl. Gebhardt, Hans, S. 9.

4



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